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II ZR 36/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Mai 1993 II ZR 36/92 BGB §§ 242, 723, 738 Unwirksamkeit einer Abfindungsklausel nach Treu und Glauben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau des Pflichtteils durch eine in6 ffentlicher Urkunde enthaltene eidesstattliche Versicherung bei昭t wird. Bedenken gegen diese Auffassung klingen bei 去勿初 ann (KEHE a. a. 0.§35 Rdnr. 74) und 石危負 ele/Schdn臼./S加bひ(GBR 9. Aufl. Rdnr. 790 und FuBn. 26 a) an. Die Voriage eines Erbscheins trotz Beibringung eidesstattiicher Versicherungen halten fr erforderlich Meikel/Roth (GBR 7. Aufl.§35 Rdnr. 120, 121) und Bbhringer ( BWNotZ 1988, 155 /158), bei 曲nlichen Sachverhaiten auch das Landgericht Mannheim (Beschlusse vom 9. 11. 1983 und 30. 11. 1983 = BWNotZ 1985, 125 mit zust. Anm. P醐chl). Der von den Landgerichten 助In und Stuttgart (jeweiis a. a. 0.) vertretenen Ansicht, bei notarieilen 叱stamenten mit einer Pflichtteiisstrafklausei brauche im Grundbuchantragsverfahren das Nichtveriangen des Pflichtteiis nicht nachgewiesen zu werden. weii das Pflichtteilsverlangen eine entrernte aDstrate MOglicfl肥lt sei, vermag der Senat nicht zu foigen. Denn diese 負tsache ist Wirksamkeitsvoraussetzung fr die Grundbuchberichtigung oder 一 wie hier 一 rur eine しruna Ducneintragung au「じruna einer vertugung der angeblichen Erbenu ber Grundbesitz des Erblassers; es handelt sich um eine eintragungsbegrundende Tatsache. Der Nachweis dieser 血tsache muB durch eine6 ffentiiche Urkunde gefhrt werden. Entg昭en der Meinung der beiden vo軍enannten Landgerichte und von Mとver-Stolte (ipueger 1ソソ2, 1ソつ) gibt es 肥inen trtaflrungssatz, wonacfl Kinder in ぬIlen der vorliegenden Art nach dem erstverstorbenen Elternteii den Pflichtteii nicht veriangen (B6hringer BWNotZ 1988, 155 /157;ル弧nger Rpfleger 1992, 428 /429; wohi auch 大勿ch BWNotZ 1989, 75 /76). Das Nichtveriangen des Pflichtteils ist also im Streitfaii uurcn oirentiicne tjrKunaen nacflzuweisen. Die Frage, ob dies nur durch Vorle即ng eines Erbscheins oder auch durch in6 ffentlicher Urkunde abgegめene eidesstattiiche Versicherungen geschehen kann, braucht hier nicht abschiieBend entschieden zu werden. Selbst wenn man in Anlehnung an die zu anderen Faligestaitungen ergangene Rechtsprechung des Senats (20 W 615/79= OLGZ 1981, 30 一 a. a. 0.; 20 W 442/85 一 OLGZ 1985, 411 =Rpfleger 1986, 51 mit abi. Anm・Mりer-Stolte MittRhNotK 1986, 23 ) und der des Oberlandesgerichts Zweibrucken (OLGZ 1985, 408 = DNotZ 1986, 240 sowie Rpfleger 1987, 157 /158) zugunsten des Antragsteiiers annehmen woiite, zum Nachweis des Nichtveriangens des Pflichtteils 姉nne eine in orientncner UrKunde a b即gebene eiciesstattiicne V町slcflerung entsprechend §2356 Abs. 2 BGB ais Beweismittei im Grundbuchverfahren Verwendung finden (siehe hierzu auch BayObLG MittB習Not 1989, 146/148 zu II 3 d, insoweit nicht abgedruckt in BayObLGZ 1989, 8 und Rpfleger 1989, 278「一 DNotZ 1989, 574 J )' so bes昭t das noch nichts daruber, ob das Grundbuchamt alsdann den Nachweis der Erbfoige als erbracht anzusehen habe (vgl. 0W ZweibrUcken OLGZ 1985, 408 /411=a. a. 0.). Vielmehr greifen nunmehr die allgemeinen Grundstze ein, nach denen das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins stets veriangen Kann, sorern 乙weitel flinsicfltlicfl der trbto1ge verbleiben血 uie nur aurcn weitere trmittlungen tatsacfllicher Art ge-klart werden 如nnen, d叩 aber andererseits bioB abstrakte M6giichkeiten, die das Erbrecht in das Veriangen nach Vorlegung eine rechtfertigen verm6gen 価ro功er/Demharter a. a. 0.