IX R 21/86
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 15. Mai 1990 IX R 21/86 EStG 1975 § 7b Abs. 1 u. 3, § 21 Abs. 2, § 21a; EStG 1977 § 52 Abs. 10 Keine Begünstigung nach § 10e EStG bei mittelbarer Grundstücksschenkung? Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau (2) Soweit die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich einer Erwerbsabsicht der OHG bezüglich etwaiger nach ihrer Errichtung erstellter Gebäude von Bedeutung ist, ist sie Teil der Tatsachenfeststellung des Landgerichts, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, soweit die Feststellung ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht getroffen worden ist ( § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. § 561 Abs. 2 ZPO ). Das Recht zur freien Beweiswürdigung ist nicht sachgemäß ausgeübt, wenn das Gericht Schlüsse gezogen hat, die in dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Grundlage finden, oder wenn es Beweise, die vorgelegen haben, nicht oder nur teilweise gewürdigt, teilweise aber übergangen hat oder wenn wesentlicher Tatsachenstoff übersehen worden ist. Drängt ein Beweisergebnis zu einem besonders nahe liegenden Schluß, so muß der Tatrichter, wenn er diesen Schluß nicht ziehen will, seine Auffassung begründen; anderenfalls, ist die Beweiswürdigung lückenhaft (vgl. Jansen FGG 2.Aufl. §27 Rdnr.19). Ein Verfahrensfehler liegt aber nicht schon dann vor, wenn die tatsächlichen Folgerungen des Landgerichts nicht die einzig möglichen sind; es schadet nicht einmal, wenn sie nicht schlechthin zwingend sind. Ist der vom Landgericht gezogene Schluß möglich, kann dies vom Rechtsbeschwerdegericht selbst dann nicht beanstandet werden, wenn eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder sogar noch näher liegt (vgl. BayObLG Rpfleger 1988, 413/414). Vorliegend hat das Landgericht den von den Beschwerdeführern als entscheidendes Indiz bezeichneten Sachverhalt, daß die Bauwerke nicht vom Grundstückseigentümer für den Erwerber, sondern von diesem selbst und mit Millionenkosten in einer Weise errichtet wurden, die eine Eigennutzung durch den Grundstückseigentümer ausschließen, durchaus umfassend gewürdigt und ist zur Verneinung einer Erwerbsabsicht der OHG im Zeitpunkt der Bauerrichtung gekommen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen Verfahrensfehler auf. Sie ist auch nicht durch einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG beeinflußt. Denn der Amtsermittlungsgrundsatz enthebt die Beteiligten nicht der Pflicht, durch eingehende Sachdarstellung und Angabe der ihnen bekannten Beweismittel an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Darlegungslast). Diese Pflicht besteht insbesondere für den Fall, daß sich die Kostenschuldner auf eine sie begünstigende Rechtsvorschrift berufen. Bei Vernachlässigung dieser Pflicht kann nicht erwartet werden, daß das Gericht allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht (vgl. Jansen Rdnr.6, Keide//Kuntze/ Wink/er FGG 12. Aufl. Rdnr.88, je zu § 12). Da die Beteiligten zu 1) und 2) eine Anfrage des Kostenbeamten vom 24.9. 1990, welche Gebäude auf den Grundstücken am 11.3.1990 errichtet waren und wann sie errichtet wurden, unbeantwortet gelassen hatten und auf diese Fragen auch im Laufe der sich anschließenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht eingegangen sind, kann von einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht gesprochen werden. 3. Da die Höhe des vom Landgericht bestätigten, anhand der eingetragenen Grundpfandrechte ermittelten Geschäftswerts im übrigen von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde, konnte das Landgericht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Grundstücke mit Bebauung einen Wert von mindestens 41,5 Mio DM darstellen. D. Steuerrecht 21. EStG 1975 § 7 b Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 2, § 21 a; EStG 1977 § 52 Abs. 10 (Keine Begünstigung nach § 10 e EStG bei mittelbarer Grundstücksschenkung?). Erhöhte Absetzungen nach § 7 b Abs. 3 EStG kann auch ein Schenker beanspruchen, der mit seinen Mitteln den Kauf eines von ihm im voraus bestimmten Grundstücks einem zu Beschenkenden ermöglicht und sich dabei ein Nießbrauchs. recht an dem Grundstück vorbehält. BFH, Urteil vom 15.5.1990 — IX R 21/86 Aus dem Tatbestand: Die drei Kinder der Klägerin erwarben aufgrund Kaufvertrags vom 30.9.1976 eine Eigentumswohnung. Der Verkäufer verpflichtete sich dabei, die Eigentumswohnung bezugsfertig zu errichten. Die Kinder bestellten der Klägerin am selben Tage ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an der Eigentumswohnung. In einem schriftlichen Schenkungsvertrag zwischen der Klägerin und ihren drei Kindern vom Dezember 1976 heißt es, die Klägerin schenke ihren drei Kindern einen Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für die Eigentumswohnung. Die Schenkung sei durch Überweisung des Geldes bereits vollzogen. Die Schenkung sei mit der Bedingung verbunden, daß das geschenkte Geld zum Kauf der Eigentumswohnung verwendet werde. Die Beschenkten hätten der Schenkerin ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an der Eigentumswohnung bestellt. Die Klägerin bewohnt die Eigentumswohnung seit dem 1.10. 