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Beschluss

4 UF 228/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0208.4UF228.10.00
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Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Fami-liengericht - Bonn vom 15.12.2010 - 401 F 178/09 -, mit welchem den Kindeseltern die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung , Beantragung von Hilfen für Erziehung sowie Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. als Ergänzungspfleger übertragen worden ist, wird auf deren Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die elterliche Sorge für die Kinder T. und K. auch für den Teilbereich "schulische Angelegenheiten" entzogen und auf das Ju-gendamt C. als Ergänzungspfleger übertragen wird.

2.

Der Antrag der Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Fami-liengericht - Bonn vom 15.12.2010 - 401 F 178/09 -, mit welchem den Kindeseltern die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung , Beantragung von Hilfen für Erziehung sowie Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. als Ergänzungspfleger übertragen worden ist, wird auf deren Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die elterliche Sorge für die Kinder T. und K. auch für den Teilbereich "schulische Angelegenheiten" entzogen und auf das Ju-gendamt C. als Ergänzungspfleger übertragen wird. 2. Der Antrag der Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß §§ 58, 59, 61,63, 64, 111 Nr. 1, 151 Nr. 2 FamFG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bonn vom 15.12.2010 – 401 F 178/09 –ist unbegründet. Zudem war auf Anregung des Jugendamtes den Kindeseltern für ihre beiden schulpflichtigen Kinder T. und K. auch das Sorgerecht für den Teilbereich "schulische Angelegenheiten" zu entziehen, da aufgrund des bisherigen Verhaltens begründeter Anlass zu der Annahme besteht , dass die Kindeseltern nicht in dem gebotenen Maße zur Kooperation mit dem Jugendamt in Schulfragen bereit sind. Zu Recht hat das Familiengericht den Kindeseltern in dem Sorgerechtsbeschluss gemäß §§ 1666, 1666a BGB, 151 Nr. 1, FamFG die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung , Beantragung von Hilfen für Erziehung sowie Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. als Ergänzungspfleger übertragen. Zur Begründung verweist der Senat auf den Inhalt seines Beschlusses vom 29.12.2010 – 4 UFH 4/10 -, mit welchem der Senat den Antrag der Kindeseltern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht - Bonn vom 15.12.2010 – 401 F 178/09 - bis zur Entscheidung über ihre Beschwerde zurückgewiesen hat. Die mündliche Verhandlung nach Anhörung der Kinder T. und K. und der Kindeseltern durch den Senat hat keine neuen Erkenntnisse gebracht, die eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnte. Vielmehr ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das nach umfangreicher erstinstanzlicher Beweisaufnahme vom Familiengericht angenommene Beweisergebnis zutreffend ist. Somit ergibt sich auch nach Auffassung des Senats, dass aufgrund der erheblichen Defizite der Kindeseltern in ihrer Erziehungsfähigkeit und der hierdurch bereits besorgniserregend aufgetretenen Beeinträchtigungen der betroffenen Kinder in ihrer seelisch-geistigen Entwicklung einer vorhandenen und zu besorgenden fortdauernden Kindeswohlgefährdung nicht anders begegnet werden kann als durch Entzug der vorgenannten Teilbereiche der elterlichen Sorge sowie des weiteren Teilbereichs der schulischen Angelegenheiten. Der bei einem (teilweisen) Sorgerechtsentzug zu wahrende Grundsatz der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bleibt gewahrt, da den Kindeseltern nur die unbedingt notwendigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen worden sind und es im Übrigen bei ihrer Sorgerechtsverantwortlichkeit verbleibt. So erhalten auch die Kindeseltern die Möglichkeit, sich in der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zu bewähren und die Voraussetzungen für eine Rückübertragung der elterlichen Sorge durch verantwortungsvolles Elternverhalten zu schaffen. Nach § 1666 Abs. 1 BGB sind im Falle einer Kindeswohlgefährdung die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Gemäß § 1666a Abs. 1 BGB dürfen die getroffenen Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das Elternrecht stehen. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur insoweit zulässig, als der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann. Mit den nunmehr getroffenen Anordnungen sind die durch Artikel 6 GG gesetzten Grenzen nicht überschritten. Bei der Entscheidung des Senats war zu beachten, dass Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert. Dieses "natürliche Recht" ist den Eltern nicht vom Staate verliehen, sondern wird von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt. In der Beziehung zum Kind muss das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2333 – 2336 mit Zitat von BVerfGE 60,79, 88 mwN). Vom Schutz des Elternrechts umfasst sind dabei auch die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 107, 150, 173). Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist als stärkster Eingriff in das Elternrecht allein unter den Voraussetzungen des Art 6 Abs. 3 GG zulässig und setzt voraus, dass die Erziehungsberechtigten versagen oder dass die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. BVerfGE 72, 122, 137f). Das elterliche Fehlverhalten muss hierbei ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE aaO; BVerfG NJW 2010, 2333 – 2336). Zunächst beinhaltet der angefochtene Sorgerechtsbeschluss nicht notwendig eine solche Trennung der betroffenen Kinder von ihren Eltern. Denn die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt bedeutet nicht automatisch die Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Eltern. Vielmehr obliegt es dem Jugendamt in Ausübung seiner Ergänzungspflegschaft, die ihm erforderlich und geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen. So ist in dem Sorgerechtsbeschluss gerade nicht die Herausgabe der Kinder angeordnet worden. Allerdings ergibt sich aus den gesamten Umständen und den nach Durchführung der Beweisaufnahme und erneuter Anhörung der Kinder T. und K. vor dem Senat gewonnenen Erkenntnissen, dass jedenfalls zur Zeit die Herausnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalt und deren Unterbringung in Fachpflegefamilien gerechtfertigt ist. Die Trennung der Eltern von ihren Kindern erscheint auch nach Auffassung des Senats unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich (vgl hierzu BVerfGE 60, 79, 89). Der Staat muss nach Möglichkeit zwar versuchen, sein Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, die helfend, unterstützend sowie auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtet sind (vgl. BVerfG aaO, 93). Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen aber die einschneidenderen Maßnahmen gegenüber den Eltern. Denn auch zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der ausreichend belegten bestehenden Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der betroffenen Kinder mit der erforderlichen Sicherheit nicht anders begegnet werden kann. So tragen die gerichtlichen Feststellungen insbesondere die Annahme eines Erziehungsversagens des Kindesvaters. Eine durch dessen Verhalten bedingte nachhaltige Gefährdung des geistig-seelischen Kindeswohls kann eindeutig festgestellt werden. Auch steht zur Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit der Annahme des Amtsgerichts fest, dass Maßnahmen der Familienpflege bei Belassen der Kinder im Haushalt der Eltern den (emotionalen) Verwahrlosungstendenzen der Kinder nicht ausreichend begegnen können. So laufen solche Maßnahmen der Sozialpädagogischen Erziehungshilfe schon seit geraumer Zeit im Rahmen der jugendamtlichen Betreuung der Familie, ohne dass die Entwicklungsdefizite sowie Verrohungs- und Verwahrlosungstendenzen bei den betroffenen Kindern – hier insbesondere den beiden älteren beteiligten Kindern – aufgefangen werden konnten. 