Urteil
2 U 136/21
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0729.2U136.21.00
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Leitsätze
1. Ein vertragliches Wettbewerbsverbot über die Herstellung und den Vertrieb von "vergleichbarem" Speiseeis ist nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass nicht nur die von den Parteien ausdrücklich in einer Anlage bezeichneten Produkte vom Verbot erfasst werden, sondern ein weiter Anwendungsbereich darüber hinaus bestehen soll. Die Klausel ist aufgrund ihrer Unbestimmtheit sittenwidrig und damit nichtig nach § 138 BGB.
2. Bei der im Rahmen einer Unterlassungsverfügung beabsichtigten Durchsetzung eines auf Unterlassung gerichteten Individualanspruchs muss der Verfügungskläger darlegen, dass er auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs dringend angewiesen ist und anderenfalls erhebliche wirtschaftlichen Nachteile erleiden würde, so dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf eine spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unzumutbar ist. Die Regelung ist nur dann "nötig" i.S.v. § 940 ZPO wenn durch sie nicht ihrerseits gewichtige Interessen des Schuldners verletzt werden, wobei dies im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen ist.
Tenor
I.
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.03.2021 wird zurückgewiesen.
II.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert in beiden Rechtszügen:
1.000.000,00 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein vertragliches Wettbewerbsverbot über die Herstellung und den Vertrieb von "vergleichbarem" Speiseeis ist nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass nicht nur die von den Parteien ausdrücklich in einer Anlage bezeichneten Produkte vom Verbot erfasst werden, sondern ein weiter Anwendungsbereich darüber hinaus bestehen soll. Die Klausel ist aufgrund ihrer Unbestimmtheit sittenwidrig und damit nichtig nach § 138 BGB. 2. Bei der im Rahmen einer Unterlassungsverfügung beabsichtigten Durchsetzung eines auf Unterlassung gerichteten Individualanspruchs muss der Verfügungskläger darlegen, dass er auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs dringend angewiesen ist und anderenfalls erhebliche wirtschaftlichen Nachteile erleiden würde, so dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf eine spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unzumutbar ist. Die Regelung ist nur dann "nötig" i.S.v. § 940 ZPO wenn durch sie nicht ihrerseits gewichtige Interessen des Schuldners verletzt werden, wobei dies im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen ist. I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.03.2021 wird zurückgewiesen. II. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert in beiden Rechtszügen: 1.000.000,00 Euro A Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) verlangt von der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte), die Herstellung und den Vertrieb von Tiefkühlprodukten zu unterlassen. I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen. Zusammenfassend und ergänzend: Die Klägerin entwickelt, produziert und vertreibt Tiefkühlprodukte. Die Beklagte stellt – u.a. für sich selbst und als sog. Lohnherstellerin auch für Dritte – Eisprodukte her, u.a. mit Kenntnis der Klägerin in den Jahren 2015 bis 2020 insgesamt 4,5 Mio. Stück Vanille-Schokoladen-Eiscreme am Stiel in Fleckenoptik. Für die Klägerin produzierte die Beklagte weitere ca. 1,5 Mio. Stück unter der Bezeichnung „...“. Seit dem Jahr 2008 stellt die Beklagte Vanille Eis- und Stracciatella-Eis für verschiedene Kunden her, so auch für die Beklagte. Im April 2018 stellten die Parteien ihre Geschäftsbeziehung auf die Grundlage einer Abfüll- und Liefervereinbarung (AuL-Vereinbarung, Anlage FPS 1). Demnach stellte die Beklagte für die Klägerin bestimmte Tiefkühlprodukte her und verwendete Rohstoffe wie Milch und Sahne der Bioprodukt-Linie „...