Leitsatz
IV ZR 243/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 243/12 Verkündet am: 26. Juni 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §§ 159, 185; BGB § 516 Wird in einem Gruppenunfallversicherungsvertrag vereinbart, dass für den Fall des Unfalltodes eines Mitarbeiters (versicherte Person) des Unternehmens (Versiche- rungsnehmer) die gesetzlichen Erben des Mitarbeiters bezugsberechtigt sind, soweit keine andere Bestimmung getroffen wurde, so muss eine Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer erfolgen. Eine bloße Anzeige gegenüber dem Unternehmen ist nur ausreichend, wenn vereinbart wurde, dass das Unternehmen Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung auch für den Versi- cherer entgegennehmen kann. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Z i- vilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge- richts in Schleswig vom 16. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten in einem Prätendenten- streit Freigabe eines von der G. Versicherung AG (im Folgenden: Versicherer) hinterlegten Betrages von 41.000 € sowie Fest- stellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines Zinsdifferen z- schadens geltend. Am 28. Mai 2008 verstarb infolge eines Unfalls der Lebensgefährte der Klägerin (im Folgenden: Erblasser), der von den Be- klagten, seinen Eltern, zu je 1/2 beerbt wurde. Der Erblasser war - wie die Klägerin - bei einem Telefonunternehmen (im Folgenden: Arbeitge- ber) beschäftigt. Dieses hatte als Versicherungsnehmer bei dem Versi- 1 - 3 - cherer im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung auch für den Erbla s- ser als Versicherten eine Unfallversicherung abgeschlossen. In de m Ver- sicherungsschein für die Gruppenunfallversicherung sind für den Todes- fall als Bezugsberechtigte die gesetzlichen Erben aufgeführt. Am 10. April 2008 benannte der Erblasser auf einem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Formular "Benennung von Bezugsberechtigten" die Klägerin als Bezugsberechtigte. Dieses Formular wurde bei dem Ar- beitgeber des Erblassers zu dessen Personalakte genommen. Eine Wei- terleitung an den Versicherer vor dem Tod des Erblassers unterblieb. Nach dem Erbfall kam es zwischen den Parteien zu einer Ause i- nandersetzung um die Rechte aus der Unfallversicherung. Die Beklagte zu 1 machte mit Schreiben vom 3. und 7. Juli 2008 Ansprüche gegen den Arbeitgeber des Erblassers sowie gegen den Versicherer geltend. Mit weiteren Schreiben vom 1. und 18. August 2008 widerrief sie die Be- zugsberechtigung gegenüber dem Arbeitgeber und teilte dies dem Versi- cherer mit. Letzterer hinterlegte daraufhin die Versicherungssumme in Höhe von 41.000 €. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Be- rufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein A n- spruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf Freigabe der hinterlegten Versiche- 2 3 4 - 4 - rungsleistung zu. Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritte r auf den Todesfall sei zwischen dem Deckungs- und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden. Diese Grundsätze fänden auch bei der hier vereinbarten Versicherung für fremde Rechnung Anwendung. Im Valutaverhältnis sei zwischen dem Erblasser und der Klägerin am 11. April 2008 ein wirksa- mer Schenkungsvertrag zustande gekommen. Dies stehe zur Überze u- gung des Berufungsgerichts aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin fest. Demgegenüber fehle es an der wirksamen Begründung einer B e- zugsberechtigung der Klägerin für den Todesfall im Deckungsverhältnis. Die vom Arbeitgeber abgeschlossene Gruppenunfallversicherung habe als Bezugsberechtigte die gesetzlichen Erben ausgewiesen. Eine Ve r- einbarung über die Einsetzung eines Dritten als Bezugsberechtigte m zwischen diesem und dem Versicherungsnehmer selbst genüge für die wirksame Ausübung des Bestimmungsrechts nicht. Die postmortale Wei- terleitung des zunächst nur zu den Personalakten des Arbeitgebers g e- nommenen Formulars habe daran nichts mehr zu ändern vermocht. Die Beklagten könnten sich allerdings auf die fehlende Bezugsberechtigung im Deckungsverhältnis nach Treu und Glauben nicht berufen. Zwischen der Klägerin und dem Erblasser sei bezüglich der Bezugsberechtigung ein wirksamer Schenkungsvertrag geschlossen worden, in dessen Ver- pflichtungen die Beklagten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eing e- treten seien. Den Beklagten fiele daher mit der Versicherungsleistung etwas zu, was sie in Erfüllung des Schenkungsvertrages der Klägerin umgehend zurückzugewähren hätten. 