2 Kinder der Familie sind schon aus den gleichen Gründen aus der Familie genommen worden. Hiergegen wehren sich die Kindeseltern nicht. Sie sehen also auch die Entwicklungsdefizite dieser ihrer beiden Kinder, ohne dass sie diese hätten verhindern können oder geeignete Erziehungsmittel anbieten könnten, um diese Defizite abzubauen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Kindeseltern bei den bisher in der Familie verbliebenen Kinder ihrer Erziehungsaufgabe besser gerecht werden und jedenfalls eine Erziehung und Betreuung ihrer Kinder ohne Kindeswohlgefährdung gewährleisten könnten. Vielmehr belegt die Entwicklung der in der Familie verbliebenen 3 Kinder die offenkundige Gefahr der sich verfestigenden krankhafte Fehlentwicklung auch bei diesen. Wichtig erscheint dem Senat, dass gerade auch bei der erst knapp 2 Jahre alten Tochter L. solchen Gefahren, die sich in ihrer Entwicklung zu offenbaren beginnen, frühzeitig begegnet werden kann, um die bei den übrigen Kindern der Familien eingetretenen Entwicklungsstörungen und Traumatisierungen zu verhindern bzw. ersten beginnenden Störungen entgegen wirken zu können. Den Kindeseltern ist vom Grundsatz her zuzugestehen, dass Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls ist, also ein bereits eingetretener Schaden der Kinder oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Palandt/Diederichsen BGB, 70. Aufl. 2011, § 1666 Rn. 10). Bedacht hat der Senat auch, dass die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes gehören (vgl. BGH NJW 2010, 2333 – 2336 unter Zitierung von Staudinger/Coester, BGB, Bearbeitung 2004, § 1666 Rn. 81). Allein ungünstige sozio-ökonomische Verhältnisse vermögen eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung nicht zu begründen. Denn zum Wächteramt des Staates zählt nicht die Aufgabe, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen (vgl.BVerfGE 34, 165, 184; 60, 79, 94). Um solche bloßen "schlechten sozialen und intellektuellen Bedingungen" bei den Kindeseltern geht es aber gerade nicht. Vielmehr hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme – wie sich aus dem überzeugenden schriftlichen familienpsychologischen Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych., Klinische Psychologin BPD, Psych. Psychotherapeutin N. C. (im Folgenden SV C.) vom 26.07.2010 (Blatt 116 – 235 HA 4 UF 228/10 = 401 F 178/09 AG Bonn) sowie aus deren Anhörung im Termin in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2010 (Blatt 318 – 321 HA 4 UF 228/10) ergibt – deutlich zu Tage gefördert, dass den Kindeseltern gravierendes Fehlverhalten in der Pflege, Betreuung und Erziehung – und hier insbesondere dem Kindesvater in Form von sexuellen Übergriffen und Anwendung körperlicher Gewalt und durch Tolerierung solchen Verhaltens seitens der Kindesmutter - vorzuwerfen ist. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass die Kindeseltern eigenes Fehlverhalten trotz der eindeutigen Anzeichen von Entwicklungsstörungen, Traumatisierung und Verwahrlosung ihrer Kinder leugnen und sich in Schutzbehauptungen zu angeblicher Fremdverursachung flüchten. Zu den beträchtlichen Defiziten in der Erziehungsgeeignetheit kommt erschwerend die fehlende Einsichtsfähigkeit hinzu. Überzeugend hat die SV C. anhand ihrer eingehenden Untersuchungen herausgearbeitet, unter welchem psychischen Druck die betroffenen Kinder stehen und aufgrund eines ausdrücklichen oder psychisch empfundenen Schweigegebots Übergriffe des Kindesvaters leugnen. Dieses "gefühlte" Schweigegebot wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass die Kinder sich im Stich gelassen fühlen müssen, wenn ihre Mutter solchen Vorwürfen gegen den Kindesvater, ihren Ehemann, entgegentritt und damit berechtigte Vorwürfe zur Lüge diffamiert werden. So werden Opfer zu Tätern. Eine Vertrauensperson, der man sich offenbaren könnte, existiert nicht. Auch wenn für die nähere Vergangenheit infolge der ständigen Kontrolle durch