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Urteil

1 C 354/18

AG Bad Urach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGURACH:2019:0313.1C354.18.00
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Leitsätze
1. Bei einer Klage aus § 826 BGB ist Wohnort des Geschädigten zugleich Erfolgsort.(Rn.14) 2. Ein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Minderwerts des Fahrzeugs nach Software-Update (negatives Interesse) besteht nicht, wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung des Herstellers - hier: Täuschung über eine unzulässige Abschalteinrichtung - gestützt wird (Anschluss BGH, 18. Januar 2011, VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78).(Rn.21) 3. Rechtsanwaltskosten für einen vorgerichtlich geltend gemachten, aber nicht weiterverfolgten Anspruch (auf Rückabwicklung, also großer Schadensersatz) sind zur Vorbereitung einer auf Ersatz des Minderwerts gerichteten Klage nicht erforderlich und daher nicht vom Schädiger zu übernehmen.(Rn.34) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem LG Tübingen (1 S 46/19) nach außergerichtlicher Einigung der Parteien zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Streitwert: 3.824,05 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Klage aus § 826 BGB ist Wohnort des Geschädigten zugleich Erfolgsort.(Rn.14) 2. Ein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Minderwerts des Fahrzeugs nach Software-Update (negatives Interesse) besteht nicht, wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung des Herstellers - hier: Täuschung über eine unzulässige Abschalteinrichtung - gestützt wird (Anschluss BGH, 18. Januar 2011, VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78).(Rn.21) 3. Rechtsanwaltskosten für einen vorgerichtlich geltend gemachten, aber nicht weiterverfolgten Anspruch (auf Rückabwicklung, also großer Schadensersatz) sind zur Vorbereitung einer auf Ersatz des Minderwerts gerichteten Klage nicht erforderlich und daher nicht vom Schädiger zu übernehmen.(Rn.34) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem LG Tübingen (1 S 46/19) nach außergerichtlicher Einigung der Parteien zurückgenommen worden ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Streitwert: 3.824,05 € I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Bad Urach ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig, weil sich im Bezirk der Erfolgsort des im Streit stehenden Delikts befindet. Nach der Behauptung des Klägers hat die Beklagte sein Vermögen vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt im Sinn von § 826 BGB. Bei dieser Anspruchsnorm gehört der Vermögensschaden zum Tatbestand mit der Folge, dass der Wohnort des Geschädigten, wo sich dessen Vermögen befindet, zugleich Erfolgsort ist (BGH, U. v. 28.02.1989, Az. XI ZR 70/88, Tz. 20). II. Die Klage ist nicht begründet. 1. Hauptantrag Ziffer 1 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, einen Minderwert seines Fahrzeugs ersetzt zu bekommen. a) Wird durch eine unerlaubte Handlung Vermögen geschädigt, ist grundsätzlich der Differenzschaden in Form des negativen Interesses zu ersetzen (BGH, U. v. 14.05.2012, Az. II ZR 130/10, Tz. Rn. 14; BGH, U. v. 18.01.2011, Az. VI ZR 325/09, Tz. 8; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., Rn. 24 vor § 823). Der Geschädigte hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er ohne das deliktische Verhalten des Täters stünde. Geschützt wird das Erhaltungsinteresse bzw. Integritätsinteresse (BGH a.a.O.). Das entspricht ständiger Rechtsprechung seit den Zeiten des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 159 f.; z.B. BGH, U. v. 25.11.1997, Az. VI ZR 402/96, Tz. 