II ZR 113/82
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 08. Juni 2004 1 W 685/03 HGB §§ 143 Abs. 2, 161 Abfindungsversicherung bei Kommanditistenwechsel unnötig Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Sanierung von Eigentumswohnungen in S. beauftragt. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung waren die F.-Bauträger GmbH und die W. Immobilien GmbH Gesellschafterinnen der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 1 war Geschäftsführerin der W. Immobilien GmbH und der Beklagte zu 2 der Geschäftsführer der F.-Bauträger GmbH. Die F.-Bauträger GmbH ist mittlerweile aus der Beklagten zu 3 ausgeschieden. Den Vertrag mit dem Kläger unterschrieb der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 3. Anfang des Jahres 2000 stellte der Kläger der Beklagten zu 3 eine weitere Rechnung, die er auf Stundenlohnbasis abgerechnet hat. Nach Klageerhebung stellte der Kläger eine weitere Rechnung, mit der er die Klageforderung auf eine Pauschalpreisvereinbarung stützte. Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Beklagten zu 1 und 2 seien nicht Vertragsparteien des Klägers. Die Klage gegen die Beklagte zu 3 sei deshalb unbegründet, weil nicht erkennbar sei, für welche Leistung der Kläger Werklohn verlange, und weil der Kläger die Abnahme der Leistung nicht hinreichend dargelegt habe. Die gegen die Klageabweisung bezüglich der Beklagten zu 3 gerichtete Berufung des Klägers hatte weitgehend Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte zu 3 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Gründen: (…) I. 1. Die Revision der Beklagten zu 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. 2. Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung. II. 1. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte zu 2 sei bevollmächtigt gewesen, den Vertrag für die Beklagte zu 3 abzuschließen. Die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Beschränkung „Gesamtvertretung bei Verfügungen im Wert von mehr als 5.000 DM“ beziehe sich nach ihrem Wortlaut nicht auf schuldrechtliche Verpflichtungen, sondern nur auf Verfügungen. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung, der Geschäftsführer sei bevollmächtigt gewesen, den Bauvertrag für die Beklagte zu 3 abzuschließen. Die Auslegung der Regelung im Gesellschaftsvertrag über die Beschränkung der Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschafter durch das Berufungsgericht widerspricht den Grundsätzen einer interessengerechtenAuslegung. DieAuslegung des Berufungsgerichts führt zu dem widersinnigen Ergebnis, dass jeder Gesellschafter für die Gesellschaft ohne Begrenzung Rechtsgeschäfte abschließen kann, während seine Vertretungsbefugnis für Verfügungen, die zur Erfüllung derartiger Geschäfte erforderlich sind, beschränkt ist. Das Berufungsgericht hat den Sinn und Zweck der Beschränkungsregelungen im Gesellschaftsvertrag verkannt. Die sprachlich missglückte Regelung dient dazu, die Gesellschaft vor Risiken aus größeren Geschäften zu schützen. Der Sinn und Zweck der Regelung lässt nur die Auslegung zu, dass jeder Gesellschafter in seiner Vertretungsmacht auch hinsichtlich von Verpflichtungsgeschäften beschränkt ist. III. 1. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden konnte. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner 459MittBayNot 6/2004 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Begründung folgerichtig nicht geprüft, ob der Beklagte zu 2 die Beklagte zu 3 aufgrund einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht wirksam verpflichtet hat. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des hierzu gebrachten Vortrags und der angetretenen Beweise nachzuholen haben. (…) 18. HGB §§ 143 Abs. 2, 161 (Abfindungsversicherung bei Kommanditistenwechsel unnötig) 1. Die Frage, ob der seinen Kommanditanteil im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragende Kommanditist und die persönlich haftenden Gesellschafter für die Eintragung in das Handelsregister zu versichern haben, dass der ausscheidende Kommanditist von der Gesellschaft keine Abfindung erhalten habe und ihm auch keine versprochen worden sei, ist zu verneinen. 