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V ZR 332/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. März 1996 V ZR 332/94 BGB §§ 276, 313 Schadensersatzanspruch bei Abbruch der Vertragsverhandlungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Erwagungen des Berufungsgerichts, mit denen es die fehlende Nachfristsetzung fr entbehrlich halt und eine ernstliche und endgtiltige Erfllungsverweigerung des Beklagten annimmt. Das Berufungsgericht sttzt sich fr diese Feststellung darauf, daB der Beklagte nach Falligkeit und bis zur letzten mundlichen Verhandlung zwar seine Bereitschaft zur Zahlung erklart, nicht aber gezahlt habe sowie darauf, daB er sich im ProzeB damit verteidigt habe, nicht in Verzug gesetzt worden zu sein. Aus einem solchen Verhalten l谷Bt sich jedoch eine ernsthafte und endgUltige Erfllungsverweigerung jedenfalls dann nicht ableiten, wenn, wie hier, nicht etwa Erftillung gefordert, sondemn Rechte aus einem erkl狙en Rticktritt geltend gemacht werden. An die Annahme einer endgultigen Erfillungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Verhalten des Schuldners muB zweifelsfrei ergeben, daB er sich uber das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfillungsverlangen des Gl如bigers一 an der es hier schon fehlt, weil die Gl加bigerin E而llung gerade nicht mehr wollte一 klar ist und ohne Rticksicht auf die m6glichen Folgen seine Weigerung zum Ausdruck bringt (BGH, WM 1993, 388 , 390). Das ist regelm谷Big nur dann der Fall, wenn der Schuldner sich beharrlich weigert, die Leistung zu erbringen, z.B. indem er erkl狙, er k6nne diese keinesfalls oder jedenfalls nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern. Denn dann entbehrt die Nachfrist ihres Sinnes, dem Schuldner die letzte zeitliche Gelegenheit zu vertragsgerechtem Verhalten einzur谷umen (BGH, Urt. v. 30.10.1991, VIII ZR 9/91, BGHR BGB§326 Abs. 1 Satz 1 Erfllungsverweigerung 1 m.w.N. und Beispielen). Davon kann hier keine Rede sein. DaB die Kiligerin schon vor ihrer am 9. 1 . 1 992 abgegebenen Rticktrittserkl証ung davon ausgehen konnte, der Beklagte werde trotz einer den Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechenden Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht leisten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revisionser-widerung verweist insoweit nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen. In d町 Folgezeit aber hat der Beklagte mehrfach seine Leistungsbereitschaft erkl谷rt. Er hat unstreitig nicht nur vor Klageerhebung mitgeteilt, d鴻 der Kaufpreis abrufbereit bei der V liege. Im Termin zur mtindlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er Zahlungsbelege dazu vorgelegt, daB der Kaufpreis auf Notaranderkonto gezahlt wordensein soll. Es war die Klagerin, die auf diese Angebote nicht reagiert, sondern auf Rckabwicklung des Vertrages beharrt hat. Damit ist die Annahme, daB der Schuldner auch bei Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet haben w山de, sowohl was die Zahlungswilligkeit als auch, was die Zahlungs魚higkeit angeht, unvereinbar. Ebenso bietet das Verhalten des Beklagten w油rend des laufenden Verfahrens keine Grundlage fr die SchluBfolgerung des Berufungsgerichts, daB der Beklagte die Leistung endgtiltig verweigern wollte. Da die Klagerin ihrerseits nicht Erfllung, sondern Ruckabwicklung gefordert hat, hat der Be-klagte mit seiner Weigerung, die L6schung zu bewilligen, ebensowenig die ihm nach dem Vertrag obliegende Leistung verweigert wie mit dem Hinweis darauf, daB die Vorausset-zungen des§326 BGB nicht vorlagen. Er hat sich damit nur gegen eine unbegrndete Klage verteidigt. Die Zahlung des Kaufpreises oder eine entsprechende Weigerung, den Kaufpreis zu zahlen, ist, worauf die Revision zu Recht verweist, gar nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. 