5 - 5 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge- richt durfte jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht davon au s- gehen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Freiga- be der hinterlegten Versicherungsleistung gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hi n- terlegten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe zu, denn letzterer hat auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (S e- natsurteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 17). Wer wirklicher Rechtsinhaber ist, entscheidet das materielle Recht. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis - hier dem im Rahmen des Grup- penunfallversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber des Erblassers und dem Versicherer zugunsten des Erblassers als Versichertem mit der Möglichkeit der Einräumung eines Bezugsrechts für Dritte - und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhält- nis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten unterschieden werden muss (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 19; vom 30. No- vember 1994 - IV ZR 290/93, BGHZ 128, 125, 132). Beide Rechtsver- hältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmu n- gen finden insoweit keine Anwendung. a) Auf dieser Grundlage ist nach dem revisionsrechtlich maßgebli- chen Sachverhalt davon auszugehen, dass der Erblasser der Klägerin 6 7 8 9 - 6 - die Bezugsberechtigung für den Todesfall im Deckungsverhältnis nicht wirksam eingeräumt hat. Die von einem Verstorbenen zu Lebzei ten be- gründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer L e- bensversicherung (oder hier einer Unfallversicherung, vgl. § 185 i.V.m. §§ 159 f. VVG) verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers bzw. hier des Versicherten die Be- zugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (Senatsu r- teile vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 20; vom 14. Juli 1993 - IV ZR 242/92, VersR 1993, 1219 unter 4). Dies ergibt sich für das widerrufliche Bezugs- recht aus der Regelung des § 159 Abs. 2 VVG. Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Einräumung der Bezugs- berechtigung durch den Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten. Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung, ihrem Widerruf sowie ihrer Abän- derung handelt es sich um einseitige empfangsbedürftige Willenserkl ä- rungen, die gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam werden, wenn sie dem Versicherer zugegangen sind (Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 9; vom 14. Juli 1993 aaO; vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87, NJW-RR 1989, 21 unter 1.; Ben- kel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 42, 64-66; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 8, 15). Eine Vereinbarung über das Bezugsrecht ledig- lich zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. hier dem Erblasser als Versichertem sowie dem Bezugsberechtigen entfaltet nur schuldrechtli- che Wirkungen im Valutaverhältnis, während im Deckungsverhältnis eine Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer oder Versichertem und Versicherer erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 10 - 7 - 243/95, VersR 1996, 1089 unter 1; Benkel/Hirschberg aaO Rn. 65; MünchKomm-VVG/Dörner, § 185 Rn. 3). Hier ist die maßgebliche Vereinbarung über das Bezugsrecht nur zwischen dem Erblasser und der Klägerin sowie dann ergänzend durch Überlassung des Formulars gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt. Eine