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IX R 7/91

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 16. Dezember 1992 IX R 7/91 EStG §§ 15a, 21 Anwendung von § 15a EStG auf Immobilienfonds Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau auf Immo-・ 2. Entkontami nierungskosten (DM 23.300.000,一): Diese sind in der im Vertrag angegebenen H6he von DM 23.300.000)一 dem Geschaftswert zugrundezulegen. Die Kauferin hat for Kosten in dieser H6he einzustehen. Diese ぬrpflichtung der 陥uferin ist mit dem Eingehen einer BOrg・ schaft vergleichbar. Der Wert einer Borgschaft bestimmt sich nach dem votlen Wert der Borgschaft. Dies muB um so mehr gelten, da eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung eingegangen worden ist. 3. Abbruch und Abfuhrkosten (DM 1.550.000)一) sind gem. §20 Abs. 1 Satz 1 KostO zu Recht angesetzt. 4. lnvestitionsverpflichtung (DM 57.000.000)一): Bei der Bewertung des Gesch新tswerts ist grunds計ztich vom Wert der eingegangenen Verpflichtungen auszugehen. Die von der Beschwerdefohrerin o bernommenen lnvestitionsverpflichtungen sind eine zusatzliche Kaufpreisgegenleistung im Sinne des§20 Abs.l KostO. Die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplatzen zu schaffen, erh6ht. den Kaufpreis. DaB mit dem,, Fortfall des Grundstocks", wie die Beschwerdefohrerin ausfohrt, auch die Investitionsverpflichtung fortgefallen ist, ist unerheblich, denn maBgebend for die H6he des Geschaftswertes ist die Summe der in §20 Abs. 1 KostO genannten werterh6henden Faktoren, die in dem beurkundeten Vertrag enthalten sind. Die vom Kaufer' vorzunehmenden Investitionen kommen allerdings ihm selbst und der Treuhand zugute und sind deshalb nicht in voller H6he als Gegenleistung anzusetzen. Bei der Bewertung der o bernommenen lnvestitionsverpflich・ tung ist auch das wirtschaftliche Interesse der Treuhand an der Erfollung der lnvestitionsverpflichtung zu berocksichti・ gen (LG Fulda, Jurb0ro 1992/480). Das wirtschaftliche lnter・ esse ist nach §30 Abs. 1 KostO zu bewerten. Das wirtschaftIiche Interesse derTreuhand Hegt darin, daB die Treuhand die Produktionsbetriebe so zu verwerten und zu sanieren hat, daB diese Betriebe eine wirtschaftliche Zukunfthaben und Arbeitsplatze gesichert bzw. neu geschaffen we旧en. Die Kammer ist der Auffassung, daB die lnvestitionsverpflichtung der Beschwerdefohrerin im Hinblick auf das erhebliche wirtschaftliche Interesse der Treuhand mit 30% des verei nbarten Investitionsaufwandes bewertet werden kann, somit mit DM 17.100 000,一. 5. Arbeitsplatzsicherung (DM 1.998.000,一): Neben der lnvestitionsverpflichtung besteht die weitere Ver・ pflichtung for die Beschwerdefuhrerin, eine bestimmte Anzahl Vollzeitarbeitskrafte zu besch断tigen. Diese ぬrpflichtung ist ebenfalls bei der Geschaftswertermittlung zu berocksichtigen. Da auch die 肴euhand ein erhebliches wirtschafttiches Interesse an der Erfollung dieser Verpflichtung hat, ist dieses Interesse angemessen( §30 Abs. 1 KostO ) zu berocksichtigen. Der Notar hat in seiner Kostenrechnung dieses Interesse der Beschwerdefohrerin mit 10% bewertet, was im Rahmen des§30 KostO liegt und nicht zu beanstanden ist. Der Gesch討tswert、betragt somit unter Berocksichtigung der weiteren Posten in der Kostenrechnung DM 31.910.000,一(Kaufpreis) DM 23.300.000,一(Entkontaminierungskosten) DM t550.000,一(Abbruch und Abfuhrkosten) DM 382.000,一(Nachbewertungsklausel) DM 17.100.000,一(lnvestitionsverpflichtungen) DM 100.000,一(Verpflichtung der Kauferin bezoglich des M ietvertrages) DM 90.000,一(Vertragsangebot) DM 1.998.000,一(Arbeitsplatzgarantie) DM 76.430.000,一. Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts wird nicht zugelassen( §156 Abs. II KostO ), da es sich nicht um rechtlich grundsatzlich bedeutsame Fragen handelt. D. Steuerrecht 29. EStG§§15 a, 21いnwendung von ダ 15 a bilienfonds) 1.§15 a Abs.5 Nr.2 i.V.m.§ 割 Abs. 1 Satz 2 EStG sind verfassungsm苔Big・ 2. Haftet der BGB・Gesellschafter for Schulden der Gesellschaft pers6nlich, wenn auch beschrankt auf einen Bruchteil der Gesellschaftsschulden, so Ist seine Haf・ tung mit der eines Kommanditisten nicht vergleichbar 1. 5. des§15 a Abs.5 EStG 3. Bei der Entscheidung, ob die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer BG B・GeselIschaft for Schulden der Gesellschaft unwahrscheinlich ist (§15a Abs.5 Nr2 Alternative 2 EStG), sind die Gesarntumst苔nde zu wordi・ gen. Zu diesen geh6ren auch die Besonderheiten, die bei Bauherrengemeinschaften nach der vertraglichen Gestaltung und tats吾chlichen Durchfohrung des Modells bestehen. BFH, Urteil vom 17.12.1992 一 IX R 7/91 Aus dem Tatbestand: Die 17 Klager und Revisionsbeklagten (Klager) schlossen im Dezember 1984 mit der G Gesellschaft for Immobilien Treuhand mbH (G) einen vorformulierten Geschaftsbesorgungsvertrag mit umfassender Vollmacht. Sie beauftragten und bevollmachtigten den Geschaftsbesorgeら in ihrem Namen und for ihre Rechnung alle ぬrtrage abzuschlieBen, die erforderlich waren,u m ein mit einem alten Mietwohnhaus bebautes Grundstock in B, zu erwerben und das Gebaude von Grund auf instandzusetzen. In dem Geschaftsbesorgungsvertrag wird das Investitionsvolumen der BaumaBnahmen ひ】nschlieBlich Grundstockserwerb auf rund 4,2 Mbo DM festgelegt, von denen 922 000 DM durch EigenkapRal der Gesellsbhafter und 3,3 Mbo DM durch Hypothekendarlehen aufgebracht werden sollen. Der Geschaftsbesorger Ist nicht befugt, die Klager zur Finanzierung des Bauvorhabens u ber die vorgesehenen Hypothekendarlehen (la. und Ib・Hypothek) hinaus anteilig zu verpflichten. Bei ぬrtragsschlossen ist an Stelle einer gesamtschuldnerischen Haftung eine Haftung dergestalt zu vereinbaren, daB jeder Gesellschafter nur anteilig in H6he seiner prozentualen Beteiligung an der Gesellschaft haftet. Der Geschaftsbesorger schloB sodann fur die Klager die im Zusammenhang mit der ModernisierungsmaBnahme vorgesehenen ぬrtrage. Dazu geh6ren: / a) Der Grundst0ckskaufvertrag 「 - b) Der Gesellschaftsvertrag, mit dem sich die Klager zu der Bauherrengemeinschaft M GbR zusammenschlossen und die G zum Geschaftsfohrer bestellten. In dem Gesellschaftsvertrag sind die gleichen Haftungsbeschrankungen und Einschrankungen der Vollmacht hinsichtlich der ぬrpflichtung der einzelnen Bauherren enthalten wie im Geschaftsbesorgungsvertrag. Der Geschaftsfohrer kann mit Wirkung for und gegen alle Gesellschafter das GesellschaftskaDital verandern. wenn sich bis zum AbschluB der lnvestitionsDhase intoige einer nucnt vornergesenenenA naerung aes I nvestuttonsvoiumens eine Notwendigkeit der Anpassung des Gesellschaftskapitals MittBayNot 1993 Heft 5 317 an die ぬ「haltnisse erQibt. Eine NachschuBDflicht besteht im Falle aer ヒrnonung des じesellscflattsKapitalsnicht. Das erh6hte Gesell山 schaftskapital ist du四h Aufnahme weiterer Gesellschafter aufzubringen oder durch einstimmigen GesellscliafterbescliluB neu festzulegen. c) Der Baulelstungsvertrag mit einem Generalbauunternelimer zu einem Festpreis. Der Auftragnehmer o bernImmt die Verkehrsslcherungspflicht. III. Der Rechtsstandpunkt des FG, die Haftung der Klager for Schulden i m Zusヲmmenhang mit dem Modernisierungsvorhaben sei nicht durch Vertrag ausgeschlossen und insoweit nicht mit der eines Kommanditisten vergleichbar (§ 21 Abs. 1 Satz2i.V.m.