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II R 71/04

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 10. Mai 2006 II R 71/04 ErbStG § 13 a Wegfall von Steuervergünstigungen bei Verschmelzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau lichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und Bauvertrag besteht auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen auftreten. Denn die Abgabe eines einheitlichen Angebots durch eine von mehreren auf der Veräußererseite handelnden Personen ist kaum denkbar, ohne dass dem eine Abstimmung mit den übrigen Personen zugrunde liegt oder das Grundstück dem Handelnden vom Eigentümer anderweitig „an die Hand“ gegeben worden ist (BFH/NV 2006, 683, unter II. 1. a bb = DStR 2006, 272 ). Eine entsprechende Indizwirkung ergibt sich auch dann, wenn eine mit dem Veräußerer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbundene Person vor Abschluss oder Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung dem Käufer die Errichtung eines bestimmten Gebäudes auf dem vom Veräußerer angebotenen Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot ebenso wie das Angebot zum Grundstückskauf annimmt. In solchen Fällen wird ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Bauvertrag erst nach dem Kaufvertrag geschlossen wird und der Erwerber tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen wäre, ein anderes, mit dem Grundstücksveräußerer nicht verbundenes Unternehmen mit der Bebauung zu beauftragen oder sich für eine andere, wesentlich vom Angebot abweichende Bebauung zu entscheiden, und ggf. auch entsprechende Angebote eingeholt hatte. Maßgebend ist der tatsächlich verwirklichte Geschehensablauf (BFH, BStBl II 1995, 331 = MittBayNot 1995, 246 ; BFH/NV 1998, 213; BFH/ NV 2003, 1446; BFH/NV 2006, 123, unter II. 2. a). d) Diese Grundsätze gelten auch für den Erwerb bereits bebauter Grundstücke, bei denen es lediglich um die Modernisierung, Sanierung und/oder den Ausbau eines bereits vorhandenen Gebäudes geht (BFH/NV 1995, 337; BFH/NV 1995, 434; BFH/NV 2005, 1140). 3. Die Vorentscheidung entspricht jedenfalls im Ergebnis diesen Grundsätzen. Das FG hat das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes „Eigentumswohnung in saniertem Zustand“ zu Recht angenommen. Nach den vom FG getroffenen, von den Klägern nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und daher für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO verbindlichen Feststellungen hat die insbesondere in der Person des A mit der Veräußerin der Wohnungen personell eng verbundene L-GmbH bereits vor Abschluss der Kaufverträge durch die Kläger ein Angebot für die Gebäudesanierung unterbreitet und haben sich die Kläger vor diesem Zeitpunkt auch mit diesem Angebot befasst. Sie haben ebenso wie die anderen Erwerber die Angebote der L-GmbH für die Sanierung auch tatsächlich kurz nach Abschluss der Grundstückskaufverträge angenommen. Dass auch die Angebote anderer Unternehmen für die Sanierung eingeholt worden waren, steht unter diesen Umständen der Annahme einheitlicher Erwerbsgegenstände 544 MittBayNot 6/2006Steuerrecht „Eigentumswohnungen in saniertem Zustand“ nicht entgegen. Der objektiv enge sachliche Zusammenhang zwischen den Kaufverträgen und den Sanierungsverträgen wird durch die in den Kaufverträgen vereinbarte Sanierungsverpflichtung, den Umfang der Sanierung, die sich auch auf das Gemeinschaftseigentum erstreckte und daher die einheitliche Beauftragung eines Unternehmens durch alle Eigentümer erforderte (vgl. BFH/NV 2005, 911), sowie die Steuerung der Vertragsabschlüsse durch A bestätigt. Auf die Frage, welches Unternehmen die L-GmbH ihrerseits mit der Ausführung der Sanierung beauftragt hat, kommt es nicht an. Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch die nachstehende Entscheidung sowie den Beitrag von Gottwald, MittBayNot 2006, 475 (in diesem Heft). 29. GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 (Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb und davon unabhängigem Werkvertrag) Schließt der Grundstückserwerber bereits vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrages einen Gebäudeerrichtungsvertrag ab, liegt nicht automatisch ein einheitlicher Erwerbsgegenstand vor, solange Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer nicht beim Abschluss der Verträge aufgrund einer personellen, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlichen Verbindung zusammenwirken. Andernfalls ist der Erwerbsgegenstand als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer allein das Erbbaurecht an dem unbebauten Grundstück. BFH, Urteil vom 2.3.2006, II R 39/04 Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist mit Gründen abgedruckt in DStRE 2006, 1153. 30. ErbStG § 13 a (Wegfall von Steuervergünstigungen bei Verschmelzung) Die für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen nach § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb auf eine Personengesellschaft verschmolzen wird. BFH, Urteil vom 10.5.2006, II R 71/04 Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist mit Gründen abgedruckt in BStBl II 2006, 602. Rechtsprechung 03-Umbruch_06_06:03-Umbruch_04_06 03.11.2006 11:16 Uhr Seite 544 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 10.05.2006 Aktenzeichen: II R 71/04 Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Erschienen in: MittBayNot 2006, 544 ZEV 2006, 368-370 ZEV 2006, 428 Zerb 2006, 355-357 Normen in Titel: ErbStG § 13 a