Übersendung des Formulars an den Versicherer wurde weder unmittel- bar durch den Erblasser noch durch dessen Arbeitgeber vor dem Vers i- cherungsfall veranlasst. Von der Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der Klägerin erhielt der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis. b) Die wirksame Begründung einer Bezugsberechtigung zugunsten der Klägerin im Deckungsverhältnis kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Versicherer und der Arbeitgeber vor Eintritt des Versicherung s- falls wirksam vereinbart haben, dass der Arbeitgeber ihm mitgeteilte Ä n- derungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung für den Versicherer - sei es als Empfangsbote, sei es als Stellvertreter - entgegennehmen kann. aa) Das lässt sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt derzeit nicht feststellen. Es kann zunächst nicht allein aus den für die Gruppenunfallversicherung maßgeblichen Verbraucherinfo r- mationen und Versicherungsbedingungen hergeleitet werden. In dem Merkblatt "Was Sie über die Gruppen-Unfallversicherung wissen sollten" heißt es zu "Das Bezugsrecht": "Sofern Sie nichts anderes bestimmt haben, sind bei Unfall- tod die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt. Zur Festle- gung eines Bezugsrechts ist die Unterschrift der versiche r- ten volljährigen Person erforderlich." 11 12 13 - 8 - Der Versicherer geht also, wie sich auch aus dem Versicherungs- schein ergibt, grundsätzlich davon aus, dass die gesetzlichen Erben b e- zugsberechtigt sind. Wenn dies anders sein soll, bedarf es einer gegen- über dem Versicherer wirksamen Bestimmung. Als einseitige empfangs- bedürftige Willenserklärung muss sie dem Versicherer zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB). Entsprechend bestimmt Ziff. 18.1 der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen, dass alle für den Versicherer bestimmten Anze i- gen und Erklärungen schriftlich abgegeben werden müssen und an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden sollen. Irgendeine Befugnis des Arbeitgebers, mit Bindungswirkung für den Versicherer Erklärungen zur Änderung des Bezugsrechts entgege n- zunehmen, lässt sich aus diesen Unterlagen nicht herleiten. Nichts anderes ergibt sich unmittelbar aus § 6 der "Betriebsverein- barung Soziales" vom 19. Juni 2006 zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Hiernach erfolgt die Gehaltsfortzahlung im Sterbefall als Einmalzahlung abzüglich der gesetzlichen Steuern an eine vom Mitarbe i- ter gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich benannte bezugsberechtigte Person. Die Bezugsberechtigung kann jederzeit durch den Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich widerrufen oder geändert werden. Bei dieser Betriebsvereinbarung handelt es sich unmittelbar nur um eine arbeitsvertragliche Regelung zwischen dem Arbeitgeber und dem Be- triebsrat. Feststellungen dazu, dass auch der Versicherer an dieser in ir- gendeiner Weise beteiligt ist, lassen sich auf der Grundlage des revisi- onsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts nicht treffen. Außerdem regelt die Betriebsvereinbarung lediglich den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Sterbefall gegenüber dem Arbeitgeber. Ausdrücklich ist am Schluss 14 15 - 9 - des § 6 der Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Sterbefall nicht besteht, wenn aufgrund des T o- desfalles des Mitarbeiters Leistungen aus der arbeitsvertraglich verei n- barten Gruppenunfallversicherung fällig werden. Lediglich um Ansprüche aus dieser Gruppenunfallversicherung geht es hier. Aus ihr ergibt sich - wie oben dargelegt - nicht, dass der Arbeitnehmer befugt wäre, die Be- zugsberechtigung allein gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, ohne dass der Versicherer hiervon Kenntnis erlangt. Dies wäre für den Versi- cherer auch mit erheblichen Risiken verbunden, da er im Versicherung s- fall Gefahr liefe, Leistungen an die gesetzlichen Erben zu erbringen, o b- wohl der Versicherte eine abweichende Bezugsrechtsbestim