IV ZR 242/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Juli 1993 IV ZR 242/92 BGB § 130 Abs. 2, § 332; ALB § 13 Abs. 3 (1957), ALB § 13 Abs. 3 (1981) Widerruf einer Bezugsberechtigung aus Versicherungsvertrag durch Testament Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau zeizwangsvolistreckung vor Eintritt der Voraussetzungen des §852 Abs. 1 ZPO auszuschlieBen (vgl. Soerge/IDieckmann a. a 0.§2317 Rdnr. 17: Pfandungszugriff und Konkursbeschlag sollten sich in ihren Wirkungen nicht grundlegend unterscheiden). ff) Die eingeschrankte Pfandbarkeit des Pflichtteilsanspruchs macht es m6glich, eine vom Gesetzeszweck nicht geforderte und nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Glaubiger des Pflichtteilsberechtigten zu verhindern. Wollte man die Pfandung erst nach voller ぬrwertbarkeit des Anspruchs zulassen, hatte es der Berechtigte wegen der in §2317 Abs. 2 BGB vorgesehenen unbeschrankten Abtretbarkeit des Pflichtteilsanspruchs (vgl. RG SeuffA 68 [1913] Nr. 130=Das Recht 1913 Nr.533) in der Hand, bestimmte Glaubiger durch die Einraumung vertraglicher Pfandrechte (vgl・dazu La四a侭勿chinke a・a・0.§399 VII, 2=s. 723; Soerge仇フ!eckmann a. a. 0.§2317 Rdnr.11, 15; S招udingeiがそridi Cies/ar a a. 0.§2317 Rdnr. 11, 14) zu bevorzugen. Gronde for eine derartige, durch keine Anfechtungsrechte behebbare Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich. Ferner kann Bevorzugungen des Abtretungsempfangers und seiner Glaubiger vor den Glaubigern des Pflichtteilsberechtigten sowie nur schwer erkenn- und beweisbaren eigennotzigen Manipu-latlonen des Berechtigten wie Scheinabtretungen oder heimlichen Gegenleistungsvereinbarungen mit dem Zessionar entgegengetreten werden. c) Ist die Pfandung eines durch den Eintritt der Voraussetzungen des §852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingt verwertbaren Pflichtteilsanspruchs m6glich, kann in der Abtretung des Pflichtteilsanspruchs eine Glaubigerbenachteiligung liegen. Bei einer derartigen Pfandung erwirbt der Pfandungsglaubiger bei Eintritt der Bedingung ein vollwertiges Pfandrecht. Dessen Rang bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Pf節dung. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des§161 Abs.1 und des §1209 BGB (vgl. dazu RG WarnR 1912 Nr.345). Danach gilt das Prioritatsprinzip auch for die ぬrpfandung bedingter Ansproche (vgl. BGB-RGRK/K旧gel a.a.0.§1209 Rdnr.4; Eri刀an!! Rdnr. 2; MonchKomm/Damrau a. a 0.§1209 Rdnr.5;ル/andtt 山ssenge, BGB 52. Aufl.§1209 Rdnr. 2; P白nckl月ad, Sachen・ recht Bd. 2 5. Aufl.§1209 Anm. 3; Staudi四er/Wiegand a. a. 0. §1209 Rdnr.6). Da sich vertragliches Pfandrecht und Pfandungspfandrecht in ihrer rangwahrenden Funktion nicht unterscheiden ( BGHZ 52, 99 , 107 f.; 93, 71, 76; vgl. auch s把加(JonaslM0nzberg a. a. 0.§829 Rdnr.3, 5 mit FuBn. 13; sめber a. a. aRdnr.30), ist auch bei der Pfandung aufschiebend bedingter Ansproche und der eingeschrankten Pfandung eines Pflichtteilsanspruchs for die Bestimmung des Ranges auf den Zeitpunkt der Pfandung abzustellen. Durch eine Abtretung wird die ROckbeziehung des vollen Pfandrechts auf den Zeitpunkt der eingeschはnkten Pfan・ dung auch dann nicht gehindert, wenn die Voraussetzungen des §852 Abs. 1 ZPO , wie im Streitfall, erst nach der Abtretung eintreten oder wenn man 一 ohne daB dies hier einer Entscheidung bedarf 一 mit einer verbreiteten Meinung in erweiternder Auslegung von§852 Abs.1 ZPO davon ausgeht, daB auch die Abtretung for sich genommen die unbeschrankte Pfandbarkeit des Pflichtteilsanspんchs begron・ det (vgl. BGB-RGRKiJohannsen a a.0.