§ Anm. 15 m. w. N.). !巴 Str月itfali hat 旦a月王己n申ericりt den in der6卿tiichen urKunue vom 14.ど. 1ソソ乙 aDgegebenen elclesstattlicflen 肥r-MittB習Not 1994 Heft 2 sicherungen der beiden Beteiiigten, wonach sie nach dem des ぬters keine Pflichtteiisanspruche gegen ihre ter geitend gemacht hめen, deshaib keinen vollen Beweiswert beigemessen, weii es sich nicht um Erklarungen von unbeteiiigten Dritten handelt. Da es hierbei um Fr昭en tatri山teriicher Wurdigung geht, hat der Senat nur zu befinden, ob das Landgericht bei seiner Beu wesentliche 血tumstandeU bersehen hat oder seine 民ststei-lungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder Erfahrungssatzen stehen (KEHE丞untze a・a・0.§78 Rdnr. 11;万r6r ber/D肋 harter a. a.0.§78 Anm. 4 c). Das ist jedoch nicht uer rau. insLesonaere glbt es, wie scflon ausgetuflrt, eine Lebenser垣hrung fr das Nichtveriangen des Pflichtteiis nicht. Dann aber ist das 脆riangen der Vorinstanzen nach ung eines E山scheins, deru brigens zum Gebrauch fr das Grundbuchverfahren ilt werden kann( §§107 Abs. 3, 108 a KostO ), Handels- und Gesellschaftsrecht 21. BGB§§242, 723, 738 (山wirksamkeit einer Abfin-dungsklausel nach Treu und Glauben) 1. Eine Abfindungsklausel, die eine unter dem wirklichen Anteilswert liegende Abfindung vorsi山t, kann unan-wendbar sein, wenn wegen der seit dem 脆rtragsschlun eingetreenen Anuerung 0er verh川tnisse lem Ausschei-denden das Festhalten an derg esellschばtsvertraglichen 肥geiung aucn unter IierucKsldflflgung Uer Ierechflgten Interessen der 皿tgesellschafter nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die gesamten Umstande des konkreten Falles in Betracht zu ziehen. 2・Bei der Sch批zung des Werts des Gesellschaftsver・ m6gens ist der Tatrichter nicht an eine bestimmte Wertermittlungsmethode gebunden. 3. Kann dem ausscheidenden Gesellsch証ter das Festhalten an der vertraglichen Abfindungsregelung . nicht zugemutet werden, so ist die Abfindu聖 anderweitig unter BerUcksichtigung der ve慮nde血n Verh註ltnisse und des wirklichen oder mutmaBlichen Willens der Vertragsschlie恥nden festzusetzen. BGH, Urteii vom 24. 5. 1993 一 II ZR 36/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh. Vorsitzender Richter a m BGH Aus dem Tatbestand: Der Ende 1988 verstorbene Ehemann der Klagerin war neben dem Bekl贈ten und einem sp批er aus郎schiedenen weiteren Geselischafter seit aer urunaung Aniang 1y()4 (iesellsdflatter der S t. 0HU. vurcn einen vom lieKlagten get田j比n (Jesellscllatterbesclllul5 vom 11・1(3・lyろ6wurae er aus aer ueseuscnatt ausgesdnlossen, weil eine Bank seinen Geseilschaftsanteil gepfndet hatte.Der Gesellschaftsvertrag entnait rur einen sOlcflen Iall ing 9 tOlgende Regelung: , Wirdu ber das Verm6gen eines Geselischa丘ers das 助nkurs-verfahren oder das Ve昭leichsverfahren er6ffnet oder wird die Zwangsvollstreckung in sein Auseinandersetzungsguthaben oaer ein sonsti即5 (Jesellsdflatterにcilt betrieben. so konnen die uorigen uesellscnarter seinen 細ssdflluU besdfllieuen・… Der Beschluβu ber den 加sschluB oder die Erhebung der AusschlieBungskl昭e bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stim-men. Der betroffene Gesellschafter hat hierbei kein Stimm-recht. Die Abfindung des betroffenen Geseilschafters erfolgt nach§10 Abs. 1 dieses Vertrages. ...'' Frage s 研bscheins nicht steilen k6nnten zu §1OAbs. 1 hat folgenden Wortlaut: ,,Bei 