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II ZR 312/97

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. Februar 1999 II ZR 312/97 AktG § 311 Nachteilszufügung bei Beherrschungsvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr31297 letzte Aktualisierung: 28.April 1999 2zr31297 BGH II ZR 312/97 01.03.1999 AktG 1965 §§ 311, 317 AktG 1965 §§ 311, 317 a) Eine der Organgesellschaft vom Organträger als herrschendem Unternehmen im Rahmen der sogenannten gewerbesteuerlichen Organschaft auferlegte Umlage in Höhe der von ihr als nicht abhängiger Gesellschaft hypothetisch zu entrichtenden Gewerbesteuer kann mangels umlagefähigen Steueraufwands des Organträgers die Zufügung eines Nachteils i.S. der §§ 311 ff. AktG darstellen. b) Gleicht das herrschende Unternehmen den der Organgesellschaft durch die auferlegten Umlagezahlungen im Umfang der Nichtentstehung der Gewerbesteuer entstandenen Nachteil nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres tatsächlich oder durch Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Rückzahlung unter Anwendung einer betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Verteilungsmethode aus, so ist sie dieser zum Schadensersatz nach § 317 AktG verpflichtet. ZPO §§ 254, 301, 304, 565 Abs. 3 Nr. 1 Ist in den Tatsacheninstanzen eine Stufenklage wegen (vermeintlichen) Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs unabhängig von dem Stufenverhältnis insgesamt abgewiesen worden, so kann das Revisionsgericht gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht nur ein abänderndes Teilurteil über Rechnungslegung erlassen, sondern zugleich durch Grundurteil zum Leistungsanspruch jedenfalls dann entscheiden, wenn ein solcher in irgendeiner Höhe bereits zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Rechnungslegung feststeht. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL- UND GRUNDURTEIL II ZR 312/97 Verkündet am: 1. März 1999 I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurtam Main vom 13. November 1997 aufgehoben. II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer- vom 4. Juli 1996 abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welcher Höhe sie für dieVeranlagungszeiträume 1992 und 1993 für ihren gewerbesteuerlichen Organkreis Gewerbeertrag- undGewerbekapitalsteuer gezahlt hat, welchen Anteil die Klägerin an dem Gewerbeertrag undGewerbekapital des Organkreises hatte und in welcher Höhe der Klägerin Steuerbeträge aus diesenSteuerarten für die genannten Zeiträume zurückerstattet worden sind. 2. Die Zahlungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. III. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens im Rahmen der Stufenklage wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichtzurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin - früher Teil des Konzerns der F. AG (F. ) - gehörte vom 1. Januar 1992 bis 21. Juni1994 dem Konzern der Beklagten an; diese war mittelbar über die MG M. -S. GmbH (MGMS), eine100 %ige Tochtergesellschaft, und über die M. I. AG (MGI)- eine zuletzt 100 %ige Enkelgesellschaft,die bis Mai 1992 98,79 % und danach 79,9 % des Grundkapitals der Klägerin hielt - an der Klägerinbeteiligt. Als Folge der finanziellen, wirtschaftlichen und - über personelle Verflechtungen in denjeweiligen Gesellschaftsorganen sowie über Konzernrichtlinien sowohl im Rumpfgeschäftsjahr 1992 (bis 30.September 1992) als auch im Geschäftsjahr 1992/93 eine sogenannte gewerbesteuerliche Organschaft:Danach galt die Klägerin während dieser Zeit gewerbesteuerlich als Betriebsstätte der Beklagten, derals Organträgerin die Steuerpflicht der Klägerin als Organgesellschaft zugerechnet wurde. AufVeranlassung der Beklagten hatte die Klägerin an sie eine Gewerbesteuerumlage zu entrichten, die nichtmehr - wie zur Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum F. -Konzern - durch Verteilung dertatsächlichen