§2317 Rdnr.18; Soerge/IDiecん7?ann a. a. 0.§2317 Rdnr. 15; S招udingerlFer!dI Cies/ar. a. a. 0.§2317 Rdnr.19; S把加4ionaslMOnzberg a. a. 0. §852 Rdnr.7)・ d)DerZessionark6nnte in keinem 臼II damit geh6rt we川en, der Schuldner hatte ohne die Abtretung den Eintritt der Voraussetzungen for eine unbeschrankte Pfandbarkeit nicht herbeigefohrt, so daB der Anspruch for den Glaubiger unver-・ wertbar geblieben ware und es deshalb an einer Glaubigerbenachteiligung fehle. Mit einem solchen Vorbringen beriefe der Zessionar sich auf einen hypothetischen Kausalverlauf. Diesem kom耐 im Anfechtungsrecht gegenober dem realen Geschehen grunds蹴zlich keine Bedeutung zu, wenn der obertragene Gegens垣nd oderder an seine Stelle getretene Wert (vgl. BGH, Urteil vom 27. 9. 1990 一 Ix ZR 67/90,WM 1990, 1981, 1984; B助Je・s招msch庖den幻Iger a.a.0.§7 Anm. III, 10;ルeger a a. 0.§7 Anm. 17) noch im Verm6gen des Anfechtungsgegners vorhanden Ist (vgl. BGHZ 104, 355 , 360 ff.; BGH, Urteil vom 21.1.1993 一 IX ZR 275/91, WM 1993, 476, 479, z.V. b. in BGHZ). Bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise, die hier inbesondere auch durch den Normzweck des §852 Abs. 1 ZPO beeinfluBt wird, besteht kein zureichender Grund, einem anfechtenden Glaubiger den Zugriff auf den abgetretenen Pflichtteilsanspruch oder einen Wertersatz zu versagen. 20. BGB§130 Abs. 2,§332; ALB§13 Abs. 3 (1957), ALB§13 Abs. 3 (1981) (Widerruf einer Bezugsberechtigung aus Versicherungsvertrag durch Tes招ment) 1. Der in einem Testament erkl首rte Widerruf einer Bezugs・ berechtigung wird nach§13 Abs.3 ALB 57 nicht wirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem ぬrsicherer den Wide汀uf nicht anzeigt (Best谷tigung von BGHZ 81, 95). Ein Widerruf durch Testament braucht in den AUge. meinen Ver&cherungsbedingungen nicht ausdrUcklich erw谷hnt zu sein, um keine Z鵬ifel an dem Anzeigeerfor・ demis aufkommen zu lassen. 2. Es genUgt dem Anzeigeerfordernis des§13 Abs. 3 ALB 57 nicht, wenn dem Versicherer nach dem Tode des ぬrsicherungsnehmers dessen Testament vorgelegt wfrd, das einen Widerruf der Bezugsberechtigung enth首lt. In diesem 臼Ile ist§130 Abs.2 BGB nicht anwendbar. BGH, Urteil vom 14.7.1993 一 IV ZR 242/92 一,mitgeteilt von 0. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Tat bes加nd: Die Klagerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 46.498,07 DM aufgrund eines Lebensverslcherungsvertrages. Der am 19.3.1991 verstorbene E.S., der in zweiter Ehe mit der Klageimn verheiratet war, nahm 1969 eine Lebensversicherung bei der Beklagten. Als Bez四肋erechtigte gab er seine damalige Ehefrau G. S., heute Frau R., an. Die Ehe zwischen E. und G. S. wu川e 1986 geschieden. Im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung vereinbarten E. und G.S. durch notariellen ぬrtrag vom 31.7.1985 unter anderem, daB ihre 山bensversicherungen jeweils ihnen selbst zu・ stehen und vom Zugewlnnausgleich ausgenommen werden sollen. Am 30.9.1990 setzte E.S. die Klagerin handschriftlich zu seiner Alleinerbin ein, und zwar,, fur alles was ich besitze mit Unfall- oder Lebensverslcherungen'1 Nach dem Tod von E.S. Obersandte die KI与 gerin der Beklagten unter dem 11.4.1991 eine Abschrift des notariellen ぬrtrages vom 31. 7. 1985 sowie eine Abschrift des Testaments vom 30.9.1990.Die Beklagte zahlte die ぬrsicherungssumme von 46.498,07 DM am 3. 