3. Fehlt es danach schon mangels hinreichender Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, bzw. einer endgultigen Erfll-lungsverweigerung seitens des Beklagten, an der Voraussetzung fr die Klagerin, vom Vertrage zurckzutreten, kommt es nicht mehr auf die weiteren Rgen der Revision zu eventuellem vertragsuntreuen Verhalten der Kl醜erin an. Die Klage ist vielmehr unter Aufhebung der Urteile von Landgericht und Berufungsgericht abzuweisen. 4. BGB§§276, 313 (Schadensersatzan叩ruch bei Abbruch der Vertragsverhandlun gen) Wird der AbschluB eines formbedUrftigen Vertrages als sicher dargestellt, kann der Abbruch der Verhandlungen durch einen Partner grundsatzlich nur dann einen Schadensersatzanspruch des anderen begrUnden, wenn das Verhalten des Abbrechenden einen schweren VerstoB gegen die Verpflichtung zu redlichem Verhalten bei den Vertragsverhandlungen bedeutet. Dies erfordert in der Regel die Feststellung vors註tzlichen pflichtwidrigen Verhaltens. BGH, Urteil vom 29.3.1996 一 VZR332/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager hatte im ErdgeschoB und Keller eines Hauses Raume zum Betrieb einer Druckerei gemietet. Im Sommer 1989 erwarb der Beklagte das Grundstuck. Zur besseren wirtschaftlichen Nutzung plante er, das Gebaude umzubauen, um einen Anbau zu erweitern und in Teileigentum aufzuteilen. In diesem Zusammenhang kam es im Fruhjahr 1991 zu Verhandlungen zwischen den Parteienu ber den Verkauf der vom Klager genutzten und weiterer R甘ume zum Preis von 750.000 DM. Diese gaben dem Klager AnlaB, von Ende April 1991 bis Februar 1992 UmbaumaBnahmen auszu比hren. Im Oktober und Dezember 1 99 1 kam es zu Gesprachen zwischen den Parteien wegen eines 叱rmins zur Beurkundung des Verkaufs. Der Verkauf scheiterte schlieBlich daran, daB der Beklagte hierzu nur noch zum Preis von 1.000.000 DM bereit war. Nach Kundigung des Mietverhaltnisses durch den Beklagten raumte der Klager im Sommer 1992 das Anwesen. Gegen die Mietzinsforderung des Beklagten fr den Zeitraum ab April 1992 hat er mit einem Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner BaumaBnahmen, der Kosten fr das Umsetzen und der Reparatur von Maschinen wegen BaumaBnahmen des Beklagten und im Hinblick auf diese 一 nach Minderung 一 Uberzahltem Mietzins in Hbhe von 20.150 DM aufge-rechnet. Mit der Klage hat er vom Beklagten die Bezahlung eines UberschieBenden Betrages vQn 154フ16,34 DM verlangt. Er hat geltend gemacht, die Parteien seien sich u ber den Verkauf einig ge-wesen. Allein auf Wunsch des Beklagten, der Steuernachteile be-比rchtet habe, habe die Beurkundung erst im Spatjahr 1991 erfolgen sollen. Seine BaumaBnahmen seien im Einverst谷ndnis mit dem Beklagten erfolgt. Aus ungerechtfertigter Bereicherung und unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen schulde dieser die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten. Der Beklagte hat die Einigung u ber den 脆rkaiif und sein Einverst谷ndnis mit den Arbeiten des Klagers in Abrede gestellt und widerklagend restlichen Mietzins, Nutzungsentschadigung und Erstattung von Kosten 比r die Beseitigung eines Teils der UmbaumaBnahmen begehrt. Das Landgericht