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V ZR 46/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Juli 1995 V ZR 46/94 BGB §§ 987 ff.; VermG § 1 Abs. 3; VwRehaG § 1 Abs. 5; EGBGB 1986 Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1a Zum Tatbestand des Sachenrechtsmoratoriums nach dem Einigungsvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wenn es zeitlich nur in beschr山iktem Umfang ausgetibt werden darf. Eine andere Frage ist, ob die Beschr山ikung des Gebrauchs auf bestimmte Wochen im Jahr 一 gegebenenfalls、durch eine Vereinbarung mit dem Eigen値mer gemaB§33Abs.4Ziff. 1 WEG 一 zum Inhalt des Dauerwolinrechts gemacht und durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung Gegenstand der Grundbucheintragung werden kann. Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn die Beklagte kann ihre Verpflich-tung zur Verschaffung des anteiligen Dauerwohnrechts dadurch erfllen, daB sie die Klager 一 wie die Erwerber des Dauerwohnrechts an der in derselben Anlage gelegenen Wohnung Nr. 303一 mit ihrem Anteil von 3/52 in das Grundbuch eintragen laBt und die zeitliche AusUbung allein det Verwaltungsanordnung als einer fr und gegen Sondernachfolger geltenden Regelung gemaB§746 BGB U berlaBt. Gegen eine solche Durchfhrung desk Kaufvertrages bestehen rechtlich keine Bedenken(マ gI. Weitnauer, WEG,§31 Rdnr. 7;取が mann, MittBayNot 1987, 5 . 178). Sie ist interessengerecht und daher auch geschuldet. 4・Iafr, d出 das Re nach gegen die guten 228), fehlt jeder Anhaltspunkt. 5. Hat der Kaufvertrag nach alledem mit ge加dertem Inhalt weiter Bestand, ist die Klage auf Rckzahlung des KaufpreiSes unbegrndet. Der den Klagern zustehende Anspruch auf grundbuchrechtliche W司irung des Kaufvertrags Ist nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits. Da die Beklage bereits in der Berufung auf die M6glichkeit einer Eintragung in das Grundbuch hingewiesen hat, besteht fr den Senat auch kein AnlaB, die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, um den Klagern Gelegenheit zur Klage加derung zu verschaffen. Die Sache ist vielmehr im Sinne der Klageabweisung zur Endentscheidung reif. 6. BGB§§987ff.; VermG§1 Abs. 3; VwRehaG§1 Abs. 5; EGBGB 1986 Art. 233§2 a Abs. 1 Satz 1 a (Zum Tatbestand des Sachenrechtsmoratoriums nach dem Einigungsvertrag) 1. Die Besitzberechtigung des Nutzers nach dem Sachenrechtsmoratorium bezieht sich auch auf den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. 2. Die mittelbare Nutzung durch Vermietung Ist eine Selbstnutzung im Sinne des Sachenrechtsmoratoriums. 3. Die Einraumung eines gesetzlichen Besitzrechts durch das Moratorium ist nicht auf den Bebauer des GrundstUcks beschrankt; die bauliche Investition des Rechtsvorgangers kommt jedenfalls auch seinem Gesamtrechtsnachfolger zugute. 4. Der 王辻bestand des Sachenrechtsmoratoriums setzt ein bestimmtes Vertrauen des Bebauers des GrundstUcks (hier: MfS) nicht voraus. 5. Zum Fortbestand eines gesetzlichen Rechts zum Besitz gemaB dem Sachenrechtsmoratorium nach dem 31.12.1994. BGH, Urteil vom 7.7.1995 一 V ZR 46/94 一, mitgeteilt von Dr. Ma矛ed Werp, Richter am BGH Tatbestand der Schriftleitung: Gegenstand des 恥chtss庇its sind die GrundstUcke, auf denen sich die Dienstvjfla des Sachsischen Ministerorasidenten befihdet. Die klagenden Alteigentilmer verlangen vom beklagten Freistaat Sachsen 1 Nutzungsentschadigung und Herausgabe, hilfsweise Zahlung eines angeblich vereinbarten monatlichen Geldbetrags auf ein Sperrkonto. Der Rechtsvorg加ger der Klager schloB am 4. 1 1 . 1976 mit dem VEB Gebaudewirtschaft D einen Verwaltungsvertrag hinsichtlich des Anwesens. Im Jahr 1983 U berlieB der VEB das Anwesen dem MfS. Dieses bebaute die GrundstUcke zwischen 1986 und 1989 neu. Aufgrund Anordnung des Rates der Stadt Wurde das Grundst(ick zum 1.1.1988 in Volkseigentum in Rechtstragerschaft des VEB berfhrt. Dieser BeschluB wurde nach Behauptung des Beklagten dem VEBu bermittelt, der die Klager unterrichtete. Sp肌er wechselte die Rechtstr谷gerschaft auf das MfS. Im Zuge der Aufl6s ung des MfS Ende 1989 wurde das Anwesen zunachst dem VEB ubergeben und dann von der Hotel B GmbH bewirtschaftet. Im Oktober 1990 wurde dem beklagten Freistaat der Besitz u bertragen und in der Folge der Amts- und Wめnsitz des Ministerprasidenten dort eingerichtet. Der beklagte Freistaat schloB am 23. 