6. 1991 an G. R. aus. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemaB verurteilt. Die zugelassene Revision hatte Erfolg. Grnden: 1. Das Berufungsgerichthat ausgefohrt, derKlagerin stehe ein Anspruch auf die 山bensversicherungssumme zu, weil E.S. seine urspronglich getroffene Bestimmung, daB G.S. Bezugsberechtigte sein solle, wirksam durch Testament widerrufen habe. Die in§ 昭2 BGB enthaltene Auslegungs・ Aus Aus 380 MittBayNot 1993 Heft 6 regel, nach der im Zweifel eineA nderung der Bezugsbeechtigung auch in einer Verfogung von Todes wegen geschehen kann, greife ein. Von einer vertraglichen Regelung, die von §332 BGB abweiche, k6nne nur dann die Rede sein, wenn im ぬrsicherungsvertrag ausdrocklich oder zweifelsfrei die von §332 BGB zugelassene Sonderform der Bezugsrechtsregelung erwahnt sei. In den Allgemeinen Versicherungsbedin-・ gungen, die dem ぬrsicherungsvertrag zwischen E.S. und der Beklagten zugrunde liegen, sei der Fall des Widerrufs oder der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch letztwillige ぬrfogung nicht geregelt. 19.2.1992 一 Iv ZR 111/91 一 VersR 1992, 561 unter II 2) ohne vernonftigen Zweifel entnehmen, daB A nderungen der Bezugsberechtigung for ihre Wirksamkeit ausnahmslos der schriftlichen Anzeige beim Versicherer bedorfen. DaB diese Regelung keine Ausnahme zula殴, also auch for den ぬII der letztwilligen ぬrfogung nichts anderes gilt, kommt in dem Wortlaut,, nur" und,, erst dann" gerade for den juristischen Laien deutlich zum Ausdruck. Sind danach Zweifel ausgeschlossen, ist for die Anwendung der Auslegungsregel des § 332 BGB kein Raum (vgl. ebenso Ko/Ihosser for den insoweit wortgleichen§13 Abs.3 ALB Mit dem Reichsgericht ( RGZ 168, 177 ff.) sei davon auszun. F. 一 1981 一 in PrIss/Marting, VVG 25. Aufl.§166 VVG gehen, daB die nach Treu und Glauben vorzunehmende Aus・ Anm. 1 b und ALB n. F.§l3Anm.2; vgl. auch Ben肥以Hirschlegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dazu berg, Berufsunfahigkeits- und Lebensversicherung §13 fohre, daB in ihnen eine von§332 BGB abweichende Rege一 ALB 86 verbraucherfreundliche 臼 ssung 一, Rdnr. 44). lung nicht gesehen werden k6nne. Der in der Seりatsent・ b) Aus der vom Berufungsgericht in den Vo川ergrund gestel ト scheidung vom 1.7.1981 ( BGHZ 81, 95 ff.) vorgenommenen ten Entscheidung RGZ 168, 177 ergibt sich for den vorliegen・ Auslegung, nach der die Klausel§13 Abs. 3 ALB 1957 dazu den Fall nichts anderes. Auch das Reichsgericht fohrt aus, fohre, daB§332 BGB nicht anzuwenden sei, 肋rine nicht bei§332 BGB sei lediglich eine Auslegungsregel, die nur im getreten werden. Zweifel gelte, d. h. sofern sich nicht aus dem Vertrag ein anderes ergebe. Der Entscheidung RGZ 168, 177 lagen im 2. Diese Ausfohrungen des Berufungsgerichts halten der entscheidenden Punkt andere ぬrsicherungsbedingungen rechtHchen Nachprofung nicht stand. Die Klagerin hat zugrunde. Ihr ist zu entnehmen, daB§l4jener Bedingungen, gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die 山istung aus der sich mit der Befugnis des ぬrsicherungsnehmers befaBt, dem 山 bensversicherungsvertrag. das Bezugsrecht zu widerrufen, keine Regelung darober entMit seinem Urteil BGHZ 81, 95 hat der Senat bereits enthalt, in welcher 印rm die Erklarung abgegeben werden muB. schieden, daB der Widerruf einer Bezugsberechtigung nicht Allein§17 Abs.3 enthalte eine allgemeine Bestimmung, wfrksam wi 川, wenn der Versicherungsnehmer das Bezugsnach