mung ge- genüber dem Arbeitgeber getroffen hat. Nichts anderes gilt für das vom Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellte Formular "Benennung von Bezugsberechtigten". In diesem Formular wird zwar auf § 6 der "Betriebsvereinbarung Soziales" hingewiesen und ausgeführt, ein Bezugsberechtigter sei gleichermaßen im Hinblick auf die vertraglich geregelte Gruppenunfallversicherung zu benennen. Soweit es dort weiter heißt, der Mitarbeiter könne gegenüber dem Arbeitgeber den Bezugsberechtigten jederzeit schriftlich widerrufen oder ändern, ist dies aber im Verhältnis zum Versicherer unwirksam. Vielmehr muss diesem gegenüber, sei es unmittelbar durch den Mitarbe i- ter als versicherte Person, sei es durch den Arbeitgeber als Versich e- rungsnehmer, die bezugsberechtigte Person benannt werden. Es lässt sich auf Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sach- verhalts nicht feststellen, dass der Versicherer die Empfangsberechti- gung für die Benennung des Bezugsberechtigten an den Arbeitgeber "d e- legiert" hätte. 16 - 10 - Aus diesem Grund trägt auch der Verweis der Klägerin auf eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs nicht (VersR 1995, 443). In dem dortigen Vertrag bezüglich einer Gruppenunfallvers i- cherung zwischen einem Versicherer und einem Kreditkartenunterneh- men als Versicherungsnehmer war bestimmt, dass die Auszahlung der Entschädigungsbeträge unmittelbar an den Versicherten oder die geset z- lichen Erben bzw. die vom Versicherten ausdrücklich als bezugsberec h- tigt genannten Personen zu erfolgen hatte. Da die Gestaltungsrechte bei diesem Vertrag für fremde Rechnung beim Versicherungsnehmer lägen, sei es seine Sache, mit dem Versicherer zu vereinbaren, wer bezugsb e- rechtigt sein solle. Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall. Der Versicherer und der Arbeitgeber haben in der Gruppenunfallvers i- cherung vereinbart, dass bezugsberechtigt die gesetzlichen Erben der Mitarbeiter sind und die Möglichkeit besteht, einen anderen Bezugsb e- rechtigten zu bestimmen. Hieraus folgt allerdings nicht, dass diese Be- zugsrechtsbestimmung auch mit Wirkung gegenüber dem Versicherer a l- lein durch eine Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen kann, die nicht an den Versicherer weitergeleitet wird. bb) Damit steht allerdings mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht fest, dass es nicht außerhalb der g e- nannten Urkunden eine Vereinbarung zwischen Versicherer und Arbeit- geber gab, nach welcher der Arbeitgeber ihm mitgeteilte Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung für den Versicherer entgegennehmen kann. Hierzu hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellun- gen getroffen, da es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, die Beklag- ten könnten sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ohnehin nicht auf das fehlende Deckungsverhältnis berufen (hierzu unter 2.). 17 18 - 11 - Die Klägerin hat hierzu in der Revisionserwiderung vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass der Versicherer die Zuständigkeit für die Benennung des Bezugsberechtigten an den Arbeitgeber dele giert habe. Hierzu hätte sie eine entsprechende Bescheinigung des Versicherers vorgelegt. Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsge- richt, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzu- holen haben. Hierbei wird das Berufungsgericht in seine Überlegungen einzubeziehen haben, dass der Versicherer nach Maßgabe der bisher vorgelegten Unterlagen vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt eingewandt hat, die Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der Klägerin sei bereits deshalb unwirksam, weil sie ihm zu Lebzeiten des Erblassers nicht mit- geteilt worden war. Vielmehr bat der Versicherer mit Schreiben vom 19. August 2008 den Arbeitgeber um Mitteilung, ob angesichts des nicht widerrufenen Bezugsrechts für die Klägerin Einverständnis damit b e- steht, dass mit der Bezugsberechtigten korrespondiert und bei Leis- tungspflicht an diese gezahlt wird (Anl. K 1). In einem weiteren Schrei- ben vom 17. September 2008 an den Arbeitgeber wies der Versicherer darauf hin, das Bezugsrecht sei eindeutig zugunsten der Klägerin ver- einbart worden (Anl. K 6). Schließlich teilte der Versicherer dem Bevol l- mächtigten der Beklagten durch Schreiben vom 10. Oktober 2008 mit, der Erblasser habe eindeutig am 10. April 2008 die Klägerin als Bezug s- berechtigte eingesetzt und diese Bezugsberechtigung sei bis zum Unfall- tag nicht widerrufen worden. Im Falle einer Leistungspflicht werde die Leistung daher an die Klägerin erfolgen (Anl. B 15). 