Steuerschuld des Organträgers auf den gesamten Organkreis ermittelt wurde, sondernihrer fiktiven Steuerpflicht ohne Bestehen einer Organschaft entsprach; ein Ausgleich für den Fall einergeringeren oder gänzlich entfallenden Steuerlast der Beklagten war nicht vorgesehen. Die Klägerinzahlte - durch Abschläge, die für das jeweilige Geschäftsjahr auf der Basis des vorgesehenen Modusabgerechnet wurden - an die Beklagte insgesamt 44.714.732,-- DM, davon für dasRumpfgeschäftsjahr 1992 20.220.919,-- DM (Gewerbekapitalsteuer: 4.395.628,-DM;Gewerbeertragsteuer: 15.225.291,-- DM) und für 1992/93 24.493.813,-- DM (Gewerbekapitalsteuer:3.090.241,-- DM; Gewerbeertragsteuer: 21.403.572,-- DM). Die Beklagte leistete als Organträgerinfür beide Veranlagungszeiträume Gewerbesteuervorauszahlungen an die zuständigen Gemeinden.Anfang 1994 beantragte sie wegen erst Ende 1993 bekannt gesamten von ihr für die genannten Zeiträumeerbrachten Gewerbesteuern. Es erfolgten Rückerstattungen, über deren Höhe die Beklagte keineAngaben macht. Da die Beklagte unter Berufung auf den von ihr veranlaßten und als verbindlich angesehenenUmlagemodus die von der Klägerin geforderte Rückzahlung der auf die weggefallene Gewerbesteuergeleisteten Beträge verweigerte, erhob die Klägerin Stufenklage auf Rechnungslegung und Zahlung dessich daraus ergebenden Betrages. Das Landgericht hat die Klage insgesamt wegen Nichtbestehenseines Zahlungsanspruchs abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin -einschließlich des zusätzlich gestellten Hilfsantrags auf Zahlung von 44.714.732,-- DM - mit derselbenErwägung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Verurteilung derBeklagten zur Rechnungslegung und zum Erlaß eines Grundurteils hinsichtlich des Zahlungsbegehrenssowie zur Zurückverweisung der Sache im übrigen an das Oberlandesgericht (§ 565 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1 ZPO). I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Stufenklage sei wegen Nichtbestehens einesRückzahlungsanspruchs insgesamt abzuweisen. Unter dem Gesichtspunkt der §§ 311, 317 AktG seizwar eine Veranlassung der Klägerin zu den Umlagezahlungen durch die Beklagte nicht zweifelhaft,jedoch seien diese nicht für die Klägerin nachteilig gewesen, weil sie als unabhängige Gesellschaftebensoviel Gewerbesteuer hätte zahlen müssen. Auch ein gewissenhafter Vorstand einer unabhängigenGesellschaft hätte daher der Umlage zugestimmt, zumal das gewählte Umlageverfahren steuerrechtlichanerkannt sei und zudem im maßgeblichen Zeitpunkt der Umlagezahlungen niemand mit denMilliardenverlusten der Beklagten, die zum Wegfall der Steuerschuld geführt hätten, habe rechnenkönnen. Das hält in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. II. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 242 BGB Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlichder in deren Organkreis in den Veranlagungszeiträumen der Geschäftsjahre 1992 und 1992/93angefallenen und zunächst geleisteten Gewerbesteuerzahlungen, ihres - der Klägerin Anteil hieransowie der hierfür durch den Steuerfiskus erfolgten Rückerstattungen. Dieser Anspruch hat sich - wiedas Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat - nicht prozessual dadurch erledigt, daß dieBeklagte zunächst in der Berufungserwiderung die Rückzahlung sämtlicherGewerbesteuervorauszahlungen für die genannten Zeiträume unstreitig gestellt hat; denn sie hat dies inder Berufungsverhandlung dahin eingeschränkt, daß die Erstattungen "für 1992" noch nicht feststünden.Damit ist die Klägerin auf die Auskunft insgesamt angewiesen, weil die - unklare - Einschränkung auchdas Geschäftsjahr 1992/93 betreffen kann und im übrigen weitere Modifikationen im Vorbringen derBeklagten angesichts ihres bisherigen Prozeßverhaltens ohne eine bindende Rechnungslegung nichtauszuschließen sind. 2. Nach dem festgestellten Sachverhalt steht der