2. Die Sache wird dem Bundesgerichtshof wegen der Abweichung von auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und der Entscheidung des Reichsgerichts vom 30.9.1944 ( DNotZ 1944, 195 ) zur Entscheidung vorgelegt. KG, Beschluss vom 8.6.2004, 1 W 685/03 Die Gesellschaft ist in das Handelsregister eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung meldeten die Gesellschafter die Übertragung der Kommanditeinlagen der Kommanditisten H, T und L im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf eine GmbH & Co. KG an. Mit notariell beglaubigter Erklärung meldeten die Gesellschafter die Herabsetzung der Kommanditeinlage des G und anschließende Übertragung des verbliebenen Kommanditanteils im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die GmbH & Co. KG an. Mit einer Verfügung vom 11.7.2003 hat das Amtsgericht den Notar wegen dieser Anmeldungen und wegen einer weiteren Anmeldung aufgefordert, noch Abfindungsversicherungen für die ausscheidenden Kommanditisten einzureichen, wobei formlose Erklärungen der betreffenden Kommanditisten und des persönlich haftenden Gesellschafters ausreichten. Gegen diese Zwischenverfügung hat der Notar Beschwerde erhoben. Aus den Gründen: (…) II. Die Sache ist nach § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorzulegen. Die für die Entscheidung über die weitere Beschwerde erhebliche (vgl. dazu 1)) Rechtsfrage, ob der seinen Kommanditanteil im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragende Kommanditist und die persönlich haftenden Gesellschafter für die Eintragung in das Handelsregister zu versichern haben, dass der ausscheidende Kommanditist von der Gesellschaft keine Abfindung erhalten habe, ist nach Ansicht des Senats zu verneinen (vgl. dazu 2)). Damit weicht der Senat von auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und von der zu der Rechtsfrage ergangenen Entscheidung des Reichsgerichts ab (vgl. dazu 3)). 1) Die genannte Rechtsfrage ist für die Entscheidung über die weitere Beschwerde erheblich. Insbesondere ist die weitere Beschwerde zulässig. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich daraus, dass bereits die Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Auch die Erstbeschwerde war zulässig. Das Landgericht hat in dem gerichtlichen Schreiben vom 11.7.2003 zu Recht eine gemäß § 26 Satz 2 der Handelsregisterverordnung anfechtbare Zwischenverfügung gesehen, weil die RechtsRechtsprechung Rechtsprechung Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht pflegerin dort die Eintragung ausdrücklich von der Beibringung der Abfindungsversicherungen abhängig gemacht hat. Auch die Beschwerdebefugnis ist gegeben. Der Schriftsatz vom 12.5.2003, mit dem der beurkundende Notar die Beschwerde eingelegt hat, enthält zwar keine ausdrückliche Erklärung, in wessen Namen die Beschwerde erhoben werden soll. Die Erklärung ist aber im Wege der Auslegung dahin zu verstehen, dass die Beschwerde im Namen der Gesellschafter bzw. der Gesellschaft eingelegt sein soll, für die der Notar tätig geworden ist (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.7.1978, 20 W 406/78, Rpfleger 1978, 411 ). Es fehlt auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig davon, ob die Abgabe der verlangten Versicherung ohne weitere Mühen zu erstellen ist, bedeutet das Verlangen des Registergerichts beim Fehlen der rechtlichen Grundlage eine Rechtsbeeinträchtigung, weil bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Eintragung erfolgen muss. Darüber hinaus kann die bei dem entsprechenden Erfordernis unter Umständen unvermeidbare Verzögerung der Eintragung des Kommanditistenwechsels zu einer unbeschränkten Haftung des neuen Gesellschafters nach § 176 Abs. 2 HGB führen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.3.1983, II ZR 113/82, NJW 1983, 2258 ), während sich der alte Kommanditist in dieser Zeit je nach dem Verständnis des § 162 Abs. 2 HGB n. F. nach § 15 Abs. 1 HGB nicht auf sein Ausscheiden berufen könnte. 