II ZR 284/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. Juni 1992 II ZR 284/91 HGB § 230 Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft von sonstigen Rechtsverhältnissen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus Tatbestand: des Aktionars, das ihm als materielles Gestaltungsrecht zusteht und, wird der Einwand zu Recht erhoben, die Unbe-grondetheit der Anfechtungsklage nach sich zieht. a) Zutr叶fend geht das Berufungsgericht davon aus, daBfロr die Erhebung einer Anfechtungsklage im Sinne des§246 AktG ein al Igemeines Rechtsschutzinteresse vorhanden sein muB( BGHZ 21, 354 , 356). Hingegen bedarf es der Darlegung eines besonderen, auf der Stellung des Anfechtenden als Aktionar beruhenden Rechtsschutzinteresses nicht (vgl. zuletzt BGHZ 107, 296 , 308 m. w. N.). Berohrt der Einwand, das Anfechtungsrecht werde rechtsmiBbrauchlich ausgeobt, die ProzeBfohrungsbefugnis des Aktionars 一 wie es das Berufungsgericht annimmt 一,so Ist es folgerichtig, das allgemeine Rechtsschutzinteresse for die Anfechtungs. klage zu verneinen und die Klage als unzulassig abzuweisen beschranken worde, sondern wenn die Rechtsausubung durch die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte im Einzel-fall unn6tig oder rechtsmiBbrauchlich erscheint (Zjllner in KK a.a.O.§245, Rdnr.90; vgl. die Fallgestaltung BGHZ 21, 354, 356). 10. HGB§230 芦bgrenzung der atypischen schaft von sonstigen Rechtsverh自ltnissen) Zur, Abgrenzung der atypischen st川en Gesellschaft von sonstigen Rechtsverhaltnissen BGH, Urteil vom 29. 6.1992 一 II ZR 284191 プfmitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Gese//-b) Ob die Feststellung, daB eine Anfechtungsklage rechtsmiBbrauchlich erhoben worden ist, die Abweisung der Klage als unzulassig oder unbegrundet zur Folge hat, Ist in der Lehre umstritten (Unzulassigkeit bejahend: Godini Wi/he/mi, AktG, 4. Aufl.,§243 Anm.2; Teichmann, JuS 1990, 269 , 271; Heuer, WM 1989, 1401 , 1402; Unbegrondetheit nehmen an: Boujong,応焔1/ermann, 1991, 5. 1, 10; Haffer in GeBleガ Hefermeh//Ecka川t/Kropff, AktG, 1984,§245 RdnrS6;乃liner in KK z. AktG, 1985,§245 Rdnr. 89; Hi加, ZIP 1988, 953 , 956; ders. BB 1988, 1469 , 1472; ders. DB 1989, 267 , 268). Die Unzu lassigkeit der Klage wird damit begrUndet, der rechtsmiBbrauchlich Handelnde sei nicht berechtigt, die Klage zu erheben, weil ein Recht, das miBbrauchlich ausgeobt werde, demjenigen, der es、ausロben wolle, nicht zustehe (Staudinger/Schmidt, BGB 12.AufL,§242 Rdnr.644; Soe勺e//Teichmann, BGB 12. Aufl.§242 Rdnr. 275; Larenz, Allgemeiner Teil des Schuldrechts, 7. Aufl. (1989),§13 IV a 3; IV b; Teichmann, Jus 1990,269, 271). Unter diesen Umstanden fehle es am Rechtsschutzbedorfnis, so daB die Klage als unzulassig abzuweisen sei (Rosenbe但/Schwab, ZPR, 14. Aufl.,§65V Nr.4; §93 IV; Zeiss, ZPR, 6. Aufl.,§33 川 4; Jauernig, ZPR, 22. Aufl., §35 I; Teichmann a.a.O. 5.271). Dem kann jedoch for die Anfechtungsklage im、 Sinne des§246 AktG nicht gefolgt werden. Das Anfechtungsrecht des Aktionars ist ein privates Gestaltungsrecht. Wird es rechtsmiBbrauch lich ausgeobt, fohrt das zum Verlust der materiellen Berechtigung und damit zum Verlust der Anfechtungsbefugnis (Hoffer in GeBierl)りefermehカIE’フね厄クKrojiff. AktG. 1984. 