Klägerin auch - entgegen der Ansicht desBerufungsgerichts - als Voraussetzung des Auskunftsbegehrens bereits dem Grunde nach einHauptanspruch auf Zahlung in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 317 AktG aufRückzahlung der von ihr geleisteten Umlagezahlungen zu, soweit ein auf den Organkreisverteilungsfähiger Gewerbesteueraufwand durch Erstattungen entfallen ist. a) Die Klägerin war - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - eine von der Beklagten alsherrschendem Unternehmen abhängige Gesellschaft, ohne daß ein Beherrschungsvertrag i.V.m. § 14 Nr. 1 und2 KStG hatte in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht nur die Abhängigkeit im Sinne des § 17 AktG ,sondern darüber hinaus wegen der einheitlichen Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG dasVorliegen eines einfachen faktischen Konzerns zur Folge. b) Die Beklagte hat als herrschendes Unternehmen die Klägerin dazu veranlaßt, die von ihr geforderteUmlage der Gewerbesteuer in der konkreten Form des Belastungsverfahrens zu akzeptieren. DasOberlandesgericht hat - insoweit zutreffend - die unter den Parteien umstrittene Frage, ob zwischenihnen eine vertragliche Umlagevereinbarung zustandegekommen ist oder lediglich eine einseitigeAnordnung der Beklagten vorlag, der sich die Klägerin unterworfen hat, dahinstehen lassen, weil injedem Falle eine Veranlassung seitens der Beklagten als Konzernherrin zu vermuten ist. Aus Wortlautund Zusammenhang der Aktennotiz der Klägerin vom 13. Januar 1992 ergibt sich eindeutig, daß diesenicht etwa aus freien Stücken das in der früheren Organschaft unter F. übliche Verteilungsverfahrenaufgegeben und statt dessen auf das von der Beklagten vorgesehene Umlageverfahren nach derhypothetischen isolierten Steuerpflicht (sog. Belastungs- oder stand-alone-Methode) umgestellt hat. c) Die - sei es durch Vertrag, sei es durch konzernleitende Anordnung - von der Beklagten veranlaßteAuferlegung der Gewerbesteuerumlage nach der reinen Belastungsmethode mit unterstellterselbständiger Steuerpflicht war für die Klägerin nachteilig im Sinne der §§ 311, 317 AktG. DerNachteilsbegriff erfaßt jede Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögensund Ertragslage derGesellschaft ohne Rücksicht auf Quantifizierbarkeit, soweit sie als Abhängigkeitsfolge eintritt (vgl.Hüffer, AktG 3. Aufl. § 311 Rdn. 25 m.w.N.). Zur Nachteilsfeststellung kommt hier allerdings die beiRechtsgeschäften angewandte Methode der Prüfung eines objektiven Mißverhältnisses zwischenLeistung und Gegenleistung jedenfalls insoweit nicht in Betracht, als die Ermittlung im Wege desVergleichs mit einem hypothetischen Drittgeschäft stattfinden soll. Anders als das Berufungsgerichtmeint, ist die besondere Situation der Klägerin als Organgesellschaft im Rahmen einergewerbesteuerlichen Organschaft mit ihrer hypothetischen Lage als unabhängige Gesellschaft schondeshalb nicht vergleichbar, weil die Organgesellschaft nicht selbst Steuerschuldnerin ist und der etwaverteilungsfähige Steueraufwand des Organkreises sich in der Regel nicht mit der Summe derhypothetischen Steuerschulden der Einzelorgane deckt. Die Frage der Nachteiligkeit des hier konkretvon der Beklagten veranlaßten Umlageverfahrens ist daher allein aus der kraft Gesetzes gemäß §§ 2Abs. 2 Satz 2 GewStG, 14 Nr. 1, 2 StG vorgegebenen Situation der gewerbesteuerlichen Organschaftheraus zu ermitteln. Hiernach war die - sei es durch Vertrag, sei es durch konzernleitende Anordnung auferlegteGewerbesteuerumlage nach der reinen Belastungsmethode mit unterstellter selbständiger Steuerpflichtschon im Ansatz nachteilig, weil die regelmäßig - so auch hier eintretenden organschaftlichenSteuerminderungseffekte - auch als Umlagegewinn oder steuerliche Konzernprämie bezeichnet - alleinbei der Beklagten als Organträgerin verblieben (vgl. hierzu Marx DB 1996, 950 , 954 f. m.w.N.) unddementsprechend - mangels umlagefähigen Aufwands - eine durch das Aktienrecht nicht gestatteteverdeckte Verwendung von Gewinn der Klägerin zu deren Lasten eintrat. Das von der Beklagten durchgesetzte Umlageverfahren überschreitet schon begrifflich den Rahmeneiner "Umlage", soweit es dem Organträger die Durchsetzung von mehr als lediglich steuerlichemAufwand gestattet. Unter einer Konzernumlage wird allgemein die Inrechnungstellung von Leistungendes herrschenden an das abhängige Unternehmen verstanden (vgl. Wiedemann/Strohn AG 1979, 113 );sinnentsprechend haben die speziellen gewerbesteuerlichen Konzernumlagen lediglich die Aufgabe,steuerlichen Aufwand im Innenverhältnis unabhängig von dem jeweiligen Steuerschuldner auf alleUnternehmen des Organkreises zu verteilen. Wenn und soweit danach keine Gewerbesteuer beimOrganträger als Steuerschuldner anfällt, gibt es auch nichts an Aufwand zu verteilen. Dementsprechendhat bereits der IX. Zivilsenat ( BGHZ 120, 50 , 59, 60) für den Innenausgleich zwischen Organträger undOrgangesellschaft nach § 426 Abs. 1 BGB - bei Fehlen einer verworfen und nur die Ausgleichsberechnung nachdem tatsächlichen Steueraufwand (Verteilungsmethode) für zulässig erachtet. Nach Auffassung deserkennenden Senats gilt auch bei Vorliegen einer konzernrechtlichen Vereinbarung oder Anordnungnichts anderes, wenn diese von der grundlegenden Ausgestaltung her im Ergebnis zu überschießendenunentgeltlichen Leistungen der Organgesellschaft an den Organträger führt, die schon steuerrechtlichnicht als Betriebsausgaben anerkannt werden und danach aktienrechtlich als unzulässig anzusehen sind.So liegt es hier. Das Steuerrecht stellt zwar selbst keine Verbote auf, sondern korrigiert lediglich - bei Verletzung dervon ihm anerkannten Regeln - die Besteuerungsgrundlagen im Sinne einer Gewinnberichtigung mitentsprechenden Zahllasten (vgl. Wiedemann/Strohn aaO, S. 114). Gleichwohl läßt sich aus dersteuerrechtlichen Handhabung der Anerkennungsfähigkeit von Gewerbesteuerumlagen im Organkreisals Betriebsausgaben durch die Finanzverwaltung mit indizieller Wirkung auch für die aktienrechtlicheNachteilsprüfung feststellen, ob die vorliegende Umlage dem steuerlichen Aufwand oder dem Bereichder verdeckten Gewinnverwendung zuzurechnen ist. Nach ursprünglicher Auffassung derFinanzbehörden des Bundes und der Länder (vgl. gem. Erlaß Fin.beh. NRW/Hamburg v. 19./16.Februar 1964, DB 1964, 314 ) durfte eine Konzernumlage nur in Höhe der tatsächlich geschuldetenSteuerbeträge erhoben werden, weil ein abweichendes Verfahren zu Vermögensverlagerungen führenkönne, die im Hinblick auf die enge Verflechtung der Gesellschaften des Organkreises als Einlagen oderverdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen wären. Später kam man zu dem - seither ständigpraktizierten - Ergebnis, daß auch andere Methoden als die Verteilungsmethode ausZweckmäßigkeitserwägungen jedenfalls unter der Voraussetzung anzuerkennen seien, daß dasUnternehmen an der einmal gewählten Methode festhalte und die Umlagen so bemessen würden, daß -mindestens im Durchschnitt mehrerer Jahre - nur die tatsächlich gezahlten Steuerbeträge umgelegtwerden (gem. Erlaß Fin.beh. NRW/Hamburg v. 14./8. Dezember 1964, DB 1965, 13 ; OFD Frankfurta.M. v. 6. November 1986, WPG 1987, 141). Damit wird im Endeffekt an der Verteilungsmethodefestgehalten; als Maßstab wird lediglich nicht die Abschnitts-, sondern eine Art Periodenbesteuerunggewählt. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts läßt sich indes aus der relativen Unschärfe desBegriffs des "Durchschnitts mehrerer Jahre" vorliegend nicht die steuerrechtliche Zulässigkeit dergewählten Belastungsmethode im Sinne der Anerkennung der vereinnahmten Umlagen trotz Wegfallsder Steuerpflicht ableiten. Das Oberlandesgericht hat offenbar nicht bedacht, daß die Klägerin lediglichvom 1. Januar 1992 bis 21. Juni 1994 zum faktischen Konzern der Beklagten gehörte und diegewerbesteuerliche Organschaft nach den gesetzlichen Vorgaben bereits rückwirkend zum 1. Oktober1993 beendet wurde. Als zeitliche Grenze des genannten "Durchschnitts mehrerer Jahre" ist in jedemFalle höchstens die Periode anzusehen, in der die Organgesellschaft dem Organkreis angehört hat; mehrals die während der gesamten Zugehörigkeit der Organgesellschaft zum Organkreis nach einembetriebswirtschaftlich vernünftigen Schlüssel auf die Organgesellschaft entfallenden tatsächlich gezahltenSteuern darf insgesamt nicht umgelegt werden (vgl. Welf Müller, FS Heinrich Beisse, 363, 371).Andernfalls handelt es sich um eine verdeckte Gewinnverwendung im Sinne einer Vermögensminderung,die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt undnicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH BStBl. II 1989, 475, 476;1989, 631 jew. m.w.N.). Gemessen daran war die hier von der Beklagten gewählte Umlagemethode,die ohne zeitliche Begrenzung den Verbleib der Konzernprämie ohne Rücksicht auf die tatsächlichangefallenen Steuern anordnete, auch steuerrechtlich letztlich nicht anerkannt. Entgegen der Ansicht derBeklagten kann die Konzernprämie auch nicht als Betriebsausgabe im Sinne einer negativenSteuerumlage zum Ausgleich der - ohnehin nur die Gewerbeertragsteuer betreffende - durch Erträgevon Organgesellschaften eintretenden Minderung der Verlust ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStGgewerbesteuerrechtlich als Betriebsstättenverlust des Organträgers zu behandeln; nur er kann ihn durchKompensation mit dem ihm zuzurechnenden Einkommen nutzen, ihn aber nicht einer Organgesellschaftzur Nutzung übertragen (BFH BStBl. II 1990, 917 ff.). Wollte er sich dennoch wegen des Verlustesbeim Organ schadlos halten, so änderte dies nichts an der steuerrechtlichen Bewertung als - verdeckte -Verwendung von Gewinnen der im übrigen - vor allem körperschaftsteuerrechtlich selbständigenOrgangesellschaft. Ausgehend von diesem steuerrechtlichen Befund hat das von der Beklagten angeordneteUmlageverfahren im Umfang des Anfalls einer "Konzernprämie" auch aktienrechtlich eine verdeckte unddamit unzulässige Gewinnverwendung zu Lasten der Klägerin zur Folge. Dabei kann dahinstehen, ob dieBeklagte - was sie leugnet - als Konzernherrin auch als "mittelbare Gesellschafterin" zu gelten hat unddanach die aus dem Umlageverfahren resultierenden Umlagegewinne als auf der Gesellschafterstellungberuhende, nicht aus ausschüttungsfähigem Bilanzgewinn stammende (verdeckte) Leistungen im Sinnedes § 57 AktG zu qualifizieren sind (vgl. Sen.Urt. v. 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, ZIP 1992, 1081 ).Auch wenn die Beklagte insoweit als Dritte anzusehen ist, liegt hier eine gesetzlich zugelasseneGewinnausschüttung an einen anderen als den Gesellschafter nicht vor. Ein Gewinnabführungsvertrag imSinne von § 291 AktG , bei dem die Umlage als zulässige Aufteilung in einen Gewinnabführungsbetragund einen Umlagebetrag angesehen werden könnte (vgl. dazu OFD Frankfurt aaO), besteht zwischenden Parteien ebensowenig, wie ein formgültiger Teilgewinnabführungsvertrag (vgl. §§ 292 Abs. 1 Nr. 2,293 AktG ). d) Infolge der Veranlassung des nachteiligen Umlageverfahrens ist eine weitere Vermögensgefährdungbei der Klägerin durch die einzelnen Gewerbesteuervorauszahlungen an die Beklagte entstanden, ohnedaß diese den Nachteil im Umfang der Nichtentstehung der Steuer tatsächlich bis zum Ende desGeschäftsjahres ausgeglichen oder ihr bis dahin einen Rechtsanspruch auf Vorteilsausgleich im Umfangder nach endgültiger Steuerfestsetzung gebotenen Rückzahlung unter Anwendung einerbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Verteilungsmethode gewährt hätte. e) Der Klägerin ist als Folge der nachteiligen Maßnahme nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl.dazu BGHZ 126, 217 , 219 m.Nw.), sondern mit Sicherheit ein