2) Die Eintragung eines Kommanditistenwechsels im Wege der Einzelrechtsnachfolge mit einem entsprechenden Vermerk kann nur dann von der Abgabe einer Versicherung über Abfindungsleistungen abhängig gemacht werden, wenn hierfür eine rechtliche Grundlage besteht. Dies ist nach Ansicht des Senats nicht der Fall. a) Die Abgabe der genannten Versicherung ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Notwendigkeit ihrer Abgabe ergibt sich auch nicht aus Gewohnheitsrecht. Die Auffassung, dass in dem Fall der Übertragung einer Kommanditistenstellung die genannte Versicherung abzugeben sei, beruht auf einer grundlegenden Entscheidung des Großen Senats des Reichsgerichts vom 30.9.1944 (vgl. DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130 ). Nach dieser Entscheidung ist die Übertragung einer Kommanditistenstellung abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 719 BGB , die von der grundsätzlichen Nichtübertragbarkeit der Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft ausgeht, möglich. Aus dieser Übertragbarkeit schloss das Reichsgericht die im Einzelnen begründete Notwendigkeit einer Verlautbarung der Rechtsnachfolge im Handelsregister, wie sie mittlerweile allgemein und damit gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Zu der Feststellung einer Übertragung der Mitgliedschaft war nach Auffassung des Reichsgerichts die Abgabe der genannten Versicherung zu verlangen. Diese Auffassung wird auch – soweit dies aus den Veröffentlichungen ersichtlich ist – einschränkungslos von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. Senat, Beschluss vom 12.3.1985, 1 W 498/85, n. v.; BayObLG, Beschluss vom 10.12.1982, Breg. 3 Z 98/82, DB 1983, 384 , 385; OLG Köln, Beschluss vom 9.4.1953, 8 W 11/52, DNotZ 1953, 435 , 436; OLG Oldenburg, Beschluss vom 7.8.1990, 5 W 72/90, DB 1990, 1909 = NJW-RR 1991, 292 = DNotZ 1992, 186 , 187; PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.6.2000, 3 W 92/00, DB 2000, 1908 = Rpfleger 2002, 156 mit abl. Anm. Waldner; ebenso auch LG München, Beschluss vom 30.7.1990, 17 HKT 8837/90, Rpfleger 1990, 516 ; a. A. aber AG Charlottenburg, Beschluss vom 14.12.1987, 91 HRA 6497, DB 1988, 224 = DNotZ 1988, 519 mit ablehnender Anmerkung Bokelmann) und auch im Schrifttum vertreten MittBayNot 6/2004 (vgl. Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 162 Rdnr. 11; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rdnr. 750; Röhricht/v. Westphalen/v. Gerkan, HGB, 2. Aufl., § 162 Rdnr. 15; Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 162 Rdnr. 18; Terbrack, Rpfleger 2003, 105 , 107; a. A. aber Grunewald in Münchener Kommentar, HGB, § 162 Rdnr. 13; Jeschke, DB 1983, 541; Michel, DB 1988, 985 ; Müther, Handelsregister, 2003, § 8 Rdnr. 29; Richert, NJW 1958, 1475 ). Die Pflicht zur Abgabe der Versicherung ist gleichwohl nicht zum Gewohnheitsrecht erstarkt. Denn das wäre nur dann der Fall, wenn hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage nicht nur eine konstante Übung bestünde, sondern diese auch von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung getragen würde (vgl. RG, Urteil vom 16.12.1910, Rev. 21/10, RGZ 75, 40 , 41; BGH, Beschluss vom 19.6.1962, 1 ZB 10/61, BGHZ 37, 219 , 222; BVerfG, Beschluss vom 18.2.1970, 1 BvR 226/69, BVerfGE 28, 21, 28/29; Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl., § 293 Rdnr. 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Einleitung Rdnr. 32). Dies ist hier nicht der Fall. Dass es sich in Bezug auf die Notwendigkeit der Abfindungsversicherung um Gewohnheitsrecht handele, wird auch von der diese bejahenden Auffassung nicht vertreten. Vielmehr wird auf eine „stete Rechtspraxis“ verwiesen, die sich bewährt habe (vgl. Keidel/Krafka/ Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rdnr. 750), die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks „regelmäßig“ von der Abgabe einer Abfindungsversicherung abhängig zu machen (vgl. Bokelmann, DNotZ 1988, 522 , 526). b) Die Notwendigkeit der Abfindungsversicherung ergibt sich nicht daraus, dass die – auch nur teilweise – Übertragung einer Kommanditistenstellung als Ein- und Austritt anzumelden und einzutragen ist, weil das Gesetz die Übertragung eines Kommanditanteils nicht kennt, insoweit aber – gewohnheitsrechtlich anerkannt – ein Nachfolgevermerk in das Registerblatt aufzunehmen ist, damit erkennbar ist, dass kein zusätzlicher Kommanditist eingetreten ist. Einer Abfindungsversicherung bedarf es nämlich nicht zwingend als nach § 12 FGG vom Registergericht festzustellender Voraussetzung für die Eintragung des