郎n山即昭 der Gesellschaft durch einen pers6nlich haftenden Gesellschafter sowie bei AusschluB eines Gesellschafters nach§9 wird die Gesellschaft nicht aufgel6st. sonaern 一 nach Ausscheiden des betrof! nen (Jeselischafters 一 と von den u brigen Gesell夢haftern fort esetzt. In diesen Fllen besteht der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesell-濡麗競か器器喫器器認黒農農n oder to und ein Firnienwert werden d曲 nicht berucksichtigt." ei Fr andere Flle des Ausscheidens sieht§lOAbs.5 des 脆rtrages die 価findung auf 叱r Grundi臨e der nach dem Bewertungsge正tz ermittelten Werte vor, wobei jedoch (Jrundstflc肥 und Uebaude nicht mit den Einheitswerten, sondern den wirklichen Werten anzusetzen sind und ein etwaiger Firmenwert nicht zu berck「 sichtigen ist. Die Parteien sind sich dar曲 einig, daB der AusschlieBungser beschluB vom 11. 10. 1988 wirksam ist. Sie streiten daruber, wie das der Kl龍erin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes zustehende Abfindungsguth曲 zu errechnen ist. Die KI鞄erin hat behauptet, en der wirkliche Wとrt des Gesellschaftsverm6gens betrage we郎n des umstands, aaJj das けundivermogen weitgehend, teilweise bis auf den Erinnerungswert, abgeschrieben sei, etwa das Zehnfache des Buchwerts. Sie hat Feststellung beantragt. daB ihr Abfindungsgut-naoen nicnt nacn 9 10 Abs. 1, sondern nach 9 10 Abs う des (Jesell-. schaftsvertrages zu berechnen sei. Die Vorinstanzen haben die 幻昭e abgewiesen. Die R加isbon der Kl舞erin fhrte zur Aufh山ung des angefochtenen Urteils und zur Zurflckverweisung der Sache an das Berufu肥sgericht. Aus den Gr伽den: 1.Das Berufungsgericht hat geprUft. ob die Ree1ung in§9 ADS in verrnnaung mit 9 10 AID5. 1 des Uesellschaftsver.乙 trages, wonach die Abfindung in den dort genannten Zwangsvollstrecku昭sfllen nach dem Buchwert zu bemessen ist, eigens dazu bestimmt ist, den Anteil eines Gesellschafters in der Hand seiner Glaubiger zu entwerten, und ob sie aus diesem Grunde nichtig ist (vgl. BGHZ 65, 22, 26「= MittB習Not 1975, 265= DNotZ 1976, 181 ] fr das GmbH-Recht). Es hat die Frage verneint, weil die Buchwertklausel zwar nicht ausdrucklich, wohl aber nach dem Gesamtzusammenhang der in den§§9 und 10 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Bestimmungen auch fr den Fall gelte, daB ein Gesellschafter aus wichtigem Grund im 恥ge der AusschlieBungs- oder U bernahmeklage ausgeschlossen werde. Die Revision greift diese Auslegung als fehlerhaft an. ... Dieser Revisionsangri賛 ist unbegrundet. Das Berufungsgericht hat die in§9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erwahnte AusschlieBungsklage und da血t die Verweisung auf die Abfindungsregelung des§10 節5. 1 auf alle 恥Ile der AusschlieBung aus wichtigem Grund bezogen und eine Sonderregelung nur darin gesehen, daB in den Zwangsvollstreckungsfllen die AusschlieBung auch durch Gesellscha仁 terbeschluB herbeigefhrt werden k6nne Diese tatrichterliche Wurdigung ist aus 恥chtsgrunden nicht zu beanstanden・( 功d ausge)管hrt.) 2. Eine aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten herzuleiten血 Unwirksamkeit der 節findungsregelung hat das Berufungsgericht, ohne sich mit dem tatsachlichen Vorbringen der Klagerin weiter zu befassen ,面t der Begrilndung verneint, im 取11 des Ausschlusses eines Gesellschafters wegen Zwangsvollstreckungsm叩nahmen seiner Glaubiger oder wegen eines sonstigen wichtigen Grundes trete zu den eine Buchwertklausel rechtfertigenden Grilnden der vereinfachten Abrechnung und der