10) und ist in der Literatur insbesondere für den Anspruch aus § 826 BGB anerkannt (statt vieler MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 69 m.w.N.). Hätte die Beklagte in ihre Motoren keine „Umschaltlogik“ eingebaut, wie sie die auf Umgehung der Abgasprüfungen und -vorschriften ausgelegte Motorsteuerung nennt, und hätte der Kläger davon gewusst und schon aus diesem Grund den Wagen nicht gekauft, hätte er kein Fahrzeug mit dem „Makel“ des Abgasskandals, keinen finanziellen Nachteil durch einen geminderten Wiederverkaufswert und keine technischen Probleme infolge des Software-Updates. Ohne das rechtswidrige Verhalten der Beklagten hätte der Kläger keinen mangelhaften Wagen samt Folgeproblemen, sondern kein Auto. Der Vermögensnachteil des Klägers liegt seiner Behauptung zufolge also darin, den Vertrag überhaupt abgeschlossen zu haben. In einem solchen Fall wäre das negative Interesse in der Form zu schützen, dass der Kläger so gestellt wird, als hätte er den Vertrag nicht geschlossen. Auf die Frage, ob der streitgegenständliche Passat TDI gegenüber einem vergleichbaren Dieselfahrzeug minderwertig - weil schlechter verkäuflich oder technisch nachteilig - ist, also auf die vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit beklagten Nachteile, kommt es dabei nicht an. Um den Vermögensschaden, einen Vertrag über ein Fahrzeug mit Diesel-Problematik eingegangen zu sein, geht es in der vorliegenden Klage aber nicht. Der Kläger verlangt nicht, so gestellt zu werden, als hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen, indem der Kaufpreis ersetzt und im Gegenzug der Wagen herausgegeben und Ausgleich für gezogene Nutzungen geleistet wird, wie dies in tausenden von „Diesel-Klagen“ landauf, landab derzeit verlangt wird. Vielmehr begehrt der Kläger so gestellt zu werden, als habe er für seinen Kaufpreis ein mangelfreies Fahrzeug erhalten, das ohne Softwaretricks die Abgasnormen einzuhalten imstande ist und daher auf dem Gebrauchtmarkt einen stabilen, ungeschmälerten Wert hat. Dieses sogenannte Erfüllungsinteresse wird durch die deliktischen Anspruchsnormen der §§ 823 Abs. 2 und 826 BGB, auf die die Klage baut, nicht geschützt (BGH, U. v. 18.01.2011, a.a.O.; MüKo-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 128). Anders als der VW-Vertragshändler, mit dem der Kläger einen Kaufvertrag geschlossen hat, braucht die Beklagte nicht dafür einzustehen, dass der Kläger für den Kaufpreis den vollen Gegenwert in Form eines technisch und rechtlich mangelfreien Gebrauchtwagens erhalten hat. Vertragliches und deliktisches Haftungssystem haben jeweils eigenen Voraussetzungen und eigene Grenzen. Erhaltungsinteresse und Erfüllungsinteresse sind nicht dasselbe. Das Deliktsrecht darf nicht instrumentalisiert werden, um vertraglich begründete Erwerbserwartungen an den Wertungen des Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrechts vorbei durchzusetzen (MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 69). Gäbe es diese Grenzen nicht, bräuchte es z.B. kein gesondertes Produkthaftungsrecht, das für bestimmte Fallgruppen Lücken der beiden anderen Haftungssysteme schließt. b) Ein von der Rechtsprechung zugelassener Ausnahmefall liegt nicht vor. Zwar kann ein Anspruch auf deliktischen Schadensersatz auf der Grundlage eines gedachten anderen Geschäfts berechnet werden, wenn Umstände dargetan sind, aus denen zu folgern ist, dass der Geschädigte ohne das rechtswidrige Verhalten der Gegenseite ein anderes Geschäft geschlossen haben würde (BGH, U. v. 29.10.1959, Az. VIII ZR 125/58). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Reichsgericht dem arglistig getäuschten Verkäufer eines Grundstücks, der am Vertrag festhalten wollte, vollen Schadensersatz zugebilligt. Das gilt aber nur dem Verkäufer gegenüber – d.h. wenn zugleich die Voraussetzungen für einen vertraglichen Gewährleistungsanspruch vorliegen (BGH, U. v. 25.11.1997, Az. VI ZR 402/96). Beim Autokauf setzt eine solche Schadensberechnung voraus, dass der Geschädigte darlegen und beweisen kann, dass er ohne die Täuschung einen anderen Wagen zu einem dem objektiven Wert entsprechenden Preis gekauft hätte (BGH v. 29.10.1959, a.a.O.; BeckOGK/Spindler, Stand 01.07.2018, BGB § 826 Rn. 20). Zwar hat der BGH später auf den Nachweis des Ersatzgeschäfts verzichten wollen (BGH, U. v. 25.05.1977, Az. VIII ZR 186/75). Jedoch wurde diese Rechtsprechung nicht durchgehalten (klarstellend BGH, U. v. 19.05.2006, Az. V ZR 264/05, Rn. 23). Vor allem fehlt es im vorliegenden Fall an der Vertragsbeziehung zur Beklagten und außerdem an dem in dieser Konstellation ersatzfähigen Schaden. Die Beklagte war am Kaufgeschäft nicht beteiligt und haftet nicht aus Vertrag. Hinzu kommt: Auch in dieser Ausnahme-Fallgruppe haftet der deliktisch handelnde Dritte nicht auf den Minderwert der erhaltenen Ware, sondern auf die Differenz zwischen dem Vertragspreis der durch Täuschung erworbenen Ware und dem Vertragspreis für die Ersatzware. Der Kläger trägt hier aber nicht konkret vor, dass er ohne das rechtswidrige Verhalten der Beklagten einen anderen, gerade um die Klagsumme günstigeren Vertrag mit seinem Vertragspartner oder einem anderen Autoverkäufer hätte abschließen und ein vergleichbares Fahrzeug ohne die rechtlichen und technischen Nachteile seines jetzigen bekommen können. Stattdessen macht der Kläger mit dem Hauptantrag einen geschätzten Minderwert des Fahrzeugs (also nicht des Vertrags im Ganzen) geltend und mit dem Hilfsantrag Folgenachteile des abgeschlossenen Geschäfts. Beides ist nach den anerkannten Berechnungsmethoden des deliktischen Schadensrechts in der vorliegenden Konstellation nicht möglich. Dass einzelne Stimmen wie etwa Heese (NJW 2019, 257, 262) eine Schadensberechnung wie in der vorliegenden Klage unter Außerachtlassung bisheriger Unterscheidungen zulassen wollen, ändert nichts, zumal wenn diese Meinung auf erstinstanzliche Entscheidungen gestützt wird, die Rückabwicklungsklagen und keine Minderungsklagen zum Gegenstand haben (vgl. Heese, Fn. 69; LG Wuppertal, U. v. 16.01.2018, Az. 4 O 295/17, wo etwaige Folgeprobleme nur im Zusammenhang mit der Frage angesprochen sind, ob ein nicht durchgeführtes Software-Update den Schaden beseitigt hätte, der Schaden selbst aber - zu Recht und wie hier - im für den Kunden nachteiligen Vertrag gesehen wird). Es ist nicht Sache eines Amtsgerichts, den anerkannten Fallgruppen eines Schadensersatzanspruchs insbesondere nach § 826 BGB weitere hinzuzufügen, auch wenn sich die vorliegende Konstellation dafür anbieten könnte. c) Das rechtliche Gehör des Klägers ist gewahrt. Auf den Bedenkenhinweis in der Erstverfügung vom 13.12.2018 (Bl. 158 d.A.) hat der Kläger nicht reagiert und auf die entsprechende Diskussion in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2019 (Bl. 292 d.A.) kein Schriftsatzrecht beantragt und auch sonst nicht nachträglich dazu Stellung genommen. d) Liegt die Sache so, kommt es auf alle anderen von den Parteien in extenso diskutierten Fragen und auf die anderen grundsätzlichen Probleme des Rechtsstreits nicht an, ob nämlich vor einer strafrechtlichen Aufarbeitung des Diesel-Skandals in Deutschland Schadensersatz wegen Betrugs durch Vorstandsmitglieder der Beklagten bestehen können und ob das in der bisherigen Geschichte der Autoindustrie herausragend dreiste Verhalten der Beklagten (und womöglich weiterer Automobilhersteller) die hohen Hürden einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung im Sinn von § 826 BGB nimmt und die Beklagte daher auf dieselbe Stufe zu stellen ist wie Kapitalanlagebetrüger, einen Vertragsschluss sabotierende Geschäftspartner, gewissenlose Gutachter oder Aktienkurse manipulierende Vorstände. Ebenso kann offen bleiben, ob die Fahrzeuggenehmigungsverordnung der EU oder das Wettbewerbsrecht die Interessen einzelner Autokunden schützen. 