Nachfolgevermerks (so aber RG, Beschluss vom 30.9.1944, GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195 , 200 = WM 1964, 1130 , das von einem tatbestandlichen Merkmal der Sonderrechtsnachfolge spricht; ihm folgend OLG Oldenburg, Beschluss vom 7.8.1990, 5 W 72/90, DB 1990, 1909 = NJW-RR 1991, 292 = DNotZ 1992, 186 , 187; PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.6.2000, 3 W 92/00, DB 2000, 1908 = Rpfleger 2002, 156 mit abl. Anm. Waldner). Es bedeutet zwar einen erheblichen Unterschied, ob zeitgleich mit dem Ausscheiden eines Kommanditisten ein neuer Kommanditist eintritt oder ob es lediglich bei der gleichen Kommanditbeteiligung bleibt, aber sich die Person des Gesellschafters verändert. Denn in dem zuerst genannten Fall stünden den Gläubigern, deren Forderungen vor der Veränderung begründet wurden, sowohl der ausgeschiedene Kommanditist (vgl. §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 1 HGB ) als auch der neu eingetretene Kommanditist ( § 173 HGB ) jeweils bis zu der eingetragenen Haftungssumme als potentielle Schuldner gegenüber. Demgegenüber besteht bei einem Kommanditistenwechsel lediglich die Möglichkeit einer Inanspruchnahme in Höhe der einmal eingetragenen Haftungssumme. Die Zahlung einer Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen ist aber kein notwendiges Merkmal eines Ausscheidens eines Kommanditisten ohne Rechtsnachfolge bei gleichzeitigem Eintreten eines neuen Kommanditisten. Wird der Kommanditanteil nicht übertragen und scheidet der Kommanditist aus, steht ihm zwar grundsätzlich ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB zu. Dieser Anspruch kann aber aus tatsächlichen sich kein Anspruch errechnen lässt oder abweichende Vereinbarungen hinsichtlich des Abfindungsanspruchs bestehen. Bei einem Kommanditistenwechsel entsteht demgegenüber zwar nicht der Anspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Erman/ Westermann, BGB, 11. Aufl., § 738 Rdnr. 2; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 738 Rdnr. 2), es kann aber gleichwohl zu einer unter Umständen auch als Abfindung bezeichneten Zahlung kommen, sei es, dass sich der ausscheidende Kommanditist seine Einlage zurückzahlen lässt, so dass die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, sei es, dass er etwa für persönliche Leistungen gegenüber der Gesellschaft entschädigt werden soll. Die Erklärung, eine Abfindung sei durch die Gesellschaft nicht geleistet und auch nicht versprochen worden, lässt daher ebenso wenig den zwingenden Schluss auf eine Rechtsnachfolge zu, wie die Erklärung, eine Abfindung sei geleistet worden, die Annahme einer solchen ausschließt. Insoweit kommt es nicht lediglich auf die Bezeichnung als „Anteilsübertragung“ oder „Abfindungszahlung“, sondern auf die Auslegung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses an (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.9.1995, II ZR 87/94, NJW 1995, 3313 ). Für die Unterscheidung in registerrechtlicher Hinsicht prägend ist allein der Umstand, ob der neue Kommanditist in die Rechtsstellung des alten Kommanditisten einrücken soll oder nicht. Dies wird aber schon mit der Erklärung in der Anmeldung klargestellt, dass der Erwerb der Kommanditistenstellung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt. c) Die Abgabe einer Abfindungsversicherung ist auch nicht aus Gläubigerschutzgründen erforderlich. Entgegen der teilweise vertretenen Auffassung führt die Eintragung eines Nachfolgevermerks, wenn sie zu Unrecht erfolgt, nicht zu einem die Gläubiger benachteiligenden Rechtsschein. Aus dem Register wäre zwar in diesem Fall nicht ersichtlich, dass tatsächlich ein Kommanditist eingetreten ist, ohne Rechtsnachfolger eines anderen ausgetretenen zu sein, so dass dieser weiter für die Schulden der Gesellschaft haften könnte, vgl. § 172 Abs. 4 HGB . Entgegen der Einschätzung des Reichsgerichts (vgl. Beschluss vom 30.9.1944, GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195 , 198 = WM 1964, 1130 ) kann ein Gläubiger aber aus dem Fehlen des Rechtsnachfolgevermerks allein noch keine für sich günstigen Schlüsse ziehen. Denn ob und auf welche Weise auf eine Haftungssumme Leistungen erbracht worden sind, ist keine im Handelsregister eintragungsbedürftige oder auch nur eintragungsfähige Tatsache (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.1981, II ZR 142/80, BGHZ 81, 82, 87 = NJW 1981, 2747 ; Urteil vom 1.6.1987, II ZR 259/86, BGHZ 101, 123 , 127 = NJW 1987, 3184 ). Insoweit gilt das Gleiche wie bei der Eintragung des Stamm- oder Grundkapitals bei den Kapitalgesellschaften, dessen Angabe nichts über das tatsächliche Vermögen der Gesellschaft oder ausstehende Einlagen aussagt (vgl. dazu etwa Baumbach/ Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 3 Rdnr. 16; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 43). Dass sich aus dem Register unter Umständen nicht ergibt, dass die Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten fortbesteht, ist daher ebenso hinzunehmen wie eine Eintragung, die diesen Umstand fehlerhafterweise ausweist (zu den Folgen vgl. BGH, Urteil vom 29.6.1981, II ZR 142/80, BGHZ 81, 82 = NJW 1981, 2747). Durch die Eintragung eines Nachfolgevermerks ändert sich auch nicht die Darlegungs- und Beweislast in einem Zivilprozess. Dies gilt auch für die Behauptung des Gläubigers der Gesellschaft, es läge tatsächlich nur ein gleichzeitiger Einund Austritt zweier Kommanditisten ohne Rechtsnachfolge Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht vor, so dass auf jeden Kommanditanteil die versprochene Einlage zu erbringen wäre. Denn für das Vorliegen einer Rechtsnachfolge, aufgrund der sich sowohl Alt- als auch Neukommanditist auf die hinsichtlich des übertragenen Anteils geleistete Einlageerbringung berufen können, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der in Anspruch genommene Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig (so zur Einlagenerbringung Wittmann, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 4, 1988, § 172 Rdnr. 1; Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2002, §§ 171, 172 Rdnr. 61 m. w. N.). Aus der insoweit nur deklaratorisch wirkenden Registereintragung ergibt sich auch dann nichts anderes, wenn ihr die Abgabe der verlangten Versicherung zugrunde gelegt wurde, da deren Richtigkeit vom Registergericht nicht zu prüfen war. d) Das generelle Verlangen nach einer Abfindungsversicherung lässt sich auch nicht aus § 12 FGG bzw. dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Registerführung rechtfertigen. Das Registergericht hat zwar eine Anmeldung nicht nur in förmlicher, sondern auch in materiellrechtlicher Hinsicht zu überprüfen (vgl. dazu Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 8 Rdnr. 7 f.; Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 22 f.; jeweils m. w. N.). Soweit dem Gericht aber keine Nachweise vorzulegen sind, kann die Richtigkeit der mitgeteilten und durch die Anmeldung sämtlicher Gesellschafter glaubhaft gemachten Tatsachen nur dann nachgeprüft werden, wenn sich konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben ergeben (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 8 Rdnr. 8; Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 23; jeweils m. w. N.). Im Falle des Ein- und Austritts von Gesellschaftern sind ebenso wenig wie bei der Gesellschaftsgründung Nachweise für die Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen vorzulegen. Soweit § 12 Abs. 2 HGB im Falle der Rechtsnachfolge soweit tunlich die Vorlage öffentlicher Urkunden zum Nachweis verlangt, wird die Abfindungsversicherung hiervon nicht erfasst. Die Regelung ist überdies deshalb nicht einschlägig, weil sie der Sicherstellung der Anmeldung durch die materiell berechtigten Personen dient (vgl. Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 20; Röhricht/v. Westphalen/v. Gerkan, HGB, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 16; Bokelmann in Münchener Kommentar, HGB, 1996, § 12 Rdnr. 37). Im Fall der Einzelrechtsnachfolge erfolgt die Anmeldung aber nach den §§ 162 Abs, 3 und 1, 161 Abs. 2, 107, 108 Abs. 1, 143 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 HGB sowohl durch den alten als auch durch den neuen Kommanditisten und durch alle weiteren Gesellschafter, so dass es einer Sicherstellung der Berechtigung zur Anmeldung nicht bedarf. Darüber hinaus fügt sich das Verlangen nach einer Abfindungsversicherung nicht in das System der Nachweise im Registerverfahren ein, weil