Beschluss
21 U 186/24
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0219.21U186.24.00
15Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Werkunternehmer hat die Frage der Tragfähigkeit des Baugrunds für den Einsatz seiner Fahrzeuge in eigener Verantwortung zu prüfen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 60/14). Ein Werkunternehmer hat sich deshalb über die Tragfähigkeit des Tiefgaragendaches zu informieren, bevor er auf diesem Hohlkörper einen Mini-Bagger einsetzt und dort zusätzlich beträchtlichen Erdaushub aufschüttet.(Rn.5)
(Rn.6)
2. Aufgrund des Schildes „Feuerwehrzufahrt freihalten“ darf sich ein Werkunternehmer nicht auf die ausreichende Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke verlassen. Das Schild trifft keinerlei Aussage dazu, auf welche Belastung die Zufahrt oder das Grundstück ausgelegt ist, mit welchen Fahrzeugen die Zufahrt oder das Grundstück befahren werden kann oder welchen konkreten Grundstücksbereichen die Zufahrt dient.(Rn.7)
(Rn.11)
3. Wird die Gebrauchsmöglichkeit einer Sache verhindert, so kann dies einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Vorliegend stellt sich - in Anbetracht des knappen Parkraums in Berlin - die vorenthaltene Nutzungsmöglichkeit eines Tiefgaragenstellplatzes als fühlbare Beeinträchtigung dar.(Rn.17)
4. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn das Verfahren bloß in die Kategorie eines Parallelfalles fällt, ohne dass die Entscheidung des Parallelverfahrens für das Verfahren vorgreiflich wäre.(Rn.25)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 17.10.2024, Az. 28 O 331/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Werkunternehmer hat die Frage der Tragfähigkeit des Baugrunds für den Einsatz seiner Fahrzeuge in eigener Verantwortung zu prüfen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 60/14). Ein Werkunternehmer hat sich deshalb über die Tragfähigkeit des Tiefgaragendaches zu informieren, bevor er auf diesem Hohlkörper einen Mini-Bagger einsetzt und dort zusätzlich beträchtlichen Erdaushub aufschüttet.(Rn.5) (Rn.6) 2. Aufgrund des Schildes „Feuerwehrzufahrt freihalten“ darf sich ein Werkunternehmer nicht auf die ausreichende Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke verlassen. Das Schild trifft keinerlei Aussage dazu, auf welche Belastung die Zufahrt oder das Grundstück ausgelegt ist, mit welchen Fahrzeugen die Zufahrt oder das Grundstück befahren werden kann oder welchen konkreten Grundstücksbereichen die Zufahrt dient.(Rn.7) (Rn.11) 3. Wird die Gebrauchsmöglichkeit einer Sache verhindert, so kann dies einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Vorliegend stellt sich - in Anbetracht des knappen Parkraums in Berlin - die vorenthaltene Nutzungsmöglichkeit eines Tiefgaragenstellplatzes als fühlbare Beeinträchtigung dar.(Rn.17) 4. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn das Verfahren bloß in die Kategorie eines Parallelfalles fällt, ohne dass die Entscheidung des Parallelverfahrens für das Verfahren vorgreiflich wäre.(Rn.25) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 17.10.2024, Az. 28 O 331/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Der Senat macht sich die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zu eigen. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht wie erkannt zur Zahlung verurteilt. Der Senat hat den vorliegenden Sachverhalt erneut kritisch geprüft, nachdem er bereits die Berufung in dem Verfahren 21 U 22/23, die das gleiche Schadensereignis zum Gegenstand hat, mit Beschluss vom 18. Juli 2023 zurückgewiesen hat. Im Ergebnis erachtet der Senat seine hierin zum Ausdruck gekommene Grundentscheidung über die vollständige Haftung des Beklagten weiterhin für zutreffend. Auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 2. Juni 2023 und vom 18. Juli 2023 im Verfahren 21 U 22/23 (Anlagen K 35 und K 36) wird Bezug genommen. Die nachfolgenden ergänzenden Ausführungen orientieren sich der Übersichtlichkeit halber an der von dem Beklagten in der Berufungsbegründung gewählten