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Beschluss

3 F 51/21

Amtsgericht Blomberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLIP:2021:0924.3F51.21.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Blomberg vom 27.09.2016 in dem Verfahren Az. 3 F 9/16 für jeden der beiden Antragsteller monatlichen Kindesunterhalt von Januar 2021 bis September 2021 in Höhe von monatlich jeweils 946,50 Euro und ab Oktober 2021 monatlich jeweils 988,50 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Es wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 5.316,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Blomberg vom 27.09.2016 in dem Verfahren Az. 3 F 9/16 für jeden der beiden Antragsteller monatlichen Kindesunterhalt von Januar 2021 bis September 2021 in Höhe von monatlich jeweils 946,50 Euro und ab Oktober 2021 monatlich jeweils 988,50 Euro zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Es wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Der Verfahrenswert wird auf 5.316,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die heute 17- und 14-jährigen Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners aus der rechtskräftig durch Beschluss des Familiengerichts vom 26.09.2017 in dem Verfahren Az. 3 F 12/16 geschiedenen Ehe mit deren Mutter, Frau L. Die Antragsteller leben seit der Trennung ihrer Eltern bei ihrer Mutter. Die Antragsteller machen die Abänderung eines zu ihren Gunsten bestehenden Unterhaltstitels ab Januar 2021 geltend. Mit dem Beschluss vom 27.09.2016 in dem Verfahren Az. 3 F 9/16 verpflichtete das Familiengericht den Antragsgegner aufgrund dessen Teil-Anerkenntnis unter anderem, an beide Antragsteller ab Juni 2016 laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhaltes abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Der Antragsgegner war zunächst für die Firma I2 & Co. in L beschäftigt. Er wechselte am 01.06.2016 zu einem Tochterunternehmen seiner Arbeitgeberin, der Firma I (I3), nach G und lebt seither dort. Der vorgenannten Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt an die Antragsteller legte das Familiengericht ein monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 6.882 Euro zugrunde. Seit dem 01.06.2019 ist der Antragsgegner aufgrund des Arbeitsvertrags vom 11.05.2018 als Senior Project Manager für die Firma I3 beschäftigt (Arbeitsvertrag Bl. 6 ff. d. Gerichtsakte). Aus diesem Beschäftigungsverhältnis bezieht der Antragsgegner nunmehr ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 7.821 Euro. Er unterhält weiterhin eine Anwartschaftsversicherung in der (deutschen) gesetzlichen Krankenversicherung, für die monatlich etwa 60 Euro gezahlt werden müssen. Der Antragsgegner ist bis einschließlich September 2021 verpflichtet, an die Mutter der Antragsteller Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Scheidung zu leisten. Für die Zeit ab Oktober 2021 hat die Mutter der Antragsteller einen Verzicht hinsichtlich ihrer Rechte aus dem Titel über den Ehegattenunterhalt erklärt, so dass dann kein Ehegattenunterhalt mehr zu leisten ist. Die Antragsteller machen nunmehr höheren Unterhalt geltend und berufen sich zum einen auf die Erhöhung des Einkommens des Antragsgegners, zum anderen auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020, Az. XII ZB 499/19, wonach bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen oberhalb der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle deren Fortschreibung bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro erfolgen könne und der Unterhaltsberechtigte daher auch bei diesem Einkommen des Pflichtigen einen Tabellenunterhalt fordern könne, ohne seinen Unterhaltsanspruch konkret zu berechnen. Sie ließen den Antragsgegner – insoweit unstreitig – mit dem außergerichtlichen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 25.01.2021 zur Leistung des nunmehr geltend gemachten höheren Unterhalts auffordern. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, für jeden von ihnen in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Blomberg vom 27.09.2016 in dem Verfahren Az. 3 F 9/16 jeweils monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 946,50 Euro ab Januar 2021 und in Höhe von 988,50 Euro ab Oktober 2021 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die von den Antragstellern berufene Entscheidung des Bundesgerichtshofs führe nicht zwangsläufig bei einem höheren Einkommen zu einer Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarf von Kindern richte sich nach der von Eltern abgeleiteten Lebensstellung, Kinder sollten ihrem Alter entsprechend an einer besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern teilhaben. Die Antragsteller profitierten insofern bereits von seinem höheren Einkommen aufgrund seiner Beschäftigung in C durch den Bezug von Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe. Es seien jedoch die deutlich höheren Lebenshaltungskosten außer Acht geblieben, die er infolge seines Aufenthaltes in C habe, zumal G eine der teuersten Städte der Welt sei. Durch die höheren Kosten werde sein höheres Einkommen aufgebraucht. Es sei außerdem wegen des konjunkturbedingt angespannten Automobilmarktes eine geringere Bonuszahlung zu erwarten, so dass er zukünftig eher ein geringeres Einkommen haben werde. Falsch sei es, dass er eine Wohnung kostenfrei zur Verfügung habe, seine Arbeitgeberin leiste hierzu lediglich eine Unterstützung in Höhe von 17.000 RMB bei einer Single-Wohnung oder 20.000 RMB für ein Paar monatlich. Das reiche aber für eine Wohnung nicht aus, obwohl er bereits in einem Außenbezirk G wohne. Man müsse mindestens 30.000 RMB für eine Wohnung aufwenden. Er lege monatlich mindestens 950 km zur Arbeit zurück. Die Lebensmittelpreise seien außerdem extrem hoch. Westeuropäer könnten nicht ausschließlich auf lokale Produkte zurückgreifen, da diese zu Unverträglichkeiten führen würden. Um gesund zu bleiben, müssten daher höhere Preise für Importprodukte bezahlt werden. Es seien ohnehin keine Bedürfnisse ersichtlich, die durch den bislang gezahlten Kindesunterhalt nicht abgedeckt werden könnten. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet, er führt zu einer Abänderung der Entscheidung vom 27.09.2016 wie im Tenor angeordnet. 1. Das Abänderungsbegehren der Antragsteller ist zulässig. Nach § 238 Abs. 1 FamFG kann jeder Teil eine Abänderung beantragen, wenn eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung eines Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Ein solcher Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Das ist zweifelsohne der Fall. Die Antragsteller machen geltend, das Einkommen des Antragsgegners habe sich seit der Erstentscheidung des Familiengerichts vom 27.09.2016 von damals 6.882 Euro auf heute 7.821 Euro erhöht. Die Erhöhung des monatlichen Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils um etwa 1.000 Euro stellt eine tatsächliche Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse dar. Zudem können sich die Antragsteller auch auf eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse berufen. Denn während im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bei Überschreiten des Einkommens nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle regelmäßig die konkrete Berechnung des Unterhaltsbedarfs erforderlich war, besteht nunmehr nach dem Beschluss des BGH vom 16.09.2020 für ein unterhaltsberechtigtes Kind die Möglichkeit, auch bei Überschreiten der höchsten Einkommensgruppe einen pauschalierten Unterhalt im Rahmen einer begrenzten Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle zu fordern. Hierin liegt eine Veränderung der zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisse dar. Die beiden behaupteten Veränderungen traten auch erst deutlich nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens ein (§ 238 Abs. 2 FamFG). Schließlich führen diese Tatsachen nach dem Vortrag der Antragsteller – dieses reicht zunächst im Rahmen der Zulässigkeit – zu einer wesentlichen Veränderung. Nach der bisher bestehenden Titulierung in Höhe von 160 % des Mindestunterhaltes abzüglich des hälftigen Kindergeldes sind aktuell für jeden der Antragsteller im Jahr 2021 monatlich 735,50 Euro zu zahlen, gefordert werden nunmehr jeweils 946,50 Euro bzw. 988,50 Euro monatlich für die Antragsteller. Dieses bedeutet eine Steigerung der Unterhaltsbeträge in Höhe von rund 28 % bzw. rund 34 % gegenüber der Ausgangstitulierung. Eine wesentliche Änderung wird in aller Regel bereits bei einer Veränderung der Höhe des Unterhaltsanspruches um etwa 10% bejaht. 