1976. Die Klägerin setzte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1977 für die Eigentumswohnung den Nutzungswert nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und begehrte erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Höhe von 2 v. H. der Anschaffungskosten. Das FA versagte der Klägerin erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG . Einspruch und Klage blieben im wesentlichen erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Der Betrieb (DB) 1985, 2332 veröffentlichten Urteil aus, die Klägerin habe den Nutzungswert der Eigentumswohnung nach § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG zu versteuern. Sie sei nicht berechtigt, erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG zu beanspruchen, da sie weder Eigentümerin noch Vorbehaltsnießbraucherin sei. Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO). 1. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil es § 7 b und § 21 a EStG verletzt. Das FG hat rechtsfehlerhaft die Berechtigung der Klägerin verneint, erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG auf die Anschaffungskosten für die Eigentumswohnung zu beanspruchen, deren Anschaffungskosten sie getragen und die sie im Streitjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte. Der Rechtsnachfolger des Bauherrn (Ersterwerber), auf den das Eigentum an einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung innerhalb von acht Jahren nach der Fertigstellung übergegangen ist, kann erhöhte Absetzungen nach § 7 b Abs.1 und 3 EStG 1975 beanspruchen, soweit der Bauherr sie nicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten. Diese Fassung des Gesetzes ist für den vorliegenden Fall nach § 52 Abs. 10 Satz 2 EStG maßgeblich, da die Kinder der Klägerin die Eigentumswohnung aufgrund eines vor dem 1.1.1977 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erworben haben. 354 MittBayNot 1992 Heft 5 a) Grundsätzlich ist derjenige als Ersterwerber befugt, erhöhte Absetzungen nach § 7 b Abs.3 EStG geltend zu machen, der den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung verwirklicht und der die Anschaffungskosten für das begünstigte Objekt getragen hat. Die Befugnis zur Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG setzt jedoch nicht voraus, daß der Steuerpflichtige bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist (BFH-Urteile vom 28.7.1981 VIII R 141/77, BFHE 134, 409 , BStBI II 1982, 454 [= MittBayNot 1982, 200 ] und vom 7.12.1982 VIII R 153/81, BFHE 138, 180 , BStBl 11 1983, 627). Aufgrund dessen hat die Rechtsprechung das Recht auf erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG auch einem Vorbehaltsnießbraucher zugesprochen, der die Anschaffungsoder Herstellungskosten getragen hatte, bevor er das Grundstück unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs Angehörigen schenkte, und der nunmehr aufgrund seines Nutzungsrechts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (BFHUrteil in BFHE 138, 180 , BStBl 11 1983, 627). Wer hingegen ein Objekt aufgrund eines ihm unentgeltlich zugewendeten Nießbrauchsrechts nutzt, ist nach Auffassung des BFH in BFHE 134, 409 , BStBl 111982,454 nicht zur Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen befugt, wenn nicht er, sondern der Eigentümer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat. Einem zur Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen berechtigten Nießbraucher, der sich sein Nutzungsrecht bei der unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks vorbehalten hat, muß ein Schenker gleichgestellt werden, der mit seinen Mitteln einem zu Beschenkenden den Kauf eines von ihm, dem Schenker, im voraus bestimmten Grundstücks ermöglicht, sich bei der Schenkung ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vorbehält und anschließend aufgrund seines Nutzungsrechts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Ein solcher Schenker ist mit demjenigen vergleichbar, der im Falle einer unmittelbaren Schenkung ein Grundstück zunächst zu seinem Eigentum erwirbt, um es sodann seinerseits auf den zu Beschenkenden unter Vorbehalt eines Nießbrauchs weiter zu übertragen (ebenso Tiedke, DB 1986, 984; zweifelnd Schmidt1Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9.Aufl., 