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II ZR 104/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. September 1993 II ZR 104/92 BGB §§ 157, 723, 738 Ergänzende Vertragsauslegung bei Buchwertklausel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau B鳶ttner, FS入'jrん 1992, S. 119, 133). Zu den bei der gebotenen Interessenabw醜ung zu berucksichtigenden Umst加den ist ferner der Ani郎 des Msscheidens zu rechnen. Demjenigen, der wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes一dazu geh6ren grundsatzlich auch Zwangsvolistrecku昭smanahmen seiner Glaubiger 一 aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist. kann unter Umstanden aas restnajten an der sicn lur inn ungunstig auswirkenden ver廿aglichen Vereinbarung in weiterem Umfang zugemutet werden als etwa einem Gesellschafter, der sich wesen eines von den anderen Gesellschaftern veranlaBten wicntlgen urunues zum ireiwiiiigen Ausscnelclen verani川jt gesehen hat(昭1. Senatsurteil vom 9. 1. 1989一II ZR 83/88, ZIP 1989, 770 , 772 「= MittB習Not 1989, 223] sowie B安ttner a. a. 0. 5. 130 ff.). Wie schon er嘘hnt, ist eine starre Wertgrenze, deren U批erschreitung zwangslaufig die Abfindungsrege1ung auBer Kraft setzt. nicht anzuerkennen: aul der anderen seite oraucnt aDer aucn der aus wlcntigem Grund wirksam Ausgeschlossene nicht jede durch die Anderung der tats加hlichen Verhltnisse ein即tretene Ent-wertjlng seines Abfindungsanspruchs hinzunehmen. b) Der Beklagte macht in seiner Revisionserwiderung geltend, die 幻昭e sei schon deswegen abzuweisen, weil die U醜erin keine sch血ssigen 亜tsachen fr ein grobes MiBver-h討tnis zwischen Buch- und wirklichem \ たrt vorgetragen habe. Ihr Hinweis auf die a昭eblich vorhandenen hohen stillen Reserven beim Grundverm6gen reiche nicht aus. weil der unternenmenswert nacn Gen】セrtra郎wert zu oerecnnen sei unu sicn uoer Gessen i-Lone aus inrem vororingen nicnts entnenmen lasse. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Der Senat hat zwar in dem oben bereits er嘘hnten Urteil vom 24. 9. 1984 (a. a. 0.) ausgefhrt. d叩 ein die Unwirksamkeit einer BuchwertKiausei oeaingenaes ivimvernairnis,, nicnt scion ...aann b可aht werden kann, wenn in groBemUmfange stille Reseryen festzustellen sind". Es trifft auch zu, d叩die Ermittlung des Unternehmenswerts in vielen, wenn nicht den meisten Fllen auf eine Ertragswertberechnung hinauslaufen wird. Das muBめer nichtin jedem 固1 so sein. Bei der Sch批zung des \ たrts des Gesellschaftsverm6gens nach§738 Abs.2 BGB ist der 竃richter trotz der seit 1加gerem eindeutig vorherrschenden Berechnungsweise auf der Grundlage des Ertragswerts (vgl. die Nachweise in BGHZ 116, 359 , 370 f. sowie bei Ulmer, FS Quack, 1991, 5. 477, 479) nicht an eine bestimmte Werter面ttlungsmet加de gebunden(喝1. BGH, Urteil vom 24. 10. 