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Urteil

11 C 36/92

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Abstellen eines Lkw so knapp an Straßenbahngleisen, dass der Straßenbahnverkehr für längere Zeit blockiert wird, kann eine Eigentums- und Besitzverletzung der Straßenbahn betreiberin gemäß § 823 Abs.1 BGB darstellen. • Zur Eigentums- bzw. Besitzerverletzung genügt nicht die Schädigung der Sachsubstanz; entscheidend ist die Aufhebung der bestimmungsgemäßen Gebrauchsmöglichkeit der Sache. • Ein Halter haf tet nicht ohne eigenes Verschulden, wenn er das Fahrzeug nicht selbst abgestellt hat; die Haftung des Halters setzt nach § 7 Abs.1 StVG bzw. eine Haftung wegen Verrichtungsgehilfenschaft nach § 831 BGB besondere Voraussetzungen voraus. • Kosten des eingerichteten Ersatzverkehrs sind als adäquat verursachte Schadensposten zu ersetzen; die Betreiberin muss nicht untätig auf ein Abschleppunternehmen warten. • Bei vom Fahrer verschuldetem Abstellen haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters gemäß § 3 Nr.1 PflVG gesamtschuldnerisch, soweit kein Ausschlusstatbestand der AKB greift.
Entscheidungsgründe
Blockade von Straßenbahngleisen durch falsch abgestellten Lkw begründet Anspruch nach § 823 Abs.1 BGB • Das Abstellen eines Lkw so knapp an Straßenbahngleisen, dass der Straßenbahnverkehr für längere Zeit blockiert wird, kann eine Eigentums- und Besitzverletzung der Straßenbahn betreiberin gemäß § 823 Abs.1 BGB darstellen. • Zur Eigentums- bzw. Besitzerverletzung genügt nicht die Schädigung der Sachsubstanz; entscheidend ist die Aufhebung der bestimmungsgemäßen Gebrauchsmöglichkeit der Sache. • Ein Halter haf tet nicht ohne eigenes Verschulden, wenn er das Fahrzeug nicht selbst abgestellt hat; die Haftung des Halters setzt nach § 7 Abs.1 StVG bzw. eine Haftung wegen Verrichtungsgehilfenschaft nach § 831 BGB besondere Voraussetzungen voraus. • Kosten des eingerichteten Ersatzverkehrs sind als adäquat verursachte Schadensposten zu ersetzen; die Betreiberin muss nicht untätig auf ein Abschleppunternehmen warten. • Bei vom Fahrer verschuldetem Abstellen haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters gemäß § 3 Nr.1 PflVG gesamtschuldnerisch, soweit kein Ausschlusstatbestand der AKB greift. Ein bei Beklagtem 2 zugelassenes, bei Beklagter 3 versichertes Lkw stellte Beklagter 1 am 22.08.1989 so am rechten Fahrbahnrand ab, dass das Heck in die Straßenbahngleise ragte. Dadurch war der Straßenbahnverkehr der Klägerin für 35 Minuten blockiert. Die Klägerin richtete wegen des entstehenden Busersatzverkehrs und sonstiger Betriebsregelungskosten eine Kostenforderung in Höhe von DM 253,65 gegen die Beklagten. Die Klägerin machte deliktische Ansprüche geltend; teils wurden Forderungen auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag behauptet. Das Gericht prüfte Haftung der einzelnen Beklagten, Ersatzfähigkeit der entstandenen Kosten sowie die Frage der Versicherungshaftung der Beklagten 3. • Zuständigkeit: Das Amtsgericht ist für deliktische Ansprüche nach § 32 ZPO örtlich zuständig; für andere Anspruchsgrundlagen fehlt die Zuständigkeit wegen verschiedener Wohn- und Geschäftssitze der Beklagten. • Tatbestandliche Feststellung: Beklagter 1 stellte den Lkw so ab, dass das Heck in die Gleise ragte und den Straßenbahnverkehr für 35 Minuten blockierte. • Eigentums- und Besitzverletzung: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für einen Eingriff i.S.v. § 823 Abs.1 BGB die Unmöglichkeit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Sache; hier traf dies die Straßenbahnen als Transportmittel, deren Wesenskern in der Verfügbarkeit zur Personenbeförderung liegt. • Zeitliche Erheblichkeit: Eine 35-minütige Blockade ist nicht unerheblich; die Rechtsprechung verlangt keine Mindestdauer, die deutlich länger sein müsste. • Unzulässigkeit des Marktwertansatzes: Die Beeinträchtigung ist nicht nach Marktwert zu bemessen, da Straßenbahnen primär Gebrauchsgüter sind. • Rechtswidrigkeit und Verschulden: Das Abstellen war fahrlässig, weil ein aufmerksamer Fahrer ausreichend Abstand gehalten hätte; damit liegen Rechtswidrigkeit und Verschulden vor. • Haftung des Halters (Beklagter 2): Eine Haftung des Halters nach § 7 Abs.1 StVG kommt nicht in Betracht, weil keine Beteiligung am Abstellen vorlag; auch keine Anspruchsgrundlage aus §§ 677 ff. oder § 831 BGB wurde dargetan. • Versicherung und Gesamtschuldner: Beklagte 3 ist nach § 3 Nr.1 PflVG wegen Versicherung des Fahrers gesamtschuldnerisch verpflichtet; ein Ausschluss nach § 11 Ziff.4 AKB greift nicht, da kein Vorsatz des Fahrers festgestellt wurde. • Ersatzfähigkeit der Kosten: Die Aufwendungen für Betriebsregelung, Ersatzbusse und Unkostenpauschale sind adäquat verursacht und hinreichend dargelegt bzw. nach § 287 ZPO schätzbar; die Klägerin durfte nicht untätig auf Abschleppmaßnahmen warten. • Mitverschulden: Ein anrechenbares Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB wurde verneint. • Verzugszinsen: Zahlungsfrist wurde gesetzt; seit dem 16.12.1989 ist der Beklagte 1 in Verzug, Zinsen nach § 288 Abs.1 S.1 BGB stehen zu. Die Klage war in Höhe von DM 253,65 gegen Beklagten 1 und Beklagte 3 als Gesamtschuldner erfolgreich. Der Beklagte 1 haftet dem Grunde nach nach § 823 Abs.1 BGB wegen der durch sein Abstellen verursachten Eigentums- und Besitzbeeinträchtigung der Straßenbahnen; Beklagte 3 haftet nach § 3 Nr.1 PflVG gesamtschuldnerisch. Die berechtigten Kosten für Betriebsregelung, Ersatzverkehr und eine Unkostenpauschale sind als adäquat verursacht anzusehen und wurden vom Gericht in der geltend gemachten Höhe anerkannt; Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor. Gegenüber Beklagtem 2 besteht keine Haftung, da ihm weder Tatbeteiligung noch Haftungstatbestand nach StVG oder als Verrichtungsgeber nach § 831 BGB nachgewiesen wurde. Aufgrund versäumter Zahlungsfrist schuldet der Beklagte 1 seit dem 16.12.1989 Verzugszinsen nach gesetzlichen Vorschriften.