12. 1991 mit der Treuhandanstalt rilckwirkend zum 1.1.1991 einen Mietvertrag. Die Prasidentin der Treuhandanstalt stellte mit Verm6genszuordnungsbescheid vom 9.9. 1993 fest, d鴎 eines der Grundstucke als ehemaliges Verm6gen des MfS in das Eigentum der Treuhandanstaltil bergegangen sei. Der Ruckubertragungsantrag der Klager nach dem Verm6gensgesetz wurde hinsichtlich eines Grundst(icks durch Teilbescheid abgelehnt, weil insoweit keine Ma伽ahme i. S. d. § 1 VermG vorlie零.Imti brigen stelfl the Eescfleiclung nocn aus. Das Kreisgericht hat die Klage wegen nicht gegebenen Rechtswegs abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision fhrte zur Abweisung der Klage in der Haup恰ache und zur Zurckweisung wegen des Hilfsantrags. Aus den Gr立記en: Der BGH er6rtert zundchst den spezialgesetzlichen Vorrang des Verm6gensgesetzes auch 声r den・Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen. Er stellt weiter seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung dar, wonach der Restitutionstat-bestand des S ] Abs. 3 VermG Anspγ加he aus dem Eigent貢mer-Besitzer-Verhdltnis dann nicht ausschliぴt, wenn das RechtsgesCh効 an einem zusdtzlichen Mangel leidet, der unabhin gig 切n der unlauteren M叱henschaft nach dem m叩geblichen Recht der DDR zur Unwirksamkeit gefhrt hat. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des enteigneten Grunds坑cks nach A曜ルssu聖 des BGH nicht gegeben・ Hinsichtlich des versehentlich nicht enteigneten Grundst女cks stellt sich diese Vorfrage jedoch nicht, so 山pinsoweit Raum 声r zivilrechtliche Pγ孝ing besteht. Hierzu 声hrt der Senat aus: 3. Der allein noch zivilgerichtlich zu beurteilende Anspruch auf Entgelt fr die Nutzung des Grundstcks aus§988 BGB ist 伍r die Zeit ab 1 . 1 . 199 1 schon deshalb nicht beg血ndet, weil insoweit keine Vindikationslage bestand. a) Einwande aus dem6 ffentlichen Sachenrecht stUnden allerdings nicht entgegen. Zw加 wurden beide Grunds血cke unstreitig in der hier interessierenden Zeit auch als Amtssitz des Ministerprおidenten des beklagten Freistaates und deshalb zu 6 ffentlichen Zwecken genutzt. Ob sie damit dementsprechend als Sachen des Verwaltungsvem6gens konkludent gewidmet worden sind, kann dahinstehen. Fr eine AusschluBwirkung durch Widmung als Sache des Verwaltungs. vem6gens bedUrfte es einer gesetzlichen Grundlage (Art. 20 Abs. 3 GG), die zudem noch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 chtsgeschaft seinem Gesamtcharakter Sitten verstieBe (vgl. BGHZ 125, 218 , 384 MittBayNot 1995 Heft 5 Satz 2 GG qualifiziert sein muBte (BVerwG, Urteil vom 1.2.198O,NJW198O, 2538, 2540; BeschluB vom 12.8.1993, NJW 1994, 144 , 145). Denn lediglich bei einer entsprechenden gピsetzlichen Regelung ti ber die Privatrechte verdrngende Wi水 ung einer Widmung, k6nnte diese 、eine weitreichende, Eige面merrechte ausschlieBende Wirkung entfalten (BVerwG NJW 1980, 2538 , 2540). Dem schlieBt sich der Senat an. Da es im vorliegenden Fall an einer normativen Em血chtigung fehlt, w証e der Anspruch der ・ 谷ger 血cht K schon deshalb ausgeschlossen. b) Dem Beklagten kam weder ein origin証es Recht zum Besitz kraft Gesetzes nach Art. 233§2aAbs. 1 Satz 1 EGBGB (Sachenrechtsmoratorium) noch ein von der Hotel B . GmbH, die ihm nach eigenem Vortrag den Besitz ti berlassen hatte, fr die Zeit bis zum 3 1 . 12. 1990 abgeleitetes Besitzrecht an den GrundstUcken zu, da insofern keiner der Moratoriumstatbest血de er 比 lit ist. Das Berufungsgericht hat aber auch ein Besitzrecht der Treuhandanstalt gem谷B Art. 233§2aAbs. 1 Satz 1 EGBGB, aus deii sich eine Besitzberechtigung des Beklagten ab dem I . 1 .99 1 ableiten k6nnte, verneint. Dies h谷lt der revisionsrechtlichen Uberprfting nicht stand. NachArt. 233§2aAbs. 1 Satz 1 a EGBGB gilt als zum Besitz eines Grundstckes im Beitrittsgebiet berechtigt( §986 BGB; Amtl. Gesetzesbegrundung BT-Drucks. 12/2480, 5. 78 i.V.m. BT-Drucks. 12/2695 Anl. 1), wer das Grundstck bis zum Ablauf des 2. 1 0. 