der alle Willenserklarungen der Gesellschaft gegenrecht durch Testament widerru't und dies dem ぬrsiche rer ober nur dann wirksam seien, wenn sie dem Vorstand nicht anzeigt. Auch der vorliegende 臼 gibt nach erneuter II schriftlich zugegangen seien. In einem solchen Fall 肺nnen Uberprofung keinen AnlaB zu einer anderen Entscheidung anders als hier Zweifel darober entstehen, ob die Bezugsberechtigung nicht auch durch ein dem ぬrsicherer nicht a) Den Widerruf der Bezugsberechtigung regelt§15 der dem Lebensversicherungsvertrag zugrundeliegenden Versiche・ zugehendes Testament wirksam geandert werden kann. Im vorliegenden Fall regeln die Bedingungen mit§15 Abs.3 rungsbedingungen. Die Bestimmung lautet auszugsweise: aber den konkreten Fall des Widerrufs einer Bezugsberechti,,3 .ぬrpfandung und Abtretung der ぬrsicherungsansproche gung ausdrocklich und so, daB die A nderung des Bezugssowie Einraumung und Widerruf eines widerruflichen Berechts,, nur・‘ wirksam ist, wenn sie dem ぬrsicherer schriftzugsrechts sind der Gesellschaft gegenober nur und erst Uch angezeigt wird. dann wirksam 鵬 , nn sie der bisherige ぬrfug ungs・ berechtigte dem Vorstand schriftlich angezeigt hat." 3. Auch den Hilfserwagungen des Berufungsgerichts kann Der Wortlaut dieser Klausel unterscheidet sich nicht von §13 Abs. 3 ALB 1957 (VerBAV 1957, 58), der dem mit BGHZ 81, 95 entschiedenen Fall zugrunde lag. Dies o bersieht das Berufungsgericht auch nicht. Es scheint§332 BGB unter Verwendung von Formulierungen aus RGZ 168, 177 aber wie eine Sonderregelung for den Widerruf der Bezugsberechtigung durch letztwillige ぬrfogung zu verstehen, die in Allge・ meinen Versicherungsbedingungen ausdrocklich abbedungen werden m0Bte, wenn sie nicht angewandt werden soll. Das ware aber nicht richtig. Als Auslegungsregel kommt §332 BGB 一 auch nach seinem Wortlaut 一 nurzum Zuge, wenn die vertraglichen Regelungen AnlaB zum Zweifeln geben. Das ist bei den hier zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ebensowenig der Fall, wie bei den ALB 1957. Die ぬrsicherungsbedingungen brauchen nicht ausdrocklich den Fall eines Widerrufs der Bezugsberechtigung durch Testament zu regeln, um keine Zweifel daran aufkommen zu lassen, daB der Widerruf der Bezugsberechtigung 一 gleichgロItig, in welcher Erklarungsform er vorgenommen wird 一 nur wirksam ist, wenn er dem Versicherer schriftUch angezeigt wird. Aus§15 Abs. 3 der vorliegenden ぬrsicherungsbedingungen kann &n durchschnittlicheち juristisch nicht vorgebildeter ぬrsicheru n gs・ nehmer (vgl. Senatsurteile BGHZ 112, 387 , 390 und vom MlttBayNot 1993 Heft 6 nicht gefolgt werden,§15 Abs.3 der hier vorliegenden Bedingungen halte einer AGB・ゆntrolle nicht stand, wenn diese Bestimmung dahin ausgelegt werde, daB eine A nderung des Bezugsrechts allein durch eine dem ぬrsicherer nicht zugegangene letztwillige Verfロ gung unwirksam sei. Richtig ist, daB auch Allgemeine Versicherungsbedingungen als Inhalt von Vertragen, die vor Inkrafttreten des AGBGesetzes zustande gekommen sind (sogenannte Altver-・ trage), nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzen inhaltlich kontrolliert we 川en k6nnen (vgl. BGHZ 114, 338 , 340 m. w. N. = MittBayNot 1991, 213 ]; Ulmen 「 Bnandnen/Hensen, AG BG 7. Aufl. §28 Rdnr. 1). Das Schriftform- und Zugangserfordernis des§15 Abs.3 halt einer solchen Kontrolle aber stand. Es ist weder unklar noch oberraschend. lnsbesondere benachteiligt es den ぬrsiche・ rungsnehmer