2. Hilfsantrag Ziffer 2 Die Klage bleibt aus den genannten Gründen auch nach dem Hilfsantrag (Klagantrag Ziff. 2) ohne Erfolg. Anders als in Feststellungsklagen, in denen eine bezifferte Schadensersatzklage auf Ersatz des Integritätsinteresses vorbereitet werden soll und in denen das Feststellungsinteresse damit begründet wird, dass der Anspruchsteller vermögensmäßig von dem nachteiligen Vertrag befreit werden will, geht es dem Kläger vorliegend darum, weitere Nachteile ersetzt zu bekommen, die ihm nach seiner Behauptung künftig drohen, weil und solange er den Wagen behält. Sein Antrag hat zum Ziel, die Grundlagen eines Ersatzanspruchs wegen Steuernachteilen oder erhöhten Verschleißes von Bauteilen des Wagens zu schaffen (Klagschrift Seite 82, Bl. 41R d.A.). Ein solcher Anspruch steht dem Kläger gegen Dritte, die nicht Verkäufer sind, auf deliktischer Grundlage nicht zu. Die klägerseits zitierte Kommentarliteratur (Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., Rn. 17 vor § 249 BGB) betrifft nicht jeden Fall des Ersatzes des negativen Interesses, sondern nur die Verkäufer-Konstellation, bei denen die Anspruchsgrundlage nicht Delikt, sondern eine quasivertragliche Haftung aus culpa in contrahendo ist (BGH, U. 25.05.1977, Az. VIII ZR 186/75, Tz. 6, 16). 3. Klagerweiterungsantrag Ziffer 3 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die im Vorfeld der vorliegenden Klage entstanden sind. Es kommt nicht darauf an, ob dem Kläger der Anspruch, der im Anwaltsschreiben vom 05.02.2018 (Anl. K 27, Bl. 93 ff. d.A.) geltend gemacht worden ist, nämlich ein Anspruch auf „Neulieferung eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion mit gleichartiger technischer Ausstattung“ Zug um Zug gegen Überlassung des hier gegenständlichen Fahrzeugs zusteht und wie sich eine solche Forderung mit dem vom Kläger behaupteten Schaden aus einem Gebrauchtwagenkauf vereinbaren lässt. Einen Anwalt zu beauftragen, um eine solche Forderung zu stellen, die außer den nackten Fahrzeugdaten mit dem Sachverhalt, um den es dem Kläger geht, nichts zu tun hat, ist nicht erforderlich. Wer einen Schaden hat, muss sich - unter anwaltlicher Beratung - entscheiden, welchen juristischen Weg er gehen möchte. Hätte der Kläger sich entschieden, Ersatz des negativen Interesses auf der wirtschaftlichen Basis einer Rückabwicklung zu fordern, hätte der im Anwaltsschreiben vom 05.02.2018 erhobene Anspruch wenigstens dem Grunde nach Sinn gemacht. Hat sich der Geschädigte aber wie hier der Kläger für das positive Interesse entschieden, muss dieses auch Gegenstand des vorgerichtlichen Anspruchsschreibens sein. Das ist hier nicht der Fall. Das bedeutet nicht, dass der Geschädigte nicht frei darin wäre, seine Schadensberechnung zwischen vorgerichtlicher und gerichtlicher Phase der Auseinandersetzung zu ändern. Die Rechtsverfolgungskosten für einen vorgerichtlich geltend gemachten, aber nicht weiterverfolgten und fallen gelassenen Anspruch sind aber objektiv nicht erforderlich und daher nicht vom Schädiger zu übernehmen. III. Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Beim Streitwert ist der Wert des Klagantrags Ziff. 3 berücksichtigt, weil die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zur Vorbereitung der Klagforderungen der Anträge Ziff. 1 und 2 angefallen sind. Die verschiedenen Klagforderungen hängen nicht voneinander ab, so dass die Voraussetzungen von §§ 43 GKG, 4 ZPO nicht vorliegen. Der Kläger verlangt deliktischen Schadensersatz von der beklagten Autoherstellerin, weil in die Motorsteuerung seines Dieselfahrzeugs ein sogenannter Prüfstand-Modus eingebaut war. Der Kläger kaufte am 26.10.2013 von einer Vertragshändlerin der Beklagten einen drei Jahre alten VW Passat TDI mit 115.000 km für 13.200,- €. Im Wagen ist ein Motor der Baureihe EA 189 verbaut. Die Motorsteuerung dieser Baureihe verfügte im Werkszustand über zwei Betriebsmodi: Auf dem Prüfstand in Modus 1 wurde das Abgasreinigungssystem stärker benutzt und dadurch erreicht, dass im vorgeschriebenen Prüfzyklus die in der EU gültigen Abgaswerte eingehalten wurden. Im normalen Straßenverkehr schaltete die Motorsteuerung in den Modus 0, so dass die Abgaswerte deutlich über den zulässigen Grenzwerten lagen. Nach Bekanntwerden dieser Umstände rief die Beklagte unter dem Druck des Kraftfahrtbundesamtes alle betroffenen Fahrzeuge in die Werkstatt zurück und ließ in die Motorsteuerung ein Softwareupdate einspielen, das den „schmutzigen“ Modus 0 deaktiviert und den Motor dauerhaft im „sauberen“ Modus 1 betreibt. Der Kläger wandte sich mit Schreiben seiner Anwälte vom 05.02.2018 (Anl. K 27) an die Beklagte und verlangte die Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe seines VW Passat. Der Kläger trägt vor, sein Fahrzeug habe laut den Werksangaben, insbesondere in Fahrzeugbroschüren, besonders umweltfreundlich sein sollen und die Abgasnormen einhalten. Ihm sei es um ein wertstabiles Fahrzeug gegangen, das uneingeschränkt nutzbar ist. Umweltaspekte spielten bei der Bewertung und der Preisbildung heutzutage eine erhebliche Rolle. Stattdessen habe er ein Fahrzeug mit einem Motor bekommen, dessen Software manipuliert sei. Die Typengenehmigung sei erschlichen worden, weil der Motor über eine nach Art. 5 Abs. 2 der EG-VO 715/07 ausdrücklich verbotene Abschalteinrichtung verfüge. Eine solche sei nur zum Schutz des Motors in Ausnahmefällen zulässig, nicht aber zum Schutz vor Verschleiß und nur dann, wenn andere Maßnahmen wie ein SCR-Katalysator nicht wirkten. Die Beklagte habe aber, um das Fahrzeug günstig anbieten können, auf zusätzliche Reinigungsmaßnahmen und entsprechende Bauteile verzichtet und stattdessen den Prüfstand-Modus eingebaut. Das Fahrzeug in diesem Modus dauerhaft zu betreiben sei nachteilig, weil Partikelfilter und Abgasrückführungssystem belastet würden und es dadurch zur Versottung und zu häufigeren Reparaturen kommen könne. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug weise nach dem Update (Folge-) Mängel auf, nämlich Leistungsverlust, Ruckeln, und eine eingeschränkte Lebensdauer u.a. des Rußpartikelfilters. Nicht ohne Grund habe die Beklagte sich in den USA in der Einigung mit den dortigen Behörden verpflichten müssen, Fahrzeugteile kostenlos auszutauschen, die mit der Abgasreinigung im Zusammenhang stehen. Der Kläger trägt weiter vor, die Beklagte habe all diese Nachteile vermeiden wollen und deshalb die Abschalteinrichtungen allein aus wirtschaftlichen Gründen eingebaut. Das wertet der Kläger als vorsätzliche Täuschung und ebenso verwerflich wie die Beimischung von Glykol in Wein oder Pferdefleisch in Lasagne, insbesondere angesichts der über acht Jahre lang millionenfach verbauten Motoren. Der Kläger meint, die Beklagte müsse sich das Verhalten ihrer Vorstandsmitglieder nach § 31 BGB zurechnen lassen, egal ob diese positiv von der Manipulation gewusst oder nur bewusst die Augen davor verschlossen hätten. Der Kläger behauptet, die Täuschung über die Eigenschaften des Motors und die (fehlende) Gesetzeskonformität habe dazu geführt, dass er einen für ihn nachteiligen Vertrag geschlossen habe, den er sonst nicht eingegangen wäre. Der Verstoß gegen die Bestimmungen der EG-FGV durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung schütze ihn, den Kläger, ebenso wie das Verbot falscher Werbebehauptungen in § 16 UWG, so dass er schon deshalb Ersatz bekommen müsse. Seinen Schaden sieht der Kläger darin, dass das Fahrzeug einen Wertverlust erlitten habe, denn die Marktgängigkeit sei gemindert. Der Wagen sei, wie jeder aus der Presse wisse, mit dem Makel des Diesel-Skandals behaftet. Käufer nähmen deshalb - und wegen der Unklarheiten infolge des Software-Updates - von einem Kauf Abstand. Aus diesem Grund lasse sich der Schaden mit den üblichen Methoden zwar nicht bestimmen; er könne nicht exakt beziffert werden. Jedoch könne das Gericht den Schaden auf der Basis „der Gefahr möglicher Nachteile, der Verunsicherung der Marktteilnehmer und des geringeren Marktwerts“ schätzen. Der Kläger selbst schätzt den Minderwert mit 20 % des Kaufpreises. Mit dem Hilfsantrag begehrt der Kläger Ersatz für die entstandenen und künftig entstehenden Nachteile durch Besteuerung, Zwangsstillegung oder Reparaturen wegen Folgeschäden. Daneben verlangt der Kläger mit einer Klagerweiterung Ersatz für die ihm durch das vorgerichtliche anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 05.02.2018 entstandenen Kosten bzw. Verpflichtungen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 2.640,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit dem 26.10.2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Passat B6 2.0 TDI Variant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... durch die Beklagte resultieren; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 842,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie in Höhe weiterer Kosten in Höhe von 342,05 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Urach, weil sich im Gerichtsbezirk weder der Handlungs- noch der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Taten befinde. Die Beklagte trägt vor, das streitgegenständliche Fahrzeug habe schon vor dem Software-Update allen einschlägigen Vorschriften entsprochen. Im Typengenehmigungsverfahren, in dem labormäßig gemessen werde, seien die zulässigen Abgasgrenzwerte eingehalten worden in gleicher Weise, wie dies bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller der Fall sei. Diese Laborwerte seien ohnehin grundsätzlich verschieden von den sich im realen Verkehr aufgrund individueller Fahrweise ergebenden Abgaswerten, auf die es folglich gar nicht ankomme. Im Vergleich zu konkurrierenden Modelle anderer Hersteller sei der Wagen des Klägers sogar emissionsarm und kraftstoffsparend unabhängig vom jeweiligen Betriebsmodus. Eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasnachbehandlung sei schon im Werkszustand nicht verbaut gewesen, weil die Motorsteuerung kein Bestandteil der Abgasnachbehandlung sei, sondern nur innermotorisch wirke. Das Software-Update sei allein aus unternehmenspolitischer Verantwortung aufgespielt worden. Dadurch sei die „Umschaltlogik“ entfernt worden, so dass das Fahrzeug dauerhaft mit erhöhter Abgasreinigung betrieben werde. Das gewährleiste die Einhaltung der Abgasgrenzwerte und der Euro-Norm 5 in jeder Betriebssituation. Die Beklagte betont, das Fahrzeug sei jedenfalls nach dem Software-Update voll brauchbar. Die Fahrleistungen hätten sich nicht verändert. Folgemängel brauche der Kläger nicht zu befürchten, zumal den VW-Kunden im Rahmen des