Urteil
20 K 6268/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1121.20K6268.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, eine GmbH & Co KG, hat die Verwaltung von im Privateigentum stehenden Liegenschaften ihres Geschäftsführers zum alleinigen Unternehmensgegenstand und ist beim Amtsgericht L. im Handelsregister unter der Nr. 0000 eingetragen. Geschäftsführer der Klägerin ist I. H. G. Q. von Q1. . Dieser ist zugleich Kommanditist. 3 Mit Bescheid vom 06.09.2006 zog die Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Grundbeitrages in Höhe von 153,00 € und einer Umlage von 33,40 € für das Jahr 2002, sowie eines Grundbeitrages von jeweils 176 € für die Jahre 2003 und 2004 heran. Ferner veranlagte er die Klägerin für das Jahr 2006 vorläufig mit einem Grundbeitrag von 192,00 € und einer Umlage von 62,89 €. 4 Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 06.11.2006 – zugestellt am 09.11.2006 - als unbegründet zurück. 5 Die Klägerin hat am 11.12.2006, einem Montag, Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erstrebt. 6 Sie trägt vor: Sie sei zur Zahlung von IHK-Beiträgen und Umlagen nicht verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 IHKG lägen nicht vor, weil sie kein Gewerbe im handels- und gewerberechtlichen Sinne betreibe. Sie handele nicht mit Grundstücken und verfolge auch nicht die Absicht, die Objekte zu veräußern, zumal das eine Objekt vom Geschäftsführer bewohnt werde. Sie unterhalte daher weder eine gewerbliche Niederlassung noch eine Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer genüge allein nicht als formaler Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. In § 3 Abs. 4 S. 2 IHKG stelle der Gesetzgeber auf das Vorliegen eines Steuermessbetrages und bei Nichtvorhandensein eines solchen ausschließlich auf „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ ab. Da sie – die Klägerin – kein Gewerbe betreibe und somit keine Gewinne aus einer gewerblichen Tätigkeit beziehe, bestehe keine Grundlage, auf der ein Beitrag bemessen werden könnte. Eine Beitragspflicht allein aufgrund der Möglichkeit, Gewinn zu erzielen, sei an keiner Stelle des IHKG vorgesehen. Insofern greife auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen seien durch die Heranziehung zum Beitrag die Grenzen des von Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 11 EMRK garantierten Grundrechts der negativen Vereinigungsfreiheit verletzt. Die negative Vereinigungsfreiheit finde auch zum Schutz vor öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen wie der IHK Anwendung. Die Zwangsmitgliedschaft in der IHK und die damit verbundene Beitragspflicht sei unverhältnismäßig und nicht mehr zeitgemäß. Die den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegte Ausgangslage habe sich so sehr verändert, dass eine neue rechtliche Sichtweise möglich und notwendig sei. Milderes Mittel sei zum Beispiel eine privatrechtliche Organisation der Kammer ohne Pflichtzugehörigkeit, wie sie sich bereits in etlichen Mitgliedsstaaten der EU finden lasse. Einer Beitragsleistung durch die Klägerin stehe auch keine Gegenleistung der IHK gegenüber, da eine Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen für die Klägerin aufgrund ihres alleinigen Unternehmensgegenstandes nicht in Bettracht komme. Der EGMR habe sich in einem Urteil vom 11.01.2006 mit den Grenzen hoheitlicher Eingriffe auf das Grundrecht der negativen Vereinsfreiheit befasst, welches sich aus Art. 11 EMRK ergebe. Das Gericht sei in Bezug auf die Zwangsmitgliedschaft in einem Berufsverband davon ausgegangen, dass es jedermann überlassen werden müsse, ob und wie er seine persönlichen und beruflichen Interessen verfolge. Zudem sei die Wirtschaftssatzung der Beklagten, die zur Heranziehung der Beiträge aufgestellt worden sei, ermessensfehlerhaft. Die Satzung sehe nämlich eine Ermäßigung des Grundbeitrages für die vorliegende Konstellation nicht vor. Damit müsse der Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin, der 6 weitere Gesellschaften betreibe, insgesamt für 7 Gesellschaften Beiträge zahlen, ohne dass hierfür eine Ermäßigung vorgesehen sei. 7 In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie mit ihr zugleich die Feststellung erstrebt hat, dass die Beklagte auch künftig nicht berechtigt ist, Beiträge von der Klägerin zu erheben. Die Beklagte hat ihren Beitragsbescheid vom 06.09.2006 in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 2006 eine Umlage nicht erhoben wird. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2006 und der Erklärung der Beklagten vom heutigen Tage aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie macht geltend: Die Klägerin sei IHK-zugehörig, weil sie eine Handelsgesellschaft sei, die zur Gewerbesteuer veranlagt werde und im Bezirk der Beklagten auch eine Betriebsstätte unterhalte. Eine Verletzung von Art. 9 GG oder Art. 11 EMRK sei ebenfalls nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich entschieden, dass die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der IHK verfassungsgemäß sei. Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des EGMR berufe, sei der zugrundeliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Im Fall, den das EGMR zu entscheiden gehabt habe, sei es um den zwangsweisen Beitritt von Arbeitnehmern zu einer Arbeitnehmervereinigung gegangen und dass die Weigerung des Beitritt zur Vereinigung den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge gehabt habe. Bei der IHK handele es sich jedoch nicht um eine privatrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Beitragserhebung sei auch nicht davon abhängig, dass die IHK den Kammerzugehörigen gegenüber eine konkrete Gegenleistung erbringe. Die Förderung des Gesamtinteresses sei ausreichend. Die Wirtschaftssatzung/Beitragsregelung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Eine Ermäßigung des Beitrags für den Fall, dass eine Person mehrere Unternehmen betreibe oder Gesellschaften besitze, sei nicht geboten. Wer von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch mache und sich einer Organisationsform bediene, die auf gewerbliche Betätigung zugeschnitten sei, müsse die damit verbundenen Rechtsfolgen vollständig und nicht nur selektiv hinnehmen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 20 L 2367/06 und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in (analoger) Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. 16 Die Klage, soweit sie noch zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden ist, ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. 17 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht im Wege, dass die Veranlagung zum Kammerbeitrag für das Beitragsjahr 2000 im vorliegenden Fall gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten (BO) i.V.m. § 3 Abs. 2 IHK-Gesetz (IHKG) nur vorläufig erfolgt ist. Die Veranlagung zum Kammerbeitrag ist, auch soweit sie unter dem Vorläufigkeitsvorbehalt erfolgt ist, gleichwohl bindend und der Beitrag ist mit Zugang des Beitragsbescheides fällig. Der Begriff der Vorläufigkeit verweist hier lediglich auf den Umstand, dass der Beitragsbescheid naturgemäß vorerst - in entsprechender Anwendung von § 162 AO (vgl. § 15 Abs. 3 BO) - auf einer besonderen Art von Schätzung beruht, nämlich auf Bemessungsgrundlagen, die möglicherweise noch späteren Änderungen unterliegen mit der Folge, dass solche dann nach § 15 Abs. 4 BO zum Anlass für den Erlass eines Berichtigungsbescheides zu nehmen sind. Demgemäß ist ein Rechtsschutzinteresse für die Klage gegeben. 18 Ebenso: VG Ansbach, Urteile vom 13. Juli 2000 - AN 4 K 00.00637 u.a. – JURIS. 19 Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 20 Der Bescheid vom 06.09.2006 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2006 und durch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage gefunden hat, ist in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 21 Rechtsgrundlage für die angefochtene Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 und 3 IHKG i.V.m. § 1 BO und der Beitragsregelung für 2006. 22 Gemäß § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Nach § 1 Abs. 1 BO erhebt die IHK von den IHK-Zugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und den Vorschriften der Beitragsordnung. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 IHKG und § 1 Abs. 2 BO werden die Beiträge als Grundbeiträge und Umlagen erhoben. 23 Die Klägerin ist beitragspflichtig im Sinne von § 3 Abs. 2 IHKG und § 1 Abs. 1 BO, denn sie ist Mitglied der beklagten IHK. 24 Zur Industrie- und Handelskammer gehören gemäß § 2 Abs. 1 IHKG, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, u.a. Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. 25 Bei der Klägerin handelt es sich um eine Handelsgesellschaft (GmbH & Co KG). Sie wird auch zur Gewerbesteuer veranlagt. 26 Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an, 27 BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 – 1 B 69.98- GewArch 1999, 36, unter Hinweis auf das Urteil vom 25. Oktober 1977 - 1 C 35.73 – BVerwGE 55, 1, ferner Beschluss vom 21. Oktober 2004 ‑ 6 B 60.04 – GewArch 2005, 24. 28 Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist, ist ohne Bedeutung. Denn § 2 Abs. 1 IHKG knüpft die Mitgliedschaft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit, 29 BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10/04 - BVerwGE 122, 344 unter ausdrücklicher Bestätigung der Entscheidung des OVG Koblenz, Urteil vom 27. April 2004 – 6 A 10101/04 – GewArch 2004, 426 m.w.N.; vgl. auch Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl. 1999, Rdnr. 56 ff. 30 Dies wird bestätigt durch § 2 Abs. 2 IHKG, der ausdrücklich auf natürliche Personen und Gesellschaften, die einen freien Beruf ausüben, Bezug nimmt. Die frühere gegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist mit dem Urteil vom 25. Oktober 1977 a.a.O. aufgegeben worden. Eine von anderen Obergerichten ebenfalls vertretene abweichende Auffassung, welche die Gesetzesänderung vom 23. Juli 1998 noch nicht berücksichtigen konnte, muss als überholt gelten. Für eine einschränkende Auslegung der nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang eindeutigen Regelung des § 2 Abs. 1 IHKG ist kein Raum, 31 BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 a.a.O. 32 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung den früher geäußerten Vorbehalt, es bedürfe der Nachprüfung, ob die allein wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen juristischen Personen auch dann Mitglieder der IHK seien, wenn sie kein Gewerbe im allgemeinen handels- und gesellschaftsrechtlichen Sinne betreiben würden, ausdrücklich als überholt bezeichnet. 33 Dass – entgegen der Auffassung der Klägerin - aus § 3 Abs. 4 S. 2 und 3 IHKG nichts anderes folgt, hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung ebenfalls ausdrücklich und ausführlich dargelegt. 34 Die Anknüpfung der Kammerzugehörigkeit an die Gewerbesteuerpflicht führt zu einer Vereinfachung und Entlastung des Beitragsverfahrens und entspricht deshalb dem im IHKG zum Ausdruck gebrachten Anliegen, den Aufwand der Kammer niedrig und die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder gering zu halten. Sie bedeutet für die Praxis, dass die Kammern für dieses Tatbestandsmerkmal auf die Mitteilung des Finanzamtes über die Gewerbesteuerpflichtigen und ihre Gewerbeerträge oder Gewinne angewiesen sind. Rechtlich ist die Kammer an die Festsetzung des Finanzamtes gebunden und kann nicht in eine eigene materielle Prüfung der Gewerbesteuerpflicht eintreten, 35 vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 – 25 A 4720/94 - GewArch 1997, 296; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl. 1999, Rdnr. 41. 36 Die Feststellung der Gewerbesteuerpflicht hat damit für die Kammer kraft gesetzlicher Anordnung Tatbestandswirkung, 37 BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 19.97 – GewArch 1999, 73. 38 Die Klägerin hat – wie § 2 Abs. 1 IHKG es erfordert - im Kammerbezirk der Beklagten auch eine Betriebsstätte. Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern enthält keine eigene Definition des Begriffs der Betriebsstätte. Maßgebend ist insoweit, wie sich aus systematischen Erwägungen ergibt, der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005, a.a.O., m.w.N., 40 ohne dass eine Bindung an eine finanzbehördliche Feststellung bestünde, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 a.a.O. 42 Die Kammerzugehörigkeit ist – wie bereits dargelegt - u.a. an die Veranlagung zur Gewerbesteuer geknüpft. Damit soll im Interesse einer einfachen Handhabung die entsprechende Feststellung der Steuerbehörden nutzbar gemacht werden, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1965 - BVerwG 7 C 52.62 – BVerwGE 22, 58. 44 Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfordert grundsätzlich die Feststellung einer Betriebsstätte im Inland (§ 2 Abs. 1 GewStG). Danach kann nicht angenommen werden, das Kammerrecht knüpfe außer an die Veranlagung zur Gewerbesteuer an einen abweichenden Begriff der Betriebsstätte an. Dies würde einer möglichst einfachen Ausgestaltung und Handhabung des Kammerrechts widersprechen, 45 vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 a.a.O. 46 Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dazu gehören bauliche oder sonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch nutzbarer sachlicher Mittel, aber auch Gegenstände, die zwar für sich genommen keinen lebenden wirtschaftlichen Organismus darstellen, aber einem Unternehmen unmittelbar dienen. Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage, 47 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 – 11 C 36.92 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 2. 48 Demgemäß lässt es die Rechtsprechung für die Annahme einer Betriebsstätte z. B. genügen, wenn im Kammerbezirk ein Einfamilienhaus gelegen ist, dessen Verwaltung nach dem Gesellschaftsvertrag den alleinigen Unternehmensgegenstand bildet, 49 vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. April 2004 a.a.O. und nachgehend BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2005 a.a.O., 50 wenn die Gesellschaft im Kammerbezirk eine Liegenschaft vermietet, 51 vgl. Urteil der Kammer vom 27. September 2006 – 20 K 4907/05 – JURIS, 52 oder wenn die Gesellschaft im Kammerbezirk zumindest einen Telefonanschluss hat, 53 VG Gießen, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 8 E 1697/05 – GewArch 2006, 213. 54 In diesem Sinne ist die von der Klägerin verwaltete Liegenschaft zugleich ihr Betriebssitz, 55 BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 a.a.O. 56 Die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer ist auch verfassungskonform, 57 BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 – 1 C 32.97 – BVerwGE 107,169 ; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 – GewArch 2002, 11. 58 Wer von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht und sich einer Organisationsform bedient, die auf gewerbliche Betätigung zugeschnitten ist, muss die damit verbundenen Rechtsfolgen vollständig und nicht nur selektiv hinnehmen, 59 BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 a.a.O. 60 Soweit mit der Klage auch geltend gemacht wird, die auf § 2 IHKG beruhende Pflichtmitgliedschaft bei der IHK verstoße gegen höherrangiges innerstaatliches Recht, insbesondere gegen Art. 9 Abs. 1 GG, greifen diese Bedenken nicht durch. 61 Ein Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG liegt nach der Rechtsprechung schon deswegen nicht vor, da dieses Grundrecht nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft schützt. 62 Der Schutzbereich dieses Grundrechts wird durch die Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 63 zuletzt Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002, 335, 64 greift der Schutz der Vereinigungsfreiheit nur dann ein, wenn es um einen Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen geht, der auf der Basis der Freiwilligkeit erfolgt. Insoweit umfasst er auch das Recht, einem solchen Zusammenschluss fernzubleiben (sog. negative Vereinigungsfreiheit). Eine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse hingegen scheidet im Hinblick auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 9 Abs. 1 GG aus, 65 vgl. ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 31/04 - DVBl 2006, 60 und nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 - DVBl 2007, 248. 66 Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt hat, 67 vgl. zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - GewArch 2002, 111, 68 Objektive Anhaltspunkte dafür, dass inzwischen die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Industrie- und Handelskammern eine Pflichtmitgliedschaft im verfassungsrechtlichen Rahmen des Artikel 2 Abs. 1 GG nicht mehr rechtfertigen kann, sind weder von der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich. 69 Das erkennende Gericht folgt insoweit auch weiterhin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, 70 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10/04 - GewArch 2005, 211. 71 Abweichende bzw. entgegenstehende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe bzw. der Verwaltungsgerichte ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch in der Rechtsliteratur wird überwiegend die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der IHK bejaht. 72 Vgl. insoweit die Nachweise bei VG Ansbach, Urteil vom 31. August 2007 - AN 4 K 07.00590 – JURIS. 73 Die Pflichtzugehörigkeit bei der Klägerin bei der beklagten IHK widerspricht auch nicht den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), insbesondere nicht Art. 11 EMRK. Zwar ist in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) anerkannt, dass diese Vorschrift über den reinen Wortlaut hinaus grundsätzlich auch die so genannte negative Vereinigungsfreiheit schützt, also die Freiheit, einer Vereinigung fernzubleiben, jedoch ist gleichzeitig geklärt, dass Art. 11 EMRK der Bildung von öffentlich-rechtlichen Zwangszusammenschlüssen nicht entgegensteht, zumindest soweit mit dem Institut der Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung legitime öffentliche Zwecke verfolgt werden bzw. soweit die Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr vom Staat verfolgten Zwecken steht und soweit dadurch die Möglichkeit der Mitgliedschaft in entsprechenden privatrechtlichen Vereinigungen mit vergleichbarem Betätigungsfeld nicht ausgeschlossen wird. 74 Vgl. die Entscheidungen des EGMR vom 23. Juni 1991 i.S. Le Compte, van Leuwen und de Meyere gegen Belgien, Amtliche Sammlung Serie A Nr. 43; vom 30. Juni 1993 i.S. Sigurdur A. Sigurjónsson gegen Island, Amtliche Sammlung Serie A Nr. 264; vom 11. Januar 2006 i.S. Sørensen und Rasmussen gegen Dänemark, Beschwerden Nr. 52562/99 und 52620/99. 75 Im vorliegenden Fall besteht aus den der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Erwägungen kein Zweifel daran, dass durch die Einrichtung von Industrie- und Handelskammern und die Zwangsmitgliedschaft in diesen Kammern legitime staatliche Zwecke verfolgt werden und dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch in seiner Ausprägung gemäß der EMRK gewahrt ist. 76 Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des EGMR vom 11. Januar 2006 i.S. Sørensen und Rasmussen gegen Dänemark, Beschwerde Nrn. 52562/99 und 52620/99, kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Diese Entscheidung betrifft den Sonderfall der zwangsweisen Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft als Voraussetzung für eine Beschäftigung in privaten Unternehmen. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. 77 Auch die Kommentarliteratur zu Art. 11 EMRK hält öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse unter den vom EGMR aufgestellten Voraussetzungen, die hier erfüllt sind, für zulässig, 78 vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996, Art. 11, RdNrn. 6 ff; Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 1. Aufl. 2003, Art. 11, RdNr. 12. 79 Schließlich wird auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland, soweit ersichtlich einhellig, diese Auffassung vertreten, 80 vgl. VG Ansbach, Urteil vom 31. August 2007 a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 29. November 1995 ‑ W 10 K 95.1000 - GewArch 1996, 161; VG Gießen, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 8 E 1697/05 ‑ GewArch 2006, 213. 81 Auch mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union, hier insbesondere mit der Niederlassungsfreiheit (nunmehr Art. 43 EG) und der Dienstleistungsfreiheit (nunmehr Art. 49 EG), ist die Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigung wie der beklagten IHK vereinbar. 82 Dies hat der EuGH, bezogen auf die Pflichtmitgliedschaft von Tierärzten in einer berufsständischen Kammer nach französischem Recht, bereits mit Urteil vom 22. September 1983, Az. C-271/82, Amtliche Sammlung, Jahrgang 1983, Seite I-02727, NJW 1984, 2022 entschieden. Auch in seinem Urteil vom 11. Juni 1996, Az. C-2/94, Amtliche Sammlung, Jahrgang 1996, Seite I-02827, hat der EuGH keine Bedenken europarechtlicher Art gegen eine Pflichtmitgliedschaft bei einer IHK in den Niederlanden erhoben. Im Übrigen fehlt es im vorliegenden Fall für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Primärrechts und des Sekundärrechts der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union an einem grenzüberschreitenden europarechtlichen Bezug. Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts L. eingetragene GmbH mit Sitz in O. . In der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte ist allgemein anerkannt, dass die Zwangsmitgliedschaft einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft in einer deutschen Industrie- und Handelskammer unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union unbedenklich ist, 83 vgl. z.B. VG Ansbach, Urteil vom 13. Juli 2000 - AN 4 K 00.00353 - ; VG Gießen, Urteil vom 26. Oktober 2005 a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 8. Mai 2002 - 3 E 2167/01 (4) - NVwZ 2002, 1398. 84 Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Rechtmäßigkeit des Beitrags schließlich nicht darauf an, ob die Klägerin Vorteile aus der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten hat. 85 Bei den von den Industrie- und Handelskammern erhobenen Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Beiträge im rechtlichen Sinn. Der Beitrag zu der Industrie- und Handelskammer ist eine Gegenleistung für den Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht. Dieser besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt. Die Beiträge sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen. Dabei ist das Äquivalenzprinzip zu beachten. Nach diesem Prinzip darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, der durch die Zahlung abgegolten werden soll. Einzelne Mitglieder dürfen im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden, 86 BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 - GewArch 1990, 398. 87 Auch unter Berücksichtigung dieses Äquivalenzprinzips besteht die Beitragspflicht unabhängig von einer konkreten Gegenleistung der Industrie- und Handelskammer und unabhängig davon, ob die Begünstigten die bereitgestellten Einrichtungen tatsächlich nutzen. Der beitragsrechtliche Vorteil braucht hiernach nur abstrakt und mittelbar zu sein. Für die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes genügt somit der allgemeine Nutzen, der sich für die Kammerzugehörigen aus der Wahrung der Kammeraufgaben durch die Industrie- und Handelskammer ergibt, 88 vgl. VG München, Urteil vom 15. Juli 2003 - M 16 K 02.326 – JURIS, m.w.N. 89 Der durch den Mitgliedsbeitrag abgegoltene Vorteil besteht in der Erfüllung der der Beklagten zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben. 90 Die Grundbeiträge und Umlagen – soweit sie noch im Streit stehen – sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 91 Gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 IHKG erhebt die IHK Grundbeiträge und Umlagen. In Ausführung dieser Vorschrift hat die Beklagte in § 1 BO bestimmt, dass von den IHK-Zugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften erhoben werden und dass die Beiträge als Grundbeiträge und Umlagen erhoben werden. 92 Nach § 3 Abs. 3 S. 2 IHKG und § 6 Abs. 1 BO kann der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbesondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Haushaltssatzung fest. 93 Die in der Haushaltssatzung getroffene Beitragsregelung sah für IHK-Zugehörige, die ‑ wie die Klägerin - im Handelsregister eingetragen sind, und sofern der Gewerbeertrag/Gewinn nicht höher als 49.100 € war, für das Jahr 2002 einen Grundbeitrag von 153,00 €, für die Jahre 2003 und 2004 einen Grundbeitrag von 176,00 € und für das Jahr 2006 einen Grundbeitrag von 192,00 € vor. Damit erweisen sich die festgesetzten Grundbeiträge als rechtmäßig. 94 Dies gilt auch für die im Veranlagungsjahr 2002 erhobene Umlage. Die Umlage betrug in allen hier maßgeblichen Veranlagungsjahren 0,25 v.H. des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften war die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 € für das Unternehmen zu kürzen. Ausgehend von einem Gewerbeertrag von 28.700,00 € abzüglich des Freibetrages von 15.340,00 € errechnete sich eine Bemessungsgrundlage von 13.360,00 €. Somit ist die von der Beklagten festgesetzte Umlage zutreffend berechnet worden (13.360,00 €. x 0,25) = 33,40 €. 95 Eine Ermäßigung des Grundbeitrags – insbesondere im Hinblick darauf, dass der Geschäftsführer der Klägerin Inhaber mehrerer, der IHK zugehöriger Unternehmen ist - war nicht geboten. Eine derartige Ermäßigung sehen die einschlägigen Vorschriften nicht vor. Zwar kann nach § 3 Abs. 3 S. 8 IHKG Gewerbetreibenden, die einer Industrie- und Handelskammer mehrfach angehören (z. B. mit Tochtergesellschaften) ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden. Indessen gehört die Klägerin der beklagten IHK nicht mehrfach an. Die Beitragspflicht trifft die Klägerin als teilrechtsfähige Handelsgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB) und nicht ihren Geschäftsführer. Auch in den einschlägigen Beitragsregelungen war – in Konkretisierung von § 3 Abs. 3 S. 8 IHKG – lediglich vorgesehen, dass für Kapitalgesellschaften, die zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion einer ebenfalls zur IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft (persönlich haftende Gesellschafter im Sinne von § 161 Abs. 1 HGB) auf Antrag der zu veranschlagende Grundbeitrag um 50% (Beitragsregelung für die Jahre 2002 bis 2004) bzw. auf 33% (ab dem Veranlagungsjahr 2005) ermäßigt wird (vgl. auch § 14 Abs. 1 und 2 BO). Eine Ermäßigung konnte nach diesen Vorschriften allein die Liegenschaftsverwaltungs GmbH als Komplementärin, nicht aber die Klägerin als GmbH & Co KG beantragen. 96 Eine erweiternde Auslegung dieser Beitragsregelung mit der Folge, dass eine beitragspflichtige Gesellschaft, wenn ihr Inhaber Alleingeschäftsführer mehrerer verschiedener Gesellschaften ist, in den Genuss einer Ermäßigung des Grundbeitrages kommt, scheidet angesichts des eindeutigen Wortlauts der Wirtschaftssatzung und der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 3 IHKG aus. Sie ist auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten. 97 Der IHK steht bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht der einzelnen Kammerzugehörigen ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Einschränkungen ergeben sich insoweit allein durch das Äquivalenzprinzip und aus dem Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz lässt eine unterschiedliche Behandlung einzelner Kammerzugehöriger in dem Umfang zu, wie zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. 98 Sind die GmbH und KG in einer GmbH & Co KG verbunden und wirtschaftlich als Einheit zu betrachten, erscheint es gerechtfertigt, der Komplementärin, wenn sich deren Tätigkeit in der Komplementärfunktion erschöpft, einen Beitragsnachlass zu gewähren, 99 vgl. Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 1. Aufl. 2005, S. 396 Rdnr. 163. 100 Darüber hinausgehend kann aber von einer derartigen wirtschaftliche Einheit nicht gesprochen werden, wenn – wie hier im Falle des Geschäftsführers der Klägerin - mehrere rechtlich selbständige Unternehmen (mehrere GmbH und Co KG) lediglich ein und derselben natürlichen Person als Betriebsinhaber (Geschäftsführer und/oder Hauptgesellschafter) zuzuordnen sind. 101 Unterscheidet sich aber der vorliegende Fall wesentlich von dem Fall, den die einschlägigen Beitragsregelungen im Blick haben, kann von einer durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigten Ungleichbehandlung nicht die Rede sein. 102 Ferner ist die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2002 auch nicht - wie die Klägerin meint - verjährt. Denn gem. §§ 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG, 20 BO i.V.m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist und beträgt 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), 103 vgl. VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 16.12.2004 - 4 L 574/04 – JURIS. 104 Die Beklagte hat mithin mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2006 noch innerhalb der 4-jährigen Verjährungsfrist den Beitrag für den Bemessungszeitraum 2002 festgesetzt. 105 Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, aus § 155 Abs. 2 VwGO und soweit die Klage abgewiesen worden ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO. 106 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. 107 Der Klägerin sind die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens, die "an sich" die Beklagte hätte tragen müssen, deshalb auferlegt worden, weil sie gemäß §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO - infolge der Klageabweisung und der teilweisen Klagerücknahme - die Kosten der Hauptsache zu tragen hatte und der erledigte Teil des Rechtsstreits als "gering" i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen war. 108 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.