1 990 aufgrund einer bestandskr狙igen Baugenehmigung oder sonst entsprechend dcゴ Re山tsvorsc面ften mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe mit Geb加den oder Anlagen bebaut hat und am 22フ.1992 (Inkrafttreten des Art. 8ノ des Zweiten Verrn6gensrechts加derungsgesetzes vom 14.7.1992 gem郎 Art. 15, BGB 1 I S. 1257) selbst nutzt aa) Berufungsgericht und Revision gehen stillschweigend davon aus, daB sich die Besitzberechtigung des Nutzers nicht nur auf den Zeitraum ab Inkrafttreten des Moratoriums bezieht, sondern auch auf die Zeit davor. Zwar fehlt insoweit 一 anders als bei der Geltungsdauer 一 eine ausdrckliche Anordnung, jedoch wollte der Gesetzgeber bis zu einer endgtiltigen Bereinigung des Sachenrechts insbesondere fr die sog. h加genden Falle und die Uberlassungsvertr谷ge eine vorl谷ufige Sicherung der Rechtsverh谷ltnisse bewirken (BTDrucks. 12/2480 A 1, 2, A IV, S. 36f, B VII 2 b aa (b), S. 77). Dies erhellt die Absicht, die als regelungsbedti血ig erkannten Beziehungen zwischen Grundstckseignern und Nutzern bis zu einer abschlieBenden Regelung (s. Art. 233§8 EGBGB a.F.) nicht nach denallgemeinen Vorschriften des Zivilrechts zu beurteilen; bis dahin sollte das Rechtsverh谷ltnis durch die Besitzberechtigung des Nutzers gepr谷gt sein. Eine Differenzierung nach der Zeit vor und nach dem 22.7. 1992 erschiene dabei ungereimt. Mittelbar ergibt sichauch aus Art. 233§2a Abs. 3 Satz 1 EGBGB die 助ckwirkung, indem der Ersatz gezogener Nutzungen,, w引irend des in Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitraums" nur auf einvernehmlicher Grundlage zugelassen wurde, im ti brigen aber der 姉nftigen gesetzlichen Regelung ti berlassen blieb ( Art. 233 §2 a Abs. 8 EGBGB a. F., Stellungnahme des Bundesrats Anl. 2 zum RegEntw., BT-Drucks. 12/2695 Nr. 47, 5. 23; s. dazu jetzt ん.t. 233§2a Abs. 8 EGBGB n.F.). Nach der Begrundung zum 一 von der Gesetzesfassung hier nur unwesentlich abweichenden 一 Entwurf sollte damit fr die,, Dauer der Nutzung wie bisher" Nutzungsersatz oder -entgelt aufgrund der Vorschriftenti ber das Eigentumer-Besitzer-Verhaltnis oder die ungerechtfertigte Bereicherung nicht verlangt werden k6nnen (BT-Drucks. MittBayNot 1995 Heft 5 12/2480, 5.78; zum AusschluB fr die Vergangenheit: KG ZOV 1994, 52 if.; OLG Naumburg VIZ 1993, 364 , 365; OLG RostOck OLG-NL 1995, 41 ; Staudinger沢auscher, BGB, 12. Aufl. Art. 233§2 a Rdnr. 38 ff.) und der Gesetz ge.vordene Vorschlag des Bundesrates zu Art. 233§2Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 EGBGB (a.a.0),, bewirken, d郎 im Zuge der Sachenrechtsbereinigung auch die Fragen zu U証en sind, die si血 auf nach dem Wirksamwerden des Beiかitts erfolgte Aufwendungen und Nutzungen beziehen". Daraus ergibt sich das Anliegen, eine einheitliche vorl加fige Regelung zu scha丘ピ n. bbン Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der (echten) Rckwirkung (s. BVerfGE 72, 200 , 241; BGHZ 120, 361 , 364) der Besitzrechtseinrumung bestehen nicht. Eine solche Rtckwirkung von Rechtsfolgen muB sich an den allgemeinen recntsstaauicnen しrunasatzen, instesonaere aem さcnutz aes Vertrauens in den Bestand der ursprnglichen Rechtsfolgenlage und der Rechtssicherheit messen lassen (BVerfGE 30, 272, 285 m.w.N. und 367, 386 f.; 45, 142, 167 if.; 72, 200, 242; 88, 384, 403; BGH, BeschluB vom 27.4.1995, BLw 10/94, zur Ver6ffentlichung vorgesehen). In der Regel wird das Vertrauen Vorrang genieBen (vgl. BVerfGE 30, 367 , 386; Fiedler, NJW 1988, 1624 , 1625). Die rtickwirkende Zuerkennung eines Besitzrechts rechtfertigt sich aber aus der infolge der Wiedervereinigung eingetretenen 恥gelungsbedu血igkeit der erfaBten Sachverhalte, die das Vertrauen auf die nach allgemeinem Zivilrecht bestimmte Rechtslage nicht schutzwtirdig, weil sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen laBt (vgl. BVerfGE 13, 261 , 271 f.; 30, 367, 387; 70, 200, 258 und 302, 326 f.; 88, 384, 404). Mit dem Beitritt entstand 飴r den Gesetzgeber die Aufgabe, insbesondere die in der DDR entstandenen Rechtsverh註ltnisse zwischen Nutzern und Eigenttimern von Grundstucken der Rechtsordnung der Bundesrepublik anzupassen. Dies erforderte eine umfassende Sachenrechtsbereinigung, bei der die komplexen rechtlichen und auch tatsachlichen Verh谷 ltnisse in der DDR analysiert und bewertet werden muBten. Im Einigungsvertrag konnte deshalb nur eine Notordnung geschaffen werden (Czub in