hat der Klage durch Teil-Grundurteil stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage. Die Revision des Beklagten ist vom Senat nicht angenommen worden, soweit sie sich gegen die dem Grunde nach festgestellte Berec瓦igung des Klagers zur Minderung der vereinbarten Miete in H6he von insgesamt 20.150 DM wendet 292 MittBayNot 1996 Heft 4 Aus den G 宜nden: 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Parteien seien sichu ber den VertragsschluB einig gewesen, der Beklagte sei mit den BaumaBnahmen des Klagers einverstanden gewesen und habe ihm die u ber die gemieteten R加me hinaus nach dem beabsichtigten Verkaufgeschuldeten R加me zum Ausbau u berlassen. Es meint, wenn der Beklagte wegen der H6he des Kaufpreises noch Vorbehalte gehabt habe, hatte er den Klager vor Aufnahme seiner Bautatigkeit auf diese hinweisen mUssen. Das hlt revisionsrechtlicher Nachprufung teilweise nicht stand II. 1 . a) Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner bis zum 脆 rtragsabschluB das Recht, von dem in Aussicht genommenen VertragsabschluB Abstand zu nehmen. Aufwand, der in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht wird, erfolgt daher, grundsatzlich auf eigene Gefahr (BGH, ZIP 1989, 514 , 515; MUnchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., vor§275 Rdnr. 160; Soergel/ 肌edemann,BGB, 12. Aufl., vor §275 Rdnr. 136). Nur wenn der VertragsschluB nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begrundeten Vertrauen Aufwendungen zur Durch比hrung des Vertrages vor dessen AbschluB gemacht werden, k6nnen 鵬se vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den VertragsabschluB spater ohne triftigen Grund ablehnt ( BGHZ 76, 343 , 349; BGH WM 1969, 595 , 597; BGH WM 1975, 923 , 925). Eine so begrndete Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens bedeutet indessen einen indirekten Zwang zum VertragsabschluB. Dieser Zwang lauft dem Zweck der Formvorschrift von §313 Satz 1 BGB zuwider, nach der wegen der objektiven Eigenart des Vertragsgegenstandes eine Bindung ohne Einhaltung der Form verhindert werden soll (BGHZ 116, 251, 257). Im Bereich nach §313 Satz 1 BGB zu be「 urkundender Rechtsgeschafte l6st der Abbruch von Vertragsverhandlungen, deren Erfolg als sicher anzunehmen war, durch einen der 脆rhandlungspartner daher auch dann keine SchadensersatzansprUche aus, wenn es an einem triftigen Grund fr den Abbruch fehlt (BGH WM 1982, 1436 , 1437: Reinicke[[iedtke, ZIP 1989, 1093 , 1101). b) Die Nichtigkeitsfolge eines VerstoBes gegen die Formvor-schrift von §313 Satz 1 BGB hat indessen zurUckzutre肥n, wenn sie nach den gesamten Umstanden mit Treu und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Vertragsteils ge負hrdet ( BGHZ 12, 286 ; 23, 249) oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet ( BGHZ 29, 6 , 10 f; 48, 396, 397 ff; 85, 315, 318 1). Von diesen Grundsatzen ist auch bei der Beantwortung der Frage auszugehen, ob ein Verhandlungspartner bei Abbruch der Verhandlungen unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo verpflichtet ist, Aufwendungen des anderen zu ersetzen. Die Verantwortlichkeit des Verhandlungspartners unterliegt daher keinen Einschrankungen im Hinblick auf die FormbedUrftigkeit des abzuschlieBenden Vertrages, sofern die Berufung auf den Formmangel zurtickzuweisen ist ( BGHZ 92, 164 , 175 1). Soweit dies daraus folgt, d郎 das Verhalten des in Anspruch Genommenen sich als besonders schwerwiegender TreueverstoB darstellt, kommt damit in der Regel nur eine vorsatzliche Treupflichtverletzung als Grundlage eines Schadenersatzanspruchs aus culpa in contrahendo in Betracht, wie sie im Vorspiegeln tats加hlich nicht vorMittB習Not 1996 Heft 4 handener AbschluBbereitschaft liegt (BGH NJW 1975, 43 ; Soergel/ 肌edemann, a.a.O., vor § 275 BGB Rdnr. 135; Reinicke/Tiedtke, a.a.O., 1096). Dies ist bisher nicht festgestellt. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daB der Beklagte den AbschluB eines Kaufvertrags mit dem Klager zum Preis von 750.000 DM als sicher hingestellt hat. Die weiteren Ausfhrungen des Urteils, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, Vorbehalte zu offenbaren, lassen nicht erkennen, ob die Feststellung getroffen ist, der Beklagte habe schon vor Ende Dezember 1991 derartige Vorbehalte gehabt, oder ob sie dahin zu verstehen sind, daB der Beklagte verpflichtet war, etwaige Vorbehalte dem Klager zu offenbaren. Zur Unklarheit des Berufungsurteils tragt insoweit bei, daB der Klager 智 listiges Verhalten des Beklagten nicht behauptet und sich dessen Vortrag auch nicht zu eigen gemacht hat, zum AbschluB des Vertrages ztim 片eis von 750・ DM tats加hlich nicht bereit gewesen zu sein. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils gibt den Parteien insoweit Gelegenheit zu weiterem Vortrag. c) Dem Vorspiegeln einer tatsachlich nicht vorhandenen Bereitschaft, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen, insbesondere zu einem bestimmten Preis, abzuschlieBen, ist nach Treu und Glauben der Fall gleichzustellen, daB ein Verhandlungspartner zwar zunachst eine solche, von ihm ge加Berte, Verkaufsbereitschaft tatsachlich gehabt hat, im Verlaufe der Verhandlungen aber innerlich von ihr abge血ckt ist, ohne dies zu offenbaren (vgl. BGH, LM BGB§313 Nr. 80, Bl. 5/6; Soergel/ 既edemann, a.a.O., Rdnr. 135 f; Reinicke[[iedtke, a.a.O., 5. 1096). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der potentielle Verkaufer bereits mit Aus- und UmbaumaBnahmen des Kaufinteressenten einverstanden erkl証t hatte. In allen solchen Fllen wird durch die A uBerung einer endgultigen AbschluBbereitschaft zu bestimmten Bedingungen dem N乞rhandlungspartner der Eindruck einer besonderen Verhandlungslage vermittelt, der ihn der erh6hten Gefahr nachteiliger Verm6gensdispositionen aussetzt. Diese besondere Ge負hrdungslage begrUndet eine gesteigerte Vertrauensbeziehung, die den Verhandelnden zu erh6hter RUcksichtnahme auf die Interessen seines Partners verpflichtet. Aus ihr folgt gleichermaBen die Verpflichtung, den Partner vor einem Irrtum u ber den (Fort-)Bestand einer ge加Berten, tatsachlich aber nicht (mehr) vorhandenen endgultigen AbschluBbereitschaft zu bestimmten Bedingungen zu bewahren. Gegen eine solche Au仕 larungspflicht kann der Beklagte hier verstoBen haben. Er hat in anderem Zusammenhang geltend o b emacht, im Spatjahr 1991 habe sich gezeigt, daB die mit .500.000 DM kalkulierten Kosten seines Um- und Ausbauvorhabens nicht hinreichen, sondern tatsachlich etwa 3.000.000 DM betragen wUrden. Deshalb habe er seine anfngliche Kalkulation nicht einhalten k6nnen. Damit aber war nach seinem Vorbringen seit diesem Zeitpunkt die Grundlage der Annahme des Klagers entfallen, der Vertrag zwischen den Parteien werde zustande kommen. Die nach den vorangegangenen Verha血lungen vom 幻昭er als sicher anzuneh-mende AbschluBbereitschaft des Beklagten war spatestens jetzt nicht mehr gegeben. Die eingetretene UngewiBheit blieb dem Klager verborgen, w独rend der Beklagte sie kannte. Sein vorangegangenes Verhalten und seine Kenntnis von den laufenden Arbeiten des Klagers verpflichteten ihn deshalb, den Klager unverzglich von der Anderung seiner Preisvor-stellting zu unterrichten, um diesem Gelegenheit zu geben, von weiteren Investitionen in den Um- und Ausbau der ihm tiberlassenen Raume Abstand zu nehmen. Bestimmung und Zuordnung des Aufwands erm6glicht. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Anspruch des Klagers auf Schadensersatz nicht unter dem Gesichtspunkt mitwirkenden Verschuldens gemindert, soweit er auf Aufwendungen beruht, die der Kl谷ger gemacht hat, bevor er von der Anderung des Preisverlangens des Beklagten erfuhr. Da der Aufwand des Kl醜ers im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages nur zu ersetzen ist, wenn der Beklagte dessen AbschluB trotz seiner Vorbehalte als sicher hingestellt und damit arglistig gehandelt hat, hatte ein allenfalls als fahrlassig zu bewertendes Mitverschulden des Kl昭ers gegenuber dem vors乱zlichen Verhalten des Beklagten zurUckzutreten ( BGHZ 98, 148 . 158 0. An einer Verantwortlichkeit des Beklagten fehlt es dagegen hinsichtlich Aufwendungen, die der Klager gemacht hat, nachdem er nicht mehr sicher sein konnte, daB es zum AbschluB des Vertragesu ber das zu bildende Teileigentum kommen werde. Investitionen, die er gemacht hat, nachdem der Beklagte die Erh6hung seines Kaufpreisverlangens offenbart hatte, sind daher nicht zu ersetzen. Sie beruhen nicht auf Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages, sondern auf bloBer Spekulation. Auch insoweit fehlt es an der notwendigen Aufgliederung des vom Klager behaupteten Aufwands. 3. Soweit die Aufwendungen des Klagers nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhand-lungen zu ersetzen sind, schlieBt dies eine Erstattungspflicht des Beklagten jedoch nicht ohne weiteres aus. Soweit die Arbeiten des Kl醜ers zum Ausbau der Raume sonst vom Beklagten vorzunehmen gewesen w証en, kann der Beklagte ihre Kosten dem Kl昭er nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zu ersetzen haben. 4. Das Berufungssurteil gibt weiter AnlaB, darauf hinzuweisen, daB Ersatzansprche des Klagers wegen Schaden an seinen Maschinen, die auf Bauarbeiten des Beklagten beruhen, von der Ersatzpflicht fr seine Aufwendungen und einer Bereicherung des Beklagten unabh加gig sind. 5. BGB§ 459 Abs. 2 (Bewohnbarkeit eines Hauses grundsdtzlich keine stillschweigende Eigenschaftszusicherung) Zur Frage einer stillschweigenden Eigenschaftszusicherung beim Verkauf eines mit einem %駈lhnhaus bebauten Grundstcks. BGH, Urteil vom 12.4.1996 一 V ZR 83/95 一, mitgeteilt von Dr Manfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 28. 10. 199 1 kauften die Klager von den Beklagten ein mit einem V而hnhaus bebautes Grundstuck zum Preise von 332.500 DM. Der Vertrag enthalt einen Gew谷hrleistungsaus-schluB,, fr M加gel irgendwelcher Art sowie fr Gr6Be, Gute und Beschaffenheit". Gegen die wegen eines Restkau加reises von 38.431,88 DM aus der Urkunde eingeleitete Zwangsvollstreckung haben die Klager Zwangsvollstreckungsgegenklage erhoben und geltend gemacht, das Haus weise einen Sachmangel auf, fr den die Beklagten einzustehen hatten. Sie h註tten n谷mlich eine tragende Vぬnd im ErdgeschoB entfernt, so daB die Statik ge生hrdet sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. W独rend des Berufungsverfahrens haben die Parteien den Kaufvertrag aufgehoben, wobei etwaige Schadensersatzanspruche, gleich aus welchem Rechtsgrund, unberUhrt bleiben sollten. Die Kl註ger haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache fr erledigt erkl谷rt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklarung nicht angeschlossen und widerklagend, gestutzt auf die vertraglich vereinbarte Verzinsung des Kaufpreises im Verzugsfall, Zahlung von 79.892,36 DM nebst 8% Zinsen seit dem 15.4. 