1990, § 7 Anm. 3 e - 5 -); denn sowohl bei der unmittelbaren als auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung trägt der Schenker die Anschaffungskosten des Grundstücks als derjenige, für dessen Rechnung das Grundstück auf den Beschenkten übertragen wird. In beiden Fällen wendet der Schenker die Anschaffungskosten auf, um aufgrund des ihm bei der schenkweisen Übertragung eingeräumten Nutzungsrechts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Der Beschenkte erwirbt jeweils ein Grundstück, belastet mit einem Nießbrauch. Der Gegenstand der Schenkung ist bei der mittelbaren Schenkung der gleiche wie bei der unmittelbaren. Nach der zum Schenkungsrecht ergangenen zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich der BFH für das Schenkungsteuerrecht angeschlossen hat, (Urteil des BGH vom 29.5.1952 IV ZR 167/51, NJW 1952, 1171 ; BFH-Urteil vom 7.4.1976 II R 87-89/70, BFHE 119, 300 , 302, BStBl 11 1976, 632), macht es keinen rechtlichen Unterschied, ob jemand ein Grundstück, das er verschenken will, sich zunächst selbst übertragen läßt, um es sodann an den zu Beschenkenden weiter zu übereignen, oder ob er es diesem dadurch verschafft, daß das zu schenkende Grundstück (für Rechnung des SchenMittBayNot 1992 Heft 5 kers) unmittelbar an den Beschenkten übereignet wird. Um eine mittelbare Schenkung eines Grundstücks bejahen zu können, muß im voraus eine klare und eindeutige Schenkungsabrede dahingehend getroffen sein, daß Gegenstand der Schenkung ein ganz bestimmtes Grundstück und nicht etwa ein Geldbetrag ist. Außerdem muß die Schenkung vereinbarungsgemäß vollzogen worden sein. b) Nicht berechtigt zur Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen ist hingegen ein Schenker, der nicht auf seine Rechnung ein Grundstück schenkt, sondern einen Geldbetrag dem Beschenkten zuwendet, damit dieser nach seiner Wahl ein bebautes Grundstück anschaffen oder ein Gebäude errichten kann und sodann dem Schenker des Gebäudes ein Nutzungsrecht einräumt (ebenso Oberfinanzdirektion OFD - Münster, Verfügung vom 6.8.1985 S 2227-76-St 11-31, FinanzRundschau - FR - 1985, 498, zu Nr.3). Bei dieser Rechtsgestaltung trägt nicht der Schenker, sondern der Beschenkte die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Der Beschenkte erwirbt das Gebäude auf eigene Rechnung. Der Schenker, der sich von ihm hieran ein Nießbrauchsrecht einräumen läßt, erhält lediglich einen Zuwendungsnießbrauch. 2. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen war, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache geht an das FG zurück, damit es die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholt. Der erkennende Senat vermag aufgrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu entscheiden, ob die Klägerin nach den obigen Grundsätzen berechtigt war, erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch zu nehmen. Es fehlen tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob die Klägerin und ihre Kinder als Gegenstand der Schenkung ein ganz bestimmtes Grundstück oder einen Geldbetrag vereinbarten und wie die Schenkung tatsächlich vollzogen wurde. Zur Beurteilung dieser Fragen reicht die nach Vollzug der Schenkung aufgesetzte schriftliche Vereinbarung vom Dezember 1976 nicht aus. Es bedarf vielmehr der Feststellung, was die Vertragsparteien vor der tatsächlichen Durchführung als Gegenstand der Schenkung gewollt hatten (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 28.11.1984 II R 133/83, BFHE 142, 511 , BStBl 11 1985, 159). Als ein Indiz hierfür kann der Umstand dienen, wann und an wen die Klägerin den Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises überwiesen hatte. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch die Verfügung der OFD München vom 13.7.1992, in diesem Heft S. 364. 22. EStG §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, 22 Nr. 1 Satz 1 (Pflegeleistungen Dritter als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen) Hat der Altenteilsverplichtete den Altenteiler zu pflegen, und kommt er dieser Verpflichtung nach, indem er eine Pflegekraft anstellt und entlohnt, hat der Altenteiler insoweit Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr.1 Satz 1 EStG), die im Regelfall in Höhe des Lohnaufwandes anzusetzen sind. BFH, Urteil vom 22.1.1992 - X R 35/89 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin nach ihrem im Jahre 1984 verstorbenen Vater. Dieser hatte ihr mit Vertrag vom 16.4.1966 das Rittergut A übertragen. Die Klägerin war verpflichtet, ihrem Vater im Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 15.05.1990 Aktenzeichen: IX R 21/86 Erschienen in: MittBayNot 1992, 354-355 Normen in Titel: EStG 1975 § 7b Abs. 1 u. 3, § 21 Abs. 2, § 21a; EStG 1977 § 52 Abs. 10