Czub/Schmidt-Rdntsch/Frenz, Sachenrechtsberei血gungs-gesetz, Einf. zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz Rdnr. 4). Angesichts der Regelungsbedti血igkeit der Materie konnte sich kein schtzenswertes Vとrtrauen in die Unver山lderlichkeit der Rechtsbeziehungen entwickeln, die in einer unbersehbaren Vielzahl von Fallen durch die nur faktische Nutzung fremden Eigentums gekennzeichnet waren. Das Moratorium kl狙e eine unsichere Rechtslage und diente damit der Rechtssicherheit. Es Ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine vorl加fige Neuordnung der Rechtsverh谷ltnisse vornahm und eine abschlieBende Regelung der zuktinftigen Gesetzgebung vorbehielt, um vorl谷ufig Rechtsfrieden herbeizuf 一 und die gesetzgeberische\ Gestaltung nicht n durch eine Anderung der faktischen Zust谷nde zus乱zlich zu )・ e誉chweren (BT-Drucks・ 12/2480, A, B Diese Kl如ng diente letztlich auch den wohlverstandenen Interessen der Beteiligten, da sie 四rhinderte, daB eine bis zur Sachenrechtsberei血gung veranderte Lage nach kurzer Zeit aufgrund der neuen rechtlichen Situation wiederum umgestaltet werden muBte. Die Norm h谷lt sich mithin im Rahmen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit und verst6Bt insbesondere nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. cc) Die Treuhandanstalt nutzte allerdings das Grunds血ck am 22.7. 1992 nicht durch eigenen Gebrauch, sondern hatte es an den Beklagten vermietet. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daB die mittelbare Nutzung durch Vermietung an den Beklagten eine Selbstnutzung im Sinne des Art. 233§2a v ZR 304/93, zur Ver6ffentlichung vorgesehen). dd) Zwarhat die Treuhandanstalt nicht selbst das klagerische Grundsttick bebaut, sondern das MfS, jedoch ist 一 wovon Berufungsgericht; und Revision 加ereinstimmend ausgehen 一 die Einraumung des gesetzlichen Besitzrechts nicht auf den B ebauer selbst beschrnkt, sondern es kommt jedenfalls auch einem Gesamtrechtsnachfolger die bauliche Investition des Rechtsvorg加gers zugute (vgl. BGHZ 121, 88 if.; OLG Naumburg DtZ 1993, 252 f.; KG ZOV 1994, 489 f.; a.A. ohne n独ere Begrindung LG Neubrandenburg NJ 1993, 182 ; sich anschlieBend PalandtlBassenge, Art. 233 §2 a EGBGB Rdnr. 3; Staudinger/Rauscher, Art. 233§2a EGBGB Rdnr. 10 a.E.). Das Verm6gen des MfS ist gemaB§1 der 4. DVO zum Treuhandgesetz und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag insgesamt mit Ausnahme der fr soziale oder 6 ffentliche Zwecke vorgesehenen Verm6gensgegenst加de aut die Ireuflanlanstalt uDergegallgen・ jjeru-fungsgericht und Revision folgern daraus zu Recht, d鴎 damit die Treuhandanstalt in die verm6gensrechtliche Stellung des MfS eingetreten ist, zu der auch das Rechtsverh 飢tnis wegen der Bebauung des kl谷gerischen Grundstucks z独lte. ee) Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungs-gerichts hin, eine bestandskr狙ige Baugenehmigung sei dem MfS nicht erteilt worden (s. auch§§1 仕,1 1 der VO ti ber die staatliche Bauaufsicht vom 30.7.1981, GB1 DDR 1 5. 313; §§1, 7 der VO ti ber Bev6lkerungsbauwerke, vom 8.11.1984, GB1 DDR 1 5. 433). Die Ruge, das_ Berufungsgericht habe rechtsirrtumlich eine Billigung des Bauvorhabens durch staatliche oder gesellschaftliche Organe verneint, ist aber im Ergebnis erfolgreich. Das MfS hat die Bebauung selbst vorgenommen und bedurfte hierzu keiner besonderen Baugenehmigung. Die Bebauung erfolgte unstreitig im AnschluB an die Grundsatzentscheidung des Leiters rilckw谷rtiger Dienste des MfS vom 25.10.1986 ,,auf der Grundlage der Verordnungti ber die Vorbereitung von Investitionen vom 23.5.1985 (GB1 DDR 1 Ni二 17) sowie der weiteren fr die Vorbereitung von Investitionen erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und der Bauor山jung des MfS" unter Best谷tigung der das Bauvorhaben beschreibenden Dokumentation zur Aufgabenstellung und Erteilung weiterer Auflagen. Dies gentigt dem Wortlaut des Art. 233§2aAbs.1 Satz 1 a EGBGB. Einen besonderen Vertrauenstatbestand setzt der Moratoriumstatbestand im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts nicht voraus. Richtig ist zwar, daB der Gesetzgeber insbesondere die Rechtsposition des Btirgers, der a晩rund der faktischen Ve由組misse in der DDR die Bebauung fremden Bodens fr zulassig gehalten hatte, absichern wollte, jedoch hat er ein bestimmtes Vertrauen des Bebauers nicht zum Tatbestandsmerkmal erhoben. 