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II ZR 259/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Juni 1994 II ZR 259/92 BGB §§ 662 ff., 675, 705 ff., 723 Abs. 3 Treuhand und Unterbeteiligung an Gesellschaftsanteilen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau (K Schmidt, NJW 1993, 2935 ), zeigt, d叩 in vielen Fllen eine frUhere Konkursanmeldung geboten ware und keine voreilige Unternehmensbeendigung bedeuten wUrde. Den Beweis fr das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Konkursantragspflicht hat grundsatzlich der Glaubiger zu erbringen. Steht fest, d叩 die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt rechnerisch U berschuldet war, so ist es allerdings Sache des Geschaftsfhrers, die Umstande darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzufuhren. Hierzu ist er weit besser in der Lage als ein auBenstehender Gl如biger, der in aller Regel von den fur die Zukunftsaussichten der Gesellschaft maBgebenden Umstanden keine Kenntnis haben wird. Dem Geschaftsfuhrer ist die Darlegung dieser Umstande zumutbar, weil er, wie bereits gesagt, ohnehin zu einer laufenden Prufung der Unternehmenslage verpflichtet ist. Ob 加er diese Verteilung der Darlegungslast hinaus der Geschaftsftihrer hinsichtlich der Fortbestehensprognose auch die Beweislast tr館t (so 品holzノK Schmidt a. a. 0. §63 Rdnr. 12 und§64 Rdnr. 38; HachenburglUlmer a. a. 0. §64 Rdnr. 19), ist dagegen zweifelhaft; das ist hier indessen nicht zu entscheiden. Mangelndes Verschulden hat freilich der Geschaftsfuhrer zu beweisen (Senatsurteil vom 1. 3. 1993 一 II ZR 61/93 [81/94] unter II 2 a in. w. N., zur Ver6ffentlichung bestimmt; vgl. auch §130 a Abs. 3 Satz 2 HGB ). e) Da es sich bei dem Anspruch aus §823 Abs. 2 BGB in Verbindung 面t §64 Abs. 1 GmbHG um einen Schadensersatzanspruch handelt, kann er nach M叩gabe des§254 BGB durch ein Mitverschulden des Vertragspartners gemin-dert sein. Eine solche Mitverantwortung des Geschadigten fur den bei ihm eingetretenen Schaden wird anzunehmen sein, wenn fur ihn bei AbschluB des Vertrages erkennbare Umstande vorlagen, die die hierdurch begr如dete Forderung gegen die Gesellschaft als gefhrdet erscheinen lassen muBten. Der Ansicht, d叩 als Anzeichen hierfur schon allein die H6he des Stammkapitals der GmbH ausreichen k6nnte (vgl. dazu Flume, ZIP 1994, 337 , 341), kann jedoch nicht zugestimmt werden. Denn damit wtirde das Risiko einer materiellen Unterkapitalisierung der Gesellschaft zumindest teilweise dem Glaubiger aufgebUrdet. Das ware im Hinblick auf die deliktische Haftung des Geschaftsfhrers nicht angemessen. 0 Der Anspruch des,, Neuglaubigers" entspricht der H6he nach seinem Vertrauensschaden, soweit dieser durch eine auf den Glaubiger entfallende Konkursquote nicht gedeckt ist. Zur Geltendmachung des Anspruchs ist auch wahrend eines Konkursverfahrens der Glaubiger selbst befugt. Ob dazu daneben auch der Konkursverwalter nach§64 Abs. 2 GmbHG berechtigt ist (vgl. Wilhelm, ZIP 1993, 1833 , 1836, der offenbar eine ausschlieBliche Einziehungsbefugnis des Konkursverwalters, bezogen auf den Erfllungsschaden des Glaubigers, annimmt; insoweit ebenso Wellkamp, DB 1994, 869, 873), ist hier nicht zu entscheiden. III. Der Rechtsstreit ist unter dem Gesichtspunkt der unter II er6rterten Haftung nach §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §64 Abs. 1 GmbHG nicht entscheidungsreif. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die GmbH sei seit 1984 uberschuldet gewesen und der Beklagte habe dies bei Anwendung der von ihm zu fordernden kaufm如nischen Sorgfalt erkennen k6nnen, ist, wie die Revision zu Recht rUgt, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden. ... 