1994 verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Feststellung ausgesprochen, daB der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und die Widerklage ab gewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre zuletzt gestellten Antr谷ge auf Abweisung der Klage und Stattgeben der Widerklage weiter verfolgen. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg. Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Zwangsvollstreckungsgegenklage sei ursprUnglich begrundet gewesen. Die Klager h註 tten dem titulierten Zahlungsanspruch von 38.431,88 DM entgegenhalten k6nnen, daB die Beklagten gemaB §463 Satz 1 BGB zum Schadensersatz ve叩fluchtet seien. Dem gekauften Haus habe namlich die stillschweigend zugesicherte Eigenschaft der Bewohnbarkeit gefehlt, weil nach dem eingeholten Sachverstandigengutachten davon auszugehen sei, daB das Geb加de aufgrund einer fehlerhaften D即hkonstruktion 一 die mit dem Entfernen der Wand durch die Kl醜er nicht im Zusammenhang steht 一 einsturzge伍hrdet sei. Da die Kl昭er infolgedessen berechtigt gewesen seien, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern, sei die auf Ver-zug gesttzte Widerklage unbegrtindet. Dies halt einer rechtlichen Uberprfung nicht stand. II. 1 . Zur Klage Die Zwangsvollstreckungsgegenklage war von Anfang an nicht begrundet. Den Klagern standen Gewahrleistungsrechte wegen des von dem Sachverst加digen festgestellten Fehlers in der Statik des Gebaudes nicht zu. a) Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, daB das Haus aul如nd einer だhlerhaften Dachkonstruktion einsturzge負hrdet war. Diese Feststellung wird von der Revision nicht早ngegriffen. b) Eine Haftung wegen dieses Sachmangels unter dem Gesichtspunkt des §459 Abs. 1 BGB ist jedoch vertraglich ausgeschlossen. DaB die Beklagten den Fehler arglistig verschwiegen hatten, so daB der GewahrleistungsausschluB nichtig w加e( §476 BGB),、 haben die Klager nicht behauptet. Infolgedessen kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beklagten vertraglich zugesichert haben, daB das Haus frei von einem solchen die Bewohnbarkeit einschrankenden §§459 Abs. 2, 463 Satz 1 BGB ). In diesem Fall Fehler ist ( ware der generelle HaftungsausschluB einschrankend dahin auszulegen, daB die mit der Zusicherung bestimmter Eigenschaften u bernommene Haftung hiervon unberuhrt bleibt (vgl. BGH, WM 1983, 363 f; BGHZ 93, 338 , 342). c) Die Voraussetzungen fr die Annahme einer Eigenschaftszusicherung durch die Beklagten liegen jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Eine Zusicherung im Sinne des §459 Abs. 2 BGB setzt nach der standigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, d那 der Verk加fer in vertragsmaBig bindender Weise die Gew狙r fr das Vorhandensein einer Eigenschaft als Kaufsache U bernimmt und damit die Bereitschaft zu erkennen gibt, fr alle Folgen des Fehlers dieser Eigenschaft einzustehen MittBayNot 1996 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.03.1996 Aktenzeichen: V ZR 332/94 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 110 MittBayNot 1996, 292 Normen in Titel: BGB §§ 276, 313