Fragen der Einlagenerbringung im Rahmen der Anmeldung zu den Personenhandelsgesellschaften nicht zu prüfen sind. Im vorliegenden Fall sind konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben über den Übergang der Kommanditistenstellung im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht ersichtlich und waren auch nicht Anlass für das Registergericht, auf einer Abfindungsversicherung zu bestehen (anders im Fall LG München, Rpfleger 1990, 516 , 517). Nach Auffassung des Senats begründet die Tatsache der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels „im Wege der Sonderrechtsnachfolge“ als solche keine Zweifel, die eine Ermittlungspflicht des Registergerichts auslösen könnten. Dann aber können derartige Zweifel auch nicht nachträglich daraus hergeleitet werden, dass die vom Registergericht – zu Unrecht – verlangte Versicherung nicht abgegeben wird. 3) Der Senat weicht damit von den auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen der oben zitierten OberlanRechtsprechung MittBayNot 6/2004 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht desgerichte, insbesondere von der des OLG Oldenburg und der des Pfälzischen Oberlandesgerichtes, ab. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Reichsgerichts durch Gesetzesänderungen hinfällig geworden wäre. Durch das Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz) vom 18.1.2001 (BGBl I, 123) ist zwar § 162 Abs. 2 HGB dahin geändert worden, dass die Vorschriften des § 15 HGB auf die Eintragungen zu den Kommanditisten nicht anzuwenden sind (zu den möglichen Auswirkungen vgl. Karsten Schmidt, ZIP 2002, 413 ff.). Diese Regelung gilt nach § 162 Abs. 3 HGB auch im Falle des Ein- und Austritts von Kommanditisten. Durch diese Gesetzesänderung verliert die genannte Rechtsprechung aber nicht ihre Grundlage, weil das Verlangen auf Abgabe der Abfindungsversicherung nicht allein auf den durch eine fehlerhafte Eintragung hervorgerufenen Rechtsschein gestützt, sondern bereits aus der umfassenden Prüfungspflicht des Registergerichts hergeleitet wird. 19. BGB §§ 180, 130 Abs. 2 (Entscheidender Zeitpunkt für Vertretungsbefugnis bei Anmeldung zum Registergericht) Ob eine Anmeldung zum Registergericht wirksam ist, beurteilt sich hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung. (Leitsatz der Schriftleitung) LG München I, Beschluss vom 19.2.2004, 17HK T 1615/04; mitgeteilt von Notar Dr. Hans Wolfsteiner, München Bei der Beschwerde geht es um die Frage, welcher Zeitpunkt für die Vertretungsberechtigung bei der Anmeldung zum Registergericht maßgeblich ist. Die Gesellschaft, vertreten durch den Notar, meldete am 15.12.2003, eingegangen beim Registergericht München am 17.12.2003, die Umstellung des Stammkapitals auf Euro, die beschlossene Kapitalerhöhung und eine Satzungsneufassung insbesondere hinsichtlich Firma und Sitz zur Eintragung ins Handelsregister an. In dieser Anmeldung versichern die Geschäftsführer, dass die neue Einlage auf das erhöhte Stammkapital in voller Höhe einbezahlt ist und sich endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Die Anmeldung der Gesellschaft trägt das Datum vom 29.8.2003 und ist von den Geschäftsführern unterschrieben sowie vom Notar am 29.8./1.9.2003 beglaubigt. Diese Anmeldung beruht auf einer Gesellschafterversammlung vom 27.8.2003. Nachdem die Anmeldung von den beiden Geschäftsführern unterzeichnet worden war, fand ein Geschäftsführerwechsel statt. In den Gesellschafterversammlungen vom 19.11.2003 und 26.9.2003 wurden die Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen. Als neuer Geschäftsführer wurde am 19.11.2003 Dr. S bestellt. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Registergericht am 17.12.2003 war nur noch Dr. S als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer bestellt. Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung vom 19.12.2003 folgende Hindernisse für die Anmeldung festgestellt: 1. Die Anmeldung samt Versicherung ist durch den neuen Geschäftsführer Dr. N vorzunehmen. 