1990 一XII ZR 101/89, NJW 1991, 1547 , 1548, zur Bewertung einer Arztpraxis). Insbesondere kann bei 助erdurchschnittlich hohem Anteil des nicht betriebsnotwendigen Verm6gens dem Substanzwert eine erh6hte Bedeutung zukommem Im vorliegenden 血11 soll es sich nach dem Vorbringen des Beklagten vorwiegend um ausgebeutete Steinbruchgrundst叱ke handeln. Wird, wie hier, substantiiert behauptet, die bilanzielle Unterbewertung des Anl昭evermogens fhre zu einem das たhnfa血e des Buchwerts betr昭enden Substanzwert, so wird dies im allgemeinen zur Darlegung eines groben MiBverh釘tnisses zwischen Anteilswert und vereinbarter Abfindu昭 nach dem Buchwert ausreichen; anders 如nnte es nur sein, wenn sich aus dem sonstigen ProzeBstoff Anhaltspunkte da銀re稽山en, d郎 jene Unte山ewertu昭 im konkreten Fall keine hinreichende Auss昭ekraft fr den Wert des Unternehmens hat. Auf welche \ 元ise dieser letztlich zuermitteln ist, bleibt sodann in erster Linie dem 亜trichter vorbehalten. Dieser wird, wenn, wie hier, der Klagevortrag bestritten wird, ein Sachverst加digengutachten einholen m山sen. MittB町Not 1994 Heft 2 c) Sollte sich danach ergeben, d叩 der Kl醜erin das Festhalten an der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Abfindungsr昭elu昭 nicht zugemutet werden kann, so ist die Abfindung anderweitig unter Berucksichtigung der ver加derten Verhaltnisse festzusetzen・Das bedeutet, daB sie grundsatzlich nicht nach dem gem.§738 BGBm叩gebenden Verkehrswert des Unternehmens zu bemessen, sondern da die vertr昭lich vereinbarte Abfindungsbeschrankung so an die ye血nderten Verh組tnisse anzupassen Ist, d叩ein dem 一 dem schriftlichen Vertrag und den sonstigen Umst加den zu entnenmenaen-wiridncnen oaer Gem mutm川jiicnen Willen der Vertr昭sparteien entsprechender, beiden 恥ilen zumutbarer Interessenausgleich herbeigefUhrt wird (so zutreIiena ガuttner a・a・U・b・130)・ Im vorliegenden Fall erscheint es auf dieser rechtlichen Grundlage 一 auch unter dem Gesichtsnunkt einer vereiniacnten tserecnnungsmoglicniceit 一 nicnt ausgescniossenり an denin§10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten Bewertu昭smastab anzukn如fen, wonach die Verm6genswerte u血er A叩erachtlassung eines Firmenwerts dem Grundsatz nach mit den nach dem Bewertungsgesetz m叩gebenden Bet慮gen anzusetzen sind. FUr das Grundvermogen ist Gort rrerncn eine Ausnanme gemacnt; cue urunustUcke einschlieBlich der darauf befindlichen Gebaude sind danach nicht mit den Einheits-, sondern mit den wirklichen Werten anzusetzen. Ob diese Bestimmu昭,wie die Kl館erin es m6chte,餓r den hier zu beurteilenden Fall des Ausscheidens wegen Zwangsvollstreckungsm叩nahmen der Gesellschaftergla面iger hera昭ezogen werden 如nnte, muBte danach beurteilt werden, ob nicht bereits ein Ansatz auch der Grundst加ke mit den Einheitswerten zu einer der U智erin im Hinblick auf den Grund des Ausscheidens ihres Ehemannes noch zuzumutenden Abfindung fhren wUrde. Dabei w訂e auch im Auge zu behalten, d叩das Abfindungsguthaben nach§1 1 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages mit 6吻 j狙rlich zu verzinsen und grunds批zlich in fnf Jahresraten auszuzahlen ist. 22. BGB§§157, 723, 738 口ョ9如肥nde Vertragsauslegung bei Buchweriklausel) 1. Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausei, die eine unter dem wirklichen Anteilswert hegende Abfindung vorsieht, wird nicht deswegen unwi山am, weil sie infoige eines im Laufe der Zeit eingetretenen groben M論verhaltnisses zwischen dem Betrag, der sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung ergibt, und dem wirkiichen Anteiiswert geeignet ist, das 恥ndigungsrecht des Geseilschafters in tats註chlicher Hinsicht zu beeint慮chtigen. 