5 245 Rdnr. 56: LO/Iner in ic.ic. z. AKt(,19bb,§245 Rdnr.2, 89; Boujong, a. a. 0.; Hirte, ZIP 1988, 956 ; ders. BB 1988, 1472 ; ders. DB 1989, 268 ). Allein der Umstand, daB die Ausobung des im materiellen Recht verwurzelten Anfechtungsrechts auf prozessualem Wege erfolgen muB, kann nicht dazu fロhren, die Auswirkungen unzulassiger Rechtsausobung auf das Gestaltungsrecht in den prozeBrechtlichen Bereich des Fehlens oder Wegfalls eines Rechtsschutzinteresses zu verlagern. DaB der Schwerpunkt dieser rechtlichen Auswirkungen im materiellen Recht liegt, zeigt sich insbesondere dann, wenn die Frage, ob das Anfechtungsrecht rechtsmiBbrauchlich ausgeubt wird, zwischen den Parteien umstritten ist・Die Entscheidung wird,一 u. U. nach Erhebung umfang・ reicher Beweise 一 allein o ber die Frage getroffen, ob das 一 materielle 一 Anfechtungsrecht ausgeobt werden kann oder nicht. Das betrifft die Begrondetheit der Klage. An dem Fehlen eines RechtsschutzbedQrfnisses kann man die aktienrechtliche Anfechtungsklage mit der Folge i hrer Abweisung als unzulassig nur dann scheitern lassen, wenn man nicht bereits die privatrechtsgeschaftliche Gestaltung Die Parteien haben am 28. 2. 1986 einen,, Kooperationsvertrag'' unterzeichnet. Der Klager hat zur (teilweisen) Erfollung dieses Kooperationsvertrages 300.000,一 DM an die Beklagte gezahlt. Als diese auf Zahlung der restlichen ぬrtragssumme von 200.000,一 DM gedrangt hat, hat der Klager mit Schreiben vom 15. 4. 1986 den Kooperations vertrag fristlos gekondigt. Er meint, die Kondigung sei zumindest als ordentliche Kondigung zum Ende des Kalenderjahres wirksam geworden. Bei der Hingabe der 300.000,一 DM habe es sich um ein partiarisches Darlehen gehandelt; hilfsweise mosse man davon ausgehen, daB eine(atypische)stille Gesellschaft vereinbart worden sei Mit der Klage verlangt er den Betrag von 3Q0.000,一 DM zurock. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen Die Revision fohrte zur Zurockverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Gルnden: 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kooperations・ vertrag, den die Parteien abgesch!ossen haben, sei weder als partiarisches Darlehen noch als ぬrtrag o ber die Grondung einer stillen Gesellschaft zu werten, sondern als ein ぬrtrag eigener Art (sui generis), halt einer rechtlichen O ber・ profung nicht stand. Zwar Ist die Auslegung des Individualvertrages durch das Berufungsgericht als tatrichterliche Wordigung in der Revisionsinstanz nur beschrankt o berprofbar, und zwar darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssatze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, z. B. weil das Berufungsgericht unter ぬrstoB gegen ぬrfahrensvorschrjften wesentliche Auslegungsumstande auBer acht gelassen hat (st. Rspr. d. BGH, zuletzt Urteil vom 25. 2. 1992 一 x ZR 88/90, NJW 1992, 1967 m. w. N.). Im vorliegenden Falle enthalt die Begrondung, die das Berufungsgericht fur/seine Auslegung gibt, rechtsfehlerhafte Erwagungen. AuBe田em hat das Berufungs・ gericht entscheidu n gserhebl iches Ausleg un gsmaterial unberucksichtigt gelassen. Da weitere 凡ststellungen Qber Auslegungsumstande nicht in Betracht kommen, kann der Senat den Kooperationsvertrag selbst auslegen,(vgl. BGHZ 65, 107, 112; 109, 19, 22). Diese Auslegung fuhrt zu der Annahme einer atypischen stillen Gesellschaft. a) Nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausfohrungen, mit denen das Berufungsgericht die Annahme eines partia-・ rischen Darlehens verneint. Entscheidend gegen die Annahme eines partiarischen Darlehens sprechen die dem Klager eingeはumten Mitwftkungsrechte. Er sollte Befugnisse erhalten, die ihm innerhalb der Gesellschaft,, dieselbe Autoritat" einraumten, (gemeint ist: wie einem Gesch谷fts・ fohrer) und i nsbesondere sollte er,, durch seine Arbeit und Kompetenz an der Entwicklung der Firma teilnehmen‘二 90 MittBayNot 1993 Heft 2 Daraus ergibt sich, daB der Klager nicht bloBer Kreditgeber sein sollte, sondern daB daneben sein pers6nliches Engagement dem Erreichen eines gemeinsamen Zweckes dienen sollte. Gerade unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich das partiarische Darlehen von einer atypischen stillen Gesellschaft (vgl .