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Urteil

17 O 412/15 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:0502.17O412.15.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien am 30.11.2005 geschlossene Darlehensvertrag, Hauptdarlehensnummer ##########, Unterkonto -### und -###, über nominal 287.000,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 3.5.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

2. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien am 22.12.2005 geschlossene Darlehensvertrag, Hauptdarlehensnummer ##########, Unterkonto -###, über nominal 287.000,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 3.5.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 14.780,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2015 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien am 30.11.2005 geschlossene Darlehensvertrag, Hauptdarlehensnummer ##########, Unterkonto -### und -###, über nominal 287.000,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 3.5.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. 2. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien am 22.12.2005 geschlossene Darlehensvertrag, Hauptdarlehensnummer ##########, Unterkonto -###, über nominal 287.000,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 3.5.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 14.780,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2015 zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger machen Ansprüche aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs zweier Darlehensverträge geltend. Die Parteien schlossen zur Hauptdarlehens-Nr. ########## einen Darlehensvertrag für ein Wohnungsbaudarlehen über einen Nennbetrag in Höhe von 287.000,00 EUR (Unterkontonummern -### und -###) und einen Darlehensvertrag über Finanzierungsmitttel aus dem L-Wohnungseigentumsprogramm im Nennbetrag von 100.000,00 EUR (Unterkontonummer -###). Das L-Darlehen (Unterkontonummer -###) kam aufgrund eines Vertragsangebots der Beklagten vom 21.12.2005 zustande, das von den Klägern am 22.12.2005 angenommen wurde. Der Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 287.000,00 EUR (Unterkontonummern -### und -###) kam aufgrund eines Angebots der Kläger vom 11.11.2005 und der Annahmeerklärung der Beklagten vom 30.11.2005 zustande. Für die Unterkonten -### und -### wurde ein Nominalzinssatz in Höhe von 4,23 % p.a. und eine Festzinsperiode bis zum 31.12.2020 vereinbart. Der vertraglich vereinbarte Nominalzinssatz für das L-Darlehen betrug 3,950 % p.a., die Festzinsperiode endete zum 31.12.2015. Beide Darlehen waren grundpfandrechtlich gesichert. Beide Darlehensverträge enthielten eine Belehrung über das Widerrufsrecht. Diese lautete jeweils auszugsweise wie folgt: "Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Hinsichtlich der Einzelheiten der Darlehensverträge und des Wortlauts der Widerrufsbelehrungen wird auf die Vertragsurkunden (Anlage K 1 und K 2 , Bl. ## ff. und Bl. ## ff. d.A.) verwiesen. Die Darlehen wurden vertragsgemäß an die Kläger ausgezahlt. Die Kläger leisteten in der Folgezeit die vereinbarten Darlehensraten. Ende 2011 wollten die Kläger die mit den streitgegenständlichen Darlehen finanzierte Immobilie verkaufen und kontaktierten deshalb die Beklagte. Die Beklagte bot den Klägern daraufhin mit Schreiben vom 27.11.2014 (Anl. K 6, Bl. ### d.A) eine vorzeitige Vertragsaufhebung zum 31.01.2015 an. Die Kläger unterzeichneten diese Vereinbarung. Sie sah für die vorzeitige Vertragsaufhebung aller unter der Hauptdarlehensnummer ########## geschlossenen Darlehensverträge die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.780,43 EUR vor. Im letzten Absatz der Vereinbarung findet sich zudem folgende Regelung: „Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Aufhebungsvereinbarung wird auf die Anlage K 3 (Bl. ## d.A.) Bezug genommen. Die Kläger zahlten den in der Vereinbarung ausgewiesenen Ablösegesamtbetrag in Höhe von 321.050,10 EUR vollständig an die Beklagte. Mit Schreiben vom 3.5.2015, das im Betreff den Darlehensvertrag Nr. ########## aufführt, widerriefen die Kläger den „ obig bezeichneten Darlehensvertrag vom 21.12.2005“ und forderte die Beklagte auf, bis zum 18.5.2015 Auskunft über die von ihr gezogenen Nutzungen zu erteilen und die Rückgewähransprüche zu erfüllen. Für den genauen Wortlaut der Widerrufserklärung wird auf die Anlage K 4 (Bl. ## d.A.) Bezug genommen. Nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung durch die Prozessbevollmächtigen der Kläger vom 20.07.2015 erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 23.7.2015, dass nach Prüfung der gerügten Verträge ein Widerrufsrecht der Kläger zurückgewiesen und die Rückabwicklung - insbesondere die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung - abgelehnt werde. Die Kläger sind der Ansicht, dass sich die Darlehensverträge durch den wirksam ausgeübten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen, da sie die Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Die Aufhebungsvereinbarung stünde dem Widerruf nicht entgegen. Mit dieser Vereinbarung werde nicht der ursprüngliche Darlehensvertrag beseitigt. Es handele es sich vielmehr um eine bloße Modifizierung der ursprünglich für die Primärleistungen vereinbarten Leistungszeitpunkte. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass sich der zwischen den Parteien am 30.11.2005 geschlossene Darlehensvertrag, Hauptdarlehensnummer ##########, Unterkonto -### und -###, über nominal 287.000,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 3.5.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. 2. festzustellen, dass sich der zwischen den Parteien am 22.12.2005 geschlossene Darlehensvertrag, Hauptdarlehensnummer ##########, Unterkonto -###, über nominal 287.000,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 3.5.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.780,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufserklärung der Kläger vom 03.05.2015 beziehe sich allein auf den L-Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 100.000,00 EUR (Unterkontonummer -###) vom 21./22.12.2005. Ungeachtet dessen sei jedenfalls ein Widerruf für beide Darlehensverträge am 03.05.2015 nicht mehr möglich gewesen. Die Beklagte könne sich auf die Schutzwirkung des Musters zur Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV stützen. Die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen enthielten nur unschädliche redaktionelle Änderungen der Musterbelehrung. Diese sei keiner eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen worden. Selbst wenn man dies anderes beurteilen würde, sei die Widerrufserklärung ein Musterbeispiel einer unzulässigen Rechtsausübung. Alleiniges Ziel der Kläger sei die Rückerlangung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Ausübung des dem Übereilungsschutz dienenden Widerrufsrechts, um die Verpflichtung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu beseitigen, sei zweckwidrig und eine vom Gesetz ersichtlich nicht vorgesehene Ausnutzung einer formal bestehenden Rechtsposition. Ein etwaiges Widerrufsecht sei überdies am 03.05.2015 verwirkt gewesen. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, die Aufhebungsvereinbarung bilde einen Rechtsgrund für die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung, sodass ein diesbezüglicher Rückzahlungsanspruch nicht bestehe. Bei der Auslegung der Vereinbarung sei die Zielsetzung zu beachten, wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit allen bestehenden Darlehen ein für allemal zu erledigen. Entscheidungsgründe I. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. 1. Die Kläger haben Anspruch auf die mit den Klageanträgen zu 1.) und 2.) begehrte Feststellung. Die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge mit der Darlehensnummer ##########, Unterkonto -###, -###, und -### haben sich durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 03.05.2015 gemäß §§ 357, 346 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB und die BGB-InfoV in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden BGB a.F.) anzuwenden. Die Kläger haben mit Schreiben vom 03.05.2015 (Anlage K 4, Bl. ## d.A.), den Widerruf beider Darlehensverträge erklärt. Entgegen der Ansicht der Beklagten erfasst die Widerrufserklärung der Kläger nicht nur den L-Vertrag vom 21.12.2015 (Uk - ###) sondern auch den Darlehensvertrag vom 11.11./30.11.2005 über einen Nennbetrag in Höhe von 287.000,00 EUR (Unterkontonummern -### und -###). Zwar ist in dem Schreiben nur das Vertragsdatum 21.12.2005 angegeben. Bei Auslegung der Widerrufserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) sollte indes auch das Wohnungsbaudarlehen vom November 2005 vom Widerruf umfasst sein. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Kläger im Betreff des Schreibens nur die Hauptdarlehensnummer (##########) angegeben haben, die für beide Darlehensverträge gilt, ohne jeweils die einzelnen Unterkonten zu benennen. Die Tatsache, dass auch die Beklagte den Widerruf umfassend verstanden hat, zeigt sich durch die sich an das Schreiben vom 03.05.2015 anschließende Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten und der Beklagten. Diese bezieht sich auf beide Darlehensverträge. So heißt es im Schreiben der Beklagten vom 23.07.2015 (Anlage K 5, Bl. ## d.A.), das im Betreff die für alle Verträge geltende Vertragsnummer ########### anführt: „Wir haben die von Ihnen gerügten Verträge ebenfalls geprüft, müssen Ihre Ansicht bezüglich eines noch immer möglichen Widerrufs jedoch zurückweisen.“ Den Klägern steht im Hinblick auf die Darlehensverträge ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB a.F. zu. a) Die Widerrufsfrist war bis zur Erklärung des Widerrufs im Schreiben vom 3.5.2015 nicht abgelaufen. Der von den Klägern erklärte Widerruf des Darlehensvertrags ist wirksam, weil das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht erloschen ist. Die Widerrufsbelehrung genügt für beide Verträge nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., weil sie jeweils den Hinweis enthält, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung". Nach der ständigen Rechtsprechung des BGB belehrt diese Formulierung den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10). Der Verbraucher kann der Formulierung lediglich entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnt, der Beginn des Fristablaufs also noch von weiteren von Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; vom 29.04. 2010 - I ZR 66/08, vom 1.12.2010 - VIII ZR 82/10; vom 2.02.2011 - VIII ZR 103/10; BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10). Es ist unerheblich, dass diese Formulierung auch in der Musterwiderrufsbelehrung verwendet wird. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV a.F. kann sich die Beklagte entgegen ihrer Ansicht nicht berufen, weil sie die Musterwiderrufsbelehrung nicht vollständig übernommen hat (BGH, Urteil vom 18.3.2014 – II ZR 109/13). Die Beklagte hat in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen keine Formulierung verwendet, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV vollständig entspricht. Dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen der Beklagten dieser Musterbelehrung ähnlich ist, genügt nicht um sich auf dessen Schutzwirkung berufen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13; Urteil vom 1. 03.2012 - III ZR 83/11; Urteil vom 2.02.2011 - VIII ZR 103/10; Urteil vom 1.12.2010 - VIII ZR 82/10; Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08). Unterzieht der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28. 06.2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1.03.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1.03.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen weichen an verschiedenen Stellen inhaltlich und gestalterisch vom Muster ab. Beispielsweise enthalten sie hinter der Bestimmung, dass der Widerruf nur in Textform erklärt werden muss, den Zusatz "oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger". Zudem stellen sie die Beispiele für die Textform in anderer Reihenfolge dar und weisen das Beispiel "Brief" gar nicht auf. Darüberhinaus enthalten sie anders als die Musterwiderrufbelehrung keine Zwischenüberschriften wie "Widerrufsrecht" und "Widerrufsfolgen". Darüberhinaus fehlt bei den Widerrufsfolgen die Angabe, dass die "beiderseits" empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Diese Abweichungen sind nicht nur formeller oder redaktioneller Natur, sondern stellen eine inhaltliche Bearbeitung dar, die die Schutzwirkung des Musters entfallen lässt. b) Die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvereinbarung vom 27.11.2014 schließt entgegen der Ansicht der Beklagten das Widerrufsrecht nicht aus und bildet auch keinen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 – 6 U 21/15; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 13 U 207/15; OLG Köln, Urteil v. 27.1.2016 – 13 U 53/15). Die Beendigung des Schuldverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung stehen dem späteren Widerruf nicht entgegen (BGH Urteil v. 7.5.14 - IV ZR 76/11, Rn. 37; für die Beendigung durch Kündigung BGH Urteil v. 7.5.14 - IV ZR 76/11, Rn. 36, Juris; Urteil v. 29.7.15 - IV ZR 384/14, Rn. 30, juris). Die Parteien haben durch die genannte Vereinbarung nicht das ursprüngliche Schuldverhältnis beseitigt, sondern dieses nur geändert. Es besteht fort und kann deshalb auch nach Beendigung noch widerrufen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 – 6 U 21/15). (1) Der Aufhebungsvereinbarung lässt sich nicht der Wille der Parteien entnehmen, das Widerrufsrecht auszuschließen. Was mit der Aufhebungsvereinbarung gewollt war, ist im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen, §§ 133, 157 BGB. Die Auslegung muss dabei zunächst den Wortlaut und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 07.09.2011 – XII ZR 114/10 mwN.). Von erheblicher Bedeutung für die Erforschung des Parteiwillens ist dabei die Interessenlage der Parteien (BGH, Beschluss vom 07.09.2011 – XII ZR 114/10; BGH, Urteil vom 14.07.1956 – V ZR 223/54; BGHZ 21, 319; BGH, Urteil vom 03.12.1980 – VIII ZR 300/79 ) und der Zweck einer Regelung (BGH, Urteil vom 28.06.1951 – IV ZR 93/50 –, BGHZ 2, 379; BGH, Urteil vom 22.10.1999 – V ZR 398/98) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wenn sich nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, ist dabei davon auszugehen, dass die Parteien dasjenige gewollt haben, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil v. 8.11.1988 - VI ZR 117/88; BGH, Beschluss v. 8.10.1991 - XI ZB 6/91 = NJW 1992, 243; Urteil v. 5.04.1993 - II ZR 238/91, NJW 1993, 1976, 1978, BGHZ 122, 211; BGH, Urteil vom 10.03.1994 – IX ZR 152/93 = NJW 1994, 1537). Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände, weil sich erst nach einer alle Umstände berücksichtigenden Auslegung ergibt, ob die Erklärung eindeutig ist, oder nicht (BGH, Urteil vom 19.12. 2001 – XII ZR 281/99 = NJW 2002, 1260; BGH, Urteil vom 08.12.1982 – IVa ZR 94/81 –, BGHZ 86, 41). Dabei sind auch Umstände außerhalb der Urkunde für die Auslegung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 07.02.2002 – I ZR 304/99 –, BGHZ 150, 32; BGH, Urteil v. 12.7.2001 - IX ZR 358/00, NJW 2001, 3327, 3328 mwN.). Dem Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung lässt sich nicht der Wille der Parteien entnehmen, gesetzlich bestehende Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht oder sich aus dem eintretenden Rückgewährschuldverhältnis ergebende Ansprüche auszuschließen (ebenso: LG Bonn Urt. V. 26.02.2016, 3 O 309/14). Die Parteien haben lediglich vereinbart, dass die den Darlehensverträgen ursprünglich zugrundeliegenden Tilgungs- und Laufzeitbedingungen modifiziert werden sollen. Sie haben vereinbart, dass die Darlehen vorzeitig zum 31.1.2015 zurückgezahlt werden und dass die Kläger bis zu diesem Datum eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten. Die Beklagte sollte wirtschaftlich so gestellt werden wie sie stünde, wenn das ursprüngliche Darlehen für den vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 – 6 U 21/15). Die Parteien haben mit der Vereinbarung eine Änderung des Vertrages in dem Sinne herbeigeführt, dass sie die vertraglich vereinbarte Erfüllungssperre beseitigt und den Erfüllungszeitpunkt vorverlegt haben (BGH Urt. v. 1.7.1997 - XI ZR 267/96). Am Ende des Vertragstextes enthält die Vereinbarung lediglich die Formulierung: " Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten ." Aufgrund er Verwendung der Formulierung „v.g. Darlehensbeträge“ ist der Wortlaut der in der Aufhebungsvereinbarung enthaltenen Abgeltungsklausel objektiv nicht so zu verstehen, dass auch alle Ansprüche ausgeschlossen werden sollten, die aus einem widerrufsbedingt entstehenden gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis resultierten. Dies ergibt sich daraus, dass die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis eine andere Rechtsnatur aufweisen und ihrer Berechnungsweise und Größenordnung nach über die in der Aufhebungsvereinbarung genannten Ansprüche möglicherweise hinausgehen. Die Aufhebungsvereinbarung ist auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks und der Interessenlage der Parteien nicht so zu verstehen, dass mit ihr das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen werden sollte. Dabei ist vorliegend zu beachten, dass die Kläger mit dem Wunsch an die Beklagte herangetreten sind, die Darlehensverträge zu beenden, weil sie beabsichtigten, die finanzierte Immobilie zu veräußern. Das Interesse der Darlehensnehmer war folglich allein darauf gerichtet, die im Tilgungsplan bestimmten Zeitpunkte für die Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen zeitlich nach vorne zu schieben. Dieser Interessenlage war sich die Beklagte auch bewusst. Dies ergibt sich daraus, dass sie auf den Kündigungswunsch der Kläger mit einem Schreiben vom 27.11.2014 (Anl. K 6, Bl. ### d.A.). reagierte, das die "Vorzeitige Darlehensrückzahlung" als Betreff ausweist. In diesem Schreiben weist die Beklagte darauf hin, dass grundpfandrechtlich gesicherte Kredite in der Regel nicht gekündigt werden könnten und dass der BGH eine vorzeitige Rückzahlung nur in bestimmten Fällen zuließe. Sodann enthält das Schreiben die missverständliche Formulierung: " Diese Kriterien werden hier erfüllt." Schließlich werden die Kläger in dem Schreiben dazu aufgefordert die angehängte Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung zu unterschreiben und an die Beklagte zurückzusenden. Die Angaben in dem Schreiben sind zwar nicht objektiv unrichtig, suggerieren jedoch, dass dem Wunsch der Kläger nach einer vorzeitigen Beendigung der Darlehensverträge nur durch die angehängte Aufhebungsvereinbarung entsprochen werden könne. Den Darlehensnehmern als juristischen Laien ist es nur schwer möglich nachzuvollziehen, dass der Passus "Diese Kriterien werden hier erfüllt" bedeutet, dass die darlehensgebende Bank nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.07.1997 – XI ZR 267/96 –, BGHZ 136, 161; BGH, Urteil vom 01.07.1997 – XI ZR 197/96) im Falle der Veräußerung der finanzierten Immobilie dazu verpflichtet ist, in eine vorläufige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen. Die Aufhebungsvereinbarung enthält weder einen Erlassvertrag in Bezug auf ein durch Widerruf eintretendes Rückgewährschuldverhältnis, noch ein entsprechendes negatives Schuldanerkenntnis iSv. § 397 BGB (ebenso LG Bonn Urt. V. 26.02.2014, 3 O 309/14). Gemäß § 397 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt (Abs. 1) oder anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht besteht (Abs. 2). Eine ausdrückliche Regelung dazu, dass der Darlehensnehmer auf etwaig bestehende Gestaltungsrechte verzichtet, wurde in der Vereinbarung nicht getroffen. Es liegt auch keine umfassende Vergleichsklausel vor, die im Interesse klarer Verhältnisse weit auszulegen wäre (BAG, Urteil v. 22.10.2008 – 10 AZR 617/07). Anders als bei umfassenden Vergleichsklauseln, wurde hier die Abgeltungsklausel gerade nicht dergestalt formuliert, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis abgegolten sein sollen, sondern die Klausel bezieht sich ausschließlich auf die " Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge ". Eine objektiv eindeutige, ausdrückliche Verzichtserklärung in Bezug auf gesetzliche Widerrufsrechte liegt hierin nicht. Um einen stillschweigenden Forderungsverzicht bejahen zu können, bedarf es auf Seiten des Verzichtenden eines rechtsgeschäftlichen Aufgabewillens (BGH, Urteil vom 16.11.1993 – XI ZR 70/93). Da ein Verzicht auf Rechte im allgemeinen nicht zu vermuten ist, muss ein unzweideutiges Verhalten festgestellt werden, das vom Erklärungsgegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 20.05.1981 - IVb ZR 570/80, FamRZ 1981, 763 und vom 18.04.1989 - X ZR 85/88, WM 1989, 1180, 1182). Ein konkludenter Verzicht kann nur in sehr engen Grenzen angenommen werden; der Wille auf ein Recht zu verzichten ist niemals zu vermuten (BGH, Urteil vom 15.07.1997 – VI ZR 142/95; BGH, Urteil vom 20.12.1983 - VI ZR 19/82 - NJW 1984, 1346, 1347; BGH, Urteil vom 13.12.1989 – IVb ZR 22/89). Selbst bei eindeutig erscheinenden Erklärungen darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne sämtliche Begleitumstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 15.01.2002 – X ZR 91/00). Nach diesen Grundsätzen setzt ein solcher rechtsgeschäftlicher Aufgabewille voraus, dass sich der Verzichtende dessen bewusst ist, worauf er verzichtet. Dazu müsste der Darlehensnehmer denknotwendig wissen, dass ihm ein Widerrufsrecht überhaupt noch zur Verfügung steht, um dann zu entscheiden, ob er dieses Recht - unter bestimmten Bedingungen - aufgeben will (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.9.2015, Az. 6 U 21/15 Rn. 57, juris). Dass diese Anforderung vorliegend erfüllt ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Gericht geht bei lebensnaher Betrachtung und unter Würdigung der Gesamtumstände des Zustandekommens der Aufhebungsvereinbarung - insbesondere dem Wunsch der Kläger die finanzierte Immobilie zu verkaufen - vielmehr davon aus, dass den Klägern zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gerade nicht bewusst war, dass sie die Verträge auch hätten widerrufen können. Ob eine Abgeltungsklausel auch unbekannte Ansprüche umfasst, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 08.12.1997 – II ZR 236/96). Wenn es sich um Rechte handelt, die dem Gläubiger unbekannt sind und mit deren Bestehen er nicht einmal rechnet, ist ein konkludenter Verzicht nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 16.11.1993 – XI ZR 70/93 Rdnr. 13 zitiert nach juris = NJW 1994, 379) regelmäßig ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage ist im vorliegenden Fall für die Annahme eines konkludenten Verzichts der Darlehensnehmer auf ihr Widerrufsrecht kein Raum, weil sie im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung nicht mit dem Fortbestehen eines Widerrufsrechts rechneten. (2) Selbst wenn man entgegen der obigen Ausführungen annehmen wollte, dass die Parteien mit der Abgeltungsklausel auch das gesetzliche Widerrufsrecht ausschließen wollten, wäre eine solche Vereinbarung jedenfalls unwirksam. Dies folgt bereits aus § 511 BGB in der bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung geltenden Fassung. Gemäß § 511 S.1 BGB a.F. darf von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind selbst individualvertragliche Vereinbarungen unzulässig, mit denen der Verbraucher auf ein ihm nach den §§ 495 - 510 BGB eingeräumtes Recht verzichtet. Dies gilt selbst dann, wenn die Vereinbarung für den Verbraucher wirtschaftlich günstig ist (Prütting/Wegen/Weinreich/ Nobbe , 9. Aufl. 2014, § 511 BGB Rdnr. 3; Palandt/ Grüneberg , 74. Aufl. 2015, § 511 BGB Rdnr. 2; Staudinger/ Kessal-Wulff , Neubearbeitung 2012, § 511 BGB Rdnr. 4). Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass man § 506 BGB in der Fassung vom 01.07.2005 bis 10.06.2010 für die Vereinbarung anwendet. (3) Die Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel ergibt sich darüber hinaus aus §§ 309 Nr. 7 b), 307 Abs. 1, 2 BGB, da sie sich als eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung an den Maßstäben der §§ 305 ff BGB messen lassen muss, denen sie nicht genügt. Als Allgemeine Geschäftsbedingung unterliegt die Klausel gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH Urteil vom 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7.06. 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN; vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12; vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH Urteil vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 29.06.2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31 und vom 8.05.2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (BGH Urteil vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155, vom 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 und vom 8.05.2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH Urteil vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16, vom 8. 10.2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 22, vom 13. 05.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB ist die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zulegen, weil Zweifel bei der Auslegung der Abgeltungsklausel bestehen. Die streitgegenständliche Klausel kann einerseits wie oben ausgeführt ausgelegt werden, sodass sie nur die Ansprüche bezüglich der Darlehensbeträge, also insbesondere die Darlehensvaluta und die Vorfälligkeitsentschädigung betrifft. Andererseits legt beispielsweise das OLG Köln wortlautgleiche Klauseln weit in dem Sinne aus, dass der Darlehensnehmer aufgrund der Klausel auf das gesetzliche Widerrufsrecht verzichtet habe und dass es auch aus der Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden mit der Zahlung der Beträge endgültig sein Bewenden haben solle und jegliche weiteren, auch unbekannten Ansprüche ausgeschlossen sein sollen (OLG Köln, Beschluss vom 25. 01.2016 – 13 U 207/15; Urteil vom 27.1.2016 – 13 U 53/15). Auf der Grundlage einer kundenfeindlichsten Auslegung weicht die Klausel von den gesetzlichen Vorschriften ab, weil sie das gesetzliche Widerrufsrecht entgegen § 511 BGB ausschließt und unterliegt damit der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB. Die beanstandete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist zum einen gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB unwirksam, weil sie bei einer kundenfeindlichsten Auslegung auch die Haftung der Beklagten für grob fahrlässige Pflichtverletzungen ausschließt. So wird den Klägern durch die Klausel etwa die Inanspruchnahme der Beklagten für den Fall abgeschnitten, dass die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung entgegen § 490 Abs. 2 S. 3 BGB und den hierzu entwickelten Vorgaben der Rechtsprechung des BGH falsch berechnet und daher einen zu hohen Beitrag vereinnahmt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Darlehensnehmer bei dem Verkauf der finanzierten Immobilie gegen die Darlehensgeberin einen Anspruch auf Einwilligung in die vorzeitige Kreditabwicklung gegen eine die Interessen der Darlehensgeberin wahrende Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 01.07.1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161). Dabei darf die Darlehensgeberin nicht jeden beliebigen Preis für ihre Zustimmung verlangen, sondern kann nur den Ausgleich derjenigen Nachteile beanspruchen, die ihr durch die vorzeitige Vertragsaufhebung entstanden (BGH a.a.O.). Übersteigt die beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung die mit der vorzeitigen Darlehensabwicklung verbundenen Nachteile, steht dem Darlehensnehmer ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Unter den Voraussetzungen der §§ 818 IV, 819 BGB haftet der Bereicherungsgläubiger ab Rechtshängigkeit bzw. ab Kenntnis nach den allgemeinen Vorschriften. Die Darlehensnehmerin kann bei Nichtleistung des zu viel vereinnahmten Betrages gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB aus Verzug haften, es sei denn sie hat die Nichtleistung nicht zu vertreten. War ihr positiv bekannt, oder grob fahrlässig unbekannt, dass sie zur Rückerstattung verpflichtet gewesen wäre, ist sie dazu verpflichtet, den durch die verzögerte Leistung entstandenen Schaden auszugleichen. Durch