2. Der Inhalt der vert叫lichen Abfindungsregeiung ist jedoch auch in einem sokhen Fail durch erganzende Vertragsauslegungnach den Grunds註tzen von 丑eu und Giauben unter angemessener Ab補gung der Interessen der Gesellschaft und des ausscheidenden Geseilschafters und unter Berhcksichtigung aller Umst註n血 des konkreten 恥lies en恰prechend den ye慮nderten Verh組tnissen neu zu er面ttein (Fortf柱hrung des Senatsurteiis vom 24.5.1993 一 II ZR 36/92, WM 1993, 1412 1= in diesem Heft S. i57). BGH, Urteil vom 20. 9. 1993 一 II ZR 104/92 一,mitgeteilt von D. Bun虜chuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus Der K1ager war Kommanditist der verklagten Kommandit即seilschaft; er geh6rte der Geseilschaft seit 1934 an. Im Jahre 1984 lieB eine Glaubiger血 des KI館ers dessen Anspruche auf Zahlung der Gewinne und des 加seinan叱rsetzu昭sguthめens p塩nden; sie kUndigte die Gesellschaft zum 31. 12. 1987.§7 des Gesellschaftsenth批 foigende Regelung: ,助ndigtein Gesellschafter, so scheidet er mit Ablauf der 即ndi, gungsfrist aus der Geselischaft aus. dieu brigen Geseilschafter setzen aie じeseusenart tort mit dem 1 raitt ein しeseuscnaner in KonKurs, oder ertolgt die Kundigung durch den .Giaubiger eines Geseilscha仕ers, so scheidet der betreffende Geseiischafter zum SchiuB des iaufenden Geschaftsjahres aus der Geseilschaft aus. In allen uiesen rallen ues AuSscfleiaens erhalt aer betreffende (jesellschafter als Abfindu昭 ailer seiner Anspruche an das Geseilschaftsverm6gen den Betrag seines Kapitaikontos zuzugiich bzw. abzugiich des Saidos auf dem Privatkonto aufgrund der Steuerbilanz zum Ausscheidungstermin. Dasselbe gult, wenn ein Gesellschafter aus wi山 tigen Grunden aus aer じesellscflatt aus即schlossen wird bzw. seine KUndigung durch Herrn G. M・ ・ SchiuBabsatz ausgesprochen wird・‘ ' gem §4 Nach§9 des Geseilschaftsvertrages ist die Abfindung unter Verzinsung in fnf Jahresraten auszuzahlen. Der Klager hatte am 31. 12. 1987 neben seiner Kommanditeiniage von 360.000, DM auf seinem Privatkonto ein Guthめen von 278.174,56 DM. In diesemletzteren Betrag war der Jahresgewinn fr 1987 und ein Teii des Jahre昭ewinns fr 1986 von zusammen 100・ 乙 I)IVI entilalten. hie IeKlagte zahlte aut das Abtindungs141,y guthaben vor Klageerh山ung 127.634,91 DM und danach weitere Betrge . Das Berufungsgericht hat die Buchwertklausel unter dem rechtlichen Gesichtspunkt beurteilt, d翻 ein erhebliches Zurilckbleiben des vertraglichen Abfindun部anspruchs hinter dem wirklichen Anteilswert infolge eines im Laufe aer teit eingetretenen Mlliverllaltnlsses zwischen beiden Werten das 郎ndigungsrecht des Geselischafters in tatsach-licher Hinsicht in einer dem Rechtsgedanken des§723 Abs・ BGB widersprechenden und damit unzul註ssigen Weise einse血anken 肋nne; in einem solchen Fall sei die gesellschaftsvertragliche 恥reinbarung unwirksam. Das entspricht der bisher培en Rechtsprechung des Senats (昭1・ Urteile vom 24. 9. 1984 一 II ZR 256/83. WM 19X4_ 19O6 [= IVIlttIi習パot 196つ, 41= UlNot乙 1ソど 6 Ii und vom ,づ 17.4. 1989 一 II ZR 258/88, ZIP 1989. 768 F= MittBavNot 1989, 225 = DNotZ 1991. 9101 ; ferner 一鉦r das GmbHRecht 一 BGHZ 116. 359. 369 F= MittBavNot 1992. 213= DNotZ 1992, 5261 ). Dage郎n wird jedoch in 正ilen des Schrifttums vorgめracht. eine Abfindungsvereinbarung 肋nne nicht je nach der Entwicklung des Verhaltnisses zwischenBuch- und tatsachlichem Anteilswert zu verschiede-nen Zeitpunkten wirksam oder unwirksam sein NJW 1983, 2905 , 2908; K Schmidt, GesR 2. §50 IV 2 c cc 5. 