§15 a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 EStG), trifft zu. 1. 陥nnzeichnend for die Haftung eines Kommanditisten ist, daB er for Schulden der Kommanditgesellschaft nicht d) Die Hypothe肥ndarIehensvertrage mit den Darlehensgebern und unmittelbar haftet, wenn er seine Hafteintage geleistet hat die for Modernisierungsfonds o bilchen Nebenvertrage mit den Initia( §171 Abs・ HGB Solange er seine Einlage nicht einge1 toren. )・ zahlt hat (und in den Sonderfalleh des§172 Abs.4 Satz 1 Nach einer AuBenprofung stellte der Beklagte und Revisionsklager (das Finanzamt 一 FA 一) die negativen Einkonfte aus Vermietung HGB), haftet der Kommanditist fUr Gesellschaftsschutden u加ぬrpachtung fur das Streitjahr 1984, in dem noch nicht mit Bau・ unmittelbar, d. h. mit seinem gesamten ぬrm6gen, jedoch maBnahmen begonnen worden waち unter weitgehender Anerken・ betragsmaBig beschrankt auf die H6he der noch nicht einnung der Gebohren als sofort abziehbare Werbungskosten zuletzt gezahlten bzw. zurockbezahlten Hafteinlage. Der Gesellauf 67 905 DM gesondert und einheitlich fest. In einer Anlage zum schafter einer BGB・ Gesellschaft haftet dagegen den Glau・ Feststellungsbescheid wies das FA von den negativen 日 nkonften Insgesamt 447 317 DM als nach §§21 Abs. 1 Satz 2, 15 a EStG nicht bigern der Gesellschaft grundsatzlich unbeschrankt mit ausgleichs- und abzugsfaIiig aus. Als ausgleichs- und abzugsfahig\ seinem gesamten ぬrm6gen, wobei umstritten ist, wie diese sah es den WerbungskostenoberschuB nur insoweit an, als dieser die pers6nliche gesamtschuldnerische Haftung dogmatisch zu von den Klagern im Streitjahr geleisteten Kapitaleinlagen nicht Ober begronden ist (Theorie der Doppelverpflichtung, Akzessorle-・ stieg. tatstheorie, vgl. BFH-Urteil vom 27.61989 VII R 100/86, BFHE Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, mit der dieKlager die 158, 1, BStBI II 1989, 952; Urteil des BGH vom 30.4.1979 II ZR ersatzlose Aufhebung der 凡ststellung der nur verrechenbaren Werbungskostenoberschusse begehrten.§21 Abs. 1 Satz 2 1. V. m.§15 a 137/78, BGHZ 74, 240 , 242; MonchKomm/U/mer,§714 Abs.5 Nr.2 EStG sei nicht an肥ndbar. DIe Haftung der Klager sei RdNr.23 ff.; differenzierend 焔rs加 7 Schmidt, Gesellschaftsnicht mitder von Kommanditisten vergleichbar, weil sie nicht durch recht, 2. Aufl.,§60 III). Die unbeschrankte Haftung des ぬrtrag auf das Gesellschaftsverm6gen beschrankt sei. Zwar sei die Gesel Ischafters ei ner BG B-Gesel 』schaft besteht 一 anders gesamtscliuldnerische Haftung abbedungen. Es bestehe aber 一 anders als bei 而mmanditisten 一 eine quotale Haftung der Gesell・ als did eines Kommanditisten 一 auch dann, wenn er seinen schafter. Es komme hinzu, daB die Haftungsbeschrankung auf einen i m Gesel lschaftsvertrag verei nbarten Beitrag ( §706 Abs. 1 bestimmten Bruchteil des Gesellschaftsverm6gens nicht for AnBGB) geleistet hat. sprOche des Fiskus und for deliktische Ansproche gelte. Die Inanspruchnahme der KlaQer als Gesellschafter sei auch nicht nach Rri una weise aes じescflaTtsDetriebs unwahrscheinlich. Es blieben trotz der in den einzelnen ぬrtragen vereinbarten Begrenzungen des Finanzierungsvolumens Haftungsrisiken, die u ber die eines Kom-manditisten hinausgingen, namlich for Steuern und aus Delikt. Derlei Haftungsrisiken seien nur dadurch auszuschlieBen. daB sich die GbR eines,im eigenen Namen, wenn auch tロr tremde Rechnung auftreten・ den, beschranktIiaftenden GeschMtsbesorgers bediene. Nach einhelligerAnsicht kann jedoch die Haftung