2. Das Abänderungsbegehren der Antragsteller ist auch begründet, da eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen und der rechtlichen Verhältnisse vorliegt, so dass die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen ist (§ 238 Abs. 4 FamFG). a) Der Antragsgegner ist den Antragstellern nach §§ 1601, 1610, 1612 ff. BGB dem Grunde nach auch weiterhin zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet, was dieser – ebenso wie die Bedürftigkeit der Antragsteller (§ 1602 BGB) – nicht in Zweifel zieht. b) Es liegt eine Veränderung des bedarfsrelevanten Einkommens des barunterhaltspflichtigen Antragsgegners aus seiner Erwerbstätigkeit vor. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsgegner aufgrund seines neuen Arbeitsvertrags ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 7.821 Euro, abzüglich der Kosten der bereits im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung unterhaltenen Anwartschaftsversicherung in Höhe von rund 60 Euro monatlich mithin ein monatliches Einkommen von 7.761 Euro, bezieht. Der Hinweis des Antragsgegners auf ein zukünftig geringeres Einkommen im Hinblick auf wegfallende oder verminderte Bonuszahlungen bei stockender Konjunktur im Automobilbau – die Arbeitgeberin des Antragsgegners ist gerichtsbekannt ein Zulieferer der Automobilindustrie – kann nicht als substanziiertes Bestreiten dieser Einkommenshöhe bewertet werden, sondern würde ggf. die heutige Einkommensprognose in Frage stellen und eine spätere Abänderung zugunsten des Antragsgegners rechtfertigen. Dieses gilt ebenso für eine Einkommensverringerung im Zuge einer für 2022 geplanten Rückkehr nach Deutschland und einer Tätigkeit im ursprünglichen Arbeitsumfeld in L. Der Bedarf eines Kindes bemisst sich bei dem Kindesunterhalt gemäß 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die ein minderjähriges Kind, ggf. auch ein volljähriges Kind bis zum Abschluss seiner Ausbildung, von den Eltern ableitet. Diese Lebensstellung eines minderjährigen Kindes wird dabei in der Regel von den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgeleitet (vgl. BGH FamRZ 2006, 1597; von Pückler in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1610 Rn. 5). Dogmatisch stützt die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschl. v. 11. 01.2017, Az. XII ZB 565/15, BGHZ 213, 254-270, Rn. 24) vor dem Hintergrund der Zunahme einer Betreuung minderjähriger Kinder im Wechselmodell – also mit wesentlichen Betreuungsanteilen beider Eltern - die Höhe des Unterhalts auf die Lebensstellung beider Elternteile, begrenzt dann aber die Unterhaltsverpflichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf den Betrag, den dieser aufgrund des von ihm allein erzielten Einkommens zahlen muss. Dieses führt jedoch in der auch hier vorliegenden Konstellation des strikten Residenzmodells – das heißt, die Kinder werden ausschließlich bei einem Elternteil betreut – zu keiner anderen Bewertung. Vielmehr stellt die Bemessung des Unterhalts im Fall des Residenzmodells der Sache nach eine abgekürzte Unterhaltsermittlung dar, indem der geschuldete Unterhalt sogleich nur nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen festgesetzt wird (so: BGH, aaO., Rn. 25). Zur Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1610 BGB wird dabei nach einhelliger Praxis der Familiengerichte die Düsseldorfer Tabelle verwendet. Diese stellt keine verbindlich geltende Rechtsnorm dar, sie dient vielmehr als Richtlinie, um ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes eine gleichmäßige und transparente Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu ermöglichen (vgl. Klinkhammer, Die Düsseldorfer Tabelle nach der Unterhaltsreform, FamRZ 2008, 193 [194]). Ihre Anwendung durch die Familiengerichte wird von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1999, Az. XII ZR 16/98, abgedr. FamRZ 2000, 358; zuletzt: BGH, Beschl. v. 16.09.2020, Az. XII ZB 499/19, abgedr. FamRZ 2021, 28; Viefhues in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1610 BGB (Stand: 31.08.2021), Rn. 183; Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. 