1225; Schlegeibと摺eriK Schmidt, 5. Aufl.§138 Rdnr. 63, 70, 78 FS 入?rk, 語議1欝瓢;篇rzま器轟r留?弧塁蕊芸 beanstandende noch das 助ndigungsre血t der Gesellschafter entgegen §723 Abs. 3 BGB faktisch beeintrachtigende Abfindungsklausel wird nicht dadurch nichtig, daB sich 一 insbesondere bei wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen 一働findungsanspruch und tatsach五cher Anteilswert im Laufe der Jahre immer weiter voneinander entDer Ki昭er hat mit der Kiage Zahiung weiterer 272.118,34 DM an die Giaubigerin verlangt. Er hat geltend gemacht, zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Wert seines Kommanditanteils bestehe ein erhebiiches Mi伽erhaitnis; seine Abfindung sei deshaib nach dem letzteren Wert zu berechnen. Diesen hat er zuletzt unter Ubernahme des Ergebnisses eines vom Landgericht eingehoiten Sachverstandigengutachtens mit 1.056.000, DM beziffert. Hiervon und von demnicht aus den Gewinnen fr 1986 und 1987 bestehenden Guthaben auf dem Privatkonto hat er als erste Rate 1/5, namlich 233.6あ,銘 DM, zuzugiich der nicht ausgezahlten Ge面nne fr 1986 und 1987 und abzuglich der Zahlungen der Bekiagten eingeklagt. 冒隠1. 器t畿eist 器ご留溜1競『豊 s二需 Di Re 認霊器麗轟綴stz各器隠農轟麗 im 器晋器隠畳瑠器轟器器霊轟5羅1ご schrankung des 郎ndigun部 Das Landgericht hat die BekI昭te zur Zahiu昭 von 178.138,34 DM nebst Zinsen abzuglich nach Klageerhebung gezahiter 77.642,57DM verurteiit und die weite昭ehende Kiage め gewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage 一 abgesehen von einem Teil des Zinsanspruchs 一 in vollem Umfang (272.118,32 DM nebst Zinsen aDzugiicn aer genannten //.b翌,う1 UM) stattgegeben und die auf ganzliche Klageabweisung gerichtete AnschluBberufung der Bezuruckgewiesen. Mit der 恥vision verfoigt die BekI昭te ihren Klageabweisungsantrag weiter. 監篇農農慧胃識農器隠誌宵認r Aus den Grnden: Die R加ision fhrt, soweit zum Nachte廿 der Beklagten erぬnnt worden ist. zur Aufhebung des angefochtenen Uれeils una zur 乙urucKverwelsung der Sache an das I3erutungsgericht. 1. Das Berufungs即richt hat festgestellt, d論 der tatsachliche W吐t der Beteiligung 1.056.000,-- DM (zuzUglich aes uutliatens aut dem Frlvaticonto in H0he von 278.174,56 DM) betrage. Es hat gemeint, im Hinblick auf die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Buchwert von ゴ bu・ ,ーーリM (zuzuglich jener 278・ 174,56 UM) sei die in§7 des Gesellschaftsvertra即5 der Beklagten getroffene Abfindungsvereinbarung unwirksam. Dem kann aus Rechtsgrnden nicht gefolgt werden. rechts des Geseilschafters ging, sondern dieser auf der Grundlage einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag aus der Gesellschaft aus即schlossen wo雌en war (Senatsurteil vom 24. 5. 1993 一 II ZR 36/92, WM 1993, 1412 「= in diesem Heft 5. 157J). Die dort aufgestellten Grunds批ze gelten auch dann, wenn die vertr昭- Gesellschafter durch die infolge der tatsachlichen Entwicklung fr ihn ungunstig gewordene Abfindungsregelung davon めgehalten werden kann, sein 郎ndigungsrecht aus課罵騒t豊 jedo器農lei器驚綴ご器霊 der unzumutbar sein kann. Letztlich geht es um eine die beiderseitigen Interessen im Hinblick auf dieA nderung der tatsachlichen 恥rhaltnisse berilcksichtigende Ermittlu昭 dessen, was die P証teien vereinbart hatten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen h批ten; notfalls ist der Vertragsinhalt unter Berilcksichtigung dieser Entwicklung zu erganzen. Im E培ebnis war dies nach der in 加山nung an §723 Abs. 3 BGB entwickelten Rechtsprechung nicht anders. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift fhrte nicht zur Abfindung nach dem Verkehrswert (ミ 738 Iiし均, sonaern zu einer,, angemessenen.. Abflndung, ,,deren Bemessung unter Berilcksichtigung der von den Beteiligten mit der Abfindungsregelung verfolgten Zwecke una aer zwiscnenzeitlicli eingetretenen Anderung der VerMittB習Not 1994 Heft 2 MittBayNot 1992, 213 - DNotZ 1992, 526 ];Senatsurteil vom 24. 9. 1984 a. a. 0.). Beitritt zur Gesellschaft zu eigen gemacht haben, findet jedoch dort ihre Grenze, wo es n加h den MaBst加envon 恥uu風 Gla山 dem ausscheidenden 氏sellschafter nicht en mehr zuzumuten ist, sich mit der Abfindu昭 entsprechend 2. Das Berufungsericht hat errechnet. daB die Buchwertder vertr尋ichen Regelu昭 zufriedenzu四ben・Ob die VoraDtinuuりg aes iu昭ers nur iつ "/0 一 oei tinoezienuりg ues aussetzungen hierftir gegeben sind, hangt, wie der Senat in auf dem Privatkonto ausgewiesenen Guthabens 47%一 der dem bereits erwahnten Urteil vom 24.5. 1993 (a. a. 0. Es nach dem Verkehrswert ermittelten Abfindung betrage・ 一 in aiesem nett b・つノ1 ) ausgetunrt nat, nicnt b・ HljL hat hierin ein,, deutliches" MiBverhaltnis gesehen und allein vom AusmaB des im Laufe der Zeit entstandenen deshalb die verei加arte BuchMセ rtklausel fr unwirksam Mi伽erhaltnisses zwischen dem 節丘ndu昭5- und dem taterachtet. A げ dieser Grund1age hat das Berufungsgericht sachlichen Anteilswert, sondern auch von den gesamten geprult, OD dile nieruurcn entstanuene vertragslucKe im sonstigen Umstanden des konkreten Falles ab. Zu ihnen Wege der erg加zenden Vertragsauslegung ausgefUllt werden gefloren insbesonuere uie Liauer uerM itgiieuscnatt ues iconne リiese rrage nat es mit der Iegrunuung verneint. es . Ausgeschiedenen in der Gesellschaft, sein Anteil am Aufsei nicnt ieststeiioar, welcne vereinD町ung uie Vertragsbau und Erfolg des Unternehmens und der AnlaB des Ausparteien getroffen hatten, wenn sie bei der Einfgung der scheidens. Der zuletzt genannte Umstand hat nicht. wie die Buchwertklausel in den 氏sellschaftsvertrag 血 Jahre 1942 KevisiO廿 einvenUet. uesnaio auijer tsetracnt zu rneioen. weil bedacht hatten. d郎 die Satzungsbestimmung nach mehredas zu einer unzumutoaren triorscnung uer urunue iunren 肥n ianrzennten wegen rnrer uann eingetretenen unangew血de. die den Gesellschafter etwa veranla既 haben. eine messenheit nicht mehr anwendbar sein werde Aus diesem orcientiicne I'unuigung auszusprecnen. verartiges ist mit Grunde trete gem.§738 BGB an die Stelle der Buchwertder Erforderlichkeit, den AnlaB des Ausscheidens mit in die abfindu昭 diejenige nach dem 一 auf der Grundlage des Betrachtung einzubeziehen, nicht gemeint. Es geht vielErtragswerts ermittelten 一 vollen Verkehrswert. mehr. wie der Senat in jenem Urteil (a. a. 0.) bereits dargeiegt nat, uarum, uaij uem aus wicntigem uruna aus aer 讐se 肥噂 II撃竺n ザne月 Bes押:聖b乳ヅ穿ザ Gesellschaft ausgeschlossenen Gesellschafter das Festhalten an der sich fr ihn ungUnstig auswirkenden vertr叫ichen