des BGBGesel Ischafters auf das Gesel lschaftsverm6gen beschrankt werden, und zwar entweder durch Einzelvereinbarung mit dem Glaubigeroderdurch entsprechende Beschrankung der Haftung im Gesellschaftsvertrag und, Einschrankung der Vertretungsmacht der for die Gesellschaft handelnden Organe, jedenfalls dann, wenn diese Einschrankung den Dagegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des. FA, mit Glaubigern der Gesellschaft erkennbar ist (Urteile des BGH der es Verletzung des §15 a EStG rOgt. Das FG habezu der Frage, ob vom 25.10.1984 VII ZR 2/84, DB 1985, 432 for eine Bauherrendie Inanspruchnahme derGesellschafter nach Art und Weise des Geschaftsbetriebs unwahrscheinlich sei, widersprechende 凡ststel・ gemeinschaft; vom 12・・ 3 1990 II ZR 312/88, BB 1990, 1085 , und lungen getroffen. Einerseits wOrdige es die Vertrage des Modernisievom25.6.1992 1 ZR 120/90, DStR 1992, 1408 ;月ゾele, DB 1985, rungsvorhabens dahin, bei den beitrittswilligen Gesellschaftern habe 2268; Karsten Schmidt, a. a. 0.,§60 III 2c 5.1501; Palandt/ der Eindruck erweckt werden soUen, nur bis zur H6he ihrer Einlaae Thomas, BGB, 52. Aufl.,§714 Anm.4), Ist die pers6nliche einstenen zu mussen. Andererseits stelle das EG fest, for die Gesellschafter bestunden Haftungsrisiken for Steuern und aus Delikt, die Haftung des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft in ober die eines Kommanditisten hinausgingen. Gerade die 私tsache, dieserWeise auf das Gesellschaftsvermogen beschrankt, so daB と je Klager sich eines im eigenen Namen handelnden Geschaftssteht er insoweit einem ゆ mmanditisten, der seine Hafteinbesorgers nicht bedient hatten, zeige, daB ihre Inanspruchnahme nach Art und W引se des Geschaftsbetriebs unwahrscheinlich gelage geleistet hat, gleich. Die Haftung beider ist dann i. 5. wesen sei. Denn anders lasse sich nicht erklaren, warum die Klager des§iSa Abs.5 Nr.2, §21 Abs. 1 Satz 2 EStG vergleichbar. von der aufgezeigten M6glichkeit einer ganzlichen Haftungsfreistellung 肥inen Gebrauch gemacht hatten. Das 臥 beantragt, die Klage unter 加fhebung der Vorentscheidung abzuweisen. Aus Grnden: Die Revision ist begrondet. Die Vorentscheidung verletzt §21 プ Abs. 1 Satz 2 i.V. m.§iSa Abs.5 Nr.2 Alternative 2 EStG.... II. Im AnschluB an den BeschluB in BFHE 150, 514 , BStBI II 1988, 5 bejaht der erkennende Senat die VerfassungsmaBigkeit des§21 Abs.1 Satz2i.V.m.§15 a Abs; 5 Nr. 2 EStG. Wie der VIII. Senat entschieden hat, verst6Bt §15 a EStG weder gegen das UbermaBverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Ausfロhrungen des VIII. Senats gelten auch bei der entsprechenden Anwendung des§iSa EStG im Rahmen des §21 Abs. 1 Satz 2 EStG . . ., 3 一 口 ー 】 2. Die Haftung eines BGB-Gesellschafters laBt sich dagegen unter dem Blickwinkel der ersten Alternative des§15 a Abs.5 Nr.2 EStG nicht mit der ein的 Kommanditisten nach 山 istung seiner Hafteinlage vergleichen, falls der BGB-・ Gesellschafter mit seinem Privatverm6gen in Anspruch genommen werden kann, wenn auch nicht als Gesamtschuldner, sondern nur zu einem bestimmten Bruchteil, etwa in H6he seines Anteils am Gesellschaftsverm6gen (quotale Haftungsbeschrankung). Der Kommanditist haftet nach Leistung seiner Einlage den Glaubigern der Gesell-schaff o berhaupt nicht mehち wahrend der BGB-Gesell-schafter mit nur quotal begrenzter Haftung mit seinem gesamten Verm6gen haftet, allerdings beschrankt auf einen bestimmten Bruchteil der Gesamthandsschuld. 