均 Da die Treuhandanstalt im Zeitraum vom 1 . 1 . 1991 an als im Umfang und Inhalt nach der bisherigen Ausubung besitzberechtigt an dem Grundstuck insgesamt anzusehen ist (Art. 233 §2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F.) und sie dem Beklagten den Besitz u berlassen hat, kam diesem ein abgeleitetes Besitzrecht zu. c) Ein Anspruch gemaB§988 BGB ist danach 血r die Zeit ab Januar 1991 nicht begrndet. 4. In der Zeit bis zum Ende 1990 bestand zwar eine Vmdikationslage, jedoch hat das Berufungsgericht dennoch zu Unrecht einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach§988 BGB. bejaht. Es hat verkannt, daB es fr die Unentgeltlichkeit im Sinne des§988 BGB nicht darauf 加kommt, ob fr die Besitzerlangung tatsachlich ein Verm6gensopfer erbracht worden ist, sondern die Entgeltpflicht des Besitzers mageblich ist; das Versprechen einer Gegenleistung gentigt ( RGZ 125, 380 , 383; 163, 348, 355 f.; BGHZ 32, 76, 94 if.; vgl. Senatsurteil vom 10.4.1963, V ZR 61/61, LM§988Ni二 3; MUnchKomm-BGB/Medicus,§988 Rdnr. 5; Erman/Hefermehl, BGB, 9. Aufl.,§988 R面じ 3; RGRK/ Pikart, BGB, 12. Aufl.,§988 Rdnr. 3; Staudinger/Gurs句, BGB, 13. Bearbeitu昭,§988 R面じ 5). So wird eine mietvertragliche berlassung zum Beispiel nicht dadurch zu einer unentgeltlichen, daB der Mieter den Zins nicht gezahlt hat. Der Beklagte hat sich nach dem in Bezug genommenen Vorbringen gegen die Behauptung einer unentgeltlichen Benutzung der Grunds血cke in der Zeit bis Ende 1 990 gewandt und dazu vorgetragen, es sei ein,, Beherbergungsvertrag" mit der Hotel B. GmbH geschlossen worden, aufgrund dessen er ein Nutzungsentgelt gezahlt h曲e. Allerdings hat er nach gerichtlicher Auflage mit Schriftsatz vom 20.10.1993 zuge-' geben, daB ein schriftlicher Vertrag weder bei ihm noch dem Hotel B. au拓 ndbar sei und die Zahlungen nicht belegt werden k6nnten. Damit hat er indessen lediglich zur Beweislage Stellung genommen, nicht aber seine bisherige Behauptung, der Besitzberlassung habe ein entgeltlicher Vertrag zugrunde gelegen, aufgegeben. Der Vortrag des Beklagten ist auch gengend substantiiert, um die tats谷chlichen Voraussetzungen des§988 BGB zu verneinen. Dies hat das Revisionsgericht als sachlichen Urteilsmangel ohne Rge zu bercksichtigen. Gegenteiliger Vortrag der Parteien zu diesem Punkt ist dem Berufungsurteil ebensowenig zu entnehmen e wie eine tatsachli山 Feststellung des Berufungsgerichts zum Nichtbestehen eines entgeltlichen Nutzungsverh組tnisses・ Die Klager tragen 缶 den von ihnen aus dem Eigentum ge-folgerten Bereicherungsanspru山 die Beweis- und damit die Darlegungslast 缶 die (negative) 吻tsache der Unentgeltlichkeit (Soergel/Mahl,§988R山Ir・5; Baumgdrtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 2,§988 Rdnr. 1 m.w.N.); dem Beklagten obliegt lediglich die Darle即ng von Tatsachen 伍r die Entgeltlichkeit, diese hat der, aus dem Eigentum Klagende zu entkr谷ften (vgl. zura hnlichen Darlegungs- und Beweislast fr eine rechtsgrundlose Bereicherung BGH, Urteile vom 28.10.1982, VII ZR 369/80, NJW 1983, 626 ; vom 29.9.1989, V ZR 326/87, NJW 1990, 392 , 393). Dem kl昭erischen Vortrag ist zwar zu entnehmen, daB sie weiterhin die Unentgeltlichkeit behaupten; die Behauptungen des Beklagten widerlegenden Beweis haben sie aber nicht angetreten. Somit ist en zugunsten des Beklagten von einer entgeltli山 TBesitzdie erlangung auszugehen; 、 Voraussetzungen des§988 BGB liegen deshalb nicht vor. III. Hinsic血lich des Haupt組itrages auf Zahlung ist die Klage §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). Das Berufungsentscheidungsreif( gericht wird aber noch ti ber den Hilfsantrag zu entscheiden und Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Beklagte telefonisch die vorl如fige Zahlung von 5.000 DM monatlich auf ein Sperrkonto zugesagt hat. Die Wtirdigung des schon obenen Beweises obliegt allein dem '1祉richter. e山 IV. Das Berufungsgericht hat dem von den Klagern erhobenen Anspruch auf Herausgabe des Grundstcks gem郎 §985 BGB stattgegeben. Dies kann nicht aufrechterhalten werden. 