2. Auf der Grundlage der von ihm bisher verneinten Einräumung eines wirksamen Bezugsrechts im Deckungsverhältnis zugunsten der Klägerin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Klage sei begründet, weil sich die Beklagten nach Treu und Glauben 19 20 - 12 - nicht auf die fehlende Begründung einer Bezugsberechtigung berufen könnten. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin und der Erblasser am 11. April 2008 einen wirksamen Schenkungsvertrag geschlossen haben. Das ist unzutreffend. Selbst wenn in der Vereinba- rung vom 11. April 2008 der Abschluss eines Schenkungsvertrages läge, wäre dieser allenfalls mündlich geschlossen. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass für ein Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB notarielle Form vorgeschrieben ist. Diese wurde hier nicht gewahrt. Eine Heilung des Mangels der Form gemäß § 518 Abs. 2 BGB kommt nach Maßgabe des bisher revisionsrechtlich zugrunde zu legen- den Sachverhalts nicht in Betracht. Zwar ist eine Unfall- bzw. Lebens- versicherung, bei der der Versicherungsnehmer - bzw. hier der Versi- cherte - hinsichtlich der Todesfallleistung eine widerrufliche Bezugsbe- rechtigung zu Gunsten eines Dritten bestimmt, ab Eintritt des Todes ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) auf den Todesfall. Die im Valutaverhältnis vereinbarte Schenkung ist aber nur dann im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB bewirkt, wenn der Versicherungsnehmer - bzw. hier der Erblasser als Versicherter - einem Dritten wirksam bereits zu seinen Lebzeiten eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt hat oder eine widerrufliche Bezugsberechtigung bis zu seinem Tod n icht widerruft (Senatsurteile vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 20; vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74, VersR 1975, 706 unter 1 b); BGH, Ur- teil vom 29. Mai 1984 - IX ZR 86/82, VersR 1984, 845 unter II 2 b); RGZ 128, 187, 189; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeits- versicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 116 f.; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 12, 33). 21 - 13 - Hier konnte schon deshalb keine Heilung eintreten, weil der Kläge- rin auf der Grundlage der eigenen Lösung des Berufungsgerichts im De- ckungsverhältnis kein wirksames Bezugsrecht eingeräumt wurde. Es fehlte gerade - wie ausgeführt - an der Änderung des bisherigen Bezugs- rechts für die gesetzlichen Erben zugunsten der Klägerin durch eine dem Versicherer noch zu Lebzeiten des Erblassers zugegangene empfangs- bedürftige Willenserklärung. Die bloße Vereinbarung des Erblassers mit der Klägerin hinsichtlich ihrer Benennung als Bezugsberechtigte sowie die Niederlegung in dem Formular des Arbeitgebers, welches bei diesem verblieb, reichte nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus. Man- gels wirksamen Schenkungsvertrages steht der Klägerin daher de r "dolo petit"-Einwand gemäß § 242 BGB nicht zu. 22 - 14 - III. Das Berufungsgericht wird nunmehr nach Maßgabe der obigen Ausführungen die erforderlichen Feststellungen zur Wirksamkeit der Ei n- räumung des Bezugsrechts zugunsten der Klägerin im Deckungsverhäl t- nis zu treffen haben, die sich entsprechend auf die Frage der Heilung des Formmangels im Valutaverhältnis gemäß § 518 Abs. 2 BGB auswir- ken. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 18.11.2011 - 6 O 39/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.07.2012 - 5 U 169/11 - 23