nicht entgegen 丑eu und Glauben unangemessen. Es mag zwar nicht jedermanns Sache sein, wie das Berufungsgericht ausfohrt, seine letztwilligen ぬrfogungen Dritten mitzuteilen. Um dem Wirksamkeitserfordernis des §15 Abs.3 zu genogen, braucht der Versicherungsnehmer dem \f白円iche旧r aber nicht das Testament mitzuteilen. Es genugt, daB er dem Versicherer die A nderung des Bezugsrechts schriftlich anzeigt. Das benachteiligt ihn nicht unangern田sen. im Unterschied zu dem mit BGHZ 81, 95 entschiedenen Fall hier der Versicherer noch vor Auszahlung der Versicherungssumme 陥nntnis vom lnhaltdes Testaments erhielt. Sie regt an zu profen, ob dies nicht als for die Wirksamkeit der Anderung des Bezugsrechts ausreichend angesehen werden kann. Das istnicht der Fall. Bis zum Tode des Versicherungsnehmers ist die Anderung der Bezugsberechtigung mangels Zugangs einer 叩hrift-lichen Erklarung bei der Beklagten nicht wirksam geworden. Nach dem Tode des Versicherungsnehmers, also nach Eintritt des Versicherungsfalls konnte die A nderung nicht mehr wirksam werden. Denn mit Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der bis dahin Bezugsberechtigte ein unentziehbares Recht auf die Versicherungssumme, das nicht nachtraglich durch Zugang einer A nderungsverfagung entfallen kann, §331 Abs. 1 BGB ,§166 Abs.2 VVG (vgl. OLG Hamm, VersR 1980, 739 m.w.N.).§130 Abs.2 BGB, nach dem es auf die Wirksamkeit einer Willenserklarung ohne EinfluB ist, wenn der Erklarende nach der Abgabe stirbt, ist hier nicht anwendbar. Diese Vorschriftgeht von dem Regelfall aus, daB sich die Willenserklarung beim Tod des Erklarenden auf dem Weg zum Adressaten befindet und die Zustellung alsbald nachfolgt. Sie dient dem Schutz des Erklarungsempfangers, der sich auf den Zugang der Willenserklarung m6glicherweise schon eingerichtet hat. Die舶r Schutzgedanke entfallt, wenn sich die WUlenserklarung beim Tod des Erklarenden nicht auf dem Weg zum Erklarungsempfanger befunden hat, weil in diesem たitpunkt niemand an die Zustellung der ErklaII rung dachte(BGHZ48, 374, 380 f.). So liegt der 臼 hieち denn der Versicherungsnehmer hatte mit der Ietztwilligen Verfogung nicht auch die Unterrichtung der Beklagteno ber die A nderung des Bezugsrechts beabsichflgt (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, VersR 1981, 228 , jedoch mit anderer Begrondung). B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 22. GmbHG§13; AktG §303 (ぬ施ssungsm言Bigkeit 加r Rechtsprechung zur GmbH-Konzernhaftung) Die von derRechtsprechung des BGH entwickelten GrundKonzern sind verfas・ satze zur Haftung im faktischen GmbH・ sungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Leitsatz der Schriftleitung) BVerfG, BeschluB vom 20. 8. 1993 一 2 BvR 1610/91 一 Aus den G川nden: Die Kammer lehnt die Annahme der Verfassungsbeschwerde ab ( §93 b BVerfGG n. F.), weil ihr weder grundsatzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch die Annahme zur Durchsetzung der in§90 Abs 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. eschwerde wirft keine grundsatzlicher Die Verfassung曲 Klarung bedurftigen Fragen zur verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an Gesetz und Rechtauf. Ein gegen das Grundrecht des Beschwerdefoh旧rs aus Art. 2 Abs. 1 GG し verstoBendes Hinwegsetzen Ober die Bindung des Richters an Recht und Gesetz( Art. 20 Abs. 3 GG ) ist hier nicht ersichtlich. Die Begrondung des angegriffenen Urteils ( BGHZ 115, 187 「= M