OffeneUrteileSuche

IX ZR 145/87

ag, Entscheidung vom

33mal zitiert
3Zitate

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 22. März 1993 RE-Miet 6/92 BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 Eigenbedarfskündigung bei nur vorübergehender Nutzungsabsicht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 23. 3. 1993 RE-Miet von Johann Demhar旭r, Richter Der Klager verlangt von der Beklagten die Ruckobereignung eines ihr aufgrund eines notariellen ぬrtrages oberlassenen Grundst0cks mit der Begrondung, er sei von diesem Vertrag rechtswirksam zurockAus Tatbestand: §812 BGB zugebiiligt, sondern eine ぬrpflichtung zur Herausgabe aus §816 Abs. 2 BGB mit der Begrondung ange-・ nommen, die Grundschutdgiaubigerin habe die ゆschung bewilligt, um ihre Rockgewahrverpflichtung gegenober den Sicherungsgebern zu erfollen, die ihren Verpflichtungen bereits vor dem Zuschlag nachgekommen waren. Ob der Entscheiduna zu folaen ist (krit. /伯ndaen in EWiR 1989. 417. 41ど a・ヒ・),Draucnt nier nicni entscnieaen zu weraen, uenn im vorliegenden Fali wQ川e es jedenfalls an der fur einen Anspruch aus§816 Abs.2 BGB erforderlichen Genehmト gung der ぬrfogung derl.・Bausparkasse durch den froheren Ehemann der Klagerin fehlen. Ii. Die Klageforderung kann auch nicht auf eine entsprechende Anwendung von§50 Abs・1 Satz 1 ZVG gestロtzt werden. Auf Grundschulden, die 一 wie hier die zugunsten der 1.・Bausparkasse bestellte 一 im geringsten Gebot berQcksichtigt sind und bestehen bleiben, ist die Vorschrift nicht anwendbar (vgl. Schiffhauer in Dassler-SchiffhauerGerhardt-Muth, ZVG 12. Aufl.§50 Rdnr. 5; Steiner-Eickmann, ZVG 9. Aufl.§50 Rdnr.51). Einer entsprechenden Anwendung auf nicht valuflerte Grundschulden steht entgegen, daB§50 ZVG eine Zuzahlungspflicht zugunsten nachrangiger Glaubiger begrondet, der Rockgewahranspruch aber dem Sicherungsgeber und nicht den nachrangigen Glaubi gern zugute kommen soll (vgl. BGH, Urteil vom 9. 2. 1989 一 IX ZR 145/87 NJW 1989, 1349 , 1350; Steiner-Eickmann a.a.O.). 7. BGB§564 b Abs. 2 Nr. 2 (Eigenbe山rfskondiりung bei nur vorbergehender Nutzungsabsicht) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendi・ gung eines Wohnraummietverh首ltnisses kann auch dann gegeben sein, wenn der Vermieter die Raume nur fUr begrenzte Zeit nutzen will. Ob ihm in einem solchen 臼II ver・ nunftige, nachvollziehbare Grunde fur die Inanspruchnahme der R百ume zur Seite stehen, kann nur aufgrund einer umfas・ sendeり Wurdigung der Umst首nde des Einzelfalls beurteilt werden. BayObLG, BeschluB vom BayObLGZ Nr.-29, mitgeteilt am BayObLG 8.AGBGB Art. 7, 17; EGBGB Art. 96; BGB§626 Abs. 1 (Begriff 如5 Leibgedings; Leistungssめrungen be加 Leib geding) 1. Zum Begriff des いibgedingsvertrages・ 2. Zur Anwendung des Art.17 AGBGB,"wenn ein mit der o berlassung eines Grundstocks in Verbindung stehen・ der いibgedingsvertrag aus wichtigem Grund gekondigt wird. BayObLG, Urteil vom 26.4. 1993 一 1 Z RR 397/92 = BayObLGZ 1993 Nr. 46 一,mitgetei lt von Johann Demharter, Richter am BayObLG getreten, weil die Beklagte die U bernommene ぬrpflichtung zu, Wart und Pflege" nicht erfollt habe. Mit einem als,, Hausoberlassung" bezeichneten riotarielieri ぬrtrag vom 29. 12. 