2019, § 2 Rn. 315 ff.). Zudem nimmt Ziffer 11 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht (HLL) in der jeweiligen Fassung auf die im Anhang I enthaltene Düsseldorfer Tabelle ausdrücklich Bezug. Die Unterhaltsleitlinien eines Oberlandesgerichts sollen ebenfalls eine gleichmäßige Bewertung unterhaltsrechtlicher Sachverhalte innerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts gewährleisten. Auch das Familiengericht hat in seiner Ausgangsentscheidung vom 27.09.2016 den dort festgesetzten Kindesunterhalt auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle ermittelt und einen sogenannten dynamischen Unterhaltstitel geschaffen, der den tatsächlichen Zahlbetrag mit einem Prozentsatz (hier: 160%) ausgehend von einem jeweils veränderlichen Mindestunterhaltsbetrag (§ 1612a BGB) definiert. Die Anpassung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder in der Düsseldorfer Tabelle beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB vom 03.12.2015 (Mindestunterhaltsverordnung, BGBl. I 2015, 2188). Dieser Mindestunterhalt wird nach § 1612 a Abs. 4 BGB alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt, er dient damit als Basis für die sich rechnerisch ergebenden Tabellenbeträge der höheren Einkommensgruppen. An einer Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ist auch im Zuge der Abänderungsentscheidung festzuhalten, da die Grundlagen der Ausgangsentscheidung ausdrücklich zu wahren sind (§ 238 Abs. 4 FamFG). Mit seinem Beschluss vom 16.09.2020 (Az. XII ZB 499/19) hat der Bundesgerichtshof nunmehr in Abkehr von seiner bisherigen Auffassung eine pauschale Ermittlung des Kindesunterhaltsbedarfs auch bei einem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen oberhalb der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und damit deren begrenzte Fortschreibung zugelassen. Bisher war dieses abgelehnt worden und der Unterhaltsberechtigte bei einem hohen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils auf eine konkrete Berechnung seines Bedarfs verwiesen worden (vgl. BGH, Urt. v. 11.04.2001, Az. XII ZR 152/99, abgedr. FamRZ 2001, 1603; OLG Düsseldorf, Beschl.v. 30.06.2016, Az. II-1 UF 12/16, abgedr. FamRZ 2017, 113). Der Unterhaltsberechtigte muss bei konkreter Berechnung sämtliche Bedarfspositionen im Einzelnen darlegen und beweisen. Die Änderung erfolgt in einer Angleichung an die zuvor ebenfalls geänderte Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt. Danach kann auch ein Ehegatte bei einem eheprägenden Familieneinkommen über den höchsten Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus seinen Unterhaltsbedarf nach der schematischen Quotenmethode berechnen, ohne dass er auf die konkrete Bedarfsermittlung verwiesen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2019, Az. XII ZB 25/19, abgedr. FamRZ 2020, 21; BGH, Beschl. v. 15.11.2017, Az. XII ZB 503/16, abgedr. FamRZ 2018, 260). Demnach kann im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen werden, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des doppelten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet wird. Vor dieser Änderung war die Rechtsprechung auch für den Bereich des Ehegattenunterhaltes davon ausgegangen, ein unterhaltsberechtigter Ehegatte müsse seinen Bedarf konkret geltend machen, sofern des maßgebliche Familieneinkommen oberhalb des höchsten Einkommensbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle gelegen hat. Ehegatten- und Kindesunterhalt sollen insoweit gleichgestellt werden, da die Kinder ihre Lebensstellung von den Eltern ableiten. Diesen Gleichlauf hat die obergerichtliche Rechtsprechung durch die Änderung auch im Bereich des Kindesunterhaltes mit dem Beschluss vom 16.09.2020 vollzogen. Da dieses für den vorliegenden Fall unmittelbar relevant wird, haben sich insoweit auch die zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisse geändert. Bei Ergehen der Ausgangsentscheidung im Jahr 2016 gab es diese Rechtsprechung noch nicht. Bereits vor der Änderung der Rechtsprechung wurde jedoch für den Kindesunterhalt darauf hingewiesen, dass auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben muss, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht. Hieraus folgt, dass der Kindesunterhalt auch bei einem den höchsten Einkommensbetrag übersteigenden Elterneinkommen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf nicht faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben werden darf (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1999, Az. XII ZR 16/98, abgedr. FamRZ 2000, 358). Da hieran auch unter der geänderten Rechtsprechung festgehalten wird (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.2020, aaO., Rn. 19), ist eine Abänderung zugunsten der Antragsteller - entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht unter dem Aspekt abzulehnen, dem Familiengericht käme nach dem zitierten Beschluss des BGH ein Auswahlermessen dahingehend zu, es bei höherem Einkommen des Unterhaltsschuldners und einem Erhöhungsverlangen des Unterhaltsgläubigers dennoch schlicht bei einer Unterhaltsfestsetzung mit dem höchsten (derzeitigen) Tabellensatz nach der 10. Einkommensgruppe zu belassen. Die bereits in dem Leitsatz 2 der Entscheidung enthaltene Formulierung, eine Fortschreibung der Bedarfsbeträge sei „nicht ausgeschlossen“, auf die sich der Antragsgegner beruft, bedeutet in der Gesamtschau der Rechtsprechung nicht, dass eine Anpassung des Unterhalts dem Grunde nach bei entsprechend hohem Einkommen im Ermessen des Gerichts steht. Vielmehr ist dieses so zu verstehen, dass ein Unterhaltsberechtigter in einem bestimmt definierten Einkommensbereich, nämlich bis zum Doppelten des Tabellenhöchstbetrages (5.500 Euro x 2 = 11.000 Euro), nach neuer Rechtsprechung nicht unbedingt eine konkrete Bedarfsberechnung vornehmen muss, sondern er auch mit einem pauschalierten Bedarf vorgehen kann, wie dieses auch bei geringerem Einkommen der Regelfall ist. Neben dieser pauschalen Unterhaltsberechnung (diese ist „nicht ausgeschlossen“) bleibt dem Kind aber auch die konkrete Darlegung eines etwaigen höheren Bedarfs unbenommen (so auch: Viefhues, Anm. z. BGH, Beschl. v. 16.09.2020 in: FF 2021, 28, 32). Das Kind muss nicht zwingend einen pauschalen Bedarf gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Elternteil geltend machen. Besteht aber zumindest auch die Möglichkeit einer pauschalen Berechnung wie sie die Rechtsprechung nunmehr eröffnet, muss für den Bereich eines anrechenbaren Einkommens von 5.501 Euro bis 11.000 Euro eine Methode für eine solche Berechnung des Unterhaltsbedarfs zur Verfügung gestellt werden. Die aktuell geltende Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2021 konnte die Rechtsprechungsänderung des BGH noch nicht einarbeiten, da dieses infolge des kurzen Zeitraums bis zur Veröffentlichung im Rahmen der Koordinierungsgespräche der Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags nicht mehr umsetzbar war (vgl. Borth, Anm. z. BGH, Beschl. v. 16.09.2020 in: FamRZ 2021, 28, 32). Die Düsseldorfer Tabelle enthält deshalb in ihrer untersten Zeile lediglich einen Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs. Die nähere Umsetzung bleibt daher zunächst dem Tatrichter im Rahmen der Festlegung eines „angemessenen Unterhalts“ im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB überlassen. Das Familiengericht orientiert sich in der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs an der von Viefhues (FF 2021, 5, 7) vorgeschlagenen „Erweiterungstabelle“, die zunächst eine schlichte rechnerische Fortschreibung der bisher 10-zeiligen Tabelle vornimmt. Wie die Tabelle in der bisherigen Form ab der 2. Einkommensgruppe (1.901 Euro bis 2.300 Euro) vorsieht, werden Einkommensgruppen mit einer Spannbreite von jeweils 400 Euro gebildet. Mit jeder Einkommensgruppe steigt der zu leistende Vomhundertsatz des Mindestunterhalts um 8 %-Punkte (so ab der 5. Einkommensgruppe aufwärts, zuvor nur 5 %-Punkte) an. Dieses hat zwar den Nachteil, dass relativ viele zusätzliche Einkommensgruppen geschaffen werden und die Tabelle unübersichtlich wird (das kritisiert: Borth, aaO., 32), jedoch werden die Grundannahmen der bisherigen Düsseldorfer Tabelle gewahrt und es wird dennoch einer gewollten Abflachung der Beteiligungsquote eines Unterhaltsempfängers am Einkommen des Unterhaltszahlers Rechnung getragen. Der Anteil des Tabellenbetrages im Verhältnis zu dem maßgeblichen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten wird mit steigender Einkommensgruppe geringer. Er beträgt bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 5.501 Euro noch rund 16 % und fällt bis zu einem Einkommen von 10.701 Euro auf etwa 13 % ab. Bezogen auf die