“ von der Molkereigenossenschaft H. eG (künftig: Molkerei). Diese in der AuL-Vereinbarung unter der Variante 1 geführte Kategorie wurde unter der Wort-/Bildmarke „S. M.“, deren Inhaberin die Molkerei ist, vertrieben. Die Produkte sind in einem Anhang zum Vertrag aufgeführt (Anlage FPS 3). Daneben sah die AuL-Vereinbarung die Produktion mit Rohstoffen anderer Lieferanten vor („Drittzutaten“, Variante 2). Die Beklagte hatte sämtliche Rohstoffe jeweils auf eigene Rechnung zu beziehen. Weiter regelte Ziffer II.14 des Vertrages: „Der Hersteller [die Beklagte] wird während seiner Vertragsbeziehung zu dem Kunden [der Klägerin] und für einen Zeitraum von neun Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit zu keiner Zeit Produkte herstellen oder vertreiben, die den fertigen Produkten des Kunden entsprechen oder vergleichbar sind, noch sich an Unternehmen beteiligen, die solche Produkte herstellen oder vertreiben. Ausgenommen hiervon sind die in Anlage 1 („Produkte und Preise“) definierten Produkte, für die der Kunde bereits bestehende Rezepturen/Spezifikationen des Herstellers in die eigene Vermarktung übernommen hat (siehe I. / 4.)“ Ziff. 17 der Vereinbarung sieht vor, dass eine Kündigung schriftlich spätestens zum 30.09. eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 31.12. des darauffolgenden Kalenderjahres zu erklären ist. Die Klägerin brachte die von der Beklagten hergestellten Eissorten entweder unter der eigenen Marke „K.“ oder unter der Marke „S. M.“ in den Handel. Unter letztgenannter Marke wurde das von der Beklagten hergestellte Stieleis „...“ vertrieben, zudem Vanille-Eis und Stracciatella-Eis (jeweils im 500 ml-Becher). Zwischen der Molkerei und der Klägerin gab es keinen schriftlichen Vertrag über die Nutzung der Wort-/Bildmarke „S. M.“. Die Molkerei stellte sich auf den Standpunkt, dass es eine wirksame Lizenzvereinbarung nicht gebe und erklärte am 27.05.2020 vorsorglich die Kündigung eines etwaigen Lizenzvertrages zum 30.11.2020 (Anlage HL 04). Weiter kündigte sie an, ab Dezember 2020 keine Rohstoffe mehr zu liefern. Am 01.07.2021 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Molkerei in einem gerichtlichen Vergleich, die Marke zur Kennzeichnung von Speiseeis zu verwenden; für bereits produzierte Ware wurde eine Aufbrauchfrist vereinbart (Anlage HL 22). Im Juni 2020 sprachen die Streitparteien über eine Umstellung der Produktion von Vanille-Schokoladen-Eiscreme am Stiel in Fleckenoptik auf die Marke „K.“. Zu einer Produktion kam es nicht. Am 20.08.2020 und erneut am 18.09.2020 erklärte die Beklagte eine „Teilkündigung“ der AuL-Vereinbarung in Bezug auf die Auftragsausfertigung unter Verwendung von Hauptrohstoffen der Molkerei außerordentlich zum 30.11.2020, hinsichtlich der sonstigen Produkte zum nächstzulässigen Zeitpunkt (Anlage FPS 5, Anlage HL 05), den 31.12.2021. Die Beklagte begründete die Kündigung mit dem Verlust der Markenlizenzierung. Die Klägerin widersprach der Kündigung mit der Begründung, die Kennzeichnung sei unerheblich (Anlage FPS 6). Seit dem Jahr 2021 stellt die Beklagte für die Molkerei ein Stieleis „F. S/V“ her. Die Molkerei vertreibt dieses Produkt unter ihrer Marke „S. M.“. Auch stellt die Beklagte nun für die Molkerei das im Antrag genannte Vanille- und Stracciatella-Eis her. Die Klägerin ist der Auffassung, die Herstellung dieser Eissorten unterfalle dem vereinbarten Wettbewerbsverbot. Sie habe das wirtschaftliche Risiko der Markteinführung und des Aufbaus der Marke getragen. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot solle vor der nun eingetretenen Situation schützen, dass ihr Know-how sowie die aufgebauten Kunden- und Vertriebskontakte, die Listungen bei Handelskunden sowie die Marketingstrategie für Konkurrenten eingesetzt würden. Sie habe wesentliche Kosten für die Produktentwicklung, das Marketing und den Vertrieb in Höhe von 2 Mio. Euro getragen. Nicht nur in der äußeren Darstellung des Stieleises, sondern auch in der Zusammensetzung seien die Produkte vergleichbar. Die außerordentliche Kündigung sei mangels Abmahnung und wegen der Unzulässigkeit einer Teilkündigung unwirksam und zudem unbegründet. Die Beklagte ist der Auffassung, die Rezepturen von „...“ und „F. V/S“ unterschieden sich erheblich. Bei dem Produkt „K. ...“ handele es sich nicht um ein Produkt gemäß der AuL-Vereinbarung. Es bestehe kein Verfügungsgrund und kein Verfügungsanspruch. Die Beklagte habe den AuL-Vertrag in Bezug auf die „S. Vertragsprodukte“ wirksam gekündigt. Das Wettbewerbsverbot sei nach § 1 GWB und § 138 BGB unwirksam. II. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die genannten Produkte herzustellen und/oder zu vertreiben, zurückgewiesen. Jedenfalls für die Zeit nach Beendigung des Vertrages sei das Wettbewerbsverbot unwirksam. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei nicht erforderlich, um Investitionen zu schützen; die Kosten einer Rezeptur lägen nur in einem vierstelligen Bereich. Zudem gehe das Wettbewerbsverbot sowohl räumlich als auch gegenständlich zu weit. Es könne offen bleiben, ob das Wettbewerbsverbot für die Dauer des Vertrages wirksam sei. Wegen der fehlenden Lieferung von Rohstoffen sei die Auftragsfertigung nicht mehr möglich; der Vertrag sei insoweit beendet. Dass das Produkt „...“ der Marke K. unter das Wettbewerbsverbot falle, könne nicht festgestellt werden. Für die Darstellung der Beklagten spreche, dass man das Produkt erst nach Kündigung des Vertrages entwickelt habe. Jedenfalls liege kein Verfügungsgrund vor. Die bei einer Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Interessenabwägung falle zum Nachteil der Klägerin aus. Der Erlass der einstweiligen Verfügung würde nichts daran ändern, dass die Molkerei der Klägerin bei der Listung durch die Händler zuvorgekommen sei. Ihr sei auch unbenommen, mit einer Hauptsacheklage Schadensersatzansprüche geltend zu machen. III. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Es liege keine Teilunmöglichkeit vor. Da die Klägerin nicht an der Lieferbeziehung zwischen der Molkerei und der Beklagten beteiligt gewesen sei, habe sie nicht gegen einen Lieferstopp vorgehen können. Die Beklagte habe sich mit der Molkerei zusammengetan, um für diesen Wettbewerber konkurrierende Produkte herzustellen und die Klägerin so aus dem Markt zu drängen; dabei würden Becherdeckel verwendet, die für die Produkte der Klägerin hergestellt worden seien. Im Falle der vom Landgericht angenommenen Teilunmöglichkeit seien lediglich die gegenseitigen Hauptleistungspflichten für die Variante 1 suspendiert, nicht aber die selbständige Nebenpflicht eines Wettbewerbsverbotes. Ein für die Dauer der Vertragsbeziehung vereinbartes Wettbewerbsverbot unterliege weniger strengen Anforderungen als ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Daran, dass sich das vertragliche Verbot auf Deutschland beschränke, bestünden keine Zweifel. Bei dem Produkt „K. – ...“ handele es sich um ein Vertragsprodukt, wie erstinstanzlich dokumentiert. Das Landgericht habe nicht von einem non liquet ausgehen dürfen. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen eines nachvertraglichen Wettbewerbsschutzes vor, da Know-How der auf Risiko der Klägerin entwickelten Produktionsprozesse im Volumen von 2 Mio. Euro geschützt werden solle. Der in der Klausel verwendete Begriff der Vergleichbarkeit beschränke sich auf die Kriterien Qualitätsstufe, Vertriebskanal, Verpackungsgröße, Hauptzutaten und Nährwerte. Die Klägerin beantragt: das am 18.03.2021 verkündete und am 19.04.2021 zugestellte Urteil des Landgericht Stuttgart, Az. 35 O 15/21 KfH, aufzuheben und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung stattzugeben, mit der Maßgabe, dass nunmehr beantragt wird, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen: Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt, bis zum 30.09.2022, hilfsweise bis zum 31.12.2021, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland a) nachfolgend wiedergegebenes und durch nachstehende EAN-Nummer individualisierbares Speiseeisprodukt „F. V/S“, herzustellen und/oder zu vertreiben ... b) nachfolgend wiedergegebenes und durch nachstehende EAN-Nummer individualisierbares Speiseeisprodukt „V. E. im 500 ml Becher“, herzustellen und/oder zu vertreiben ... c) nachfolgend wiedergegebenes und durch nachstehende EAN-Nummer individualisierbares Speiseeisprodukt „S. E. im 500 ml Becher, herzustellen und/oder zu vertreiben ... Die Beklagte beantragt: Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Die streitgegenständlichen Produkte unterschieden sich erheblich von den Vertragsprodukten der Klägerin und fielen auch in unterschiedliche Speisekategorien. B Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Antrag allerdings nicht zu unbestimmt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH, Urteil vom 08. November 2018 – I ZR 108/17, juris Rn. 15 – Deutschland-Kombi). So liegen die Dinge hier. Es wird die Unterlassung der Produktion und des Vertriebs konkreter Produkte verlangt. Aus der Antragsbegründung wird deutlich, dass dieser Anspruch auf einen Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot gestützt wird und welche Inhaltsstoffe die streitgegenständlichen Produkte haben. Ob unter der angegebenen EAN-Nummer und mit den Verpackungen auch Speiseprodukte mit anderen Rezepturen vertrieben werden können, die nicht unter das Wettbewerbsverbot fallen, muss der Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – in der Antragstellung nicht berücksichtigen. Bei einem auf die Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form bezogenen Unterlassungsantrag braucht der Kläger auch keine einschränkenden Zusätze anzuführen. Vielmehr ist es Sache des Beklagten, Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen (BGH, Urteil vom 03. November 2016 – I ZR 227/14, juris Rn. 34 – Optiker-Qualität; BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 – I ZR 145/14, juris Rn. 12 – Mobiler Buchhaltungsservice). II. Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Herstellung bzw. des Vertriebs der Speiseeisprodukte „F. V/S“, „V. E. im 500 ml Becher“ und „S. E. im 500 ml Becher“ nicht glaubhaft gemacht. Ein Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot liegt nicht vor, da diese Vereinbarung unwirksam ist. Dabei kann, wie auch vom Landgericht angenommen, ein möglicher Verstoß gegen § 1 GWB offen bleiben, denn die Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes ist sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB). 1. Dem Wortlaut nach untersagt die Klausel der Beklagten, während der Vertragsbeziehung und neun Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Produkte herzustellen oder zu vertreiben, „die den fertigen Produkten des Kunden entsprechen oder vergleichbar sind“. Weiter darf sich die Beklagte nicht an Unternehmen beteiligen, die solche Produkte herstellen oder vertreiben. Kein Wettbewerbsverbot besteht für näher bezeichnete Produkte der Beklagten, die die Klägerin für diese bereits vermarktet. 2. Die Klausel ist dahingehend auszulegen, dass der Beklagten ein umfassendes Verbot auferlegt wird, soweit die Produkte nach dem Verständnis des Verbrauchers mit denen der Klägerin vergleichbar sind. a) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation allerdings vor (BGH, Urteil vom 13. August 1996 – XI ZR 218/95, juris Rn. 11). Ob die Parteien dem Vertragswortlaut im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen bestimmten Sinngehalt gegeben haben, ist nicht vorgetragen worden. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Vertrages die Wendung „vergleichbare Produkte“ in einem bestimmten konkretisierenden Sinn verstanden haben, weil die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz genannten Kriterien (Qualitätsstufe, Vertriebskanal, Verpackungsgröße, Hauptzutaten und Nährwerte) dem gemeinsamen Verständnis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprachen und so zur Vertragsgrundlage geworden sind. b) Auch nach dem von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und dem diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen lässt sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis noch nicht feststellen, weil insbesondere die Formulierung „vergleichbar“ unbestimmt ist. c) In die Auslegung einzubeziehen sind deshalb auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1997 – X ZR 13/96, juris Rn. 19). Dabei ist auch der Wille des Erklärenden zu erforschen; er muss aber nach außen erkennbar geworden sein. Maßgebend für die Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB ist der erklärte Wille, wie er für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war. Sie gilt so, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstehen musste (BGH, Urteil vom 03. Februar 1967 – VI ZR 114/65, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 – X ZR 37/12, juris Rn. 18). Nach diesen Auslegungsmaßstäben hat die Klausel einen weiten Anwendungsbereich. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Begriff „vergleichbares Produkt“ je nach angesprochenem Adressatenkreis unterschiedlich verstanden werden kann. Zwar sind die Vertragsparteien mit der Produktion von Tiefkühlprodukten vertraut und haben deshalb möglicherweise ein enges Verständnis davon, ob eine abweichende Spezifikation noch ein „vergleichbares Produkt“ darstellt. Sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen jedoch dafür, dass es bei der Frage der Vergleichbarkeit nicht hierauf, sondern auf das Verbraucherverständnis ankommt. aa) Nach dem unstreitigen gemeinsamen Verständnis der Parteien von der Klausel unterfallen die in der Anlage 1 bezeichneten Produkte, die unter der Marke „S. M.“ vertrieben wurden, dem Wettbewerbsverbot. Die Klausel belässt es jedoch nicht bei diesem beschränkten Umfang. Vielmehr erweitert sie den Anwendungsbereich, in dem auch sich entsprechende und vergleichbare Produkte in das Wettbewerbsverbot einbezogen werden. Bereits die Formulierung „entsprechen“ würde nach dem Sinngehalt des Verbotes nicht nur solche Fremdprodukte erfassen, deren Zusammensetzung identisch ist mit den Produkten der Klägerin, sondern auch solche, die geringfügige Abweichungen in der Spezifikation enthalten. Das Nebeneinanderstellen sich entsprechender und vergleichbarer Produkte spricht für eine deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs. cc) Dass das Verbraucherverständnis maßgebend sein soll, folgt aus dem Sinn und Zweck eines über die Beschränkungen auf die Vertragsprodukte hinausgehenden Wettbewerbsverbots. Da die Klausel verhindern soll, dass die Beklagte die Absatzbemühungen der Klägerin beeinträchtigt, ist der Begriff der „Vergleichbarkeit“ danach zu bestimmen, ob der Verbraucher zwei Produkte, die ihm (in der Kühltruhe des Supermarktes) zur Auswahl stehen, als vergleichbar ansieht. Diese Betrachtung wird auch durch den Vortrag der Klägerin bestätigt, wonach Einzelhändler nicht gleiche Eissorten derselben Qualitätsstufe vermarkteten. dd) Eine Einschränkung im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Produkte lässt sich dem Vertrag allerdings