e t, ues 讐型ー uで磐UL導ienaen 押磐nm四 押 讐 inり ミ讐 arusvert三鷲s en巴aitene ii讐讐t具ausei sei 甘leSt号、 Regelung unter Umstanden in einem weiteren Umfang zu民tz讐s trirrt, wie ooen 興sgeiunrt c平烈;bs gent 誉七 ,巴 gemutet w町aen Kann als etwa einem じeseiiscnatt叫 aer 聖nr 讐ru聖叩讐、卑rt讐,、讐巴些 oei. v讐撃:興 UD n sich wegen eines von den anderen Gesellschaftern veranla-s uie spar町eL ntwiciuung uer v町naitnisse一 in tetracnt geten wichtigen Grundes zum freiwilligen Ausscheiden verzogen hatten, es gleichwohl bei der vereinbarten Regelu昭 aniaijt gesenen nat. belassen oder ob sie bei einer angemessenen Abwagung Ob es Fallgestaltungen geben kann, in denen durch eine tragspartner jener tntwiciciung uurcn eine anuerweitige erganzende Vertragsausl昭ung kein befriedigendes E昭ebnis vertragliche Bestimmung Rechnung getr昭en h凱ten (vgl. zu er五elen ist und in denen sodann die Anwendu昭 der BGHZ 84. 1. 7: BGHZ 90. 69. 77'. Ftlhrt eine solche PrUGrunds批ze 加er den Vんgfall der Geschaftsgrundlage in iung zu aem trgeonis. ci引; letzteres zu oeianen ist. aann Betracht kommen kann (vgl. dazu R. Pむcher, Wirtschafts-stent nicnt nur test, c1aIj der Vertrag msoweit eine Lucke 33, fragen der Gegenwart [FS Barz], 1974, 5・ 46 f.; ()乃ner, aufweist. sondern es ergibt sich daraus in aller Regel gleichES Quack, 199.1, 5. 477, 489; B良 ttner, FS Nirk, 1992, 5. 119, zeitig aucn, wie cuese Lucice auszujullen ist. tin xucicgriii 128), ist hier nicht zu errtern. auf das dispositive Gesetzesrecht kommt, wie der Senat mehrfach betont hat, nur als letzter Notbehelf in Betracht 3. Die Sache bedarf auf der Grundlage der vorstehend (vgl. Senatsurteil vom 23. 11. 1978 一 II ZR 20/78, NJW dargelegten r氏 htlichen Beurteilung erneuter tatrichterlicher WUrd . Zu diesem Zweck ist die Sache an das 1979, 1705, 1706 【= DNotZ 1979, 354 ] und vom 21. 10. 1985 一 II ZR 57/85, BB 1986, 421 「= DNotZ 1986, 367 」)・ Berufungsgericht zurUckzuverweisen. FUr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Soweit irgend m6glich, sind danach Lcken von Gesell-schaftsvertragen im Wege der e昭anzenden 恥rtr昭sausa) Soweit das Berufungsgericht ein grobes Miverhaltnis legung in der Weise auszufllen, daB die Grundzge des zwischen gesetzlicherund vertraglich vereinbarter Abfinkonkreten Vertrages ..zu Ende gedacht" werden. Dabei sind dung festgestellt hat, laBt sich dies entg昭en der Ansicht der gewiij in 町ster LinieA nnaitspunicte neranzuzienen, aie sicn Revision aus RechtsgrUnden nicht beanstanden. Das Beru-dem brigen Vertragsinhalt und den sonstigen im Zeitnunkt Iungsgericnt nat zu xecnt oerucKsicntigt, aaij der 長iager des Vertragsscn1usses g egeDenen umstancien entnenmen der Gesellschaft 53 Jahre lang angeh6rt hat und nunmehr una aie aui den tatsacnncnen willen der J.-'arteien scnl1eJjen als alter Mann 一 der Kl雛er ist 助er 80 Jahre alt 一 auf die lassen. Hierauf ist aber entgegen der Ansicht des BeruVerwertung seines Kommanditanteils angewiesen ist. Das fu昭昭erichts die Ermittlu昭 des fur die e昭anzende 加sseI!t$erulungsgericnt 胆t ierner restgestellt, uaij uie 叩 legung m叩gebenden hvnothetischen Parteiwillens nicht beschaft den AbfluB von Geldmitteln in H6he eines uber dem scnranKt: weser ist vielmeflr unter tinoezienung ein町 Buchwert liegenden Betrages verkraften kann. Die Revison