das Jugendamt und unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens neuerliche Übergriffe des Kindesvaters auszuschließen sein dürften, können die Kinder nicht in der Familie belassen werden. Neben dem oben genannten psychischen Druck, dem sich die Kinder – hier insbesondere die beiden älteren – ausgesetzt fühlen müssen, ist bei der "Verweigerungshaltung" der Kindeseltern an der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Mitwirkungsnotwendigkeit bei der Behandlung der traumatisierten Kinder eine nachhaltige Beseitigung der psychisch- geistigen Entwicklungsstörungen bei Belassen der Kinder bei den Eltern nicht zu erwarten. Die Kinder leben in einer ständigen Angstsituation und müssen diese auch noch leugnen. Sie können ihre Probleme nicht offen aussprechen. Allein die seelische Stresssituation und die Traumatisierung durch die bereits erfahrene körperliche und sexuelle Gewalt im Familienkreis lassen sich nur beheben, wenn die Kinder dem Einfluss der Eltern entzogen werden und angstfrei ihre Probleme aufarbeiten können. Die Anhörung der Kinder T. und K. durch den Senat haben auch keine Erkenntnisse gebracht, die das gefundene Ergebnis relativieren könnten. So ist dem Senat durchaus eine distanzierte Haltung gegenüber dem Elternhaus aufgefallen. Zwar haben die angehörten Kinder durchaus bekundet, dass sie die Eltern und vor allem ihre jeweiligen Geschwister vermissten und gerne wieder nach Hause wollten. Aufgefallen ist aber dem Senat, dass weder T. noch K. spontan auf dieses Thema zu sprechen kamen, sondern zunächst offen und lebhaft über ihre "neuen Familien" und das "neue Umfeld" berichteten. Keinesfalls konnte beobachtet werden, dass sich die beiden Kinder dort unwohl fühlten. Über die Pflegemutter bzw. die Pflegeeltern wurde bereitwillig berichtet und erste Erfahrungen mitgeteilt. Festgestellt werden konnte, dass die ältere T. auf die Eltern angesprochen, sehr loyal reagierte und keinerlei Belastungstendenzen zeigte. Auch wurde deutlich, welche Rolle T. in der Familie zugekommen ist. Sie zeigte sich sehr fürsorglich gegenüber ihrem Bruder K. und nahm schon eine gewisse Mutterfunktion wahr. Ihm gegenüber war sie teilweise beschützend, teilweise aber auch erziehend, wenn K. stellenweise zu lebhaft wurde. Sie war sichtlich bemüht, einen guten Eindruck zu machen und soziale Kompetenz zu zeigen. Der Senat sieht hier durchaus die Gefahr der altersmäßigen Überforderung von T., die wie die Sachverständige auch hervorgehoben hat, ein gewisses Defizit an "Kindseinkönnen bzw.-dürfen" aufweist. Dagegen zeigte sich K. sehr unbekümmert, aber durchaus verhaltensauffällig. Auch hier vermochte sich der Senat selbst von dessen Therapiebedürftigkeit zu überzeugen. Der Senat sieht nicht die Möglichkeit der Kindeseltern, eine solche Therapie stützend begleiten zu können. Dies würde neben der tatsächlichen Fähigkeit zur Therapiebegleitung auch ihre Einsichtsfähigkeit in eigene Unzulänglichkeiten mit eigener Behandlungsnotwendigkeit voraussetzen. Dies bedingt wiederum das offene Eingestehen begangener Fehler. Hieran fehlt es aber gerade. Zu Recht weist das Familiengericht darauf hin, dass den Beteuerungen der Kindeseltern, alle Schilderungen ihrer Kinder zu Übergriffen der Eltern und deren, der Kinder, festgestelltes nicht altersgerechtes sexualisiertes tatsächliches und verbales Verhalten seien auf Einflüsse Dritter zurückzuführen, kein Glauben geschenkt werden kann. So hatte der Kindesvater vehement eine intime Beziehung zur Schwester seiner Ehefrau, der Kindesmutter, auch schon zur Zeit ihrer Minderjährigkeit bestritten und insbesondere auch geleugnet, der Vater des von ihr geborenen Kindes zu sein, bis der Nachweis des Gegenteils erbracht war. Die Kindesmutter hatte sich hier gegen die Schwester und auf die Seite ihres Mannes gestellt. Auch hier sollte das Opfer zum Täter werden. Die Entwicklung der eigenen Kinder zeigt, dass diesen gegenüber ähnliches Verhalten praktiziert wird. Nicht erklärbar wären sonst die