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IX ZR 283/99

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Mai 2003 IX ZR 283/99 BGB §§ 138, 765 Eigeninteresse des Bürgen bei rechtlicher Beteiligung am finanzierten Objekt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bürgerliches Recht 1. BGB §§ 138, 765 (Eigeninteresse des Bürgen bei rechtlicher Beteiligung am finanzierten Objekt) (…) Zur Annahme eines auf einen freien Willensentschluss hindeutenden und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegenden Eigeninteresses des finanziell krass überforderten Bürgen an dem verbürgten Darlehen seiner Lebensgefährtin genügt, dass eine rechtliche Beteiligung des Bürgen an dem finanzierten Objekt konkret vorgesehen ist. Das trifft insbesondere zu, wenn bei Übernahme der Bürgschaft der Entwurf eines notariellen Vertrags vorliegt, durch den der Bürge hälftiges Miteigentum an dem Objekt erhalten soll. BGH, Urteil vom 27.5.2003, IX ZR 283/99 Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch. Sie gewährte der Lebensgefährtin des Beklagten, Frau L. (im Folgenden auch: Hauptschuldnerin) am 30.8.1994 ein Existenzgründungsdarlehen über 585.000 DM und am 6.10.1994 zwei Hausbankdarlehen über 120.000 DM und 15.000 DM. Weiterhin räumte sie Frau L. am 6.10.1994 einen Kontokorrentkredit über 100.000 DM ein. Die Kredite dienten gemeinsam mit einem Frau L. am 1.7./30.8.1994 durch die D. A. Bank gewährten EKH-Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von 380.000 DM dem Kauf und der Modernisierung des Hotels „W.“ in St. (S.), das Frau L. betreiben wollte. Der Beklagte übernahm unter dem 26.9.1994 zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 1.145.000 DM. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte, der seine ursprüngliche Arbeitsstelle aufgegeben hatte, bereits für den Hotelbetrieb von Frau L. tätig. Der Beklagte und Frau L. beabsichtigten, das Hotel gemeinsam zu führen. Es war geplant, den Beklagten „eigentumsmäßig“ zur Hälfte zu beteiligen; ein entsprechender notarieller Vertrag lag im Entwurf vor. Wegen eines Gebührenstreits mit dem Amtsgericht kam es im Folgenden nicht zu einer Übereignung. Als die Aufgabe des Hotelbetriebs abzusehen war, wurde der Vertrag annulliert. Mit Schreiben vom 7.8.1997 kündigte die Klägerin der Hauptschuldnerin wegen der Aufgabe des Hotelbetriebs die von ihr gewährten Darlehen sowie namens und in Vollmacht der D. A. Bank auch das EKH-Darlehen. Die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin gegenüber der Klägerin beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 689.579,78 DM. Ebenfalls mit Schreiben vom 7.8.1997 nahm die Klägerin den Beklagten aus dessen Bürgschaft in Anspruch und forderte ihn auf, den offenen Debet-Saldo mit Einschluss des EKHDarlehens in Höhe von insgesamt 1.069.579,78 DM bis zum 31.8.1997 auszugleichen. Aus den Gründen: II. (…) 2. Ein weiterer Verfahrensverstoß ist dem Berufungsgericht bei der Verneinung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft unterlaufen. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft allein wegen krasser Überforderung des Beklagten und seiner emotionalen Verbindung zur Hauptschuldnerin abgelehnt. aa) Zwar wird der Beklagte – wie das Berufungsgericht richtig ausführt – durch die Bürgschaft wirtschaftlich krass über221MittBayNot 3/2005 Bürgerliches Recht fordert. Es bestand auch eine emotionale Verbundenheit zur Hauptschuldnerin, weil der Beklagte mit ihr in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebte; insofern sind Lebensgefährten und Ehepartner gleich zu behandeln (BGH, Urt. v. 4.12.2001, XI ZR 56/01, NJW 2002, 744 , 745 m. w. N.). Unter diesen Umständen wird widerleglich vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urt. v. 4.12.2001, a. a. O.; v. 26.4.2001, IX ZR 337/98, NJW 2001, 2466 , 2467 m. w. N.; v. 13.11.2001, XI ZR 82/01, NJW 2002, 746 ). bb) Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch widerlegt. Der Beklagte hat sich bei der Übernahme der Bürgschaft von einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos leiten lassen. Ein auf einen freien Willensentschluss hindeutendes und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finanziell krass überforderten Partners an der Darlehensgewährung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn er zusammen mit dem Lebensgefährten ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen sind ( BGHZ 146, 37 , 42, 45; BGH, Urt. v. 27.1.2000, IX ZR 198/98, NJW 2000, 1182, 1184; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5 , 12). Bei wirtschaftlicher Betrachtung besteht dann kein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in denen die Lebensgefährten den Kredit als gleichberechtigte Vertragspartner aufgenommen und verwandt haben. Als eigener geldwerter Vorteil kommt auch der Erwerb von Miteigentum an den mit den Krediten finanzierten Gegenständen in Betracht (vgl. BGH, NJW 2000, 1182 , 1184). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beklagte zusammen mit der Hauptschuldnerin ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hatte. Der von der Klägerin finanzierte Hotel- und Restaurantbetrieb sei als Investitionsmodell für die Zukunft beider Lebenspartner gedacht gewesen. Der Beklagte habe mit seiner Lebensgefährtin eine neue Existenz in den neuen Bundesländern aufbauen wollen. Deshalb hat das Berufungsgericht die Bürgschaft als Investition zum Aufbau einer Existenz und den beabsichtigten Betrieb des Hotels als „joint venture“ beider Lebenspartner gewertet. Der Beklagte habe selbst erklärt, von ihm und der Hauptschuldnerin sei beabsichtigt gewesen, das Hotel gemeinsam zu führen. Es sei geplant gewesen, ihn später eigentumsmäßig zur Hälfte zu beteiligen. Ein entsprechender notarieller Vertrag sei bereits entworfen worden. Zu einer Übereignung sei es aber wegen eines langwierigen Gebührenstreits mit dem Amtsgericht nicht gekommen. Es sei dann auch die Aufgabe des Hotelbetriebs abzusehen gewesen, so dass der Vertrag annulliert worden sei. Unbestritten hat der Beklagte zudem etwa 120.000 DM in das Objekt investiert. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Interesse des Beklagten an dem Vorhaben der Hauptschuldnerin habe sich auf Hoffnungen und Erwartungen beschränkt. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung weder rechtlich noch wirtschaftlich an dem Projekt der Hauptschuldnerin beteiligt gewesen. Anders als die Revision meint, kommt es nicht darauf an, ob die Erwartungen des Bürgen, am Erfolg Rechtsprechung RECHTSPRECHUNG 04-Umbruch03 02.05.2005 16:19 Uhr Seite 221 04-Umbruch03 Rechtsprechung 02.05.2005 16:19 Uhr Seite 222 Bürgerliches Recht MittBayNot 3/2005 des Unternehmens beteiligt zu werden, rechtlich abgesichert sind. Ob ein wirtschaftliches Eigeninteresse vorliegt, ist in erster Linie eine tatsächliche Frage. Daher genügt es für ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Bürgen, wenn für ihn bei Abgabe seiner Bürgschaftserklärung eine realistische Aussicht besteht, unmittelbar von der Kreditgewährung zu profitieren. Hier lag bereits der Entwurf eines notariellen Vertrages vor, mit dem der Beklagte hälftiges Eigentum am Hotel erhalten sollte. Dass sich diese Aussichten nach der Bürgschaftserklärung aus Gründen zerschlugen, die die Klägerin nicht zu vertreten hat, beseitigt das bei der Bürgschaftserklärung bestehende wirtschaftliche Eigeninteresse des Beklagten nicht. Daher genügt es, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der – nach der Planung der Lebensgefährten – auch dem Beklagten unmittelbar zugute kommenden Verwendung des Darlehens und der Bürgschaft nicht zu leugnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1998, XI ZR 244/97, NJW 1999, 135 zur Umschuldung bei Krediten, die ein Ehegatte aufgenommen hat). So liegt der Fall hier. trägen zusätzliche Zahlungspflichten übernommen hatte, über die zum Teil Anrechnungsvereinbarungen im Falle der Vertragsannahme getroffen wurden. Dem Beklagten wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, einen Dritten als Vertragspartner zu vermitteln. cc) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin die Bürgschaft auch oder allein deshalb verlangt hat, weil sie die Nachteile möglicher Vermögensverschiebungen ausgleichen wollte. Da die Bürgschaft angesichts des von wirtschaftlich vernünftigen Erwägungen geleiteten Eigeninteresses des Beklagten von der Klägerin nicht in sittenwidriger Weise erlangt ist, führt es nicht zur Sittenwidrigkeit, wenn die von der Gläubigerin verfolgten (anderen) Motive für die Bürgschaftsbestellung nicht vorliegen oder ein Schutz vor Vermögensverschiebungen rechtlich nicht erheblich sein sollte (so nunmehr BGH, Urt. v. 14.5.2002, XI ZR 50/01, NJW 2002, 2228 ff.; v. 14.5.2002, XI ZR 81/01, NJW 2002, 2230 ff.). Daher kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Schlüssigkeit der entsprechenden Einwendungen des Beklagten zutreffen. Das Berufungsgericht nimmt an, dass die in den privatschriftlichen Vereinbarungen von dem Beklagten übernommenen Zahlungsverpflichtungen der notariellen Beurkundung nach § 313 Satz 1 BGB a. F. bedurft hätten, weil sie die Gegenleistung für die Verlängerung der Annahmefristen dargestellt hätten und weil von ihnen ein wirtschaftlicher Zwang zur Annahme der Kaufangebote ausgegangen sei. Der Formmangel sei jedoch in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a. F. dadurch geheilt worden, dass der zwischen dem Kläger und der A-GmbH abgeschlossene Grundstückskaufvertrag die Auflassung enthalten habe und dass die A-GmbH in Vollzug des Grundstückskaufvertrages als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden sei. Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu den Aufsatz von Leiß, MittBayNot 2005, 199 (in diesem Heft). 2. BGB § 311 b Abs. 1 Satz 2 (Keine Heilung eines formunwirksamen Vorvertrags bei fehlendem Erfüllungszusammenhang mit formwirksamen Grundstückskaufvertrag) Die Heilungswirkung des § 313 Satz 2 BGB a. F. (jetzt § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB ) setzt voraus, dass Auflassung und Eintragung die Erfüllung des formunwirksam abgeschlossenen Verpflichtungsvertrages darstellen. Entsprechendes gilt für die Heilung eines formunwirksamen Vorvertrages durch formwirksamen Abschluss des Hauptvertrages. An einem solchen Erfüllungszusammenhang fehlt es, wenn der Verkäufer, ohne dass dazu eine Verpflichtung hatte begründet werden sollen, auf Vermittlung des Vertragspartners an einen Dritten verkauft und diesem das verkaufte Grundstück übereignet. Aufgrund dieser Vereinbarungen zahlte der Beklagte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts 60.000 DM und 110.000 DM an den Kläger. Zu einer Annahme der Vertragsangebote durch den Beklagten kam es nicht. Er vermittelte dem Kläger als Käuferin stattdessen die A-GmbH, die die Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 28./29.12.2001 kaufte und aufgelassen erhielt und am 5.6.2002 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Der Kläger macht aus den privatschriftlichen Vereinbarungen weitere Ansprüche geltend, auf die er sich andererseits Zahlungen anrechnen lässt. Seine auf Zahlung von 56.466,11 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Gründen: I. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Vereinbarungen, auf die die Klage gestützt ist, nach § 313 Satz 1 BGB a. F. der notariellen Beurkundung bedurft hätten, da sie – als Gegenleistung – Bestandteil der Änderung der Kaufangebote waren und da von ihnen ein wirtschaftlicher Zwang zur Annahme der Kaufangebote ausging (vgl. dazu BGH, NJW 1980, 1622 ; NJW 1981, 2293 ). Dies wird auch weder von der Revision, weil für sie günstig, noch von der Revisionserwiderung angegriffen. 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit, als es ein Wirksamwerden der formunwirksamen Vereinbarungen in analoger Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a. F. für gerechtfertigt erachtet. Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor. BGH, Urteil vom 8.10.2004, V ZR 178/03; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH a) Ihre innere Rechtfertigung findet die Heilungsvorschrift des § 313 Satz 2 BGB a. F. nach allgemeiner Auffassung vor allem in dem Gedanken der Rechtssicherheit. Es soll vermieden werden, dass sachenrechtlich abgeschlossene Verhältnisse bis zum Ablauf der Verjährung, also bis zu zehn Jahre ( §§ 195, 199 BGB ), der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unterliegen können (Senat, NJW 1978, 1577 ; BGHZ 73, 391 ; 82, 398 = DNotZ 1982, 433 m. Anm. Wolfsteiner, 436; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 311 b Rdnr. 46). Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das der Beklagte teilweise erwerben wollte. Der Kläger unterbreitete dem Beklagten daher zwei notariell beurkundete Angebote über zwei Teilflächen, die bis zum 30.9.2000 befristet waren. Die Annahmefristen wurden zweimal durch notariell beurkundete Erklärungen verlängert. Dem ging voraus, dass der Beklagte in zwei privatschriftlichen VerGemessen daran kommt vorliegend eine entsprechende Anwendung des § 313 Satz 2 BGB von vornherein nicht in Betracht. Die A-GmbH hat nicht rechtsgrundlos erworben, sondern aufgrund wirksamen, notariell beurkundeten Vertrags mit dem Kläger. Ihr Erwerb ist bestandsfest unabhängig davon, ob die privatschriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.05.2003 Aktenzeichen: IX ZR 283/99 Rechtsgebiete: Bürgschaft u.a. Personalsicherheiten Erschienen in: MittBayNot 2005, 221-222 Normen in Titel: BGB §§ 138, 765