itt B町Not 1992, 57]), das den Beschwerdefohrer als Gesellschafter/Geschaftsfohrer einer GmbH in entsprechender Anwendung des § 303 AktG einer pers6nlichen Ausfallhaftung for Gesellschaftsschulden unterwirft (Haftung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern), laBt nicht erkennen, daB sich der Bundesgerichtshof aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben haben k6nnte und objektiv nicht bereit gewesen ware, sich Die Revisionserwiderung meint, die Beklagte habe nicht mit Recht und Gesetz zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 82, 6 , 11 ff.; befr&ender Wirkung gezahlt, weil sie mit der Auszahlung der 87, 273, 280). Der Bundesgerichtshof hat sich insbesondere Versicherungssumme an Frau R. gegen§242 BGB verstoBen nicht o ber eine eindeutige Entscheidung oder eine abschliehabe Die Beklagte habe nach Vorlage des Testaments und Bende Regelung des Gesetzgebers hinweggesetzt (vgl. des o bertragungsvertrages erkennen mussen, daB Frau R. BVerfGE 65, 182 , 191 f.; 82, 6, 12). die Summe nicht behalten dorfe. Darin ist der RevisionsZwar sind die Regierungsentworfe zu einem GmbH-Gesetz erwiderung nicht zu folgen. Sinn &ner Regelung o ber die aus den Jahren 1971 und 1973, die eine、Haftung des herrBezugsberechtigung i st es auch, daB der Versicherer weiB, schenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter an wen er die Versicherungssumme auszuzahlen berechfigt im faktischen -GmbH-Konzern vorsahen (vgl・ etwa§254 ist. Er soll nicht mit der Klarung von Rechtsfragen darober Abs.1 i.V.m.§245 Abs. 4 Satz 3 des Entwurfes eines Geset-・ belastet sein, wem die Summe i m Ergebnis gebロhrt. Die zes o ber Gesellschaften mit beschrankter Haftung aus dem Beklagte hat deshalb nicht treuwidrig gehandelt. Jahre 1971, BT-Drucks. Vl/3088, 5.67 und 69), nicht Gesetz geworden. Die Gesamtreform des GmbH-Rechts konnte jedoch wegen anderer vordringlicher Vorhaben nicht verwirk21. BGB §§123 Abs. 1, 124, 138, 2346, 2351 (Arglistige licht werden. Deshalb beschrankte sich die GmbH-Novelle 殖uschung bei E功Verzicht) des Jahres 1980 auf einige dringlicheA nderungen (vgl. Begrondung des Regierungsentwurfs zur GmbH-Novelle und Pflichtteilsverzichtver・ 1. Eine Anfechtung eines Erb・ 1980, BT-Drucks. 8/1347, 5. 26). Eine eindeutige Entschei-trages wegen a円listiger T谷りschung kann nach dem Tode dung des Gesetzgebers gegen die Haftung der Konzerndes Erblassers nicht mehr erfolgen. spitze beim GmbH-Konzern wird daraus nicht erkennbar. 2. Dem arglistig Getauschten steht jedoch ein schuldrecht・ Das auf die. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom licher Anspruch auf Wertersatz zu. 16.9.1985 ( BGHZ 95, 330 ) zurockgehende Haftungskonzept (Leits 自tze der Schガffleitung) halt sich noch innerhalb der Wertungen des geltenden OLG Koblenz, BeschluB vom 4. 3. 1993 一 6 W 99/93 一 Gesetzes: Anmerkung 如r Schriftleitung: Die Entscheidungi st mit Gronden abgedruckt i n Heft 12 der DNotZ. Gegenober dem geltend gemachten Wertungswiderspruch zum AusschluB der pers6nlichen Haftung des GmbH-Gesell§13 Abs.2 GmbH-Gesetz) verweist der Bundes schafters ( gerichtshof for die entsprechende Anwendung des§303 MittBayNot 1993 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.07.1993 Aktenzeichen: IV ZR 242/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 380-382 MittRhNotK 1993, 284-285 Normen in Titel: BGB § 130 Abs. 2, § 332; ALB § 13 Abs. 3 (1957), ALB § 13 Abs. 3 (1981)