hier wegen des Alters beider Antragsteller nur einschlägige 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) ergibt sich folgende Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle des Jahres 2021: Einkommen (Euro) Alter 12 - 17 Prozent Zahlbetrag (Euro) 5.501 - 5.900 887 168% 777,50 5.901 - 6.300 929 176% 819,50 6.301 - 6.700 972 184% 862,50 6.701 - 7.100 1.014 192% 904,50 7.101 - 7.500 1.056 200% 946,50 7.501 - 7.900 1.098 208% 988,50 7.901 - 8.300 1.140 216% 1.030,50 8.301 - 8.700 1.183 224% 1.073,50 8.701 - 9.100 1.225 232% 1.115,50 9.101 - 9.500 1.267 240% 1.157,50 9.501 - 9.900 1.309 248% 1.199,50 9.901 - 10.300 1.352 256% 1.242,50 10.301 - 10.700 1.394 264% 1.284,50 10.701 - 11.100 1.436 272% 1.326,50 Die Spalte rechts zeigt die Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen Kindergeldes für ein erstes und ein zweites Kind. Dieses beträgt derzeit 219 Euro monatlich. Bei einem Einkommen des Antragsgegners von 7.761 Euro erfolgt nach dieser pauschalierten Methode unter Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle die Eingruppierung in der Einkommensgruppe von 7.501 bis 7.900 Euro, so dass sich ein Unterhaltsbedarf der Antragsteller mit jeweils 1.098 Euro bzw. unter Anrechnung hälftigen Kindergeldes 988,50 Euro monatlich ergibt. Da der Antragsgegner noch bis einschließlich September 2021 auch Ehegattenunterhalt an die Mutter der Antragsteller zahlt, erfolgt wegen der damit bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber 3 Personen eine Abgruppierung um eine Einkommensgruppe (vgl. Ziffer 11.2.1 HLL). In dieser Zeit ergibt sich daher ein Bedarf von 1.056 Euro bzw. ein Zahlbetrag von 946,50 Euro für jeden Antragsteller. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn man die von dem Antragsgegner angeführten Fahrtkosten zum Arbeitsplatz für eine einfache Fahrtstrecke von 21 km als berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigen würde. Der Antragsgegner hat nicht weiter dargelegt, ob er diese Fahrtstrecke mit einem Kraftfahrzeug zurücklegt oder auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen kann. Letzteres erscheint in einer Metropole wie G möglich und wegen der angenommenen Verkehrsdichte durchaus angebracht. Bei einer einfachen Fahrstrecke von 21 km unter Nutzung eines Kraftfahrzeugs entstünden pauschale Aufwendungen in Höhe von 231 Euro monatlich (Ziffer 10.2.2 HLL). Würde man diese von dem Einkommen des Antragsgegners abziehen, verblieben 7.530 Euro, was aber zu keiner Änderung der Eingruppierung führen würde. Auch mit diesem Einkommen unterfällt der Antragsgegner immer noch der Einkommensgruppe ab 7.501 Euro noch vorstehender Fortschreibung. Erwägungen im Zusammenhang mit einem „Karrieresprung“ des Antragsgegners sind dabei im Bereich des Kindesunterhaltes nicht vorzunehmen. Anders als bei dem Ehegattenunterhalt, bei dem es auf die ehelichen Lebensverhältnisse ankommt und spätere Entwicklungen nach der Scheidung nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht schon in der ehelichen Lebensgemeinschaft angelegt waren, nimmt das Kind an Einkommensentwicklungen seiner Eltern teil. Dieses würde selbst dann gelten, wenn ein Kind mit dem betroffenen Elternteil noch nie zusammen gelebt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.2020, aaO., Rn. 20 m.w.N.). 3. Der Antragsgegner kann sich demgegenüber nicht erfolgreich auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) infolge der erhöhten Lebenshaltungskosten angesichts seines Aufenthaltes in C berufen. a) Die allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Unterhaltspflichtigen dürfen nicht zu einer Bereinigung seines Nettoeinkommens herangezogen werden. Abzugsfähig bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens einer Unterhaltsschuldners sind nur: Lohn- oder Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Invalidität, Alter, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. Berufsbedingte Aufwendungen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Kinderbetreuungskosten und Betreuungsbonus. Im konkreten Einzelfall Aufwendungen für einen berechtigten Mehrbedarf wegen Krankheit, Behinderung oder Alter. Berücksichtigungswürdige Schulden. Beim Ehegattenunterhalt und beim sonstigen Verwandtenunterhalt (ohne Kindesunterhalt