1. .. . ・ 2. Gegen den durch das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht beeinfluBten Herausgabeanspruch aus MittBayNot 1995 Heft 5 Mietvertrages weiterhin ein aus dem Recht der Treuhandanstalt abgeleitetes Recht zum Besitz an dem Grundstck zu ( §986 Abs. 1 BGB ). Das der Treuhandanstalt gemaB Art. 233 §2 a Abs. 1 Satz 1 a EGBGB zugefallene Recht zum Besitz ist nicht wegen der Befristung gemaB Satz 2 der Vorschrift mit Ablauf des 3 1 . 12. 1 994 entfallen, sondern besteht nach Art. 233 §2 a Satz 3 EGBGB in der vom Revisions-gericht anzuwendenden, am 1 . 10. 1994 in Kraft getretenen Fassung gem谷 B Art. 2§ 5 Nr. 2 a aa des SachenRAndG vom 21.9.1994 (BGB1 1 5. 2457) bis zur Bereinigung des Rechtsverhalt血sses zum Eigen樋mer fort. Der Sachverhalt wird gemaB§4'Nr. 3 i.V.m.§7 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 7 a aa SachenRBerG erfaBt Das MfS als staatliche Stelle hatte das fremde, in Privateigen-tum stehende Grundstck mit einem Geb加de bebaut, die Treuhandanstalt 一 gemaB§1 der Treuhandanstaltsumbenen-nungsverordnung vom 20.12.1994 (BGB1 1 5. 3913) i.V.m. Art. 1 Nr. 9 ( a Abs. 1 TreuhG n.F.) des Gesetzes zur §23 abschlieBenden Erfllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9.8.1994 (BGB1 1 5. 2062) in Bundesanstalt 価 vereinigungsbedingte Sonderaufgaben umbenannt 一 ist insoweit Rechtsnachfolgerin des Bebauers geworden und damit nach der Definition des§9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SachenRBerG Nutzer. h Allerdings ist zu beachten, daB das Geb加de (zun配hst) als Gastehaus des MfS diente und damit 一 anders als das Regelbeispiel des§7 Abs. 2 Ziff. 7 a aa SachenRBerG vorsieht 一 6ffentlichen Zwecken gewidmet und unmittelbar Nもrwaltungsaufgaben zugewiesen war. Dies schlieBt aber hier die Sachenrechtsbereinigung im Ergebnis 血cht aus.. Die Einschr山ikung des Regelbeispiels nimmt zwar die Regelung des §2 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG auf, wonach das Gesetz nicht anzuwenden ist, wenn der Nutzer das Grundstck mit Gebauden, die 6 ffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen, insbesondere Dienstgめauden, bebaut hat. Der Gesetzgeber hat auf BeschluBempfehlung des -Rechtsausschusses diese Grundstcke wegen der N狙e zum Enteignungs- und Entsch谷digungsrecht ausgenommen und die Regelungen der Rechtsverhal面sse einem spateren Gesetz vorbehalten (BT-Drucks. 12/7425 zu Art. 1 §2 Nr. 4). Dabei ging er davon aus, es sei ein,, das Privateigentum U berlagemdes Besitzrecht" aus der 6 flしfllichen Widmung gegeben, und hat deshalb nur in Art. 233§2a Abs. 9 EGBGB n.F. eine bis zum 31.12.1998 befristete Notordnung geschaffen, wonach eine gesetzlich bestimmte Entschadigung fr den Nutzer zu z曲 ist (BT-Drucks. 12/7425 len zuArt. 2§5 Nr. 2 a cc). Soweit dieser AusschluB aber nicht eingreift, ist die Sachenrechtsbereinigung mithin er6ffnet. Dies ist hier der Fall. Der vorliegende Sachverhalt weist die Besonderheit auf, daB die urspringliche Zweckbestimmung und Nutzung durch das MfS schon zu Zeiten der DDR aufge-geben worden w紅 Die Grunds皿cke waren nach Aufl6sung des MfS/Amtes fr nationale Sicherheit im Dezember 1989 (Schaefgen, DtZ 1992, 130 , 131) noch vor dem Beitritt in die Bew誼schaftung des Hotelbetriebs B. u bergegangen. Sp証estens damit hatten die Geb加de ihre Funktion als Dienstgeb加de verloren und waren entwidmet. Eine neue Widmung und Nutzung erfolgte bis zum Beitritt nicht mehr. Erst Mitte Oktober 1 990 mit Einrichtung des Amtssitzes des Ministerprasidenten wurden die GrundstUcke mit den Geb加den wieder unmittelbaren Verwaltungsaufgaben zugefhrt. Diese Fal止onstellation erfaBt der AusschluBtatbestand nicht. Er verlangt, d鴎 eine in der DDR vorgenommene 0日匂fluiche Zweckbestimmung fortdauert. Eine erst nach dem MittBayNot 1995 Heft 5 Beitritt vorgenommene Widmung ge値gt deshalb nicht, um das Rechtsverli 組tnis der Sachenrechtsbereinigung zu entziehen. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz regelt Konfliktlagen, die in mehr als 40 Jahren Entwicklung aus den rechtlichen Eigenarten und faktischen Verh組tnissen in der DDR erwachsen sind. Aus der Begrndung des Rechtsausschusses zu den Gesetz gewordenen Entwurfen des§2 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG und Art. 233 §2 a Abs. 9 EGBGB laBt sich ersehen, daB der Gesetzgeber eine Inanspruchnahme der betreffenden GrundstUcke fr 6 ffentliche Zwecke 血 der DDR voraussetzte (BT Drucks. 