oojeKtiven iwwagung der oeicierseitigen Interessen zu meint de叫昭enuber, bei der gebotenen Interessenabwaermitteln (vgl. BGHZ 90, 69 , 76, 77). ung mUsse es sich zu Lasten des Klagers auswirken. daB er nicnt unlreiwillig aus uer (iese!Iscflatt ausgescrneuen, insEine in einem Gesellschaftsvertrag enthaltene Buchwert,hinaus-klausel tragt dem Interesse der Gesellschaft Rechnung. besondere nicht etwa 一 ohne wichtigen Grund 一, Liquiciitat und rortoestanci des unternenmens nicnt ciurcn ge姐ndigt" oder ausgeschlossen worden sei; die Kndigung unertraglich hohe Abfindungen zu gefhrden. DieVerwirkdurch die Privatglaubigerin des Klagers msse einer eigenen iicnung aieses Anliegens. das sicn die einzelnen uesellKundigu昭 gleichgesetzt werden. Das mag in gewisser Weise zutreffen; aber daraus laBt sich nicht, wie die Revision es sCnaiter Dei AOscflluIj des Vertrages oder Dei rnrem spateren MittB町Not 1994 Heft 2 Ei加uBen bei seiner 節findung hinnehmen. Im Gegenteil behalt auch nach dem bei der Anwendung der§§157 und 242 BGB anzul昭enden M叩stab von Treu und Glauben der Gedanke, d叩 das ゆ 山gungsrecht des Geselischafters n nicht u ber GebUhr entwertet werden darf, sein Gewicht. Freilich kommt die KUndigung durch einen Privatglaubiger mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Folge des wichtigem Grund n曲 Der Geselischa丘svertr昭 hatte e. diesen Sachverhalt auch, wie es des6 fteren geschieht, so regeln knnen, d叩 ein Gesellschafter, dessen Glaubiger die Gesellschaft nach§135 HGB kundigt, von denU brigen Gesellschaftern aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann; so war es in dem im Urteil vom 24. 5. 1993 (a. a. 0.) entschiedenen 血11 (vgl. auch BGHZ 65. 22. 28 F= MiftRavINOt 19/つ, 2( う= L)IN ot乙 1 76. IS1I). Der (irund des Aus) リ scheidens liegt insofern in der 民rson des Klagers, ohne daB ihn indessen daran ein Verschulden trifft; die Verwertung seines A皿eils durch die Glaub奄erin beruht nach dem jedenfalls 比r die Revisionsinstanz zugrunde zu le郎nden Vortrag des Klagers darauf, d胡 er zur Bestreitung hoher Krankheits如sten fr seinen inzwischen verstorbenen Sohn bei jener Glaubigerin einen Kredit au塔enommen hatte. Zieht man alle diese Umstande in Betracht und berucksich-ti飢 man schlieBlich, daB die Gesellschaft das Abfindungs-guthaben nicht auf einmal zu zahlen braucht, sondern daB der Gesellschaftsvertr昭 die Auszahlung in fnf Jahresraten vorsieht, so ist die Wertu昭 des Beru垣ngs即richts, es sei dem Klager nach Treu und Glauben nicht zuzumuten, sich mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Buchwert abfinden zu lassen, nicht zu beanstanden. b) Bei der gebotenen E稽anzung der vertr昭lichen Regelung wird davon auszugehen sein, d 狐 wie oben ausgefhrt, die Vereinbarung einer Abfindung nach dem Buchwert jedeniaiis aul die ADsicflt 0er vertragsparteien schuie乃en Ial3t, die Abfindungsleistungen der Gesellschaft im Interesse des Fortbestands des Unternehmens zu begrenzen. Dieses Ziel ist nur ois zu Destimmten じrenzen mit den berechtigten Interessen des ausscheidenden (iesellschafters vereinbar. SchieBt die Abfindungsr改elu皿 auf der Grundlage der iiucnwerte intolge der Anuerung der tatsachuichen Verhaltnisse U ber das hinaus. was dem ausscheidenden Gesellschafter nach Treu