1987 hat der im Jahr 1925 geborene verwitwete Klager (im ぬrtraa als ぬrauBerer bezeichnet) der Beklaaten (im Vertraa als Lrwerber bezelcflnet) sein Anwesen (Wohnhaus, Nebengebauae und Garten) zum Alleineigentum,,o berlassen". Als,, Gegenleistung" wurde ihm 如f 山benszeit derunentgeltliche NieBbrauch eingeraumt und unter, Wartund Pflege' folgendes vereinbart: Der Erwerber verpflichtet sich, den ぬrauBerer im Alter, bei Gebrechlichkeit und im Krankheitsfalle zu warten und zu pflegen, bei der Besorgung der hぎuslichen Arbeiten zu unterstotzen, dessen Wohnung in ordentlichem Zustande zu halten und ihm auf ぬrlangen die tagliche 而st zuzubereiten und in seine Wohnung zu bringen, sowie die for die Zubereitung erforderlichen Naturalien auf dessen Kosten zu besorgen. Die W町t und Pflege ist nur in dem Umfange zu erbringen, wie diese ohne Zuhilfenahme dritter 円rsonen m6glich ist und solange der ぬrauBerer im ぬrtragsanwesen wohnt. Diese Rechte wurden zugunsten des Klagers als Reallast bestellt und bewilliat 凡rner erklarten die ぬrtraasoarteien. daB ...A危rt・und ドflege- von aer UeKlagten bereits seit Jkugust 19b1 eroracnt werae. Die Beklagte wurde als EigentUmerin im Grundbuch eingetragen. Ab November 1990 hielt sich der Klager zeitweise nicht mehr in seinem Anwesen auf, sondern nach der Behauptung der Beklagten in . .,wo er mit einer anderen Frau in Wohngemeinschaft lebe. Mit Schreiben seines ProzeBbevollmachtigten vom 16. 11. 1990 verlangte er, daB die Beklagte nunmehr in das Haus einziehe, weil er jetzt 65 Jahre alt, gebrechlich und krank sei. Nachdem die Beklagte erklart hatte, sie k6nne ihrer Verpflichtung auch von ihrem gegenwartigen, rund 50 km entfernten Wohnort aus nachkommen, trat der Klager mit Schreiben vom 5.2.1991 vom notariellen ぬrtrag zuruck und bean・ tragte mit der zum 山ndgericht erhobenen Klage, die Beklagte zur Rockauflassung des Grundstucks zu verurteilen. Das Landgericht wies die Klageam6.6.1991 aり weil die Voraussetzungen des§326 BGB am 5. 2. 1991 nicht gegeben gewesen seien. Gegen dieses Urteil legte der KIager Berufung ein. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 5. 7. 1991 dargelegt hatte, wie sie sich die kunftige Erfullung ihrer Pflichten vorstelle, erklarte der Klager mit Schreiben seines ProzeB bevollmachtigten vom 9.7.1991 erneut, daB er vom ぬrtrag vom 29. 12. 1987 zurocktrete. Das Oberlandesgericht hob nach Beweisaufnahme mit Urteil vo而 27. 7. 1992 die Entscheidung des 山ndgerichts auf und verurteilte die \ Beklagte, das Grundstock an den Klager rockaufzulassen und die Eintragung des Klagers im Grundbuch zu bewilligen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt Aus d白n Grnd白17: Die zulassige Revision der Beklagten ist begrondet. Sie fohrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und im Ergebnis zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Das Oberlandesgericht hat ausgefuhrt: II. Das Urteil des Oberlandesgerichts halt der rechtlichen Nachprofung( §550 ZPO ) nicht stand. 1. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, an den das Revisionsgericht gem.§561 Abs.2 ZPO gebunden ist, rechtfertigt die Verurt&lung der Beklagten zur Rockauf lassung des ihr o bereigneten Grundstocks nicht. Die ange fochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler, weil das Berufungsgericht von einer wirksamen Kndigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ausgegangen ist und auf dieser Grundlage die Voraussetzungen for eine Rockabwicklung der,, Hausoberlassung" angenommen hat. a) DasBerufungsgericht hat nicht beachtet, daB der Vertrag vom 29. 12. 1987 einen いibgedingsvertrag im Sinn von Art. 7 AGBGB enthielt, weil sich die Beklagtedem Klager gegen・ ober zu, Wart und Pflege" verpflichtet hat. aa) Der Begriff des 山ibgedings ist im Gesetz nicht umschrieben. Wo es ihn (wie in Art.96 EGBGB und in Art.7 MittBayNot 1993 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 22.03.1993 Aktenzeichen: RE-Miet 6/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 208 Normen in Titel: BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2