Schaden entstanden, weil jedenfallsSteuerrückerstattungen als Folge der nachträglich bekannt gewordenen Milliardenverluste der Beklagtenerfolgt sind, so daß der Klägerin nach Maßgabe einer betriebswirtschaftlich vertretbarenVerteilungsmethode die von ihr hierauf geleisteten Zahlungen zumindest zu einem Teil zurückzuerstattensind. f) Die Ersatzpflicht ist nicht nach § 317 Abs. 2 AktG ausgeschlossen; denn bereits die Beeinträchtigungder Vermögens- und Ertragslage der Klägerin war Folge ihrer Abhängigkeit von der Beklagten. Eingewissenhafter und ordentlicher Geschäftsleiter einer - im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG - nichtabhängigen Klägerin hätte unter sonst gleichen Bedingungen (vgl. hierzu Hüffer aaO, § 311 Rdn. 27, §317 Rdn. 11 - jew. m.w.N.) - d.h. hier also ohne die Weisung der Beklagten - den Wechsel von der injeder Hinsicht steuer- und aktienrechtlich einwandfreien Verteilungsmethode aus der Zeit der früherenKonzernierung bei F. auf die nachteilige Belastungsmethode nicht vollzogen. Schon die Befolgung derAnordnung oder der Abschluß des Vertrages mit den - methodenbedingt - einzukalkulierenden Folgender unzulässigen verdeckten Gewinnverwendung bei Nichtbestehen der Steuerschuld oder auch nurgeringerer tatsächlicher Steuerschuld als der auf fiktiver Basis ermittelten Vorleistung hält sich nicht imRahmen des pflichtgemäßen unternehmerischen Ermessens ( § 93 Abs. 1 AktG ). Die anschließendeNachteilsvertiefung und der Schadenseintritt waren nur noch die zwangsläufige Folge der schon von derAnlage her nachteiligen Unterwerfung unter das Verlangen der Beklagten. Da der bezeichnete Maßstab,obwohl er einen unternehmerischen Handlungsspielraum anerkennt, normativ-objektiver Art ist (vgl.Hüffer aaO, § 93 Rdn. 3, 4 Bestehen oder Umfang der später offenbar gewordenen Milliardenverluste derBeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung des nachteiligen Umlageverfahrens nicht an. III. Wegen bestehender Entscheidungsreife ( § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ) konnte der Senat zunächst durchTeilurteil in der ersten Stufe der Stufenklage den Auskunftsanspruch der Klägerin zuerkennen. Darüberhinaus hat er bei der vorliegenden Fallkonstellation keinen Hinderungsgrund für den gleichzeitigen Erlaßeines Grundurteils über den Zahlungsanspruch der weiteren Stufe gesehen. Soweit es für unzulässigerachtet wird, ein Teilurteil über Auskunft mit einem Grundurteil über den Hauptanspruch zu verbinden,weil das Gericht nicht wisse, ob die Auskunft eine Leistungspflicht für die nächste Stufe überhauptergebe (vgl. Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 9 m.w.N.), liegt eine solche - den Regelfallbildende - Konstellation hier nicht vor. Nach den oben getroffenen Feststellungen ist nicht nurwahrscheinlich, sondern steht fest, daß eine Leistungspflicht der Beklagten gegeben ist, und zwarmindestens aus erstatteter Gewerbeertragsteuer; lediglich die Höhe kann die Klägerin wegen desbisherigen - zum Teil widersprüchlichen - Verhaltens der Beklagten noch nicht eindeutig beziffern. DemErlaß des Grundurteils stehen auch nicht etwa fehlende Prozeßanträge hinsichtlich der weiteren Stufeder Stufenklage in den Vorinstanzen entgegen. Nach Aktenlage sind die Anträge hinsichtlich aller Stufen- in der Berufungsinstanz sogar erweitert um den Hilfsantrag auf Zahlung - gestellt worden, so daß fürdie Vorinstanzen kein Hinderungsgrund bestand, über die Klage insgesamt negativ zu befinden. Wirddies zu Lasten des Klägers praktiziert, muß auch - bei Entscheidungsreife - zu seinen Gunsten eineabändernde Entscheidung des Rechtsmittelgerichts möglich sein (vgl. hierzu Peters ZZP 110 (1989), 67,73 ff.). Im übrigen war die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.02.1999 Aktenzeichen: II ZR 312/97 Erschienen in: BGHZ 141, 79-90 NJW 1999, 1706-1709 NJW-RR 1999, 1259 Normen in Titel: AktG § 311