3. Bei Anwendung dieser Grundsatze erweist sich die Entscheidung des FG insoweit als zutreffend, als es davon MittBayNot 1993 Heft 5 Anspruch nehmen zu k6nnen, ohne der Gefahr einer pers6nlichen Inanspruchnahme ausgesetzt zu sein. FOr die Bauphase wird das Risiko der pers6nlichen Inanspruchnahme bei diesen Modellen darober hinaus in aller Regel durch Nebenvertrage 一 Borgschaften for die Kredite, H6chstzins・ garantien durch die Initiatoren,o bernahme der Verkehrssicherungspflicht durch den Generalbauunternehmer 一 abgesichert. Das Risiko vermindert sich ferner, wenn die IV. Dagegen halt die Vorentscheidung der revisionsgerichtGesellschafter nicht als Gesamtschuldner, sondern nur for lichen o berprufung insoweit nicht stand, als das FG ent-einen Bruchteil der Gesellschaftsschulden haften und die schieden hat, auch die zweite Alternative des§21 Abs.1 Glaubiger der Finanzierungsdarlehen dinglich gesichert Satz 2 i.V.m. §15 a Abs. 5 Nr. 2 EStG 一 Unwahrscheinlich・ sind. For die Zeit nach Beendigung der Bauphase sind Einkeit der Inanspruchnahme der Klager for Schulden in Zunahmen und Ausgaben so kalkuliert, daB kein Ausgabensammenhang mit dem B etrieb nach Art und Weise der VeroberschuB entsteht. ausgegangen i st, daB die Inanspruchnahme der Klager for Schulden des Modernisierungsfonds nicht durch Vertrag ausgeschlossen war, wie es§15 a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 1 EStG voraussetzt. Die pers6nUche Inanspruchnahme der Klager war nach dem Gesellschaftsvertrag, der Vollmacht des Geschaftsbesorgers und nach den Darlehensvertragen sowie den weiteren Vertragen des Modernisierungsfonds nur quotal beschrankt. Die Klager hafteten zu einem be-stimmten Bruchteil der Gesamthandsschulden pers6nlich. mietungstatigkeit 一 greife nicht ein. 1. Bei der zweiten Alternative des§15 Abs.5 Nr.2 EStG kommt es nicht darauf an, ob die pers6nliche Haftung der Gesellschaft durch ぬrtrag ausge・ Gesellschafter einer BGB・ schlossen (auf das Gesellschaftsverm6gen beschrankt) ist. Bede叫sam ist vielmehち ob die pers6nliche Inanspruchnahme der Gesellschafter nach den tatsachlichen ぬrhaltnissen, insbesondere der Art und Weise der Vermietungstatigkeit, unwahrscheinlich、ist. Ist das der Fall, so ist das Haftungsrisiko des BGB-Gesellschafters so begrenzt, daB seine Haftung aus tatsachlichen Gronden mit der eines istung der Einlage vergleichbar ist. Kommanditisten nach 山 2. Die Entscheidung, ob die pers6nliche Inanspruchnahme der Gesellschafter unwahrscheinlich ist, hangt von einer 「 umfassenden Wordigung der rechtlichen und tatsachlichen ぬrhaltnisse ab, die dem FG als 私tsacheninstanz obliegt. Das FG hat dabei 一 im Rahmen derentsprechenden Anwendung des§l5aAbs.5 Nr.2EStG 一,z. B. die Art und Weise der Vermietungstatigkeit, die zu erwartende N6he der Ertrage und Aufwendungen, die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft, Sicherheiten und Garantien, die von dritter Seite den Gesellschaftern gewahrt wurden, dingliche Sicherungen der Glaubiger, die ムhlungsfahig肥it der Mieteち festzustellen und zu wordigen. Von Bedeutung ist auch, wie das ぬrtragswerk im Einzelfall tatsachlich durchgefohrt worden ist, insbesondere ob die Gesellschafter als Haftende in Anspruch genommen worden sind oder doch konkret damit rechnen muBten. Die aufgezeigten Umstande bilden in aller Regel gewichtige Indizien dafoち daB for die Gesellschafter keine wesentlichen Risiken bestehen, die nichtaus dem Gesellschaftsverm6gen 一 ggf. durch Neuaufnahme von Gesellschaftern oder durch Erh6hung der Beitrage der bisherigen Gesellschafter 一 oder durch Aufnahme weiterer Darlehen durch die Geselト schaft oder durch Inanspruchnahme Dritter 一 etwa des Schadigers oder von Borgen 一 gedeckt werden