23.BGB§§662 ff., 675, 705 ff., 723 Abs. 3(刀でuhand und Unterbeteiligung an Gesellschaftsanteilen) 丑euhand und Unterbeteiligung an Geseilschaftsanteilen sind nicht einander ausschlienende, zur Anwendung entweder des Auftrags- oder des Gesellschaftsrechts fhrende Rechtsinstitute. Entscheidend fUr die 町nordnung ist 可eimehr die inhaltliche Gestaltung des Vertragsverh瀬tnisses, wobei fUr eine gesellschaftsvertragliche Beziehung spricht, dan der hauptbeteiigte Gesellschafter nur einen Teil seines Ante証5 fUr den anderen Vertragsbeteiligten h凱t, im U brigen aber eigene Interessen in der Gesellschaft verfoigt. BGH, Urteil vom 13. 6. 1994 一 II ZR 259/92っmitgeteilt von D. Bun鷹chuh, Vorsitzender Richter am BGH 24. AktG 1965§§130 Abs. 2, 241 Nr. 2 (1匠cht居es Ha叩tversammlungsprotokoll bei AG) An einer ordnungsm註nigen Beurkundung des Hauptversammiungsbeschlusses( §130 Abs. 1 AktG ) fehlt es auch dann, wenn bei Aufsichtsratswahlen in der vom Notar aufgenommenen Niederschrift statt des Ergebnisses der Abstimmung nach Stimmen lediglich angegeben wird, welche Kapitalbet慮ge fUr und gegen einen bestimmten Wahivorschiag gestimmt haben.皿n solcher Beurkundungsfehler fUhrt grunds註tzlich auch dann zur Nichtigkeit der S自hI gem. §241 Nr. 2 AktG , wenn den Umstanden nach kein Zweifel an der Annahme des \自hivorschlags bestehen kann. BGH, Urteil vom 4. 7. 1994 一 II ZR 114/93 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH und der Allianz Versicherungs AG, MUnchen Aus dem Tatbestand: Die Klagerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich u. a. mit der VerWertung von Filmrechten befaBt. In dem 即genWartigen 恥chts-streit nimmt sie den Beklagten u. a. unter Berufung auf§93 AktG auf Ersatz eines Darlehens in H6he von 300.000, DM nebst Zinsen in Anspruch, das dieser in seiner damaligen Funktion als Vorstandsmitglied der Klagerin der spater in Verm6gensverfall geratenen M. GmbH geWahrt hatte. Nachdem die Klagerin in diesem 恥chtsstreit bei Erhebung der Klage zunachst durch ihren Vorstand vertreten Worden war, ist ihr am 14. 2. 1991 ge畦hlter Aufsichtsrat unter Billigung der frUheren ProzeBfhrung des Vorstands als gesetzlicher Vertreter in den ProzeB eingetreten. Auf der am 6. 2. 1992 abgehaltenen Hauptversammlung der Klagerin haben Neuwahlen zum Aufsichtsrat stattgefunden. Dabei sind dieselben 氏rsonen erneut zu Aufsichtsratsmitgliedern gewahlt worden. Die Klage hatte in der Hauptsache in beiden Vorinstanzen Erfolg. Die Revision fhrte zur Abweisung der Klage als unzulassig. Aus den Gr女nden: 1. Dめei kommt 言 auf den Streit der ぬrteien, ob die Gewahrung des Darlehens durch den Beklagten schuldhaft pflichtwidrig war, nicht an. Die Urteile der Vorinstanzen k6nnen schon aus prozessualen GrUnden keinen Bestand haben. Die Klage ist unz可おsig, weil die Klagerin in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht nach MaBgabe der Gesetze ( §551 Nr. 5 ZPO ) vertreten ist. Die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung der Aktiengesellschaft liegt bei Prozessen gegen ehemalge Vorstandsmitglieder nicht bei ihrem Vorstand, sondern ihrem Aufsichtsrat (vgl. Senatsurteil vom 22. 4. 1991 一 II ZR 151/90, WM 1991, 941 =ZIP 1991, MittB町Not 1994 Heft 5 455 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.06.1994 Aktenzeichen: II ZR 259/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 455 Normen in Titel: BGB §§ 662 ff., 675, 705 ff., 723 Abs. 3