Erhaltung des Gesellschaftsvけm6gens der Disガplinierungscharakter einer solchen Regelung hinzu. Diese rechtliche Beurteilung halt der revisionsrechtlichen PrUfung nicht stand. a) Die gesetzliche Regelung, wonach ein auss山eidender Gesellschafter nach dem tatsachlichen Wert seines Anteils 山 zufinden ist ( §738 BGB), ist nicht z而ngend; die Parteien k0nnen etwas anderes vereinbaren. Deshalb sind gesellschaftsvertragliche 節fin血ngsbeschrankungen, die im allgemeinen den Bestand des Unternehmens durch Einschrankung des Kapitalabflusses sichern und die Berech-nung des Abfindungsanspruchs vereinfachen sollen, grundstzlich zulssig ( BGHZ 116, 359 , 368 「= MittB習Not 1992, 213 一 DNotZ 1992, 526 ]), Im Einzelfall kann jedoch 一 von Vertr昭sgestaltungen abgesehen, die von vornherein den spater ausscheidenden Gesellschafter in sittenwidriger (vgi・さenarsurteil vom ソ. 1・ 1ソざソー 11 LK S3/S8, ZU' 198り, 770, 771 f.「= MittB習Not 1989, 223]) oder aus sonstigen Grilnden gesetzlich miBbilligter Weise benachteiligen 一 insbesondere die Bemessung der Abfindu昭 nach den Buchwerten bei wirtschaftlich erflgreichen Unternehmen dazu fhren, daB im Laufe der Zeit Abfindungsanspruch und wirklicher Anteilswert sich immer weiter voneinander entfernen und schlieBlich zwischen ihnen ein grobes MiBverhaltnis entsteht。 Der Senat hat sich mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Problemen unter anderem im Hinblick darauf befaBt, daB eine allzu weitgehende Beschneidung des Abfindungsanspruchs das K如digungsrecht des Gesellschafters nach 6 723 Abs. 3 BCTB in iinzullissiger weise einengen Kann (vgl. Senatsurteil vom 24 1 84 .ソ. り 一 II ZR 256/83, WM 1984, 1506 「= MittBayNot 1985, 41 = DNotZ 1986, 31 ];fr das GmbH-Recht BGHZ 116, 359 , 369 m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt spielt fr die Entscheidung des vorliegenden Falles keine entscheidende Rolle. Ein im Laufe der Zeit eingetretenes, im Zeitpunkt des Vertr昭sschlusses noch nicht 油zusehendes, auBergewohnlich weitgehendes Auseinanderfallen von vereinbartem Ahfindiings- iini1 titsacnucnem Anteliswert Kann aler ganz allgemein nach den Grundsatzen von 丑eu und Glauben, die im Gesellschaftsrecht durch die besondere Treu叩ficht des Geselischafters verst密 kt sind, dazu 比hren, d叩 dem von dieser tatschlichen Entwicklung betroffenen Gesellschafter das 民sthalten an der vertraglichen Regelu昭 auch unter Berucksichtigung des berechtigten Interesses der Mitgesellschafter nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann (BGHZ 0つ,乙乙,乙 y さenarsurteil vom 乙つ.ソ. 1ソど 0 一 11 LR 255/79. ; ZIP 1981, 75 , 76). Ob die Voraussetzungen dafr gegeben sind, hangt freilich nicht allein vom AusmaB des zwischen jenen Werten entstandenen Mi 伽erhaltnisses ab; schon dies verbietet es, etwa quotenrnaBige Grenzen festzulegen, bei derenU berschreitung der vertragliche Abfindungsanspruch im Hinblick auf den wirklichen Wert des Unternehmens und damit des Anteils als nicht mehr hinne面bar gering einzustufen wre. Es mussen vielmehr die gesamten Umstande des konkreten 取lles in die Betrachtung einbezogen werden. Zu ihnen kann auBer dem 恥rhaltnis zwischen den genannten Werten, das im vor五 egenden 固 die Klagerin mit 1/10 beziffert, unter anderem 一 auch di田 k6nnte hier eine Rolle spielen 一 die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der Gesellschaft und sein Anteil am 細fbau und am Erfolg des Unternehmens geh6ren (vgl. schon Senatsurteil vom 29. 5. 