k6nnen. Unsubstantiierte Hinweise auf m6gliche Haftungsrisi肥n, die jede BGB-Gesellschaft treffenk6nnen, z. B. auf noch nicht konkretisierte deliktische Ansproche oder m6gliche Steuernachforderungen gegen die Gesellschaft, reichen nicht aus. Die Gesellschafter mossen vielmehr darlegen, daB und welche pers6nlichen Haftungsrisiken aus der Sicht des Streitjahres konkret bestanden. Bestehen konkrete Raftungsrisiken, so ist im Zweifel die pers6nliche Inanspruchnahme der Gesellschafter nicht unwahrscheinlich (vgl. BFH・ Urteil vom 14.5.1981 VIII R 111/86, BFHE 164, 526 , BStBI II 1992, 164). Lassen sich dagegen keine Umstande feststellen, welche die durch die ぬrtrage des Bauherrenmodells begrondeten Indizien erschottern und ein konkretes Haftungsrisiko belegen, tragen die Gesellschafter insoweit die Feststellungslast. 3. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der pers6nlichen Inanspruchnahme ist nicht nur auf die ぬrhaltnisse am Ende des Feststellungszeitraums abzustellen und zu profen, ob in diesem Zeitpunkt ein Haftungsrisiko bestand. Wie der VIII. Senat in dem Urteil in Bei der W0rdigung der Gesamtumstande muB das FG auch BFHE 164, 526 , BStBI II 1992, 164 zur Parallelvorschrift des die Besonderheiten von BGB-Gesellschaften ber0cksichti §15 a Abs. 1 Satz EStG entschieden hat, ist auch die vorausgen, die 一 wie die sog. Modernisierungsfonds oder andere sehbare konftige Entwicklung einzubeziehen. Dieser Bauherrengemei nschaften 一 von gewerblich ぬtigen InitiaRechtsauffassung hat sich zwischenzeitlich die Finanzver-・ toren nach einheitlichem Muster gegrondet werden und waltung angeschlossen (Schreiben des BMF vom 20. 2. 1992, deren Tatigkeit sich auf den Erwerb und die ぬrmietung BStBI 1 1992, 123, Tz. 2.1). Sie gilt auch bei der entsprecheneines oder mehrerer Grundstocke beschrankt. Das von Fachden Anwendung des§15 a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 EStG im leuten entworfene ぬrtragswerk ist in diesen Fallen rege!・ Rahmen des §21 Abs. 1 Satz 2 EStG . Die Einschrankung der maBig so gestaltet, daB einem vorhersehbaren finanziellen Gesell・ Ausgleichsfahigkeit negativer Einkonfte bei BGB・ Gesamtaufwand for den Erwerb des Grundstocks, die Errichschaften stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daB tung der Gebaude bzw. deren Sanierung und for die NebenGesellschafter for Schulden der 助sellschaft pers6nlich kosten (Gebohren) ein Finanzierungsplan gegenobersteht, haften und deshalb ihre negativen Einkonfte voll ausgleichsder ausweist, wie dieser Gesamtaufwand durch Aufnahme fahig sind. Deshalb isfauch in diesem Bereich eine vorsichvon dinglich gesicherten Fremdmitteln und Eigenkapital der tige Beurteilung geboten, die die konftige Entwicklung einGesellschafter gedeckt wird. Anbieter und Anleger gehen bezieht, soweit sie im Feststellungszeitraum bereits erkenn-davon aus, daB die Geselischafterober ihren Kapitaleinsatz bar ist. hinaus nicht pers6nlich haften werden. In den Werbeprospekten for diese Modelle werben die Anbieter damit, daB die Haftung auf das Eigen- und Fremdkapital oder auf die Beteiligung beschrankt sei und infolge hoherWertsteigerungen des erworbenen Grundstocks und hoher Rendite 一 ober die Steuervorteile hinaus 一 die Investition besonders MlttBayNot 1993 Heft 5 4. Bei Anwendung dieser Grundsatze auf den Streitfall kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. (14力川 ausgefhだJ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 16.12.1992 Aktenzeichen: IX R 7/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 317-319 Normen in Titel: EStG §§ 15a, 21