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Beschluss

XII ZB 503/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Scheidungsverbundverfahren besteht nach §1580 BGB grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen, soweit dies zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen erforderlich ist. • Eine Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", schließt die Auskunftspflicht nicht aus, weil sie nur den Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit ausschließt, nicht aber die Bedeutung der Einkommensverhältnisse für die Bedarfsbemessung. • Bei durchschnittlichen Familieneinkommen ist die Quotenmethode zur Ermittlung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig geeignet; erst bei sehr hohen Einkommen ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet, konkret darzulegen, in welchem Umfang Einkommen tatsächlich dem Konsum diente. • Als pragmatische Grenze kann es tatrichterlich vertretbar sein, von einer tatsächlichen Vermutung des vollständigen Verbrauchs des Familieneinkommens auszugehen, solange das Familieneinkommen das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht nach §1580 BGB bei nachehelichem Unterhalt trotz Erklärung "unbegrenzt leistungsfähig" • Im Scheidungsverbundverfahren besteht nach §1580 BGB grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen, soweit dies zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen erforderlich ist. • Eine Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", schließt die Auskunftspflicht nicht aus, weil sie nur den Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit ausschließt, nicht aber die Bedeutung der Einkommensverhältnisse für die Bedarfsbemessung. • Bei durchschnittlichen Familieneinkommen ist die Quotenmethode zur Ermittlung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig geeignet; erst bei sehr hohen Einkommen ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet, konkret darzulegen, in welchem Umfang Einkommen tatsächlich dem Konsum diente. • Als pragmatische Grenze kann es tatrichterlich vertretbar sein, von einer tatsächlichen Vermutung des vollständigen Verbrauchs des Familieneinkommens auszugehen, solange das Familieneinkommen das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; die Frau bezieht eine Rente und lebt im Alleineigentum eines Hauses, der Mann ist selbständiger Rechtsanwalt/Notar. Sie streiten im Scheidungsverbund über nachehelichen Unterhalt; die Frau verlangt Auskunft über das Einkommen des Mannes (2013–2015) und Vorlage von Belegen. Der Mann hat sich als "unbegrenzt leistungsfähig" erklärt und gab im Scheidungsantrag ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 6.000–7.000 € an. Das Amtsgericht wies den Auskunftsantrag ab; das Oberlandesgericht gab dem Antrag im Wesentlichen statt. Der Mann legte Rechtsbeschwerde ein; der Bundesgerichtshof wies sie zurück. Streitgegenstand war, ob die Auskunftspflicht entfällt, wenn der Unterhaltspflichtige seine unbegrenzte Leistungsfähigkeit erklärt hat und welche Bedeutung das Einkommen für die Bedarfsbemessung hat. • Rechtliche Grundlagen: §1580 Satz 1 und 2, §1605 Abs.1 BGB begründen die Auskunftspflicht der geschiedenen Ehegatten im Scheidungsverbund, soweit zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen erforderlich; Vorlagepflicht von Belegen folgt daraus. • Ausnahmefall der Auskunftsfreiheit liegt nur vor, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf Unterhalt haben kann; bloßes Tragen der Darlegungs- und Beweislast beim Auskunftspflichtigen begründet keine Ausnahme. • Die Erklärung "unbegrenzt leistungsfähig" bewirkt nur, dass der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit nicht mehr erhoben werden kann; sie hebt aber nicht die Relevanz des Einkommens für die Ermittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs auf. • Bei durchschnittlichen Einkommen ist die Quotenmethode (Verteilung des Familieneinkommens) typischerweise geeignet, weil regelmäßig vom Verbrauch des Einkommens für Konsum ausgegangen wird; bei sehr hohen Einkommen ist hingegen zu vermuten, dass Teile zur Vermögensbildung verwendet wurden, sodass der Unterhaltsberechtigte konkret darlegen muss, in welchem Umfang Einkommen dem Konsum diente. • Tatrichterlich ist es zulässig, als pragmatische Grenze eine Vermutung des vollständigen Verbrauchs zuzulassen, solange das Familieneinkommen das Doppelte des höchsten Betrags der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt; oberhalb dieser Grenze trägt der Berechtigte die Darlegungs- und ggf. Beweislast für den vollständigen Verbrauch. • Anwendung auf den Fall: Das vom Ehemann angegebene Nettoeinkommen von 6.000–7.000 € liegt im Bereich, in dem die tatsächliche Vermutung des vollständigen Verbrauchs bestehen kann; daher bleibt die Einkommensauskunft zur Bedarfsbemessung relevant. • Folgerung: Die Auskunft war dem Antrag der Ehefrau nicht zu entziehen; die Rechtsbeschwerde des Ehemanns gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts war unbegründet. Der Bundesgerichtshof weist die Rechtsbeschwerde des Ehemanns zurück; die Auskunftsverpflichtung bleibt bestehen. Die Erklärung, "unbegrenzt leistungsfähig" zu sein, verdrängt lediglich den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit, nicht aber die Relevanz der Einkommensverhältnisse für die Ermittlung des Bedarfs. Bei durchschnittlichen Einkommen kommt die Quotenmethode in Betracht; das angegebene Nettoeinkommen des Ehemanns liegt noch in einem Bereich, in dem eine tatsächliche Vermutung des vollständigen Verbrauchs gerechtfertigt ist. Deshalb ist die Ehefrau zur Auskunft über Einkommen und Vorlage von Belegen berechtigt, da diese Informationen für die Feststellung ihres Unterhaltsbedarfs erforderlich sind. Die Kostenentscheidung trifft den Antragsteller.