1978 一 II ZR 52/77, WM 1978, 1044, 1045 [= DNotZ 1979, 41 ] sowie BGHZ 116, 359 , 371; MittB習Not 1994 Heft 2 ist ferner der Ani郎 des Msscheidens zu rechnen. Demjenigen, der wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes 一 dazu geh6ren grundsatzlich auch Zwangsvolistrecku昭smanahmen seiner Glaubiger 一 aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist. kann unter Umstanden aas restnajten an der sicn lur inn ungunstig auswirkenden ver廿aglichen Vereinbarung in weiterem Umfang zugemutet werden als etwa einem Gesellschafter, der sich wesen eines von den anderen Gesellschaftern veranlaBten wicntlgen urunues zum ireiwiiiigen Ausscnelclen verani川jt gesehen hat(昭1. Senatsurteil vom 9. 1. 1989 一 II ZR 83/88, ZIP 1989, 770 , 772 「= MittB習Not 1989, 223] sowie B安ttner a. a. 0. 5. 130 ff.). Wie schon er嘘hnt, ist eine starre Wertgrenze, deren U批erschreitung zwangslaufig die Abfindungsrege1ung auBer Kraft setzt. nicht anzuerkennen: aul der anderen seite oraucnt aDer aucn der aus wlcntigem Grund wirksam Ausgeschlossene nicht jede durch die Anderung der tats加hlichen Verhltnisse ein即tretene Ent-wertjlng seines Abfindungsanspruchs hinzunehmen. b) Der Beklagte macht in seiner Revisionserwiderung geltend, die 幻昭e sei schon deswegen abzuweisen, weil die U醜erin keine sch血ssigen 亜tsachen fr ein grobes MiBver-h討tnis zwischen Buch- und wirklichem \ たrt vorgetragen habe. Ihr Hinweis auf die a昭eblich vorhandenen hohen stillen Reserven beim Grundverm6gen reiche nicht aus. weil der unternenmenswert nacn Gen】セrtra郎wert zu oerecnnen sei unu sicn uoer Gessen i-Lone aus inrem vororingen nicnts entnenmen lasse. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Der Senat hat zwar in dem oben bereits er嘘hnten Urteil vom 24. 9. 1984 (a. a. 0.) ausgefhrt. d叩 ein die Unwirksamkeit einer BuchwertKiausei oeaingenaes ivimvernairnis,, nicnt scion ...aann b可aht werden kann, wenn in groBemUmfange stille Reseryen festzustellen sind". Es trifft auch zu, d叩 die Ermittlung des Unternehmenswerts in vielen, wenn nicht den meisten Fllen auf eine Ertragswertberechnung hinauslaufen wird. Das muB めer nichtin jedem 固 so sein. Bei der Sch批zung des \ たrts des Gesellschaftsverm6gens nach§738 Abs.2 BGB ist der 竃richter trotz der seit 1加gerem eindeutig vorherrschenden Berechnungsweise auf der Grundlage des Ertragswerts (vgl. die Nachweise in BGHZ 116, 359 , 370 f. sowie bei Ulmer, FS Quack, 1991, 5. 477, 479) nicht an eine bestimmte Werter面ttlungsmet加de gebunden (喝1. BGH, Urteil vom 24. 10. 1990 一 XII ZR 101/89, NJW 1991, 1547 , 1548, zur Bewertung einer Arztpraxis). Insbesondere kann bei 助erdurchschnittlich hohem Anteil des nicht betriebsnotwendigen Verm6gens dem Substanzwert eine erh6hte Bedeutung zukommem Im vorliegenden 血11 soll es sich nach dem Vorbringen des Beklagten vorwiegend um ausgebeutete Steinbruchgrundst叱ke handeln. Wird, wie hier, substantiiert behauptet, die bilanzielle Unterbewertung des Anl昭evermogens fhre zu einem das たhnfa血e des Buchwerts betr昭enden Substanzwert, so wird dies im allgemeinen zur Darlegung eines groben MiBverh釘tnisses zwischen Anteilswert und vereinbarter Abfindu昭 nach dem Buchwert ausreichen; anders 如nnte es nur sein, wenn sich aus dem sonstigen ProzeBstoff Anhaltspunkte da銀re稽山en, d郎 jene Unte山ewertu昭 im konkreten Fall keine hinreichende Auss昭ekraft fr den Wert des Unternehmens hat. Auf welche \ 元ise dieser letztlich zuermitteln ist, bleibt sodann in erster Linie dem 亜trichter vorbehalten. Dieser wird, wenn, wie hier, der Klagevortrag bestritten wird, ein Sachverst加digengutachten einholen m山sen. MittB町Not 1994 Heft 2 c) Sollte sich danach ergeben, d叩 der Kl醜erin das Festhalten an der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Abfindungsr昭elu昭 nicht zugemutet werden kann, so ist die Abfindung anderweitig unter Berucksichtigung der ver加derten Verhaltnisse festzusetzen・Das bedeutet, daB sie grundsatzlich nicht nach dem gem.