dahingehend entnehmen, dass nicht sämtliche Tiefkühlprodukte vom Wettbewerbsverbot umfasst sein sollen, sondern lediglich die in der Anlage benannten Sorten, soweit sie nicht die Rezepturen von Dritten betreffen und ausdrücklich nach Satz 2 der Klausel ausgenommen sind. Demnach sollte der Beklagten verboten werden, anderes Vanille-Sahneeis, Stracciatella-Sahneeis oder Vanille-Schokoladen-Eiscreme am Stiel in Fleckenoptik herzustellen. Für die Streitentscheidung nicht weiter relevant ist, ob der Verbraucher Eisprodukte nicht mehr für vergleichbar hält, deren Nährwerte oder Zutatenqualität nicht nur unerheblich voneinander abweichen. 3. Hat die Vertragsklausel demnach – wie vom Landgericht zutreffend erkannt – einen weiten Anwendungsbereich, der jedenfalls die im Anhang des Vertrages angegebenen Sorten in der Qualitätsstufe eines Bioproduktes umfasst, schränkt das Verbot, solche Produkte während der Vertragslaufzeit (und neun Monate danach) für sich selbst oder für Dritte zu produzieren oder zu vertreiben oder sich an entsprechenden Unternehmen zu beteiligen, die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beklagten unangemessen ein. Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, ist es der Beklagten durch die Klausel verboten, einen erheblichen Teil des Marktsegments zu bedienen. Damit verstößt die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots gegen die guten Sitten und ist unwirksam. a) Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 138 BGB unter „guten Sitten“ zu verstehen ist, kommt der Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere in den Grundrechten niedergelegt ist, eine wesentliche Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 28. April 1986 – II ZR 254/85, juris Rn. 11). Da Wettbewerbsverbote das Recht auf Berufsausübung (Artikel 12 Absatz 1 GG) berühren, dürfen sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken (BGH, Urteil vom 30. November 2009 – II ZR 208/08, juris Rn. 13). Die Beurteilungskriterien des § 138 Absatz 1 BGB entsprechen denjenigen des § 1 GWB, wobei es einer Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 – I ZR 198/11, juris Rn. 13 – Kundenschutzklausel). Demnach ist entscheidend, ob das Wettbewerbsverbot sachlich erforderlich und zeitlich, räumlich und gegenständlich darauf beschränkt ist, den mit dem Austauschvertrag verfolgten Zweck zu erreichen. Ein anzuerkennendes Interesse reicht hierfür nicht aus. Erforderlich ist eine durch den Vertragszweck gebotene Notwendigkeit (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 – KZR 54/08, juris Rn. 15/16 – Subunternehmer II; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 – I ZR 198/11, juris Rn. 9 – Kundenschutzklausel). Eine solche Notwendigkeit kann für den Schutz von Investitionen gegeben sein, wenn das in Rede stehende Vertriebsverhältnis ohne erhebliche Investitionen der einen Partei nicht durchführbar ist und diese Investitionen nur durch ein Wettbewerbsverbot vor einem möglichen Trittbrettfahrerverhalten der anderen Partei geschützt werden können. Insbesondere ist der Schutz vor illoyaler Verwertung des Erfolges der eigenen Arbeit anzuerkennen (BGH, Urteil vom 26. März 1984 – II ZR 229/83, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 28. April 1986 – II ZR 254/85, juris Rn. 14). Derartige Wettbewerbsverbote müssen allerdings sowohl sachlich auf den Gegenstand der Kooperation wie auch räumlich auf das bisherige Absatzgebiet beschränkt sein (vgl. Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, § 1 GWB Rn. 216). Sie dürfen die wirtschaftliche Betätigung des anderen Teils nicht unbillig behindern. b) Über die Auffassung des Landgerichts hinausgehend hält das Wettbewerbsverbot diesen Maßstäben nicht nur für den nachvertraglichen Zeitraum nicht stand, sondern schon nicht für den Vertragszeitraum. Die Klausel geht räumlich – da ohne jede Begrenzung – über das Erforderliche hinaus. Auch gegenständlich ist das Wettbewerbsverbot für die Zwecke der Klägerin nicht notwendig und schränkt die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beklagten unbillig ein. aa) Allerdings bestehen für die Zeit einer bestehenden vertraglichen Bindung geringere Anforderungen an die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbotes, wenn aus der vertraglichen Beziehung Loyalitätspflichten abgeleitet werden, die einer konkurrierenden Tätigkeit entgegenstehen. So beruht das Wettbewerbsverbot des Gesellschafters (§ 112 HGB, § 284 AktG) auf dem Gedanken, dass ein Gesellschafter als Ausfluss seiner gesellschafterlichen Treuepflicht nichts unternehmen darf, was die Erreichung des Gesellschaftszwecks behindern könnte (BGH, Urteil vom 30. November 2009 – II ZR 208/08, juris Rn. 16). Diesem Grundgedanken der Loyalität folgen auch Wettbewerbsverbote für Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 2 AZR 644/13, juris Rn. 28), Handlungsgehilfen (§ 60 HGB) und Handelsvertreter (vgl. Thume, WRP 2000, 1033). bb) Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass zur Beklagten ein Loyalitätsverhältnis bestand, zu dessen Schutz es notwendig war, eine konkurrierende Tätigkeit für Produkte zu verbieten, die den fertigen Produkten der Klägerin „entsprechen oder vergleichbar“ sind. cc) Für einen Investitionsschutz hat die Klägerin von vornherein nur bezüglich solcher Produkte ein berechtigtes Interesse, die sie selbst entwickelt bzw. in den Markt eingeführt hat. Die getroffene Vereinbarung geht über dieses anerkennenswerte Interesse weit hinaus, denn sie berücksichtigt nicht, dass das Betätigungsfeld der Beklagten bereits bei Vertragsschluss darin bestand, für Drittfirmen in erheblichen Mengen Speiseeisprodukte herzustellen, sich also als Lohnhersteller für verschiedene Abnehmer zu betätigen. Der Abfüll- und Liefervertrag begründet für sich genommen kein besonderes Loyalitätsverhältnis, das es rechtfertigen würde, einem Lohnhersteller zu verbieten, vergleichbare Produkte für Dritte herzustellen. Das Geschäftsmodell der Beklagten als Lohnherstellerin gründet gerade darauf, für mehrere Auftraggeber zu produzieren. Da dies der Klägerin bekannt war, konnte sie keinen Wettbewerbsschutz dergestalt erwarten, dass die Beklagte künftig nur noch für die Klägerin vergleichbare Produkte herstellt. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte eine wirtschaftliche Gegenleistung für eine derartige Exklusivität erhalten hätte, die über die angemessene Entlohnung ihrer Leistungen hinausging. Zudem beschränkt sich das Wettbewerbsverbot gerade nicht auf die Produkte, die mit der Marke „S. M.“ gekennzeichnet sind oder auf andere von der Klägerin angeführte schützenwerte Belange, wie die Vermeidung von Konkurrenz in den Tiefkühltruhen bestimmter Einzelhandelsketten. Eine geltungserhaltende Reduktion auf derartige Aspekte, soweit sie als schutzbedürftig anzuerkennen wären, ist auch ausgeschlossen. Nur wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im Übrigen aber unbedenklich ist, kommt eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht; die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat die Nichtigkeit des Verbots zur Folge (BGH, Urteil vom 18. Juli 2005 – II ZR 159/03, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 08. Mai 2000 – II ZR 308/98, juris Rn. 13). III. Die Klägerin hat auch keinen Erfolg damit, dass sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Gesichtspunkt gestützt hat, dass die Beklagte die Gespräche über die Umstellung der Produktion von Vanille-Schokoladen-Eiscreme am Stiel in Fleckenoptik auf die Marke K. treuwidrig abgebrochen habe. Nur wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt (BGH, Urteil vom 29. März 1996 – V ZR 332/94, juris Rn. 8). Nur ausnahmsweise kann das Erfüllungsinteresse geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 – XII ZR 126/96, juris Rn. 16), das aber nicht auf die hier begehrte Unterlassung der Produktion vergleichbarer Produkte für Dritte gerichtet wäre. IV. Zutreffend hat das Landgericht auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint. 1. Zu messen sind die Darlegungen der Klägerin an den Anforderungen des § 940 ZPO, weil im Streitfall eine Leistungsverfügung verlangt wird. Zwar ist die Unterlassungsverfügung, wenn sie einen rein abwehrenden Charakter hat, kein Unterfall der Leistungsverfügung. Anders ist dies aber, wenn – wie hier – ein auf Unterlassung gerichteter Individualanspruch durchgesetzt werden soll (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 940 ZPO Rn. 1). Der Verfügungskläger muss dann darlegen, dass er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und ohne diese so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zugemutet werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Februar 2004 – 19 U 240/03, juris Rn. 4). „Nötig“ im Sinne von § 940 ZPO ist die Regelung nur dann, wenn sie nicht ihrerseits gewichtigere Interessen des Schuldners verletzt (Vollkommer, a.a.O., § 940 ZPO Rn. 4). Dies erfordert eine Interessenabwägung (OLG Hamm, Urteil vom 14. März 2000 – 27 U 102/99, juris Rn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Februar 1987 – 2 U 202/86, juris Rn. 21). 2. Nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts reichen die Darlegungen der Klägerin für die Annahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile nicht aus. Es ist nicht deutlich geworden, welche erheblichen wirtschaftlichen Nachteile der Klägerin ohne diese Leistungsverfügung entstehen würden. Die von der Klägerin dargestellten Nachteile – Verlust von Umsätzen bzw. der Stellung gegenüber dem Einzelhandel (reservierte Plätze in den Kühltruhen) – treten dadurch ein, dass die Klägerin nicht mehr am Markt präsent ist. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass die Klägerin keine Lieferverpflichtung geltend macht und nach dem eigenen Vortrag auch nicht kurzfristig einen anderen Hersteller gewinnen könnte. Würde die Beklagte antragsgemäß verurteilt, hätte die Klägerin daher dieselben Umsatzverluste und würde ebenso die Verkaufsplätze im Einzelhandel an andere Hersteller verlieren, da nicht anzunehmen ist, dass die Kühltruhen leer blieben. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass es der Molkerei dann nicht möglich wäre, einen anderen Hersteller zu beauftragen. Mithin ist nicht ersichtlich, dass durch die beantragte einstweilige Verfügung ein Wettbewerbsvorsprung der Molkerei unterbunden werden könnte. Die Klägerin hat die Erwägungen des Landgerichts auch nicht in Frage gestellt, sondern stellt in der Berufungsbegründung selbst darauf ab, dass bei einem vertragstreuen Verhalten nun ihre Produkte vertrieben würden. Dieses Ziel ist mit dem vorliegenden Antrag jedoch nicht erreichbar. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwertes wurde der erstinstanzlich gehaltene Vortrag der Klägerin zu ihrem wirtschaftlichen Interesse an dem Verfügungsantrag berücksichtigt. In dem Schriftsatz vom 04.03.2021 führte sie auf Seite 19 aus, dass ihr durch das Auftauchen der streitgegenständlichen Produkte im Handel ein jährlicher Umsatz von 2,5 bis 3,0 Mio. Euro entgehe. Die Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung stehen den eindeutigen schriftsätzlichen Angaben entgegen und wurden erkennbar vom Kostenvermeidungsinteresse geleitet. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der beantragten Leistungsverfügung schätzt der Senat den wirtschaftlichen Wert der Streitsache auf 1,0 Mio. Euro.