Minderjähriger) außerdem die Unterhaltsleistungen für Kinder und sonstige berücksichtigungswürdige Unterhaltspflichten sowie berücksichtigungswürdige Aufwendungen des Verpflichteten für die Vermögensbildung abzugsfähig. Alle darüber hinaus gehenden Kosten des laufenden Lebensbedarfs eines Unterhaltsschuldners wie Miete und Haushaltsgeld sind in dessen eigenen Unterhalt enthalten, der durch den jeweils geltenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt definiert wird. Sie mindern nicht das bedarfsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen und reduzieren auch nicht seine Leistungsfähigkeit (vgl. nur: Gerhardt in: Wendl/Dose aaO., § 1 Rn. 1007). b) Auch mindert sich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht in relevantem Umfang infolge der von ihm angeführten höheren Lebenshaltungskosten an seinem Wohnort. Es ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass bei länderübergreifenden Unterhaltssachverhalten Kaufkraftunterschiede zwischen den Ländern berücksichtigt werden (vgl. Breuer in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 81. Lieferung 09.2020, Materielles Recht, Rn. 360 ff.). Eine Anpassung zugunsten des Antragsgegners kann jedoch unter Heranziehung vorliegender Statistiken im Rahmen einer Schätzung nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 287 ZPO bei Vergleich der Verhältnisse zwischen Deutschland und China nicht erfolgen. Eine etwaige Anpassung des unterschiedlichen Preisniveaus der beteiligten Länder und der sich daraus ergebenden Kaufkraft der Beteiligten kann dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete - wie vorliegend - im Ausland lebt, erst auf der Stufe der Leistungsfähigkeit erfolgen, da der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Inland decken muss. Der Bedarf der in Deutschland lebenden Antragsteller orientiert sich daher nicht aufgrund des Auslandsaufenthaltes des Antragsgegners an dem eines in C lebenden gleichaltrigen Kindes, sondern hat sich allein an dem eines in Deutschland lebenden Kindes zu orientieren, wie er durch die bereits angewendeten Bedarfswerte der Düsseldorfer Tabelle durch einen vom Einkommen des Unterhaltsschuldners und der Altersstufe abhängenden Pauschalbetrag konkretisiert wird. Für einen Ländervergleich wird dabei üblicherweise auf die aus den Kaufkraftparitäten abgeleiteten vergleichenden Preisniveauindizes zurückgegriffen, wie sie vom Statistischen Amt der EU (EuroStat) oder der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) ermittelt und veröffentlicht werden (vgl. Breuer, aaO., Rn. 391 ff., 380). Die zuletzt erreichbaren Daten der OECD, auf die hier wegen des außer-europäischen Sachzusammenhangs zurückgegriffen werden muss, weisen einen auf dem Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2020 ermittelten Preisniveauindex aus (https://data.oecd.org/price/price-level-indices.htm, zuletzt nochmals abgerufen am 23.09.2021). Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Volksrepublik sind Mitgliedsstaaten der OECD und werden von der Statistik erfasst. Deutschland liegt dabei von seinem Preisniveau im Schnitt aller OECD-Mitgliedsstaaten und weist demnach (wie die OECD-Staaten insgesamt) einen Preisniveauindex von 100 aus. Das durchschnittliche Preisniveau der Volksrepublik liegt jedoch unter diesem. Im Vergleich zu den OECD-Staaten wird für China lediglich ein Preisniveauindex von 71 ausgewiesen. Das durchschnittliche Preisniveau der Volksrepublik C liegt damit bei 71 % des Durchschnitts der OECD-Staaten bzw. der Bundesrepublik Deutschland. Die Diskrepanz zwischen diesem statistisch deutlich niedrigerem Preisniveau C gegenüber Deutschland und dem von dem Antragsgegner geltend gemachten hohen Preisniveau an seinem Wohnort G dürfte daraus resultieren, dass es in C auch weiterhin große Teile des Landes gibt, die deutlich weniger entwickelt sind, und daneben aber einige Millionenstädte existieren, die den Entwicklungsgrad vergleichbarer Regionen in westlichen Industriestaaten mindestens erreichen oder sogar übersteigen und deshalb einem Leuchtturm gleich über den restlichen Regionen des Landes hervor stehen. Eine anerkannte Statistik, die einen derartigen Vergleich nicht nur auf der Ebene der Länder, sondern der einzelner Städte innerhalb dieser Länder