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Beschluss

401 F 178/09

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Elterliche Sorge kann für Teilbereiche entzogen werden, wenn das Kindeswohl durch das Verhalten der Eltern ernstlich gefährdet ist (§ 1666 Abs.1 BGB). • Schwere psychische Schädigungen der Kinder und Anhaltspunkte für sexualisierte Gewalterfahrungen rechtfertigen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und der Beantragung von Hilfen zur Erziehung. • Fehlende Einsicht, Leugnung relevanten Fehlverhaltens und mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern sprechen für deren andauernde Erziehungsunfähigkeit und begründen die Notwendigkeit einer Fremdunterbringung und ergänzenden Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Entscheidungsgründe
Entzug elterlicher Sorge für Teilbereiche bei schwerer Kindeswohlgefährdung durch sexualisierte Gewalt • Elterliche Sorge kann für Teilbereiche entzogen werden, wenn das Kindeswohl durch das Verhalten der Eltern ernstlich gefährdet ist (§ 1666 Abs.1 BGB). • Schwere psychische Schädigungen der Kinder und Anhaltspunkte für sexualisierte Gewalterfahrungen rechtfertigen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und der Beantragung von Hilfen zur Erziehung. • Fehlende Einsicht, Leugnung relevanten Fehlverhaltens und mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern sprechen für deren andauernde Erziehungsunfähigkeit und begründen die Notwendigkeit einer Fremdunterbringung und ergänzenden Bestellung eines Ergänzungspflegers. Aus der Beziehung der Eheleute gingen fünf Kinder im Alter von 1 bis 11 Jahren hervor. Es gab seit 2008 mehrere Meldungen wegen Aufsichtspflichtverletzung, auffälligem sexualisiertem Verhalten der Kinder und Verdacht auf sexuellen Missbrauch. Zwei Kinder wurden stationär behandelt und dauerhaft fremduntergebracht; ärztliche Befunde und Beobachtungen sprechen von Traumatisierung durch sexuelle Gewalt. Die Eltern behaupten, die Auffälligkeiten seien auf Dritte zurückzuführen und kooperieren nicht offen mit weitergehender Aufklärung. Ein erwachsener Halbbruder hielt sich regelmäßig im Haushalt auf; gegen den Vater bestanden zudem eidesstattlich bestrittene, später gerichtlich festgestellte sexuelle Beziehungen zu Verwandten. Das Jugendamt beantragte Maßnahmen zum Schutz der Kinder; das Gericht holte ein psychologisches Gutachten ein, das erhebliche Gefährdungen ihrer psychischen Entwicklung feststellte. • Rechtliche Grundlage ist § 1666 Abs.1 BGB: Eingriff in die elterliche Sorge ist zulässig, wenn das Wohl der Kinder gefährdet ist und Maßnahmen erforderlich sind, die Gefährdung abzuwenden. • Sachverständigengutachten und ärztliche Befunde ergaben bei mehreren Kindern bereits eingetretene Schädigungen mit deutlichen Anzeichen sexueller Traumatisierung und Bindungsstörungen; ein Verbleib im Elternhaus würde die Entwicklung der Kinder erheblich gefährden. • Die Gefährdung ist nach Auffassung des Gerichts nicht plausibel auf singuläre Fremdeinflüsse zurückführbar; vielmehr sprechen Spieläußerungen, konkrete Aussagen der Kinder und Verhaltensmuster für negative Einflüsse innerhalb der Kernfamilie. • Das fortdauernde Leugnen relevanten Fehlverhaltens, mangelnde Kooperationsbereitschaft und die Weigerung, die Schutzbedürfnisse der Kinder anzuerkennen, zeigen fehlende Einsicht und mangelnde Erziehungsfähigkeit der Eltern. • Angesichts der Schwere der Beeinträchtigungen und der fehlenden Aussicht auf kurz- bis mittelfristige Besserung ist die Herausnahme der Kinder aus dem Elternhaus erforderlich; die Übertragung der Teilbereiche der elterlichen Sorge an das Jugendamt als Ergänzungspfleger ist geeignet und erforderlich. • Prognoseorientiert ist zu erwarten, dass ambulante Maßnahmen allein nicht ausreichen, weil die Eltern bisher selbst bei Hilfsangeboten keine hinreichende Veränderungsbereitschaft zeigten. • Verfahrensrechtliche Nebenentscheidungen zur sofortigen Vollziehung und Kostenregelung erfolgen auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften des FamFG. • Wichtigste Normen: § 1666 Abs.1 BGB; verfahrensrechtliche Regelungen des FamFG (z.B. §§ 116 Abs.3 S.2, 81 Abs.1 FamFG). Das Gericht entzieht den Eltern für die Kinder T, K-Q und K1 die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Beantragung von Hilfe zur Erziehung und Gesundheitsfürsorge und überträgt diese Rechte dem Jugendamt der Stadt C als Ergänzungspfleger. Die Maßnahme wird sofort vollzogen. Begründet ist dies durch die von Sachverständigen und Ärzten festgestellten erheblichen psychischen Schädigungen und Anzeichen sexualisierter Gewalt sowie durch die fehlende Einsicht und Kooperationsbereitschaft der Eltern, sodass ein Verbleib der Kinder im Haushalt ihre weitere gesunde Entwicklung massiv gefährdet hätte. Da die Eltern keine zuverlässige Schutzfunktion gewährleisten und bisherige Hilfen nicht zu einer erkennbaren nachhaltigen Verbesserung führten, ist die gerichtliche Intervention erforderlich, um den Schutzbedarf der Kinder zu sichern und eine weitere Aufklärung in einer vom Einfluss der Eltern unabhängigen Umgebung zu ermöglichen.