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XI ZR 401/12

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Oktober 2013 XI ZR 401/12 BGG § 307 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 21, Abs. 3 S. 1; GBO § 35; AGB-Sparkassen Nr. 5 Abs. 1 Unzulässigkeit einer generellen Erbnachweisklausel (Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis o. Ä.) in AGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; GBO § 35 ; AGB-Sparkassen Nr. 5 Abs. 1 Unzulässigkeit einer generellen Erbnachweisklausel (Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis o. Ä.) in AGB Die dem Muster von Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse „Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“ ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. BGH, Urt. v. 8.10.2013 – XI ZR 401/12 Abruf-Nr.: 11102R Problem Ein Verbraucherschutzverband verlangte im Rahmen einer Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG von der beklagten Sparkasse, dass diese die oben genannte Bestimmung im Bankverkehr mit Privatkunden nicht mehr verwendet, darüber hinaus die Erstattung von Abmahnkosten i. H. v. 214 € nebst Zinsen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klausel Privatkunden unangemessen benachteilige und daher nach § 307 BGB unwirksam sei. Das Landgericht gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos (OLG ZEV 2012, 678 = ZIP 2013, 407 ). Die beklagte Sparkasse legte Revision ein. Entscheidung Der XI. Zivilsenat des BGH hat die Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen. Bei den beanstandeten Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse handele es sich um kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sei vorliegend nicht einschlägig. Denn der Erbe sei von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Vielmehr könne er diesen Nachweis auch in anderer Form führen (vgl. BGH DNotZ 2006, 300 ; Ivo, ZErb 2006, 7; Keim, WM 2006, 753 ; Starke, NJW 2005, 3184 ). Die beklagte Sparkasse weiche von dieser gesetzlichen Grundregel nach dem Wortlaut von Nr. 5 Abs. 1 S. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, indem hiernach die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon verlangt werden könne, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft sei oder ob es auf andere – einfachere und/oder kostengünstigere – Art nachgewiesen werden könne. Zudem stehe es im Ermessen der Beklagten, wann die Berechtigung des Erben „klärungsbedürftig“ sei. Dabei sei die umstrittene Klausel auch nicht wegen der Verwendung des Wortes „kann“ in Satz 1 und 2 einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Sparkasse ein Spielraum zustehe, den sie nur nach „billigem Ermessen“ ausüben dürfe. Denn selbst unter Zugrundelegung eines solchen Entscheidungsmaßstabs würde jedenfalls der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung genügen. Insbesondere fehle es an der notwendigen Festlegung der Voraussetzungen und des Umfangs des einseitigen Bestimmungsrechts. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der AGB aus Sicht des BGH nicht stand. Das uneingeschränkte Recht der Beklagten, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf zu verzichten, sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren ( § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ). Außerdem benachteilige die Regelung die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ( § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ). Der XI. Zivilsenat gesteht der Sparkasse zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran zu, nach dem Tod eines Kunden der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme durch einen etwaigen Scheinerben, aber auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Dies berechtige die Sparkasse jedoch nicht zum einschränkungslosen Verlangen der Vorlage eines Erbscheins. Vielmehr seien im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des (wahren) Erben vorrangig, der als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt sei und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher ankomme. Seinem Interesse entspreche es in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch auf andere Weise als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen könne, dass das (unnütze) Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren nach Möglichkeit vermieden werde. Der wahre Erbe könne auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm zunächst verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes erstattet zu verlangen. Aus Sicht des BGH streitet schließlich die Sonderregelung des § 35 Abs. 1 GBO betreffend den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren nicht für die Wirksamkeit der angefochtenen Klausel, da diese Klausel sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis als das – stark formalisierte – Grundbuchrecht stellt. Hinweis Die Entscheidung des BGH hat Bedeutung über den Bereich der Sparkassen hinaus, weil andere Banken vergleichbare Klauseln verwenden (so auch Litzenburger, FD- ErbR 2013, 351624 ). In Zukunft wird es daher im Kundenverkehr mit Banken bzgl. des Erbnachweises vermehrt um die Frage gehen, ob durch die Vorlage einer eröffneten Verfügung von Todes wegen (dies muss nicht unbedingt eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen sein) i. V. m. dem Eröffnungsprotokoll ein geeigneter Erbnachweis erbracht ist (vgl. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO ). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.10.2013 Aktenzeichen: XI ZR 401/12 Rechtsgebiete: AGB, Verbraucherschutz Grundbuchrecht Erschienen in: DNotI-Report 2013, 174-175 Normen in Titel: BGG § 307 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 21, Abs. 3 S. 1; GBO § 35; AGB-Sparkassen Nr. 5 Abs. 1