trifft, ist auch nach längerer Recherche nicht erreichbar gewesen. Auf diese Problematik hat das Gericht mit seinem Beschluss vom 29.06.2021 (Bl. 61 d. Gerichtsakte) grundsätzlich hingewiesen, ohne dass auch der Antragsgegner hierzu entsprechendes anführen konnte. Eine derartige kleinräumige Differenzierung von Preisniveaus unterschiedlicher Städte erscheint ohnehin nicht angemessen. Sie erfolgt auch bei rein inländischen Sachverhalten nicht, obwohl die Lebenshaltungskosten im Hinblick auf Wohnkosten und Kosten von Dienstleistungen auch im Vergleich einzelner Regionen Deutschlands zum Teil deutlich voneinander abweichen. Auch in dieser Hinsicht geht das Unterhaltsrecht von einer pauschalen Betrachtungsweise aus, was hinzunehmen ist. c) Die Bewertung verändert sich schließlich auch nicht, wenn bei dem Antragsgegner individuelle Faktoren leistungsfähigkeitsmindernd berücksichtigt würden. Diese haben Eingang in das Unterhaltsrecht gefunden, indem einem Unterhaltspflichtigen dann ein höherer Selbstbehalt gewährt werden kann. Der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners gegenüber den Antragstellern beträgt im Jahr 2021 nach Ziffer 21.2 HLL monatlich mindestens 1.160 Euro, wobei in diesem Betrag eine Warmmiete von 430 Euro monatlich enthalten ist. Ziffer 21.5 (1) HLL sieht eine obligatorische Erhöhung des Selbstbehaltes vor, wenn die Wohnkosten den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Konkret angegeben hat der Antragsgegner seine tatsächlichen Wohnkosten nicht. Er hat lediglich darauf hingewiesen, es seien unter 30.000 CNY (C Renminbi Yuan) keine angemessenen Wohnungen zu bekommen. Für die Wohnung eines Paares leiste die Arbeitgeberin eine Unterstützung von monatlich 20.000 CNY. Nach dem Vortrag der Antragsteller lebt der Antragsgegner mit seiner Partnerin zusammen. Dieses hat der Antragsgegner nicht bestritten, wenn er lediglich darauf verweist, es sei nicht entscheidend, mit wem er zusammen lebe. Trägt der Antragsgegner jedoch die Wohnkosten von 30.000 CNY allein, so blieben nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses noch 10.000 CNY, was bei einem Wechselkurs von derzeit 1 CNY = 0,13 EUR monatlich 1.300 Euro ausmachen würde. Diese Kosten liegen deutlich über dem Wohnkostenanteil, der in dem Selbstbehalt vorgesehen ist. Doch selbst dann, wenn dem Antragsgegner unter diesem Gesichtspunkt ein deutlich höherer Selbstbehalt gegenüber den Antragstellern von mehr als 2.000 Euro monatlich zugebilligt werden würde, änderte sich an der Unterhaltsverpflichtung offensichtlich nichts. Dem Antragsgegner blieben von seinem Einkommen nach Abzug der jetzt höheren Unterhaltszahlungen an die Antragsteller immer noch 5.784 Euro (7.761 Euro – 2 x 988,50 Euro) und damit deutlich mehr als ein realistisch denkbarer Selbstbehalt. Dem Familiengericht liegt indes auch nach längerer Recherche keine veröffentlichte Entscheidung eines Gerichts vor, in der einem Unterhaltsschuldner ein so deutlich erhöhter Selbstbehalt zugebilligt wurde. Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 05.08.2016, Az. 5 UF 87/14, Rn. 59, abgedr. FamRZ 2017, 282 ff.) billigte einem in der Schweiz – dem Staat mit dem nach der zitierten OECD-Statistik höchsten Preisniveau aller OECD-Mitgliedsstaaten – lebenden Unterhaltsschuldner aufgrund der dort höheren Kosten für 2016 unter Rückgriff auf die zuvor dargestellte Methode des Vergleichs der Kaufkraftparitäten einen Selbstbehalt gegenüber seinen minderjährigen Kindern von rund 1.764 Euro statt der zu dieser Zeit nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) geltenden 1.080 Euro monatlich zu. 4. Die demgemäß vorzunehmende Abänderung greift ab Januar 2021, da der Antragsgegner mit Schreiben vom 25.01.2021 zur Zahlung des erhöhten Unterhaltes aufgefordert wurde (§ 238 Abs. 3 S. 2 FamFG i.V.m. § 1613 Abs. 1 S. 1, 2 BGB, 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1, 2 Nr. 1 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit erfolgt nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Blomberg, Kolberger Str. 1, 32825 Blomberg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Blomberg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Blomberg, Kolberger Str. 1, 32825 Blomberg oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .