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Urteil

30 O 206/19

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2020:0123.30O206.19.00
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Leitsätze
1. Bei der streitgegenständlichen temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (sog. Thermofenster) handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung (Fortführung LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19).(Rn.19) (Rn.20) 2. Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung stellt (nur) einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, der gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer begründen kann (Fortführung LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19). Allein aus der Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs folgt nicht die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung. Hierfür müssten weitere, besondere Umstände im Verhalten des Herstellers hinzugetreten sein.(Rn.22) 3. Nach den unwidersprochen vorgetragenen Angaben des Herstellers wird die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung in den Dieselmotoren standardmäßig eingesetzt, um unter anderem eine „Versottung" der Motoren zu verhindern. Dies spricht gegen ein sittenwidriges Verhalten des Herstellers. Es sind in Bezug auf den streitgegenständlichen Motor auch keinerlei stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „Prüfstanderkennung mit Umschaltlogik" gegeben, wie dies im VW-Dieselabgasskandal der Fall gewesen ist.(Rn.26) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (22 U 271/21) zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 48.029,47 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der streitgegenständlichen temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (sog. Thermofenster) handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung (Fortführung LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19).(Rn.19) (Rn.20) 2. Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung stellt (nur) einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, der gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer begründen kann (Fortführung LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19). Allein aus der Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs folgt nicht die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung. Hierfür müssten weitere, besondere Umstände im Verhalten des Herstellers hinzugetreten sein.(Rn.22) 3. Nach den unwidersprochen vorgetragenen Angaben des Herstellers wird die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung in den Dieselmotoren standardmäßig eingesetzt, um unter anderem eine „Versottung" der Motoren zu verhindern. Dies spricht gegen ein sittenwidriges Verhalten des Herstellers. Es sind in Bezug auf den streitgegenständlichen Motor auch keinerlei stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „Prüfstanderkennung mit Umschaltlogik" gegeben, wie dies im VW-Dieselabgasskandal der Fall gewesen ist.(Rn.26) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (22 U 271/21) zurückgenommen worden ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 48.029,47 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Auch wenn das streitgegenständliche Fahrzeug mit der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, steht der Klagepartei gegen die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs aufgrund dessen ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht zu. Damit war es vorliegend letztlich nicht mehr entscheidungserheblich, inwieweit der Kläger zur Geltendmachung entsprechender Ansprüche nach Abschluss des Darlehensvertrags mit der M. Bank AG überhaupt aktivlegitimiert war. 1. Der von der Klagepartei geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist nicht gegeben, da die Beklagte durch die Herstellung und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Klagepartei nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. a) Noch zutreffend ist die Klagepartei allerdings der Auffassung, das von ihr erworbene Fahrzeug sei aufgrund der - unstreitig vorhandenen - temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung mit einer nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. aa) Wie das Gericht bereits in zahlreichen gegen die Beklagte gerichteten Parallelstreitigkeiten entschieden hat (siehe etwa LG Stuttgart, Urteile vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, juris; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 28/19 [Hinweis: Aktenzeichen zur Veröffentlichung korrigiert], juris), folgt bereits aus dem (auch vorliegend gehaltenen) Vorbringen der Beklagten selbst, dass die Steuerung des Abgassystems in Abhängigkeit von der Außentemperatur erfolgt. Auch wenn die Einzelheiten dieser temperaturabhängigen Steuerung letztlich streitig bleiben, handelt es sich hierbei jedenfalls um eine Abschaltvorrichtung, die nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABI. L 