用 ulick/Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 4.Aufl. 1988, Seite 112 m.w.N.). b) Nicht frei von Rechtsirrtum sind dagegen die Ausfuhrungen, mit denen das Berufungsgericht die Annahme einer stillen Gesellschaft ablehnt. Zur Begrondung fuhrt das Berufungsgericht lediglich aus, gerade die vereinbarte Mitwirkung des Klagers im Geschaft der Beklagten spreche gegen das Vorliegen einer st 川en Gesellschaft. Bei dieser Argumentallon verkennt das Berufungsgericht, daB sich i m Blick auf solche Mitwirkungsrechte eines Geldgebers nicht die st 川e Gesellschaft von anderen Rechtsverhaltnissen unterscheidet, sondern die atypische von der typischen stillen Gesellschaft (vgl. 1 1991,§62 II c bb=Seite 1549; Heymann力リorn, HGB, 1989, §230 n. F. Rdnr. 51; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 23Q n. F. Rdnr. 70 m. w. N.). Das Berufungsgericht schlieBt daher mit seiner BegrQndung lediglich das Vorliegen einer typischen stillen Gesellschaft aus, nicht aber das einer 蹴 ypischen stillen Gesellschaft. Zusammenhang mit einer Aufl6sung und ゆschung der beklagten GmbH jederzeit einseitig beendet werden k6nnen. Die alleinige Geschaftsfohrerin der beklagten GmbH hielt zugleich alle Anteile und konnte deshalb die Aufl6sung der GmbH jederzeit 一 auch gegen den Willen des Klagers 一 herbeifohren. Worde man einen verlorenen ZuschuB annehmen, dann hatte die Alleingesellschafterin der Beklagten die M6glichkeit gehabt, die GmbH alsbald aufzul6sen und den von dem Klager geleisteten verlorenen ZuschuB im Zusammenhang mit der Liquidation der GmbH einzustreichen. Ohne jeden Anhaltspunkt in dem Text des Vertrages oder im 由rteivortrag kann man nicht davon ausgehen,daB der Klager sich auf eine for ihn derart nachteilige Regelung eingelassen hat. 2. Es kann auch nicht der HilfsbegrQndung des Berufungsgerichtes gefolgt werden, daB, wenn man eine atypische stille Gesellschaft annehme, die Klage mangels Falligkeit des Klageanspruchs zumindest derzeit unbegrQndet sei, weil noch keine Auseinandersetzung zwischen den 由rtei en stattgefunden habe. Es ist zwar richtig, daB nach KQndigung 「 einer st 川en Gesellschaft gem.§235 Abs.1 HGB zunachst eine Auseinandersetzung stattzufinden hat und daB der Anspruch des Ausscheidenden stillen Gesellschafters auf Auszah lung des Auseinandersetzungsguthabens regelmaBig erst nach dieser Auseinandersetzung fallig wird. c) Die Revision rogt zu Recht, das Berufungsgericht habe Nach der Rechtsprechung des Senates kann, soweit keine keine hinreichende BegrQndung for seine Auffassung geabweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, der geben, der Vertrag der 田rteien sei nicht in die gesetzlichen ausgeschiedene stille Gesellschafter aber ausnahmsweise Vertragstypen einzuordnen, es handle sich vielmehr um RQckzahlung schon ohne Auseinandersetzung fordern, einen Vertrag eigener Art. Einige Formulierungen in dem wenn vor Beendigung der Auseinandersetzung mit SicherBerufungsurteil deuten darauf hin, daB das Berufungsheit feststeht, daB er jedenfalls einen bestimmten Betrag gericht angenommen hat, der Klager habe die 500.000 ,一 DM verlangen kann (Urteil des Senats v. 8. 7. 