Gliederung. Voranzustellen ist, dass der Beklagte gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB seine werkvertragliche Nebenpflicht verletzt hat, sich über die Tragfähigkeit des Tiefgaragendaches zu informieren, bevor er auf diesem Hohlkörper einen Mini-Bagger einsetzt und dort zusätzlich beträchtlichen Erdaushub aufschüttet. Die von ihm in der Berufungsbegründung gegen sein Verschulden sprechenden Gesichtspunkte vermögen ihn gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu entlasten. Das Verschulden seines Subunternehmers muss er sich nach § 278 BGB zurechnen lassen. Hierzu ist im Einzelnen: 1. Unstreitig war der Beklagte damit beauftragt, das auf der Tiefgaragendecke befindliche Erdreich in jeweils bestimmten Teilbereichen abzutragen und den Erdaushub zwischenzulagern. Dem Beklagten oblag als Werkunternehmer die Pflicht, die Art und Weise der Ausführung für den von ihm geschuldeten Erfolg zu planen. Dabei hatte er auch die Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke zu berücksichtigen, insbesondere wenn er beabsichtigt, dort einen Bagger einzusetzen und den Erdaushub zu lagern. Denn der Werkunternehmer hat die Frage der Tragfähigkeit des Baugrunds für den Einsatz seiner Fahrzeuge in eigener Verantwortung zu prüfen (vgl. BGH, Urteil v. 28.01.2016 – I ZR 60/14 – Rn. 45, 53). Aus dem in den Bauakten befindlichen Warnhinweis, dass das Tiefgaragendach nicht mit einem Bagger o.Ä. zu befahren sei, weil es eine ungewöhnlich geringe Tragfähigkeit aufweise, kann der Beklagte zu seinen Gunsten nichts herleiten. Auch wenn sich vor diesem Hintergrund gerade nicht die spezifische Gefahr des eingesetzten Bagger-Modells verwirklicht hat, vermag dieser Umstand den Beklagten nicht zu entlasten. Denn entgegen seiner Ansicht drängte sich die Frage der Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke für ihn zwingend auf, wenn er auf diese Decke nicht unerhebliche Zusatzlasten einbringen will. Selbst wenn aus dem Vermerk in den Bauakten – wie er meint – indiziell der Umkehrschluss gezogen werden könnte, dass Tiefgaragendächer ansonsten üblicherweise mit schwerem Gerät befahren werden können, entbindet dies den Beklagten nicht von seiner Pflicht, sich über die Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke im konkreten Fall vor Ausführung seiner Arbeiten zu vergewissern. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Er hat auch keine Bedenken angemeldet oder den sichersten Weg der Handschachtung gewählt. 2. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht verneint, dass sich der Beklagte aufgrund des Schildes „Feuerwehrzufahrt freihalten“ auf die ausreichende Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke verlassen durfte. Soweit der Beklagte meint, seitens der Kläger bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (nachfolgend: GWE) sei durch das Schild „Feuerwehrzufahrt freihalten“ ein Rechtsschein gesetzt worden, die Zufahrt und die Bewegungsflächen für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge seien für schweres Gerät ausgelegt, worauf er bei dem Einsatz des Mini-Baggers und bei der Aufschüttung des Erdaushubs habe vertrauen dürfen, geht dies fehl. Die Grundsätze der Rechtsscheinshaftung sind hier nicht einschlägig. Hiernach muss sich derjenige, der einen Rechtsschein setzt, von denjenigen, die auf diesen Rechtsschein vertraut haben, so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (BGH, Urteil v. 31.07.2012 – X ZR 154/11 – Rn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen greifen zugunsten des Beklagten nicht ein, auch nicht unter dem Gesichtspunkt seines Verschuldens bzw. eines etwaigen Mitverschuldens von anderer Seite. a. und b. Das Schild „Feuerwehrzufahrt freihalten“ bedeutet, dass die Zufahrt für die Feuerwehr nicht durch Verkehrsteilnehmer, Lieferverkehr oder sonstige Hindernisse blockiert werden darf (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO für amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrten). Es handelt sich um ein Verbotsschild, das über das untersagte Verhalten des Haltens und Parkens im betreffenden Bereich keinen weiteren Erklärungswert hat. Das Schild trifft keinerlei Aussage dazu, auf welche Belastung die Zufahrt oder das Grundstück ausgelegt ist, mit welchen Fahrzeugen die Zufahrt oder das Grundstück befahren werden kann oder welchen konkreten Grundstücksbereichen die Zufahrt dient. Der von dem Beklagten gezogene Rückschluss, die Zufahrt und die erreichbaren Flächen, insbesondere oberhalb der Tiefgarage, seien für alle Arten von Fahrzeugen und Belastungen ausgelegt, geht deshalb nicht auf einen seitens der Kläger bzw. der GWE gesetzten „Rechtsschein“ zurück und begründet auch kein Mitverschulden. Den betreffenden Rückschluss durfte der Beklagte nicht ziehen. Dies gilt schon deshalb, weil der Beklagte die Tiefgaragendecke nicht nur mit einem Fahrzeug befahren und dieses abstellen, sondern neben der statischen Last durch ein Fahrzeug und den Erdaushub auch dynamische Erdarbeiten ausführen wollte. Aus dem vom Beklagten selbst in Bezug genommenen Urteil des Kammergerichts vom 8. Februar 2024 (27 U 66/21) ergibt sich, dass der Einsatz des Mini-Baggers allein den Einsturz der Decke wohl nicht verursacht hat, sondern erst im Zusammenspiel mit dem zusätzlich auf der Decke gelagerten Aushub zu einer deutlichen Überlastung der Tiefgaragendecke geführt hat (dort Seite 12). Nach der Berufungsbegründung hat der Beklagte seine Annahme zur Belastbarkeit der Tiefgaragendecke allein auf Mutmaßungen in Bezug auf das Schild „Feuerwehrzufahrt freihalten“ gestützt, ohne hierzu valide Anknüpfungspunkte heranziehen zu können. Ein solches Vorgehen des „es wird schon gut gehen“ ist gemäß § 276 Abs. 2 BGB zumindest fahrlässig, weil es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei Erdarbeiten auf einem Tiefgaragendach außer Acht lässt. Zwar folgt aus einer Reihe von Vorschriften, dass die Annahme des Beklagten, Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr seien für zusätzliche Lasten ausgelegt, im Allgemeinen nicht fernliegend ist. Gemäß § 5 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin (nachfolgend: BauO Bln) müssen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Nach § 86a BauO Bln i.V.m. Nr. A 2.1.1 und A 2.2.1.1 sowie Anlage A 2.2.1.1 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 12.01.2024 (nachfolgend: VV TB Bln) sind Flächen für die Feuerwehr mindestens entsprechend der Straßen-Bauklasse VI zu befestigen. Letztere ergibt sich aus den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (nachfolgend: RStO 01), wonach Wohnwege mindestens mit der Belastungsklasse Bk 0,3 zu befestigen sind. Nach Ziffer 9 (2) der außer Kraft getretenen „Ausführungsvorschriften zu §§ 5 und 15 Abs.1 und 4 der BauO Bln über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken – Feuerwehrflächen – (AV FwFl)“ waren Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge so zu befestigen, dass sie von Fahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem Gesamtgewicht bis zu 12 t befahren werden können. Nach dem Merkblatt Flächen für die Feuerwehr mit Stand 08.2024 für Berlin sind die Flächen für die Drehleiter für ein Maximalgewicht von 16 t und Achslasten von 10 t auszulegen (vgl. auch Ziffer 1 der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Stand 10.2009). Für die Herstellung von Flächen für die Feuerwehr auf Bauwerken, z.B. einer Tiefgarage, gelten zudem besondere Vorschriften für Einwirkungen auf Tragwerke (DIN 1991-1-:2010-12 und DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12). Dem Beklagten ist deshalb zuzugeben, dass Feuerwehrzufahrten im Allgemeinen den Zugang zu Flächen ermöglichen sollen, die zur Durchführung von Rettungs- und Löschmaßnahmen erforderlich und hierfür entsprechend den für ihre Tragfähigkeit geltenden Vorschriften ausgelegt sein müssen. Allein hierauf durfte der Beklagte seine Annahme der ausreichenden Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke indes im konkreten Einzelfall nicht stützen. Vielmehr hätte er belastbare Informationen einholen, Bedenken anmelden oder den sichersten Weg der Handschachtung wählen müssen. Veranlassung für den Beklagten, sich über die konkrete Dimensionierung der zulässigen Belastung der Tiefgaragendecke zu informieren bestand für ihn bereits deshalb, weil es sich – wie ihm bekannt war – nicht um einen an den aktuellen Anforderungen ausgerichteten Neubau, sondern um einen Bau aus älterem Bestand handelte. Unabhängig von der Frage der bei Errichtung der Tiefgarage geltenden Vorschriften für die Tragfähigkeit der Decke und deren Einhaltung beim Bau musste sich der Beklagte auch deshalb über die konkrete Belastbarkeit der Tiefgaragendecke erkundigen, weil insoweit auch deren baulicher Zustand maßgeblich ist. Die Tiefgaragendecke war für den Beklagten ersichtlich „in die Jahre gekommen“ und sanierungsbedürftig, weil er die von ihm auszuführenden Erdarbeiten gerade im Zusammenhang mit Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an diesem Altbestand erbringen sollte. Im Zuge seiner eigenen Planungsverantwortung und Entscheidung, bei den Erdarbeiten auf der sanierungsbedürftigen Tiefgaragendecke einen Mini-Bagger einzusetzen und den gesamten Aushub auf der Tiefgaragendecke aufzuschichten, drängte es sich deshalb wegen des Alters der Tiefgarage und deren sanierungsbedürftigem Zustand auf, sich über die konkrete Situation der Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke Gewissheit zu verschaffen. Gerade vor diesem Hintergrund durfte sich der Beklagte nicht auf Mutmaßungen verlassen, die allein auf das Schild „Feuerwehrzufahrt freihalten“ zurückgingen. c. Auch der Vergleich des Gewichts des eingesetzten Mini-Baggers von 3 t und einem möglicherweise schwereren Feuerwehrfahrzeug entschuldigt die vom Beklagten ungeprüft angenommene Beanspruchbarkeit der Tiefgaragendecke nicht. Das Befahren mit einem Feuerwehrfahrzeug und dessen Abstellen stellt schon eine andere Beanspruchung der Tiefgaragendecke dar, als Erdarbeiten mit Aushub. Der Beklagte hatte sich über die zulässige und aktuell mögliche Beanspruchung der Decke auf belastbarer Tatsachengrundlage die erforderliche Kenntnis zu verschaffen oder Bedenken anmelden müssen, bevor er die Erdarbeiten anders als mit Handschachtung vornahm und bevor er den Erdaushub auf dem Tiefgaragendach lagerte. Auf die Ausführungen unter a. und b. wird Bezug genommen. d. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen unter a. und b. verwiesen. 3. Zu Recht ist das Landgericht von einem ersatzfähigen Schaden ausgegangen. Wird die Gebrauchsmöglichkeit einer Sache verhindert, so kann dies dann einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Berechtigte auf die ständige Verfügbarkeit der Sache in seiner eigenwirtschaftlichen Lebensführung angewiesen ist, wenn die Sache für ihn also von zentraler Bedeutung ist (vgl. Großer Senat des BGH, Beschluss v. 09.07.1986 – GSZ 1/86 – Rn. 23; BGH, Urteil v. 20.02.2014 – VII ZR 172/13 – Rn. 16 ff; KG, Urteil v. 15.05.2018 – 21 U 90/17 – Rn. 88 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe sieht der Senat auch die vorenthaltene Nutzungsmöglichkeit eines Tiefgaragenstellplatzes als fühlbare Beeinträchtigung in Anbetracht des knappen Parkraums in Berlin an (KG, a.a.O. Rn. 96; offen gelassen: BGH, Urteil v. 05.03.1993 – V ZR 87/91, Rn. 15). Auf die Frage, ob die Kläger über Kraftfahrzeuge verfügen, kommt es nicht entscheidungserheblich an, auch wenn die Nutzungsausfallentschädigung voraussetzt, dass die entgangene Nutzungsmöglichkeit „fühlbar“ sein muss. Denn diese „fühlbare“ Beeinträchtigung kann sich einerseits aus der vorenthaltenen Nutzungsmöglichkeit für das eigene Fahrzeug ergeben, andererseits aber auch aus dem erst beabsichtigten Erwerb eines Fahrzeugs, der Vermietung oder anderweitigen Nutzung des Stellplatzes ergeben. Dem Senat ist die große Bedeutung von Stellflächen für Kraftfahrzeuge nicht zuletzt aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten aus Bauträgerverträgen bekannt. Soweit der Beklagte aus dem Umstand, dass die Kläger nach dem Einsturz keine Ersatzforderungen wegen beschädigter Fahrzeuge erhoben haben, auf deren Fehlen schließt, lässt sich diese indizielle Bedeutung nach Auffassung des Senats nicht herleiten. Selbst wenn der Inhaber eines Tiefgaragenplatzes über ein Kraftfahrzeug verfügt, wird dieses im Allgemeinen zu Fortbewegungszwecken eingesetzt und ist schon deshalb nicht immer auf dem Tiefgaragenplatz abgestellt. 