die streitgegenständliche Klausel werden Darlehensnehmer davon abgehalten, die Darlehensgeberin für diesen Schaden in Anspruch zu nehmen. Die streitgegenständliche Klausel befreit die Darlehensnehmerin von allen Ansprüchen in Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung und enthält damit eine gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB unzulässige Freizeichnungsklausel für die Haftung aus Verzug wegen einer grob fahrlässigen Nichtleistung einer zu viel vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung. Bei dieser Auslegungsvariante handelt es sich auch nicht um eine fernliegende Verständnismöglichkeit, die bei der Inhaltskontrolle außer Betracht bleiben müsste. Das Interesse der Beklagten an dem Abschluss einer einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarung beruht gerade darauf, dass sie die Möglichkeit nutzen möchte, ihren Pflichtenkatalog im Vergleich zu demjenigen, der im Rahmen der durch die Rechtsprechung gewährten Möglichkeit vorzeitiger Vertragsauflösung bestünde, zu reduzieren. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass sich der Darlehensnehmer angesichts der begehrten Verwertung der als Sicherheit dienenden Immobilie gegenüber der Darlehensgeberin in einer Drucksituation befindet, in der seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit erheblich eingeschränkt ist. Die streitgegenständliche Abgeltungsklausel ist zum anderen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kläger unangemessen benachteiligt. Die Klausel benachteiligt die Kläger unangemessen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies ergibt sich bereits aus dem oben geprüften Verstoß gegen § 511 BGB (bzw. § 506 BGB a.F.), der bestimmt, dass das gesetzliche Widerrufsrecht als tragender Teil des Verbraucherschutzes nicht zu Lasten des Verbrauchers abbedungen werden kann. Sie tritt aber auch in einen Wertungswiderspruch zu der oben genannten Rechtsprechung des BGH, dass der Darlehensnehmer bei dem Verkauf der finanzierten Immobilie gegen die Darlehensgeberin einen Anspruch auf Einwilligung in die vorzeitige Kreditabwicklung gegen eine die Interessen der Darlehensgeberin wahrende Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 01. 07.1997 – XI ZR 267/96 –, BGHZ 136, 161) hat. Der Begriff "Gesetzliche Regelungen" im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfasst nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze (BGH, Urteil vom 21.12.1983 – VIII ZR 195/82 –, BGHZ 89, 206-218), d.h. auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und die Regeln des Richterrechts (BGH, Urteil vom 10.12.1992 – I ZR 186/90 –, BGHZ 121, 13). Aufgrund dieser Vorgaben des Richterrechts darf die Vertragsaufhebung von dem Darlehensgeber nicht über die Verpflichtung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung hinaus von einem Verzicht des Darlehensnehmers auf weitergehende Ansprüche abhängig gemacht werden. Der BGH hat entschieden, dass das wirtschaftliche Interesse der Bank an der Vertragsdurchführung bereits allein dadurch abgegolten ist, dass der Darlehensnehmer eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung zahlt. Der Darlehensgeberin soll es gerade nicht möglich sein, infolge der Drucksituation der Darlehensnehmer, deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit ohne die Zustimmung der Darlehensgeberin zur Vertragsaufhebung erheblich eingeschränkt wäre, für ihre Zustimmung einen "beliebigen Preis" zu verlangen, sondern nur denjenigen, der ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Vertragsdurchführung entspricht. Die Darlehensnehmerin darf dann als "Preis" für ihre Zustimmung aber auch nicht einen Verzicht der Darlehensnehmer auf weitergehende Ansprüche verlangen. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Aufhebungsvertrags nach den gesetzlichen Vorschriften, sodass der Widerruf des Darlehensvertrags durch den Aufhebungsvertrag nicht ausgeschlossen ist. (4) Die Kläger haben ihr Recht zur Ausübung des Widerrufs entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Urteil v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13; Urteil v. 14.06. 2004 - II ZR 395/01). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtete sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Gemessen daran liegt vorliegend keine Verwirkung vor. Die Kläger übten den Widerruf 9,5 Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge und nur 3 Monate nach der vollständigen Rückführung des Darlehens zum 31.01.2015 aus. Ob das notwendige Zeitmoment angesichts der Zeitspanne zwischen Abschluss der Darlehensverträge und der Widerrufserklärung vorliegend zu bejahen ist, kann offen bleiben, da es insofern jedenfalls an einem Umstandsmoment fehlt. Der Vertrauenstatbestand kann nicht allein durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH Urt. v. 09.10.2013 – XII ZR 59/12). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH a.a.O.). Nach Ansicht der Kammer kann ein Umstandsmoment nicht darin gesehen werden, dass die Kläger ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag erfüllt und vereinbarungsgemäß die Darlehensraten gezahlt haben. Ein besonderes vertrauensbegründendes Umstandsmoment wird durch diese Zahlungen nicht geschaffen. Zwar kann die Vertragsaufhebung und die damit verbundene Erfüllung aller wechselseitigen Pflichten grundsätzlich ein Umstandsmoment darstellen (so auch OLG Köln, Beschlüsse vom 21.5.2014 und vom 5.8.2013, Az. 13 U 219/12). Es bedarf aber insoweit eines gewissen Zeitablaufes bis die Darlehensgeberin aufgrund der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht mehr mit einem Widerruf und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung rechnen muss, sondern auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen darf (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11; Beschluss vom 21.5.2013, Az. 13 U 219/12 Rdnr. 11 juris). Ein - die gesetzliche 3-jährige Regelverjährung weit unterschreitender - Zeitraum von nur 3 Monaten zwischen Vertragsaufhebung und Ausübung des Widerrufsrechts ist nach Ansicht der Kammer zu gering, um das Zeitmoment bejahen zu können (OLG Stuttgart, Urteil v. 29.9.2015, Az. 6 U 21/15). Es sind ansonsten keinerlei Anhaltspunkte für ein Verhalten der Kläger ersichtlich, aus dem die Beklagte bei objektiver Betrachtung den Schluss ziehen durfte, sie würden ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen. (5) Das Widerrufsrecht ist auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Eine Rechtsausübung ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB missbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (st. Rspr. des BGH, etwa Urteil vom 15.3.2012, Az. IX ZR 35/11 Rdnr. 10 m.w.N.). Zwar liegen Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts grundsätzlich darin, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, die Sinnhaftigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages im Nachhinein noch einmal zu überdenken und auf eine voreilige Entschließung überprüfen zu können (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 – 17 U 16/15 –, Rn. 35, juris). Dennoch kann von einem Rechtsmissbrauch auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 – 17 U 16/15 –, Rn. 35, juris: Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 35; a.A. OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2015, Az.: 13 U 87/14). Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben (vgl. § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F.), eine wie auch immer geartete "Gesinnungsprüfung" findet nicht statt - und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 – 17 U 16/15 –, Rn. 35, juris) Nach der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung sollte das Widerrufsrecht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung uneingeschränkt offen gehalten werden (BT Drucks. 14/9266 S. 36). Insofern ist es ohne Weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015, Az. 6 U 148/14, Juris Rn. 44; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145 [2148]; a.A.: OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2015, Az. 13 U 87/14, BeckRS 2015, 17033, Rn. 18 ff.). 2. Der Klageantrag zu 3.) ist ebenfalls begründet. Die Kläger können von der Beklagten wegen des wirksamen Widerrufs der Darlehen Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.780,43 EUR gemäß, §§ 346 Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 S., 495 Abs. 1 a.F. BGB verlangen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Kläger haben gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Betrag von 14.780,43 EUR seit dem 19.5.2015 aus §§ 280 I, II, 286, 288 BGB. Infolge des Widerrufs ist ein fälliger durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung von 14.780,43 EUR entstanden. Die Beklagte ist seit dem 19.5.2015 mit der Zahlung im Verzug. Sie hat auf das Schreiben der Kläger vom 3.5.2015, in dem die Kläger sie zur Zahlung bis zum 18.5.2015 aufgefordert hatten und das zugleich als Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB zu werten ist, nicht geleistet. Die Nichtleistung hat die Beklagte gemäß §§ 286 IV, 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 BGB. Streitwert : bis 215.000,- EUR (Klageantrag zu 1. ) 166.881,12 EUR + Klageantrag zu 2.) 31.600,- EUR = bis zur Klageerhebung erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen gem. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15) Klageantrag zu 3.) : 14.780,43 EUR ) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.