1976 一 II ZR 34/75, nicht als Einlage zahlen sollen, sondern als verlorenen, DB 1977, 87 , 89;Zutt in GroBKomm. HGB, 4.Aufl. 1990,§235 nicht rockzahlbaren ZuschuB. Das Berufungsgericht spricht n. E Rdnr.24, 6). Ob dem Klager,sollte die st 川e Gesellschaft mitunter von,, Gegenleistung': an anderer Stelle vom Fehlen wirksam aufgel6st sein, als Auseinandersetzungsguthaben einer Ruckzahlungsvereinbarung. WUrde man annehmen, mindestens die von ihm geleistete Einlage zusteht, hangt daB der Klager einen verlorenen ZuschuB hatte leisten davon ab, ob der Klager (bis zur H6he der vereinbarten Einsollen, so wQrde das in der ねt fur einen Vertrag eigener Art lage,§232 Abs.2 HGB) auch am Verlust der Gesellschaft sprechen. Der Kooperationsvertrag der 由rteien ist aber beteiligt sein sollte oder nicht. Ist er nicht am Verlust beteldahin auszulegen, daB der Klager nicht einen verlorenen ligt, so kann das Auseinandersetzungsguthaben nicht niedZuschuB, sondern eine Einlage von 500.000 ,一 DM entrichten riger sein als die geleistete Einlage. Die ねtsache, daB im sollte. Aus dem gesamten Vertragsinhalt ergeben sich die Kooperations四rtrag der Parteien nur die Gewinnbeteiligung charakteristischen Merkmale einer stillen Gesellschaft. Der ausdrucklich geregelt, die Frage der Verlustbeteiligung aber Klager sollte in einem Unternehmen mitarbeiten, einen gar nicht erwahnt ist, laBt fQr sichallein noch nicht den gr6Beren Betrag einzahlen und am Gewinn beteiligt sein. SchluB zu, daB eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen sein Nach den Umstanden des 白 Iles war dieser Betrag als Ein・ sollte(Senat a.a.O., DB 1960, 261 ;加tt a. a. 0.§231 Rdnr.11 lage zu zahlen. Die Vertragspartner k6nnen allerdings auch m. w. N.; Heymann/Horn a. a. 0.§232 n.E Rdnr.4). vereinbaren, daB einer von ihnen gegen Gewinnbeteiligung in dem Unternehmen des anderen mitarbeitet,o hfle gesell Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. schaftlich beteiligt zu sein (sog. partiarisches DienstverhaltOb der Klager am Verlust der Gesellschaft beteiligt sein nis) und daB er sich in dieses Mitarbeiterverhaltnis durch sollte oder nicht, muB vom Berufungsgericht, an das die Zahlung eines verlorenen Zuschusses gleichsam,, einkauft ‘二 Sache zuruckzuverweisen ist, geklart werden. Konkrete Anhaltspunkte hierfUr sind aber weder von dem 3. Ausgehend davon, daB die ぬrteien einen Vertrag o ber die Berufungsgericht festgestellt noch ergeben sie sich aus dem Vortrag der ぬrte i en. Grondung einer atypischen stillen Gesellschaft geschlossen haben, wird dasB erufungsgericht ferner neu zu prQfen Vor allem spricht auch eine wirtschaftliche Betrachtung haben, ob die von dem Klager erklarte Kondigung als fristgegen die Annahme eines verlorenen Zuschusses. Es lose oder als ordentliche Kondigung wirksam geworden ist bestand unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten fur den oder ob derKlager aus anderen Gronden berechtigt war, Klager keine Veranlassung, sozusagen als Eintrittsgeld sich von dem Vertrag zu l6sen. einen so hohen verlorenen ZuschuB zu zahlen. AuBerdem sollte der Kooperationsvertrag nach seiner Nummer 3,, fUr a) In diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, die Dauer des Bestehens" der Beklagten,, unwiderrufbar" daB der Kooperationsvertrag in seiner Nr. 12 zugunsten des sein. Unabhangig davon, welche rechtliche Bedeutung Klagers ein Vorkaufsrecht bezog lich der GmbH-Anteile dieser Vereinbarung im einzelnen zukommt, sollte nach enthalt. Die Begrondung eines solchen Vorkaufrechtes ist den Vorstellungen der ぬrteien der Kooperationsvertrag im 一 das hat das Berufungsgericht nicht er6rtert 一 formMittBayNot 1993 Heft 2 bedorftig nach §15 Abs.4 GmbHG (vgl. Scholz/Winter, GmbHG, 6.Aufl. 1978/1983,§15 Rdnr.40; Baumbachカりueck, GmbHG, 15.Aufl. 1988,§15 Rdnrn. 30, 32 m. N.). Nr. 12 des Kooperaflonsvertrages Ist deshalb nach§125 BGB formnichtig. Das Berufungsgericht muB klaren, welche Auswirkungen das auf die o brigen Regelungen des ぬrtrages hat. Zwar enthalt der Kooperationsvertrag in seiner Nr. 16 die allgemeine Klausel, daB die Unwirksamkeit einzelner Besfimmungen des ぬrtrages nicht the Unwirksamkeit des ganzen ぬrtrages zur Folge haben soll. Durch eine solche Klausel kann grunds自tzlich die Anwendung des§139 BGB ausge・ schlossen werden. Das bedeutet aber nicht, daB eine solche Klausel ohne weiteres die nach§139 BGB im Zweifel anzunehmende Gesamtnichtigkeit entfallen laBt. Es i st vielmehr im Einzelfall zu profen, welche Bedeutung der nichtige Teil des ぬrtrages for den Gesamtvertrag hat und ob man anhand dieser Bedeutung davon -ausgehen kann, daB die 田 rteien durch die Klausel den nicht zu beanstandenden Teil des ぬrtrages trotz der NichUgkeit des zu beanstandenden 肥iles aufrechterhalten wollten. For den Fall, daB Teile eines Vertrages 白ber die Errichtung einer stillen Gesellschaft unwirksam sind, hat der Senat dies bereits ausdrocklich entschieden (Urteil vom 8.4. 1976 一 IIZR 203/74, DB 1976, 2106 , 2107). Es istjedenfalls nicht auszuschlieBen, daB das vereinbarte Vorkaufsrecht bezoglich der GmbH-Anteile for den Klager so wichtig war, daB er ohne dieses Vorkaufsrecht den gesamten ぬrtrag nicht abgeschlossen hatte. For diese Annahme k6nnte sprechen, daB nach dem Vortrag der Beklagten der Klager eigentlich von vornherein Anteile an der GmbH erwerben wollte Allerdings worde sich aus der Feststellung, der Klage.r hatte den gesamten Vertrag ohne das Vorkaufsrecht nicht abgeschlossen, nicht ergeben, daB der Vertrag insgesamt nichtig ware und der Klager nach§812 BGB die geleistete Einlage zurockverlangen k6nnte, weil die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ware. Die Grundsatzeo ber die fehlerhafte Gesellschaft sind namlich for die typische wie auch for die atypische stille Gesellschaft anzuwenden (vgl. BGHZ 55, 5, 8;Zutt in GroBKomm. HGB, a.a.O.§230 Rdnr. 69 m. w. N.). Nach den Regeln o ber die fehlerhafte Gesellschaft tritt, wenn ein Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund vorliegt, die Nichtigkeit regelm自 Big nicht von Anfang an ein, und zwar selbst. dann nicht, wenn ein Vertragspartner durch Betrug zum AbschluB deミGesellschaftsvertrages bewogen worden ist. DerGesellschaftsvertrag ist vielmehrwegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes lediglich,, for die Zukunft vernichtbar" ( BGHZ 55, 5 , 8, 10) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, der Klager hatte ohne das ihm eingeraumte Vorkaufsrecht an den GmbH・ Anteilen den gesamten ぬrtrag nicht abgeschlossen,so hatte das lediglich zur Folge, daB der Klager sich aus dem Gesellschaftsvertrag hatte l6sen k6nnen, ohne daB es darauf angekommen ware, ob er aus anderen Gronden zur fristlosen Kundigung oder zur ordentlichen Kundigung berechtigt gewesen ware. b) ., . 、 c) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daB der Klager nicht berechtigt war, sich ohne Einhaltung einer Frist aus dem Kooperationsvertrag zu l6sen, so ware die von ihm mit Schreiben vom 15. 4. 1986 erklarte Kondigung zumindest als ordentliche Kondigung zum 31. 12. 