und Glauben zugemutet werden kann, so kann die notwendige Korrektur in aller Regel gleichwohl nicht darin bestehen, nunmehr die Unternehmensinteressen ganzlich zu vernachlassigen und die 節findung nach dem vollen Verkehrswert zu bemessen. Eine angemessene Berucksichtigung der beiderseitigen Belange wird vielmehr dadurch zu erreichen sein, daB ein Betrag zwischen dem Buch- und dem Verkehrswert zugrunde gelegt wird. Er ist unter BerUcksichtigung der 価 die erganzende Vertragsauslegung m叩gebenden Umst如de des vorliegenden Falles einschlieBlich der 脆 rm6gens- und Ertr昭sstruktur des Unternehmens festzusetzen. 21 FGG い L醐chG§2 Abs. 3 (Partezfhigkeit einer 9; Verm 館伽slosigkeit gel加chten Gmb切 1 Macht eine wegen Verm6genslosigkeit gel6schte GmbH gegen einen Dritten durch Klageein面chung Anspruche geltend, so gilt sie, weil darin die Behauptung liegt, noch Verm6gen zu haben ,臓r diesen AktivprozeBa ls partei蹴hig. Zu 山rer gesetzlichen Vertretung hat das zust註IIdige Gericht einen (Nachtrags-)Liquidator zu bestellen, sofern dessen Kosten gesichert sind; das zur Bestellung berufene Gericht hat bei seiner Entscheidung grundsatzlich nicht im einzelnen zu prhfen, inwieweit die Klage Aussicht auf Erfolg hat. 2. Es bleibt offen, ob gegen die EntscheidungU ber die Bestellung eines Nachtragsliquidators die befristete oder die unbefristete Beschwerde statthaft ist. BayObLG, BeschluB vorn 声. 9. 1993 一 3 Z BR 172/93 = B習ObLGZ 1993 Nr. 79 mitgeteilt von Johann Demharルち Richter am B智ObLG .功 schG§§1, 2; GmbHG§60 (Keine Fortsetzung einer nach§1 Abs. 1 LあchG auたelsten GmbH als werbende Gesellschaft durch Gesellschaf肥rbeschlu) 1. Eine GmbH, die aufgel6st ist, weil ein Antrag auf Er6ffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckender 。 Masse rechtsk慮ftig abgewiesen worden ist ( Abs. 1 §1 功schG), kann durch Geseilschafte由eschluB auch dann nicht mehr als werben血 Gesellschaft 加rtgesetzt wer den, wenn ihr neues Gesellschaftsverm6即n zugefu加t wird. 2. Es bleibt offen, ob eine GmbH, deren 加fl6sung ausschlieBlich auf§2 Abs・ 功schG beruht, unter be1 stimmten Voraussetzungen (Verm6genszufUhrung) durch einfachen GesellschafterbeschluB 嘘hrend der Nachtragsliquidation nach §2 Abs.3 功schG 拓rtgesetzt werden kann. B習ObLG, BeschluB vom 14. 10. 1993 一 3 Z BR 116/93 Demharteち斑chter am B習ObLG 25. GmbHG 0 4 (Zu危ぬ以eit derB zeichnung,, Con切any と mbH") i,ie iirma, さ.し ompa可 mbfl" entspricht 血r ぬrschrift , des§4 GmbHG. LG N血 nbe稽-Furth, BeschluB vom 3. 12. 1993 一 4 HK T 5216/93 --, mitgeteilt von Notar Dr. Thilo Morh ard, Beilngries Aus dem Tatbestand: Mit Urkunde des Notars M. wurde die neugegrundete GmbH mit der Firma, .S. Comnanv mbH" zur Eintragung im T-1ande1sregisfer angemeiaet. Mit Zwischenverfugung vom 29. 4. 1993 beanstandete der RegisterL richter die angemel由te Firma, da er der Auffassu昭 ist, daB in der Firma der Zusatz, Gesellschaft" in deutscher Sprache enthalten sein mUsse. Ge即n diese Zwischenver 撤gung richtet sich die Beschwerde des Notars M. vom 19. 5. 1993, der der 恥gisterrichter nicht abgeholfen hat . MittB習Not 1994 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.09.1993 Aktenzeichen: II ZR 104/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 159-162 Normen in Titel: BGB §§ 157, 723, 738