§738 BGBm叩gebenden Verkehrswert des Unternehmens zu bemessen, sondern da die vertr昭lich vereinbarte Abfindungsbeschrankung so an die ye血nderten Verh組tnisse anzupassen Ist, d叩 ein dem 一 dem schriftlichen Vertrag und den sonstigen Umst加den zu entnenmenaen-wiridncnen oaer Gem mutm川jiicnen Willen der Vertr昭sparteien entsprechender, beiden 恥ilen zumutbarer Interessenausgleich herbeigefUhrt wird (so zutreIiena ガuttner a・ ・ ・ ・ )・ a U b 130 Im vorliegenden Fall erscheint es auf dieser rechtlichen Grundlage 一 auch unter dem Gesichtsnunkt einer vereiniacnten tserecnnungsmoglicniceit 一 nicnt ausgescniossenり an denin§10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten Bewertu昭 smastab anzukn如fen, wonach die Verm6genswerte u血er A叩erachtlassung eines Firmenwerts dem Grundsatz nach mit den nach dem Bewertungsgesetz m叩gebenden Bet慮gen anzusetzen sind. FUr das Grundvermogen ist Gort rrerncn eine Ausnanme gemacnt; cue urunustUcke einschlieBlich der darauf befindlichen Gebaude sind danach nicht mit den Einheits-, sondern mit den wirklichen Werten anzusetzen. Ob diese Bestimmu昭,wie die Kl館erin es m6chte 餓r den hier zu beurteilenden Fall des Aus, scheidens wegen Zwangsvollstreckungsm叩nahmen der Gesellschaftergla面iger hera昭ezogen werden 如nnte, muBte danach beurteilt werden, ob nicht bereits ein Ansatz auch der Grundst加ke mit den Einheitswerten zu einer der U智erin im Hinblick auf den Grund des Ausscheidens ihres Ehemannes noch zuzumutenden Abfindung fhren wUrde. Dabei w訂e auch im Auge zu behalten, d叩 das Abfindungsguthaben nach§1 1 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages mit 6 吻 j狙rlich zu verzinsen und grunds批zlich in fnf Jahresraten auszuzahlen ist. 22. BGB§§157, 723, 738 口ョ9如肥nde Vertragsauslegung bei Buchweriklausel) 1. Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausei, die eine unter dem wirklichen Anteilswert hegende Abfindung vorsieht, wird nicht deswegen unwi山 weil sie am, infoige eines im Laufe der Zeit eingetretenen groben M論verhaltnisses zwischen dem Betrag, der sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung ergibt, und dem wirkiichen Anteiiswert geeignet ist, das 恥ndigungsrecht des Geseilschafters in tats註chlicher Hinsicht zu beeint慮chtigen. 2. Der Inhalt der vert叫lichen Abfindungsregeiung ist jedoch auch in einem sokhen Fail durch erganzende Vertragsauslegungnach den Grunds註tzen von 丑eu und Giauben unter angemessener Ab補gung der Interessen der Gesellschaft und des ausscheidenden Geseilschafters und unter Berhcksichtigung aller Umst註n血 des konkreten 恥lies en恰 prechend den ye慮nderten Verh 組tnissen neu zu er面ttein (Fortf 柱hrung des Senatsurteiis vom 24.5.1993 一 II ZR 36/92, WM 1993, 1412 1= in diesem Heft S. i57). BGH, Urteil vom 20. 9. 1993 一 II ZR 104/92 一, mitgeteilt von D. Bun虜chuh, Vorsitzender Richter am BGH Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.05.1993 Aktenzeichen: II ZR 36/92 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 5 MittBayNot 1994, 157-159 Normen in Titel: BGB §§ 242, 723, 738