1986 wirksam geworden. Nach den §§234 Abs. 1, 132 HGB kann die st 川e Gesellschaft, wenn sie fUr unbestimmte Zeit einge・ gangen ist, von jedem Gesellschafter mit einer Kondigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschaftsjahres gekondigt werden. Dieses Recht zur ordentlichen Kondigung ist durch Nr.3 des Kooperationsvertrages (der ぬrtrag solle for die Dauer des Bestehens der Beklagten unwiderrufbar sein) nicht wirksam ausgeschlossen worden. Zum AusschluB des ordentlichen Kondigungsrechtes Ist es zwar nicht notwendig, daB der Zeitraum oder Zeitpunkt for die Dauer der Gesellschaft kalendermaBig feststeht. Es genogt, daB er auf andere Weise festgelegt wird, wenn dadurch die Vertragsdauer hinreichend bestimmbar ist ( BGHZ 50, 316 , 321). Nach dem von den 円 rteien geschlossenen Kooperationsvertrag war die Dauer der Bindung for den Klager aber nicht bestimmbar, sondern unoberschaubar. Sie sollte abhangen von dem Bestehen der beklagten Gesellschaft, deren Dauer nicht von vornherein begrenzt war sondern von den EntschlieBungen ihrer Alleingesellschafterin abhangig war. In einem solchen Falle Ist die stille Gesellschaft im Sinne des§132 HGB auf unbestimmte Zeit geschlossen (BGHZ a.a.O.). In einer st 川en Gesellschaft, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann entsprechend §723 Abs.3 BGB das ordentliche K0ndigungsrecht nicht durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung ausgeschlossen werden (BGHZ a.a.O.; BGHZ 23, 10 , 14). 11. ZPO§551 Nr. 3; AktG 1965§§53a, 124 Abs. 1, 186 Abs: 4 Satz 2, 221 Abs. 4,246 Abs. 1 (凡rme/厄 und materie/le Anforderungen an A ussch/uB des Bezugsrechts bei GenuBscheinen) a) Der AusschluB des・ Rechtes der Akflon谷 re auf denBezug von GenuBrechten( §221 Abs. 4 AktG ), die nach ihrer vertraglichen Ausgestaltung die verm6gensrechtliche Stel・ lung der Aktion谷 re nicht beeintr 谷 chtigen, bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung nach den Grunds谷 tzen, die der Senal fur den AusschluB des Rechtes auf den Bezug von Aktien aufgestellt hat ( BGHZ 71, 40 ; 83, 319 )・ b) Das Gebot der Gleichbehandlung im Aktienrecht ( §53 a AktG) I谷 Bt eine Ungleichbehandlung der Aktionare dann zu, wenn sie sachlich berechtigt ist und damit nicht den Charakter der W川kUr t南 gt. c) Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist nicht verpflich. tet, den von ihm zum AusschluB des Bezugsrechts erstatteten Bericht( §186 Abs.4 Satz 2 AktG) in seinem vollen Wortlaut bei der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsbl谷 ttern bekanntzumachen. Dem Infor・ mationsbedorfnis der Aktion谷「ewi川 durch die Bekannt■ gabe seines wesentlichen Inhaltes genogt. d) Die Gronde, auf welche die Anfechtulig eines Hauptver samrnlungsbeschlusses gestutzt wird, mussen in ihrem wesentlichen Kern innerhalb der AusschluBfrist des §246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingefUhrt werden. BGH, Urteil vom 9. 11.1992 一 II ZR 230/91 一,mitgeteilt von' D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus 后tbestand: Der Klager zu 1 ist Minderheitsaktionar der beklagten Bank. Mit seiner Anfechtungsklage wendet er sich gegen einen BeschluB der Hauptversammlung der Beklagten, durch den diese dem AbschluB von zwei GenuBrechtsvertragen o ber je 15 Mio. DM zwiscnen der 助klagten und ihrer Mehrheitsaktionarin, der K. NV. B unter Aus リ schluB des Bezugsrechts der auBenstehenden A 匿 ionare mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat. MittBayNot 1993 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.06.1992 Aktenzeichen: II ZR 284/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 90-92 Normen in Titel: HGB § 230