12/7425 zu Art. 1§2 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 2§5 Nr. 2 a cc; Czub, EinfUhrung zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Rdnr. 99,§1 Rdnr. 91 ff., 100 f.); in der bestehenden Belastung aus DDR-Zeiten sah er das be-sondere Kriterium. Gerade dies trifft aber nicht zu, wenn noch vor dem 3. 10. 1990 die Belastung weggefallen ist. DemgemaB besteht zur Zeit kein Herausgabeanspruch. Die nutzerbezogenen AusschluBtatbest加de des§2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SachenRBerG, die Parteien,/ mit ihr verbundene Massenorganisationen oder juristische Personen im Sinne der §§20 a und b Parteiengesetz oder Unternehmen bzw. deren Rechtsnachfolger aus dem Bereich,, kommerzielle Koordinierung" als Begnstigte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ausnehmen, sind nicht erfllt. Es besteht auch kein Anl鴎, den vorliegenden Sachverhalt analog diesen Vorsc面ften zu behandeln, weil es sich um vom MfS errichtete Geb加de handelt. Von der Rechtstellung der ausgeschlossenen Nutzer unterscheidet sich die aus der Rechtsnachfolge in das Verm6gen des MfS hei-rUhrende Rechtsposition der Treuhandanstalt wesentlich. Der AusschluB gemaB§2 Abs. 2 SachenRBerG beruht darauf, daB der Gesetzgeber es als unangemessen angesehen hat, die betreffenden Nutzer, deren Nutzung in der Regel aus mit rechtsstaatlichen Grundsatzen 血cht zu vereinbarenden Vorg谷ngen herrihrt, durch die einen KompromiB zwischen Grundeigentmern und Nutzem suchenden Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu bevorteilen/ (Vossius, Sachenrechtsbereinigung,§2 Rdnr. 17, 18). Diese Wertung trifft auf die Treuhandanstalt nicht zu. Diese hat das Verm6gen des MfS U bertragen bekommen, um es zu privatisieren und den Erl6s zur F6rderung der Entwicklung in den neuen L如dem der Bundes肥publik Deutschland und damit fr Gerneinwohizwecke zu verwenden (Schaefgen, DtZ 1 992, 1 30, 1 3 1 ). Die Treuhandanstalt kann deshalb nicht einem Nutzer gleichgestellt werden, dei mit der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugewachsenen Rechtsstellung nur eigeni式itzige Interessen weiterverfolgen wurde 3. Auch hinsichtlich des Antrages auf R加mung und Herausgabe des Grundstticks ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Da das Revisionsgericht das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat (BGHZ 60, 68, 71), auch wenn das Berufungsgericht 一 wie hier 一 dies bei seinem Urteil noch nicht berUcksichtigen konnte, ist von einer anderen Rechtslage auszugehen. Das Besitzrecht nach ん.t. 233 §2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB besteht zwar, solange die Bereinigung der Rechtsverhaltnisse nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht erfolgt ist, im Streitfall bis zur recht面狙igen Entscheidung gem郎 den§§106, 108 SachenRBerG (vgl. Eickmann/Trittel,§30 R面r. 56). Die Klager k6nnten aber als GrundstuckseigentJmer gegen den Anspruch des Nutzers aus seinem Besitzrecht auf Be-stellung eines Erbbaurechts oder aufAnkauf des Grundstcks die Einrede des unredlichen Erwerbs gem邪 §30 Abs. 1 SachenRBerG i.V.m.§4 VermG erheben( §986Abs. 1 Satz 2 daher auch hinsichtlich des Herausgabeantrags zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zuruckzuverweisen. 7. AnfG§§7 Abs. 1, 9; BGB§§880, 1093 (Anspruch der Anfechtungsglubiger bei anfechtbarer Bestellung eines dinglichen Rechts) Hat der Schuldner an einem umねssenden Verm6gensrecht (z・・Grundeigentum) ein Teilrecht (z・ WohB B・ nungsrecht) anfechtbar begrundet, so kann der anfechtende Glaubiger regelmaBig nicht Beseitigung dieses Teilrechts verlangen. Es ist in der Weise zurUckzugewahren, daB der Anfechtungsgegner schuidrechtlich gehalten ist, dem Recht des Glaubigers gegen seinen Schuldner Vorrang vor dem anfechtbar bestellten Recht einzuraumen; Zwischenrechte Dritter bleiben unberUhrt. BGH, Urteil v. 13.7.1995 一 Ix ZR 81/94 一, mitgeteilt von Dr. Ma功でd Werp, Richter am BGH 8.4GBO§§18,71 (Unzu競ssigkeit der Beschwerde im Grundbuchverfahren) Im Grundbuchantragsverfahren ist die Beschwerdeberechtigung nur zu dem Zweck eingeraumt, dem Eintragungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Daher ist die Beschwerde eines Beteiligten gegen die Entscheidung des Grundbuchrichters unzulassig, mit der dieser auf die Erinnerung eines anderen Beteiligten eine Zwischenver-fgung des Rechtspflegers aufhebt. BayObLG, BeschluB vom 9.2.1995 一 2Z BR 135/94 一, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Hinweis der Schriftleitung Vgl. auch BayObLG, BeschluB vom 17.6.1994 一 2Z BR 53/94 一, DNotZ 1995, 5 . 304 \ 、 9.WEG§lOAbs. 1 Satz 2; BGB§242 (Inhaltskontrolle einer Gemeinsch叩sordnu昭) Die vom teilenden EigentUmer einseitig in der Teilungserklarung aufgestellte Gemeinschaftsordnung unterliegt einer Inhaltskonfrolle unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Ihr halt eine Regelung stand, die einen WohnungseigentUmer im Fall der Vermietung seines Wohnungseigentums verpflichtet, die Verwaltung des Sondereigentums dem Wohnungseigentumsverwalter zu Ubertragen. Aus dem Tatbestand: §7 der as Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) einer Wohnanlage lautet wie folgt: Mit Wirkung gegenber jedem Sonderrechtsnachfolger gilt als Inhalt des Sondereigentums die nachstehende Nutzungs- und Verwaltungsregelung: So lange mehr als zwei Drittel der Sondereigentumer ihr Sondereigentum durch Vermietung nutzen, ist die Verwaltung der jeweiligen Mietverh飢misse und in dem dadurch bestimmten Rahmen auch die 脆 rwaltung des jeweiligen Sondereigentums dem Verwalter zuu bertragen. Aus den Gr貢 nden: 4. a) Vereinbarungen, durch die die V而Imungseigent山Tier ihr Verhaltnis untereinander in Erg加zung oder Abweichung von den Vc心c面ften des Wohnungseigentumsgesetzes regeln ( §lOAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG), werden in ihrer Gesamtheit als Gemeinschaftsordnung bezeicimet. Teilt der Eigentumer eines Grunds餓cks dieses gemaB§8 WEG in W可mungseigentum auf, so enthalt die vom teilenden Eigentmer einseitig aufgestellte Teilungserklrung die Gemeinschaftsordnung. Sieu nterliegt einer Inhaltskontrolle gemaB§242 BGB. Die Gestaltungsfreiheit endet dort, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der Wolmu昭seigentumer oder ihre Rechtsstellung als Eigentmer zu stark ausgeh6hlt wird ( BayObLGZ 1988, 287 /291 m.w.N.「= DNotZ 1989, 428 ]). Einer solchen Inhaltskontrolle halt§7 Abs. 1 GO stand. b) Gem郎 der§903 BGB nachgebildeten・ 心chrift des§13 Vc Abs. 1 WEG kann jeder Wolmungseigentumer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Geb如deteilen nach Belieben verfahren. Er kann seine Wohnung entweder selbst nutzen oder vermieten. Den Gebrauch des Sondereigentums 局nnen die Wolmungseigentumer durch Vereinbarung und, soweit eine solche nicht entgegensteht, durch MehrheitsbeschluB regeln ( §15 Abs. 1, 2 WEG ). Solche Gebrauchsregelungen begrn-den Rechte Dritter im Sinn des §13 Abs. 1 WEG , die das grundsatzlich unbeschr如kte Gebrauchsrecht des einzelnen Wolmungseigentmers einsch 慮nken (Weitnauer/Lたke, WEG, . 18. Aufl 層 13 R面工 3). Der Senat hat eine Gebrauchsregelung fLir rechtens angesehen, durch die die Nutzung der Wohnungseigentumsrechte einer Anlage auf die Verpachtung an eine Betriebsgesellschaft beschrankt ist (BayObLG NJW-RR 1988, 1163 ; WuM 1994, 156). Eine solche Gebrauchsregelung schrnkt den einzelnen w司1nungseigentumer in seinem Eigentumsrecht viel starker ein, als dies hier der Fall ist.§7 Abs. 1 GO ti berl邪t dem einzelnen W可mungseigentilmer die Entscheidung, ob er sein Wolmungseigentum selbst bewolmen oder vermieten will. Nur im Fall der Vermietung muB er die Verwaltung des Sondereigentums dem Verwalter der Gemeinschaft iibertragen. Dadurch wird insbesondere nicht in Frage gestellt, daB die Mietzahlungen ihm zustehen. Sie werden lediglich vom Verwalter fr um vereinnahmt und mit Wolmgeldforderungen der Gemeinschaft verrecimet. Die Zulassigkeit der Regelung in§7 GO scheitert damit nicht an§242 BGB. BayObLG, BeschluB vom 14.6.1995-2Z BR 53/95 mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG MittBayNot 1995 HeftS Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.07.1995 Aktenzeichen: V ZR 46/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 384-388 Normen in Titel: BGB §§ 987 ff.; VermG § 1 Abs. 3; VwRehaG § 1 Abs. 5; EGBGB 1986 Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1a