Programms „Vertrauensbildende Maßnahmen“ kulanzhalber bestimmte Reparaturen kostenlos angeboten würden. Die Beklagte behauptet, die Verkaufswerte ihrer Fahrzeuge - auch im Vergleich zu denen anderer Motoren-Baureihen - seien seit zwei Jahren stabil, so dass dem Kläger kein messbarer Schaden entstanden sei. Mit den Fahrverboten hat habe die Motorsteuerung ihrer EA 189-Motoren ohnehin nichts zu tun. Die Beklagte ist der Meinung, eine Täuschung könne ihr schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil sie am Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht beteiligt gewesen sei. Ihre Prospekte, Fahrzeugbeschreibungen oder sonstigen Verkaufsunterlagen spielten beim Gebrauchtwagengeschäft in aller Regel keine Rolle. Dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens im Geschäftsverkehr sieht sich die Beklagte zu Unrecht ausgesetzt, weil in einer Marktwirtschaft das Bemühen um eine Gewinnmaximierung nicht verwerflich, sondern zulässig und normal sei. § 826 BGB diene ohnehin nur dem Vermögensschutz, nicht dem Umweltschutz. Einen etwaigen Schädigungsvorsatz sieht die Beklagte als nicht ausreichend dargelegt an. Nach dem derzeitigen Entwicklungsstand lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass einzelne ihrer Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software für die Motorenbaureihe beteiligt gewesen sei, jedenfalls nicht bereits zum Zeitpunkt, als der Kläger den Wagen erworben habe. Den Bußgeldbescheid des Kraftfahrtbundesamts sieht die Beklagte als irrelevant für den Zivilrechtsstreit an. Die Beklagte meint, bei deliktischen Schadensersatzansprüchen finde keine Wissenszurechnung nach § 31 BGB statt, so dass der Kläger die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht hinreichend dargelegt habe. In gleicher Weise fehlt es nach Auffassung der Beklagten an den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen strafrechtlichen Betrugs, weil für sie als Herstellerin bei einem üblichen und zulässigen Abgasverhalten ihrer Fahrzeuge keine Aufklärungspflicht bestanden habe. Es fehle neben der Täuschung auch an einer täuschungsbedingten Vermögensverfügung und im Übrigen wiederum am Vorsatz eines der Organmitglieder. Ansprüche wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der EG-FGV hält die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht für relevant, weil diese kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei und die Übereinstimmungsbescheinigungen bei der Zulassung des Fahrzeugs formal gültig gewesen seien. Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften steht nach Auffassung der Beklagten entgegen, dass etwaige Wettbewerbsverstöße von der Klägerseite nicht hinreichend dargelegt worden und für das vorliegende Geschäft auch nicht ursächlich geworden sei. Gegen den Hilfsantrag des Klägers wendet die Beklagte ein, dass es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle, denn es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger künftig ein Schaden drohe. Die Hinweise des Klägers auf die Aufarbeitung des US-amerikanischen Dieselskandals durch die dortigen Behörden weist die Beklagte mit dem Argument zurück, dass aufgrund der unterschiedlichen Abgasvorschriften die US-Fahrzeuge technisch anders ausgerüstet seien als die europäischen Modelle, unter anderem mit Niederdruck-Abgasrückführungssystemen und NOx-Speicherkatalysatoren, welche im Fahrzeug des Klägers nicht vorhanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2019 Bezug genommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiteren Vortrag zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Vorschriften des deutschen und europäischen Kartellrechts fallen gelassen.