69 F 62/20
Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom
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I.
Die Antragstellerin hat das Recht zum Umgang mit dem am 00.00.0000 geborenen U. 14-tägig für die Dauer von 1 bis 2 Stunden.
Die Besuchskontakte finden nur unter der Bedingung statt, dass sie für ihre gesamte Dauer persönlich durch eine pädagogisch qualifizierte mitwirkungsbereite Person begleitet werden, die vom Jugendamt bestimmt wird. Die mitwirkungsbereite Person bestimmt wann und wo die Besuchskontakte stattfinden.
Die Antragstellerin hat darüber hinaus das Recht mit dem Kind einmal in der Woche und zwar am Mittwochnachmittag zwischen 18:00 und 18:30 Uhr für die Dauer von 15 Minuten zu telefonieren.
II.
Der Antragstellerin wird untersagt, sich in Anwesenheit des Kindes und bei den Telefongesprächen negativ über dem Kindesvater zu äußern, in der Vergangenheit vorgebrachte Vorwürfe mit dem Kind zu thematisieren, das Kind auszufragen und emotional unter Druck zu stellen.
III.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV.
Verfahrenswert: 3.000,00 Euro (§§ 41,45 FamGKG).
V.
Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.