IV ZR 214/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. Januar 1996 IV ZR 214/94 BGB §§ 2303, 2325, 2330, 2333; ZP0 § 416 Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau In§1 des Treuhandvertrags vom 11./16.12.1991 erklaren die Treuhander (der Kl谷ger und L.) und die Treugeberin (die Beklagte) ausdrucklich, daB der Vertrag u ber den Verkauf und die Abtretung der GmbH-Geschftsanteile fr die Treugeberin abzuschlieBen und zu erfllen sei. Die Treuhander treten ihre Anspruche gegen die GmbH auf Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserl6s an die Treugeberin ab(§2 Nr. 2 des Vertrags) und verpflichten sich, alles aus der Treuhandstellung Erlangte an die Treugeberin herauszugeben(§3 Nr. 1 des Vertrags). Nach§4 des Vertrags hat die Treugeberin den Treuh加demn die zurE而llung des Vertrags vom 1 1 .3. 199 1 erforderlichen Mittel zur V団もgung zu stellen. Der Vertrag sieht jedoch keine Verpflichtung der Treuhander vor, der Treugeberin diese Mittel spater wieder zu erstatten, und demzufolge auch keine Verpflichtung der Treugeberin, die Treuhander fr diesen Fall aus dem Treuhandvertrag mit der MaBgabe zu entlassen, nunmehr die Geschaftsanteile ohne treuhanderische Bindung zu halten. In§11 des Vertrags ist lediglich eine Verpflichtung begrndet, in Jahresabstanden U ber eine solche Aufhebung zugunsten der Treuhander, unter Regelung der finanziellen AnsprUche der Treugeberin, zu entscheiden. Diese- Pflicht ist indes eine bloBe,,, ergebnisoffene" Verhandlungspflicht. Eine nach§7 des Vertrags unter Einhaltung bestimmter Fristen 、血6gliche Kundiggung des Treuhandverhaltnisses durch einen der Treuh谷nder hat zur Folge, d那 er seinen Geschftsanteil an die Treugeberin abtreten muB. Diese wiederum ist 一 obwohl fr sie formal in gleicher Weise wie fr die Treuh谷nder§7 gilt 一 auf eine KUndigung nicht angewiesen. Denn ihr wird in§10 des Vertrags ein unbefristetes und unwiderrufliches Angebot auf AbschluB eines Vertrags uber die Abtretung samtlicher Geschftsanteile unterbreitet, das sie, wie geschehen, jederzeit annehmen konnte mit der Folge, daB das Treuhandverhaltnis erlischt. Aufgrund der genannten Bestimmungen des Treuhandvertrags hatte es die Beklagte jederzeit nach Gutdunken in der Hand, den Geschaftsanteil des Klagers an sich zu ziehen, w油rend umgekehrt der Klager, wenn er sich unter Wとgfall der treuhanderischen Bindung den Geschaftsanteil h谷tte erhalten wollen, v6llig auf das Wohlwollen der Beklagten angewiesen war. Danach begegnet die GesamtwUrdigung des Berufungsgerichts, die dem Klager eingeraumte Treuhanderstellung laufe auf eine Aush6hlung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Position hinaus, keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Ein bloBes, lediglich der (Zwischen-)Finanzierung des Kaufpreises dienendes Sicherungsgeschft liegt nicht vor. 3. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung des Verkehrswerts des Betriebsgrundstucks bildete das dem Klager zustehende Anwartschaftsrecht nahezu sein gesamtes Verm6gen, auch wenn das Berufungsgericht den genauen Wert des (geringen) Restverm6gens hat dahinstehen lassen. Dies wird im U brigen von der Revision ebensowenig angegriffen, wie die Feststellung, die Beklagte habe positive Kenntnis davon gehabt, d那 der Klager nahezu sein gesamtes Verm6gen inden Treuhandvertrag eingebracht habe, ohne sich hierbei auf die Zustimmung seiner Ehe丘au sttzen zu 姉nnen. 16. BGB§§2303 Abs.l, 2325, 2330, 2333 Nr.2; ZPO§416 多グ Berechnung des Pflichtteilse摺dnzungsan叩ruchs) 1. Verspricht der Erblasser dem Erwerber im Uberlassungsvertrag eine VergUtung 難r bereits erbrachte Pflegeleistungen und erl谷Bt der Erwerber diese Schuld 一 nunmehr als Gegenleistung 一 sofort wiedeち so ist in der Regel von einem Scheingesch註ft auszugehen. / 2. Zur Feststellung des 斑r die Berechnung des Pflichtteilserg註nzungsanspruchs maBgeblichen,, Niederstwertes"( §2325 Abs. 2 BGB ) ist der Wert des GrundstUcks bei Vollzug der Schenkung (bei GrundstUcken Tag der Eigentumsulnschreibung) unter BerUcksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Tag des Erbfalls umzu肥chnen. Dieser V旧.t ist dem Wしrt des GrundstUcks zum Zeitpunkt des Erbfalls gegenUberzustellen. 3. Der Wert eines dem Erblasser einger註umten Woh・ nungsrechtes ist bei der Wertbestimmung des GrundstUcks zu be血cksichtigen. (Leitsdtze der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 17.1.1996 一 IV ZR 214/94一 Aus dem Tatbestand: Die Klagerin fordert Pflichtteilserg註nzung vom Beklagten, ihrem Bruder. Die am 4.5. 1 988 verstorbene Mutter der Parteien (Erblasserin) hatte 面t Testamenten vom 15も.1984 und 7.6.1986 den Beklagten zu ihrem Alleinerben bestimmt und der Kl谷gerin den Pflichtteil entzogen. Etwa drei Monate nach der letztwilligen Verfgung vom 15も.1984 U bertrug die Erblasserin dem Beklagten das von beiden gemeinsam bewohnte Hausgrundstuck in M. zu Alleineigentum. Nach Ziffer V (,,Gegenleistungen") des Ubergabevertrages vom 5.9. 1984 raumte der Beklagte der Erblasserin ein unentgeltliches lebzeitiges W山nrecht an der Wめnung im ErdgeschoB des Hauses ein. DarUber hinaus wurde u. a. vereinbart, daB der Beklagte der Erblasserin als Gegenleistung 化r die Ubergabe des Anwesens eine Darlehensschuld in H6he von 40.000 DM, die in der Vergangenheit durch Geldleistungen des Beklagten an die Erblasserin fr ProzeBkosten und Renovierungskosten entstanden sei, erlaBt. DieErblasserin erkannte zudem an, daB der Beklagte insbesondere wahrend der vergangenen fnf Jahre Pflegeleistungen und Leistungen zur Erhaltung des Anwesens erbracht habe; sie sagte ihm hierfr eine Vergutung in H6he eines Betrages von 60.000 DM zu, der ebenfalls als Gegenleistung fr die Uberlassung des GrundstUcks gelten sollte. Die Erblasserin verfolgte in einem Rechtsstreit AnsprUche gegen ihre Schwester wegen des Nachlasses nach der Mutter der Erblasserin. Am 10.12.1984 trat sie diese Anspruche an den Beklagten ab. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, nach dessen MaBgabe u. a. die Schwester der Erblasserin an den Beklagten einen Betrag von 91.900 DM zu zahlen hatte. Die Kl谷gerin erachtet die Entziehung ihres Pflichtteils fr unwirksam. Sie k6nne deshalb den Beklagten wegen Schenkungen der Erblasserin auf Pflichtteilserganzung in Anspruch nehmen. Die Ubertragung des Hausgrundstiicks auf den Beklagten stelle eine Schenkung dar, mit Rucksicht auしdas der Erblasserin eingeraumte Wohnrecht eine solche unter einer Auflage. Die im Vertrag als Gegenleistungen angefhrten Forderungen des Beklagten gegen die Erblasserin bestiinden nicht. Auch soweit dem Beklagten die im Rechtsstreit der Erblasserin gegen deren Schwester geltend gemachte Forderung abgetreten und ihm in der Folge die Vergleichssumme zugeflossen sei, liege darin eine unentgeltliche Zuwendung, die erganzungspflichtig sei. Ihr stehe deshalb ein Pflichtteilserg谷nzungsanspruch in H6he eines Betrages von 131.660,76 DM gegen den Beklagten zu. Der Beklagte halt die Pflichtteilsentziehung fr wirksam. Die Erblasserin habe mit der GrundstUcksiibertragung eine Anstandsschenkung vornehmen wollen. Unter BerUcksichtigung seiner Gegenleistungen MittBayNot 1996 Heft 4 307 halte sich der Wert des Geschenks auch im Rahmen einer solchen Schenkung' Der Geltendmachung eines Erganzungsanspruchs durch die Klagerin wegen des ihm nach dem Vergleich zugeflossenen Betrages stunden die Grundsatze von Treu und Glauben entgegen; die Klagerin habe im Prozeβ auf seiten der Schwester der Erblasserin gestanden. Unter BerUcksichtigung eines Vorausempfangs von 40.000 DM habe die Klagerin zudem bereits mehr erhalten, als ihr bei einem Pflichtteilsanspruch zustehen wurde. Das Landgericht hat der Klage unter ihrer Abweisung im U brigen in H6he eines Betrages von 108.655,52 DM nebst Zinsen stattgegeben; Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Revision des Beklagten fhrte zur Authebung der angefochte-nen Entscheidung und zur Zuruckyerweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Gr女nden: Die Revision rUgt mit Recht, das Berufungsgericht habe bei Bestimmung der H6he des Pflichtteilserg加zungsanspruchs den hier価 maβgeblichen Wert des dem Beklagten von der Erblasserin im Wege der Schenkung U bertragenen HausgrundstUcks nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die weiteren Angriffe der Revision bleiben dagegen ohne E面1g. 1 . Das Berufungsgericht geht davon aus, daβ die Klagerin zu dem Kreis der pflichtteilsberechtigten Abk6mmlinge der Erblasserin geh6rt, durch die Testamente vom 15.6. 1984 und vom 7石.1986 von der Erbfolge ausgeschlossen ist und deshalb gem論 §2303 Abs. 1 BGB ihren Pflichtteil und 一 unter den Voraussetzungen des §2325 BGB 一 auch Pflichtteilserganzung verlangen kann, wenn die Erblasserin ihr den Pflichtteil nicht wirksam entzogen hat. An einer wirksamen Pflichtteilsentziehung aber fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt. Das gilt schon deshalb, weil es in rechtsfehlerfreier WUrdigung des Parteivorbringens zu dem E培ebnis gelangt ist, der beweispflichtige Beklagte( §2336 Abs. 3 BGB ) habe einen Entziehungsgrund nicht hinreichend substantiiert dargetan. Dazu weist das Berufungsgericht 面t Recht darauf hin, daβ es im Rahmen des hier in Rede stehenden Entziehungsgrundes nach§2333 Nr.2 BGB schon an ausreichendem Vortrag des Beklagten dazu 晒lt, welches (vorsatzliche) VerhaIten der Klagerin im einzelnen negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Erblasserin gehabt haben soll. Hierfr reichte der dargelegte Zusammenhang des nicht n加er erlauterten,, Verhaltens" der Klagerin mit den Erbauseinandersetzungen der Erblasserin mit deren Schwester ebenso nicht aus wie die Behauptung, die Klagerin habe sich dabei auf die Seite der Schwester der Erblasserin gestellt. Fehlt es aber schon insoweit an hinreichender Substantiierung, was die Kl智erin zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Zielrichtung getan haben soll, ist erst recht nicht ausreichend da培etan, daβ die Kl智erin bei diesem,, Verhalいn" mit dem zumindest bedingten Vorsatz handelte, die Erblasserin an der Gesundheit zu schadigen. ( . . . ) 2. Das Berufungsgericht nimmt an, die o bertragung des HausgrundstUcks auf den Beklagten stelle eine erganzungspflichtige Schenkung( §2325 BGB ) dar. Das trifft zu. a) Das Berufungsgericht legt den o be稽abevertrag vom 5.9.1984 dahin aus, das der Erblasserin vom Beklagten eingeraumte V而hnrecht bilde keine Gegenleistung fr die Ubertragung des HausgrundstUcks, vielmehr handele es sich mit Blick auf das V而hnrecht um eine Schenkung unter einer Auflage( §525 BGB). Bedeutsam sei insoweit, daβ der Beklagte der Erblasserin das V而hnrecht aus dem ihm zuvor 加ertragenen GrundstUck, also auf der Grundlage der zuvor erfolgten Zuwendung, habe verschaffen sollen. Diese rechtlich m6gliche Auslegung (vgl. BGHZ 107, 156 , 160 [=MittBayNot 1989, 206= DNotZ 1989, 775 ] ) durch das Berufungsgericht zieht auch die Revision nicht in Zweifel. bン Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt sich das Rechtsgeschaft aber auch des weiteren 一 trotz der im Vertrag unter Ziffer V als solche bezeichneten Gegenleistungen 一 als im vollen Umfang unentgeltlich dar. aa) Unter BerUcksichtigung aller Umstande sei von einem Scheingeschaft ( §117 BGB) auszugehen, soweit die Erblasserin dem Beklagten fr w引arend der vergangenen fnf Jahre erbrachte Pflegeleistungen und pers6nliche Leistungen zur Erhaltung des Anwesens zunachst mit der vertraglichen Regelung selbst eine Vergutung von 60.000 DM verspreche, diese Schuld aber zugleich 一 nunmehr als Gegenleistung 一 wieder erlassen werde. Diese Wurdigung des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an; sie laβt Rechtsfehler nicht erkennen. bb) Ohne Erfolg bek如pft die Revision aber auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach auch trotz des in Ziffer V des Ubergabevertrages vereinbarten Erlasses einer Darlehensschuld der Erblasserin in H6he von 40.000 DM von der Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschfts auszugehen sei. Das Berufungsgericht fhrt dazu aus, der Beklagte sei bereits der Behauptung der Kl智erin, wonach er in der Vergangenheit gar nicht in der Lage gewesen sei, der Erblasserin darlehensweise Geldbetrage zur Ve而gung zu stellen, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Auch auf Aufforderung der Klagerin habe er nichts dazu vorgetragen, wann und in welchen Teilbetragen das behauptete Darlehen gewahrt worden sei. Die Aufnahme der Darlehensschuld in den U bergabevertrag beweise das Bestehen von Darlehensanspruchen nicht. Wenn die Revision letzterem entgegenhalt, die dem notariel-len Ubergabevertrag zukommende Vermutung der Vollstan-digkeit und Richtigkeit mtisse auch fr die darin getroffene Feststellung gelten, daβ die Erblasserin darlehensweise den genannten Geldbetrag erhalten habe, trifft das nicht zu.§416 ZPO greift hier ohnehin nicht ein; diese Beweisregel erfaβt den Inhalt der Erkl密ung nicht. Aber auch die von der Revision herangezogene Vermutung besteht nur im Verhaltnis zwischen den Vertragsparteien, nicht gegentiber Dritten ( BGHZ 109, 240 , 245); Vertragsparteien aber sind die Erblasserin und der Beklagte, nicht die Klagerin. Das Berufungsgericht h叫 entgegen der Auffassung der Revision aber auch die Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Allerdings ist es Sache des Pflichtteilsberechtigten, im Rahmen des Anspruchs nach §2325 BGB zu beweisen, daβ die Ubertragung des GrundstUcks unentgeltlich erfolgt ist. Er muβ demgemaβ beweisen, daβ der Leistung des Erblassers keine Gegenleistung 一 hier der behauptete Erlaβ einer Darlehensschuld der Erblasserin 一 gegenUbersteht. Das Nichtbestehen einer solchen Darlehensverbindlichkeit und damit das Fehlen einer Gegenleistung zu beweisen, ist fr den Pflichtteilsberechtigten aber dann mit kaum u berwindbaren Schwierigkeiten verbunden, wenn er als Dritter von den insoweit wesentlichen 毛ttsachen keine Kenntnis hat, weil das der behaupteten Gegenleistung zugrundeliegende Rechtsgeschaft allein im Verh谷ltnis zwischen dem Erblasser und seinem Vertragspartner vollzogen worden sein soll. Solche Beweisschwierigkeiten des Pflichtteilsberechtigten bergen die Gefahr, daβ der Erblasser und sein Vertragspartner den Rechtsfolgen des §2325 BGB dadurch zu entgehen verMittBayNot 1996 Heft 4 suchen k6nnten, daB in der Vergangenheit unentgeltlich gew独rte Leistungen im Rahmen des fr den Anspruch aus §2325 BGB maBgeblichen Vertrages nachtraglich zu ,,Gegenleistungen" erkl証t werden (vgl. BGH 一 LM BGB Nr. 23 zu§2325). In solchen Fallen ist den Beweisschwierigkeiten dadurch Rechnung zu tragen, daB es zunachst Sache des ti ber die erforderlichen Kenntnisse verfgenden Anspruchsgegners ist, die fr die Begrndung der Gegenleistung maBgeblichen Tatsachen im Wege des substantiierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vorzutragen (vgl. BGH a.a.O., unter 3 a・ ・; vgl. auch BGHZ 86, 23 , 29; 100, 190, 195). E Diese Verteilung von Darlegungs- und Beweislast gilt auch im vorliegenden Falle. Die unter Ziffer V des Ubergabevertrages enthaltenen Angaben, wonach der Beklagte der Erblasserin,, in der Vergangenheit auBerhalb des laufenden Unterhaltsbedarfs darlehensweise Geldleistungen in H6he von 40.000 DM (u. a. zur Finanzierung eines Zivilprozesses und fr umfangreiche Hausreparaturen)" erbracht habe, sind so unbestimmt, daB sie allein der Kl 谷gerin den Beweis, der Beklagte habe ein Darlehen nicht gew谷hrt, nicht erm6glich-ten・‘ Demgem谷 Bwar es Sache des Beklagten 一 unbeschadet der Beweislast der Kl 谷gerin fr die behauptete Schenkung 一 substantiiert vorzutragen, zu welchen た itpunkten und zu welchem der genannten Zwecke er der Erblasserin welche Geldb昨age gew谷hrt hat und daB er sich mit der Erblasserin uber deren Ruckzahlung 6ら war. An solchem Vortrag hat es ig der Beklagte fehlen lassen und damit die Unentgeltlichkeit schon nicht substantiiert bestritten. c) Das Berufungsgericht geht schlieBlich rechtsfehlerfrei auch davon aus, bei der Ubertragung des GrundstUcks habe es sich nicht um eine Schenkung im Sinne des§2330 BGB geh加delt. Die Annahme einer sogenannten Anstandsschenkung (vgl. BGH, NJW 1984, 2939 unterll, 2「= MittBayNot 1984, 262 ]) kam im vorliegenden Falle schon 面t RUcksicht auf den Wert des Grundstcks und die Tatsache, daB es sich bei ihm um den wesentlichen Teil des Verm6gens der Erblasserin handelte, nicht in Betracht. Aber auch die tatrichterliche Wertung, die Schenkung habe, nachdem die Erblasserin den Beklagten zuvor bereits zu ihrem Alleinerben bestimmt hatte, nicht einer sittlichen Pflicht,der Erblasserin entsprochen, halt den Revisionsangriffen stand. Das Berufungsgericht hat insoweit die anzulegenden MaBst油e unter Bezug auf die Senatsrechtsprechung (a.a.O., unter II, 3, 4; BGH FamRZ 1986, 1079 ) zutreffend aufgezeigt; seine Wertung berucksichtigt sie und halt sich in ihrem Rahmen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seinen Erw註gungen, ob der Gesichtspunkt einer Alterssicherung fr den Beklagten die Schenkung als sittlich geboten erscheinen lassen k6nne, nicht ausreichend beachtet, daB es fr den gesundheitlich behinderten und. in einer beruflichen Tatigkeit eingeschr如kten Beklagten um Existenzsicherung schlechthin gegangen sei. Das stellt die tatrkhterliche Wertung aber nicht in Frage. Denn der Beklagte hat nicht dargelegt, daB schon im Zeitpunkt der Eigentumsubertragung die Erlangung des Eigentums am GrundstUck zur Sicherung seiner Existenz erforderlich war. Auch die Revision vermag das nicht aufzuzeigen, zumal es schon mit Rucksicht auf das der Erblasserin einger加mte Wohnrecht bei der Schenkung nicht darum gehen konnte, dem Beklagten etwa eine sofortige Verwertung des GrundstUcks zur Existenzsicherung zu erm6glichen. Aus der insoweit mageblichen Sicht der Erblasserin im Zeitpunkt der Schenkung muBte dieseU berdies davon ausgehen, daB die Klagerin nach der Entziehung des Pflichtteils im Testament MittBayNot 1996 Heft 4 vom 巧. 1 984 keinen Zugriff auf das GrundstUck selbst oder 6. den in diesem verk6rperten Wert mehr haben wurde. Aus ihrer Sicht w町 der Beklagte demgem谷B,,gesichert". Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Wertung gelangen, ein sittliches Gebot fr die Erblasserin, dem Beklagten das Eigentum im Vorgriff auf.die testamentarische Regelung sogleich schenkweise zu U bertragen, habe nicht bestanden. DaB eine etwa mit der Schenkung verfolgte Absicht der Erblasserin, Zweifeln an der Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung durch eine Schmalerung des Nachlasses zu begegnen, nicht einer sittlichen Pflicht entsprechen kann, liegt auf der Hand. 3 . Die Revision rgt allerdings mit Recht, das Berufungs-gericht habe bei der Bestimmung der H6he des Pflichtteils-erg谷nzungsanspruchs der Kl 谷gerin den hierfr maBgeblichen Wert des dem Beklagten im Wege der Schenkung ti bertragenen GrundstUcks nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. a) In seine Berechnung des Anspruchs hat das Berufungs-gericht den Wert des HausgrundstUcks mit 450.000 DM eingestellt. Diesen Wert hatte bereits der vom Landgericht beauftragte Sachverst谷ndige als fr den 5.9.1984, den Tag der Beurkundung des Ubergabevertrages, maBgeblichen Verkehrswert ermittelt. Der RUckgriff des Berufungsgerichts auf diesen Wert steht in mehrfacher Hinsicht nicht in Uberein-stimmung mit der standigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 118,49「= MittBayNot 1992, 280 ]; 125, 395). b) Das Berufungsgericht hat schon das Niederstwertprinzip des§2325 Abs. 2 Sat-z 2 Halbs. 2 BGB nicht beachtet. Zur Feststellung des danach maBgeblichen W吐ts ist der Wert des GrundstUcks bei Vollzug der Schenkung nach den Grundsatzen ti ber die Bericksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Tag des Erbfalles umzurechnen und in dieser H6he dem Wert des Grundstticks im Zeitpunkt des Erbfalles gegen加erzustellen. MaBgeblicher Stichtag fr den Wert bei Vollzug der Schenkung ist der Tag der Umschreibung im Grundbuch ( BGHZ 65, 75 , 76「= MittBayNot 1975, 230 =DNotZ 1975, 721] ). Das Berufungsgericht hat die insoweit erforder-lichen Feststellungen bisher noch nicht getroffen. c) Zudem kann dem Berufungsgericht auch in seiner Ansicht nicht gefolgt werden, der Wert des der Erblasserin vom Beklagten eingeraumten W吐nrechts habe bei der Wertbestimmung unberticksichtigt zu bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats sind im Rahmen der Pflichtteilserg谷nzung gemaB §§2325, 2329 BGB Schenkungen, bei denen dem Schenker Nutzungen des weggeschenkten Gegenstandes verbleiben, lediglich in dem Umfang in Ansatz zu bringen, in dem der Wert des weggeschenkten Gegenstandes den Wert der kapitalisierten verbliebenen Nutzung u berstieg. Das gilt unabh加gig davon, ob der Schenker sich NieBbrauch vorbehalt oder ob dieser wie eine Gegenleistung des Beschenkten oder eineAuflage an ihn formuliert ist (BGHZ 118,49,51 「= MittBayNot 1992, 280 ]). Liegt der fr Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges (zunachst ohne cksichtigung des Wohnrechts) ermittelte Wert des Grundstticks unter dessen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls und kommt es daher gem郎 §2325 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Zeitpunkt der Schenkung an, so ist der hierfr festgestellte Betrag aufzuteilen in den Wert des Wohnrechts, das die Erblasserin sich hat einraumen lassen, einerseits und den verbleibenden Wert des Grundtuckseigentums andererseits. Nur den so er面ttelten Restwert des Grundeigentums hat die Erblasserin im Zeitpunkt der Schenkung aus ihrem N旬m6gen ausgegliedert (vgl. BGHZ 125, 395 , 397); dieser auf den Todestag der Erblasserin umzurechnen. Nur wenn der w吐t des Grundstucks im Zeitpunkt des Erbfalles der gemaB §2325 Abs. 2 BGB maBgebliche Wert ist, bleibt das Wohnrecht unbercksichtigt. 17. VVG§166, BGB§2311 (Nachla危ugehグrigkeit siche-rungsabgetretener Anspr女che aus Lebensversicherung) 丑itt ein Versicherungsnehmer seine Ansprilche aus einer Lebensversicherung als Sicherheit an einen Kreditgeber ab und widerrft er zu diesem Zweck ein (面derruflich eingeraumtes) Bezugsrecht, geh6rt der Anspruch auf die Versicherungssumme beim Tod des Versicherungsnehmers in H6he der gesicherten Schuld zu seinem NachlaB; er ist ebenso wie die gesicherte Schuld fr die Berechnung des Pflichtteils gem註B§2311 BGB zu berilcksichtigen (FortfUhrung von BGHZ 109, 67 ) BGH, Urteil vom 8.5.1996 一 Iv ZR 112/95 一, mitgeteilt von Di Ma助ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klager sind die Eltern des am 7.9. 1990 verstorbenen Erblassers, der mit der Beklagten verheiratet war. Die Beklagte ist aufgrund Ehe- und Erbvertrages Alleinerbin. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Klager machenPflichtteilsansprche 即gen die Beklagte geltend. Hauptposition des Nachlasses, dessen Wert die Klager auf knapp 400.000 DM veranschlagt haben, ist die Zahnarztpraxis des Erb-lassers, die die Beklagte fr 34O.OOO DM verkauft hat. Sie meint, der NachlaB sei u berschuldet. Die Klager hatten zu Unrecht die Sollst加de zweier Bankdarlehen in H6he von rund 430.000 DM nicht berucksichtigt, die zur Finanzierung der Zahnarztpraxis aufgenom-men worden waren. Als Sicherheit hatte der Erblasser der Bank unter anderem seine AnsprUche aus einer Lebensversicherung abgetreten, in der er die Beklagte widerruflich als Bezugsberechtigte bezeichnet hatte. Die Abtretungserklarung lautet auszugsweise: 1 .3. Sie dtirfen ohne meine Mitwirkung jederzeit alle AnsprUche und Rechte aus den vorgenannten Lebensversicherungen geltend machen, insbesondere die Versicherungen bei Falligkeit einziehen, das Ruckkaufsrecht ausuben und die Versicherungen in pramienfreie umwandeln. Fr die Dauer der Abtretung widerrufe ich etwaige Bezugsrechte, soweit sie Ihren Rechten entgegenstehen 1 .4. Sind Ihre samtlichen mit dieser Abtretung gesicherten For-derungen befriedigt, werden Sie die abgetretenen Anspruche unter Ruckgabe der Versicherungsscheine an den Sicherungsgeber und im Falle seines Ablebens an den bisherigen Bezugsberechtigtenu bertragen. Diese Abtretung wurde der Versicherungsgesellschaft angezeigt. Sie zahlte beim Tod des Erblassers die Versicherungssumme in H6he von 500.000 DM an die Bank. Diese verrechnete damit ihre noch offenen Darlehensanspruche und stellte den nicht ben6tigten Rest der Beklagten zur Verfgung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kl谷ger je 42.993,27 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Aus den Gr貢nden: 1 . Nach Ansicht des Berufungsgerichts 癒llt der zur Tilgung des Bankdarlehens verwendete Teil der Versicherungssumme in den NachlaB. Der Erblasser habe den Anspruch aus der Lebensversicherung wirksam an die Bank abgetreten. Das Bezugsrecht der Beklagten sei widerrufen worden, soweit es den Rechten der Bank entgegenstehe. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 109, 67 ) bleibe die Be-berschuB klagte zwar nachrangig an dem nicht ben6tigten 自 bezugsberechtigt. Soweit die Bank die Versicherungssumme aber im Todesfall zur Deckung der Schulden des Erblassers verwendet habe, gehe es um die Erflfting des vom Erblasser bestimmten, gegentiber dem Bezugsrecht der Beklagten vorrangigen Sicherungszwecks. Insoweit k6nne nichts anderes gelten, als wenn der Erblasser das Darlehen zu Lebzeiten selbst getilgt h谷tte. 2. Demgegenuber meint die Revision, mit dem Landgericht sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, daB die Sicherungsabtretung gerade nicht als Widerruf der Bezugsberechtigung zu werten sei. Vielmehr sei das Bezugsrecht zugunsten der Bank belastet worden. Der Nachrang des Bezugsrechts a ndere nichts daran, daB die Versicherungssumme insgesamt dem Verm6gen der Bezugsberechtigten zuzurechnen sei. Es k6nne auch nicht darauf ankommen, ob die Bank die Versicherungssumme wie hier tatsachlich mit dem Darlehen verrechne oder es der Bezugsberechtigten gelinge, das Darlehen vorher aus anderen Mitteln zuruckzufhren, um die volle Versicherungssumme zu erhalten. Der Wille des Erblassers sei dahin gegangen, die bezugsberechtigte Beklagte in H6he der ganzen Versicherungssumme auBerhalb des Nachlasses zu begunstigen und damit diesen Betrag den Pflichtteilsberechtigten vorzuenthalten. 3. Das Berufungsgericht ist zum richtigen Ergebnis gelangt. a) Die hier vom Erblasser im Rahmen der Sicherungsabtretung unterzeichnete Widerrufsklausel entspricht derjenigen, die der Entscheidung BGHZ 109, 67 zugrunde lag. Dort hat der Senat ausgesprochen, daB im Hinblick auf die Sicherungsabtretung im allgemeinen kein ausreichender Grund fr die Annahme bestehe, der Versicherungsnehmer wolle das Bezugsrecht vollst谷ndig widerrufen. Sein Interesse beschranke sich lediglich auf den Vorrang des Sicherungsglaubigers und richte sich daher nicht auch auf die Ausraumung nachrangiger Bezugsrechte. Mithin sei von einem eingeschrankten Widerruf auszugehen, der die vom Kreditgl 谷 ubiger nicht ben6tigten Teile der . Versicherungssumme nicht erfasse. Der Widerruf 、 setze die frtiher ausgesprochene Bezugsberechtigung nur insoweit auBer Kraft, wie es fr den Sicherungszweck erforderlich sei (a.a.O. 5. 69 f., 71 f.). Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinen Urteilen vom 31.10.1990 (IV ZR 290/89 一 VVGE§15 ALB Nr. 3) und 3.3.1993 (IV ZR 267/91 一 VersR 1993, 553 =VVGE§12 VVG Nr. 18) bestatigt. b) Soweit danach der Anspruch auf die Versicherungssumme nicht von der Sicherungsabtretung erfaBt wird, sondern der Bezugsberechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles unmittelbar zusteht 搭llt er auch nicht in den NachlaB des , Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 32, 44 , 47). Anders steht es dagegen, soweit die Versicherungssumme aufgrund des vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Widerrufs und seiner Sicherungsabtretung im Zeitpunkt seines Todes seinem Kreditgeber zusteht. In diesem Umfang hat der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht auBer Kraft gesetzt und den Anspruch auf die Versicherungssumme zur Deckung seiner MittBayNot 1996 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.01.1996 Aktenzeichen: IV ZR 214/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 307 Normen in Titel: BGB §§ 2303, 2325, 2330, 2333; ZP0 § 416