171/1 vom 29. Juni 2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) unzulässig ist und aufgrund derer das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet war (ausführlich zum Ganzen LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, aaO Rn. 29 ff.; offen gelassen von OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, juris Rn. 75, 91; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6). Weitere Abschalteinrichtungen möchte die Klagepartei offenbar nicht behaupten; Gegenteiliges vermag das Gericht insbesondere auch nicht aus den oft seitenweisen wörtlichen Wiedergaben aus Urteilen anderer Verfahren und den weitgehend zusammenhanglosen länglichen Ausführungen zu dem in der Klageschrift thematisierten „Autokartell" zu entnehmen. b) Allerdings hat das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung zunächst lediglich zur Folge, dass ein entsprechendes Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aufweist, welcher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer begründen kann (vgl. hierzu ausführlich LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, aaO Rn. 17 ff.). Der vorliegend von der Klagepartei gegen die Beklagte in deren Eigenschaft als Herstellerin des Fahrzeugs ausdrücklich ausschließlich geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB ist hingegen nicht gegeben. Denn die Klagepartei vermag nicht ansatzweise darzulegen, inwiefern ihr die Beklagte durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs oder sonst in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt haben könnte (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, aaO Rn. 76 ff.; siehe zum Ganzen auch bereits LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 0 34/19, aaO Rn. 51 ff.). aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verhalten (nur) dann sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 28. Juni 2016 - VI ZR 526/15, NJW 2017, 250 Rn. 16; vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Grundsätze gelten auch für Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof betont mit gutem Grund in besonderem Maße das Verhältnis zwischen der vertraglichen und der deliktischen Haftung. Denn eine unbeschränkte und vorschnell bejahte Deliktshaftung für Vermögensschäden birgt die Gefahr, die Risikozuweisungen des jeweils einschlägigen Vertragsrechts zu unterlaufen (zutreffend hierzu MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 16 f.; vgl. auch bereits LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2016 - 5 0 385/1 5, juris Rn. 24). Allein die Verletzung vertraglicher Leistungspflichten stellt deshalb grundsätzlich keine sittenwidrige Schädigung dar, selbst wenn sie im Einzelfall vorsätzlich erfolgen sollte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2019 - 3 U 416/19, juris Rn. 37). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Klagepartei das streitbefangene Fahrzeug gar nicht bei der Beklagten, sondern vielmehr als Erwerber eines Gebrauchtwagens von einem Dritten erlangt hat, also außerhalb seiner eigentlichen Vertragsbeziehung eine deliktische Haftung gegen den Fahrzeughersteller geltend macht. bb) Hiernach kommt vorliegend ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei nach § 826 BGB nicht in Betracht. Die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs allein rechtfertigt aus den genannten Gründen nicht die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung und eine daraus resultierende Haftung des Herstellers gegenüber (sämtlichen) späteren Erwerbern betreffender Fahrzeuge (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6). Hierfür müssten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr weitere, besondere Umstände im Verhalten der Beklagten hinzutreten, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die vom Gesetzgeber im Rahmen des Gewährleistungsrechts vorgenommene Risikozuweisung zugunsten des Klägers zu überschreiben. Solche Umstände vermag die Klagepartei vorliegend indes nicht einmal ansatzweise zu benennen. Vielmehr hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung werde in Dieselmotoren standardmäßig eingesetzt, um unter anderem eine „Versottung" der Motoren zu verhindern. Dies lässt zwar im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB nicht entfallen (LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, aaO Rn. 32, 56). Aber es spricht deutlich dagegen, dass die Beklagte mit dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in verwerflicher Weise gegen Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verstoßen haben könnte. Im Gegenteil ist vielmehr zu bedenken, dass sogar bis heute in der landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob es sich bei einer entsprechenden temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung überhaupt um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, aaO Rn. 82 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2019 - 16 U 25/19 unter 1 2 b mwN, nicht veröffentlicht; OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 - 8 U 1449/19, juris Rn. 164). Weiterhin gibt es vorliegend auch keinerlei stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „Prüfstanderkennung mit Umschaltlogik" wie im Fall des von der V. AG entwickelten Dieselmotors EA 189, bei deren Vorhandensein zwischenzeitlich die meisten Oberlandesgerichte von einer Schädigungshandlung des Herstellers im Sinne von § 826 BGB ausgehen (vgl. zuletzt etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019 - 10 U 1 1/19, BeckRS 2019, 23215 Rn. 49 mwN). Auf der anderen Seite finden sich in den Schriftsätzen der - für das Vorliegen der besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 826 BGB vollständig darlegungs- und beweispflichtigen - Klagepartei zum Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung keinerlei den konkret vorliegenden Sachverhalt betreffende Ausführungen. Vielmehr beschränkt sich die Klagepartei auf seitenweise wörtliche Wiedergaben aus Urteilen anderer Gerichte in gegen die V. AG gerichteten Verfahren beziehungsweise der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 17. Januar 2019 - 23 O 180/18, juris; ablehnend etwa Wessel, DAR 2019, 277; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6 f.). Dies vermag offensichtlich nicht einen eigenen, zum konkreten Sachverhalt gehaltenen Vortrag zu ersetzen. Gerade die Bezugnahme auf Entscheidungen der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart verfängt auch bereits deshalb nicht, weil die dort entscheidende Kammer ausweislich der Entscheidungsgründe im konkreten Fall offenbar zahlreiche Feststellungen zu den Beweggründen und der planmäßigen Vorgehensweise der Beklagten zu treffen vermochte, die dem Gericht vorliegend mangels substantiiertem oder gar unstreitigem Vortrag nicht möglich sind. Nach alledem kommt eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB vorliegend nicht in Betracht. Das Gericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass allein ein im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal möglicherweise empfundenes Bedürfnis, Käufern von Dieselfahrzeugen einen möglichst weitreichenden und ohne besondere Schwierigkeiten geltend zu machenden Schadensersatzanspruch gegen die Hersteller entsprechender Fahrzeuge geben zu wollen, es nicht rechtfertigen kann, die vom Bundesgerichtshof aus gutem Grund aufgestellten hohen Voraussetzungen für die Annahme einer deliktischen Haftung und insbesondere einer Haftung nach § 826 BGB bei der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen zu suspendieren. Dies gilt vorliegend angesichts des besonders nachlässig gestalteten Vorbringens der Klägerseite in besonderem Maße. cc) Da ein sittenwidriges Handeln der Beklagten bereits in objektiver Hinsicht nicht erkennbar ist, kommt es auf die weitere Frage, ob die Beklagten zudem mit dem für eine Haftung nach § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz gehandelt hat - was in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Verwendung einer (temperaturabhängigen) Steuerung der Abgasrückführung mit zustimmungswürdiger Begründung bislang einhellig abgelehnt wird (siehe etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134, aaO Rn. 81 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 18. September 2019 - 12 U 123/18, juris Rn. 44 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6) - gar nicht mehr an. 2. Hieran anknüpfend steht der Klagepartei auch der - ohnehin nicht ausdrücklich geltend gemachte - Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht zu, da es (unter anderem) bereits an hinreichendem Vorbringen zu einer bewussten Täuschung der Beklagten gegenüber der Klagepartei und zu einem zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer hieraus resultierenden Bereicherung fehlt. Auch ein deliktischer Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung von Schutzgesetzen käme hier von vornherein nicht in Betracht (vgl. hierzu ausführlich LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, aaO Rn. 46 ff.). 3. Mangels Bestehen der behandelten Ansprüche sind auch die übrigen Anträge der Klagepartei unbegründet. Dementsprechend bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Klagepartei die von ihr mit seinem Hilfsantrag begehrte Rechtsfolge - Ersatz seines positiven Leistungsinteresses in Form von Schadensersatz in Höhe von 20 % des ursprünglichen Kaufpreises - mithilfe einer deliktischen Haftung der Beklagten überhaupt herbeiführen könnte. Zu Recht wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof den deliktischen Schadensersatzanspruch bei wegen arglistiger Täuschung bei der Vertragsanbahnung oder -abwicklung am negativen Interesse orientiere, da sich nur so vermeiden lasse, dass das Deliktsrechts dazu instrumentalisiert werde, vertraglich begründete Erwerbserwartungen an den Wertungen des Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrechts vorbei durchzusetzen (MünchKomm-BGB/Wagner, 7. Aufl., S 826 Rn. 69 mwN; zutreffend hierzu auch AG Bad Urach, Urteil vom 13. März 2019 - 1 C 354/18, juris). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klagepartei begehrt im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs. Der Kläger erwarb 31. Oktober 2018 bei einem Dritten ein von der Beklagten hergestelltes Gebrauchtfahrzeugfahrzeug Mercedes E 220 d (FIN: ) zu einem Kaufpreis von 47.600,00 €. Das im Jahr 2017 erstzugelassene Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor OM 654 der Schadstoffklasse EURO 6 ausgestattet. Den Fahrzeugerwerb finanzierte der Kläger teilweise über ein Darlehen bei der M. Bank AG. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug unter anderem durch die sogenannte Abgasrückführung. Bei dieser wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Das Kraftfahrzeugbundesamt (nachfolgend: KBA) hat in 2018 und 2019 verschiedene von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge wegen vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem solchen Rückruf betroffen. Die Klagepartei behauptet, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten „Thermofensters" verbaut. Die Abschalteinrichtung arbeite spätestens bereits bei Temperaturen unter 7 0 Celsius, indem sie die Abgasrückführung stoppe oder reduziere mit der Folge, dass Abgase in größeren Mengen in die Außenluft gelangten. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Beklagte den Kläger als Käufer desselben getäuscht und sittenwidrig geschädigt, weswegen dieser Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen könne. Dabei müsse er sich keinen Nutzungsersatzanspruch für gefahrene Kilometer abziehen lassen, weil er sittenwidrig geschädigt worden sei. Im Hilfsantrag verlange er wegen des merkantilen Minderwerts mindestens 20% des Kaufpreises als sogenannten kleinen Schadensersatz. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 48.029,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2018, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz des Typs E 220 d mit der FIN an die Klagepartei zu zahlen, 2. die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt in Höhe von 2.791 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, 3. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Klageantrag 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Hilfsweise für den Fall des vollständigen Unterliegens mit dem Antrag zu 1. wird beantragt, 4. Die Beklagte wird verurteilt, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 9.520,00 Euro an die Klagepartei zu zahlen, 5. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei alle Schäden zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit der unzulässigen Abschalteinrichtung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes entstanden sind und zukünftig entstehen werden. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger stütze die geltend gemachten Ansprüche zentral auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, trage dahingehende Anhaltspunkte jedoch schon allgemein nicht vor, ganz zu schweigen von einem substantiierten Vortrag mit Blick auf das streitgegenständliche Fahrzeug. Es bleibe bei dem pauschalen Vorwurf, es sei eine „unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters" verbaut. Der Kläger beschränke sich im Wesentlichen darauf, seitenweise Ausführungen aus Gerichtsurteilen in seine Schriftsätze hineinzukopieren. Während der konkrete Sachvortrag im Hintergrund bleibe, enthalte etwa die Klageschrift über 10 Seiten Ausführungen zur Begründung einer erhöhten Geschäftsgebühr. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verfolge offenbar andere Interessen. Davon abgesehen erfülle das streitgegenständliche Fahrzeug den Grenzwert der einschlägigen EURO-Norm. Messergebnisse im Realbetrieb seien dafür unerheblich. Die Steuerung der technisch überaus anspruchsvollen Abgasreinigung in den von der Beklagten produzierten Fahrzeugen und Motoren, so auch im streitgegenständlichen Fahrzeug, erfolge in Abhängigkeit des konkreten Betriebszustandes des Fahrzeugs und der Abgasreinigungssysteme selbst (Beispiel: die Temperatur des Katalysators oder des Abgasstroms). Die Steuerung erfolge im Wege einer dynamischen Berechnung, in die notwendigerweise eine Vielzahl von Parametern und Sensordaten eingehen. Die Außentemperatur sei dabei nur einer von vielen Faktoren. In Fachkreisen und demgemäß auch bei den Genehmigungsbehörden sei bekannt und anerkannt, dass es notwendig sei, die Abgasreinigung beziehungsweise -rückführung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen zu steuern, um Schäden am Motor und Abgassystem zu vermeiden und den sicheren Betrieb des Systems zu gewährleisten. Überdies sei der Kläger auch nicht aktivlegitimiert, da er eventuelle Ansprüche gegen die Beklagte an die M. Bank AG abgetreten habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.