2. Ebenso ist eine durch den neuen Geschäftsführer unterzeichnete Übernehmerliste nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG einzureichen. Nach einem Schriftwechsel mit dem Registergericht legte der Notar für die Gesellschaft am 19.1.2004 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein und begründete diese damit, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Vertretungsbefugnis bei der Anmeldung der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung und nicht der Eingang der Erklärung bei Gericht sei. MittBayNot 6/2004 Aus den Gründen: (…) II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20 FGG zulässig. Sie ist auch begründet, da die beantragte Anmeldung und die darin enthaltenen Versicherungen von den am 29.8.2003 vertretungsberechtigten Geschäftsführern unterzeichnet wurden. Bei der Abgabe der Erklärungen am 29.8.2003 waren die unterzeichnenden [früheren] Geschäftsführer noch im Amt. In den vier Monaten zwischen Abgabe der Erklärung und Eingang beim Registergericht fand ein Geschäftsführerwechsel statt. Dieser Geschäftsführerwechsel macht jedoch die usprünglichen Anmeldungen nicht unwirksam, auch wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt erst bei Gericht eingingen. Für die Frage der bestehenden Vertretungsmacht bei einer Anmeldung mittels eines Vertreters ist der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung maßgeblich (vgl. Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rdnr. 78). Diesen Zeitpunkt hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 17.9.2003 ( ZIP 2003, 2361 ) für den maßgeblichen Zeitpunkt erklärt. Der Entscheidung lag allerdings der umgekehrte Sachverhalt zugrunde, nämlich dass eine Anmeldung von einem ursprünglich nicht alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer vorgenommen wurde, der zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei Gericht aber alleinvertretungsberechtigt war. Für diesen Fall hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass es auch hinsichtlich der Vertretungsberechtigung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ankommt. Die ursprünglich abgegebene Erklärung werde deshalb nicht wirksam durch die später eingetretene Alleinvertretungsbefugnis. Wenn nun eine einmal unwirksam abgegebene Erklärung nicht später durch eine Änderung der Vertretungsbefugnis geheilt und damit wirksam werden kann, dann muss das auch im umgekehrten Fall gelten: Eine einmal wirksam abgegebene Erklärung bleibt wirksam, auch wenn sich später die Vertretungsbefugnis ändert. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken der §§ 180 BGB und 130 Abs. 2 BGB, die nicht direkt anwendbar sind, da es sich bei der Anmeldung nicht um Willenserklärungen handelt, sondern um Verfahrenshandlungen. Auch aus der vom Registergericht zitierten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10.7.1981 ( BayObLGZ 1981, 227 , 229) ergibt sich nichts anderes: Jenem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Geschäftsführer sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt hatte und wenige Tage später die Niederlegung gegenüber dem Registergericht angemeldet hatte. Hierzu hat das Bayerische Oberste Landesgericht festgestellt, dass er die Anmeldung nicht mehr wirksam vornehmen konnte, da er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits sein Geschäftführeramt niedergelegt hatte. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat damit in dieser Entscheidung hinsichtlich des Zeitpunkts für die Vertretungsmacht auch auf den Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung abgestellt. Von der Frage der Vertretungsmacht ist allerdings die Frage zu unterscheiden, ob bei der Anmeldung die angemeldeten Umstände tatsächlich vorliegen. Hierfür wäre der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei Gericht maßgeblich: Zu diesem Zeitpunkt müssen die anzumeldenden Umstände vorliegen, insbesondere auch zur Kapitalerhöhung. Würde man aufgrund der verschiedenen Sachverhalte sowohl der Meinung des Bayerischen Obersten Landgerichts als auch des Registergerichts folgen, so würde das zur entgegengesetzten Behandlung unterschiedlicher, aber vergleichbarer Sachverhalte führen: Eine einmal unwirksam abgegebene An Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 08.06.2004 Aktenzeichen: 1 W 685/03 Rechtsgebiete: OHG Erschienen in: MittBayNot 2004, 459-462 NotBZ 2004, 434-436 Rpfleger 2004, 703-705 ZEV 2005, 272 Normen in Titel: HGB §§ 143 Abs. 2, 161