4. a. Entgegen der Ansicht des Beklagten durfte er aus dem Schweigen des Streithelfers der Kläger nicht den Schluss ziehen, er könne auf der Tiefgaragendecke bedenkenlos einen Mini-Bagger für den Erdabtrag einsetzen und den Erdaushub eben dort zwischenlagern. Vielmehr hätte der Beklagte eine solche „Freimeldung“ für die konkret geplante Maßnahme ausdrücklich einfordern müssen. Wenn er – wie er meint – sowieso keine brauchbare Antwort erhalten hätte, hätte er Bedenken anmelden sowie den sichersten Weg über die Handschachtung und Lagerung des Aushubs außerhalb der Tiefgaragendecke wählen müssen. b. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein anspruchsverkürzendes Mitverschulden zu Lasten der Kläger weder über die GWE noch über den Streithelfer der Kläger festzustellen ist, §§ 254 Abs. 1, 278 BGB. Die GWE schuldete dem Beklagten aufgrund der Beauftragung „in Zusammenarbeit“ mit dem Architekten keine umfassende Ausführungsplanung und Bauüberwachung – unabhängig in welchem Umfang der Architekt XXX im Innerverhältnis von der GWE beauftragt war. Entgegen seiner Auffassung durfte der Beklagte nicht ohne Weiteres erwarten, der Architekt XXX nehme die erforderliche Grundlagenermittlung für die Sanierungsmaßnahmen vor und prüfe die Traglast der Tiefgaragendecke. 5. Der Senat sieht die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO mit Blick auf das Parallelverfahren vor dem BGH (VII ZR 43/24) nicht für gegeben an. Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH, Beschluss v. 24.07.2023 – VIa ZB 10/21 – Rn. 11 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 30.03.2005 - X ZB 26/04 – Rn. 8; Beschluss v. 13.09.2012 - III ZB 3/12, Rn. 10; BGH, Beschluss v. 27.06.2019 - IX ZB 5/19 - Rn. 7). Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (BGH, Beschluss v. 27.06.2019, a.a.O., Rn. 7 m.w.N., zitiert nach juris). Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH, Beschluss v. 24.07.2023 – VIa ZB 10/21 – Rn. 11; BGH, Beschluss v. 13.09.2012, a.a.O., Rn. 13; BGH, Beschluss v. 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 11/13 - Rn. 13; BGH, Beschluss v. 08.04.2014 - XI 117 ZB 40/11 – Rn. 15; BGH, Beschluss v. 30.03.2005 - X ZB 26/04 – Rn. 9; BGH, Beschluss v. 27.06.2019 – IX ZB 5/19 – Rn. 7). Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 27.06.2019 – IX ZB 5/19 – Rn. 7). Nach diesen Maßgaben kommt eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht, weil das vorliegende Verfahren bloß in die Kategorie eines Parallelfalles fällt, ohne dass die Entscheidung des Verfahrens vor dem BGH (VII ZR 43/24) für das hiesige Verfahren vorgreiflich wäre. Darüber hinaus gebührt hier dem Interesse der Kläger an einem zügigen Fortgang des Verfahrens der Vorrang im Rahmen der gemäß § 148 ZPO erforderlichen Ermessensausübung. Der Beschleunigungsgrundsatz gilt auch für die Berufungsinstanz. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen Verfahrensdurchführung, welches das Interesse des Beklagten, den Ausgang eines bloßen Parallelverfahrens abzuwarten, überwiegt. Hierbei hat der Senat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch die Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie, das jeweilige Prozessrisiko mit Blick auf die Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen, die durch eine Aussetzung des Verfahrens erwartbare Verzögerung und die Höhe der Klageforderungen berücksichtigt. II. Dem Beklagten wird die Prüfung anheimgestellt, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Für diesen Fall ermäßigt sich die Verfahrensgebühr von 4,0 auf 2,0 (KV 1222). Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 32.055,- EUR entfallen auf eine Gebühr 487,- EUR, so dass sich eine Ersparnis in Höhe von 974,- Euro ergäbe.