pathologischen Fehlentwicklungen bei allen Kindern der Antragsgegner. Die Neigung des Kindesvaters zu sexuellen Kontakten zu minderjährigen Mädchen zeigte sich bereits bei der Aufnahme seiner Beziehung zur Kindesmutter – seiner jetzigen Ehefrau – im minderjährigen Alter; diese war damals 15 Jahre alt, der Kindesvater 14 Jahre älter. Neben der mangelnden Wahrheitsliebe zeigen sich in diesem Verhalten des Kindesvaters damit deutliche Anzeichen dahin, dass er in sexueller Hinsicht nicht in der Lage scheint, die Grenzen des Erlaubten zu erkennen und zu akzeptieren. Die Vorwürfe sexueller Übergriffe gewinnen damit an zusätzlichem Gewicht. Auch die Vorbelastungen der Kindeseltern aus eigener Kindheit – wie sie von der SV C. festgestellt wurden – verdichten den zur Gewissheit werdenden Verdacht des Senats, dass die Vorwürfe bei den festgestellten Persönlichkeitsstrukturen der Eltern gerade nicht atypisch für ihr Verhalten sind. Schließlich sind die schweren psychischen Störungen der Kinder mit erheblichem Krankheitswert und langwieriger Behandlungsbedürftigkeit weitere deutliche Anzeichen für die unzureichende intellektuelle und emotionale Versorgung der Kinder in ihrer Pflege und Erzeihung und sprechen für die Richtigkeit der Vorwürfe zur Gewaltbereitschaft und zu sexuell zumindest grenzwertigen Verhaltenweisen und zur fehlenden Empathiefähigkeit. Hiervor gilt es alle Kinder zu schützen, zeigen doch die Kindeseltern keine Einsichtsfähigkeit. Auch bei ständiger Kontrolle durch das Jugendamt – seit November 2008 betreuen zwei Familienhelferinnen die Familie - ist weiteres Fehlverhalten nicht auszuschließen. Der psychischen Ausnahmesituation der Kinder, der Gefahrensituation nicht entrinnen zu können, hierfür durch ihr Schweigen auch noch selbst "schuld" zu sein, kann nicht anders als durch ihre Herausnahme aus dem Haushalt der Eltern begegnet werden. Solange keine sinnvolle, erfolgversprechende Behandlung der traumatisierten Kinder erfolgen kann, besteht die Gefahrensituation einer weiteren Verfestigung der gesundheitlichen Schäden fort, ohne dass es auf eine positive Feststellung ankäme, ob derzeit und in Zukunft weitere gewalttätige Übergriffe, sei es mit oder ohne sexuellem Hintergrund, zu erwarten sind. So kann die von der SV C. festgestellte emotionale Deprivation letztlich nicht anders plausibel erklärt werden als durch das auch aus ihrer eigenen Entwicklungssituation her erklärbaren Fehlverhalten der Kindeseltern. Wegen der schweren festgestellten geistig-seelischen Störungen der Kinder T., K. und L. wird auf die aufgrund eingehender Untersuchungen getroffenen überzeugenden Feststellungen der SV C. in ihrem Gutachten – hier insbesondere auf deren Zusammenfassung am Ende des Gutachtens (Blatt 230 – 234 GA) – sowie auf deren Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung ( Blatt 318 – 321 GA) verwiesen. So weist die SV C. auf Seite 117 ihres Gutachtens (Blatt 232 GA) nochmals deutlich darauf hin, dass bereits die kleine L. in ihrer reduzierten Mimik, ihrer unkindlichen Ernsthaftigkeit, dem Auftreten dissoziativer Phänomene und bei Hinweisen auf eine unsicher-vermeidende Bindung den Beginn einer Fehlentwicklung sowie emotionale Deprivation zeige. Dem Fortschreiten solcher Entwicklungsstörungen gilt es zu begegnen. Die Sachverständige betont, dass die bei den drei Kindern festgestellten Schädigungen sich in dem letzten Jahr nicht gebessert hätten, allenfalls stabilisiert worden seien. Bei Abwägung der zu beachtenden aus Art 6 GG geschützten Elternrechte mit dem Recht des Kindes auf eine gewaltfreie, ungefährdete Entwicklung seiner eigenen Persönlichkeit kann die vorzunehmende Güterabwägung nur zugunsten des Kindeswohls getroffen werden, da zur Überzeugung des Senats die festgestellten pathologischen Beeinträchtigungen der Kinder in ihrer seelisch-geistigen Entwicklung entscheidend nur auf schweres Fehlverhalten der Kindeseltern – da nicht gewaltfrei und bei fehlender Empathiefähigkeit – zurückgeführt werden können. Andere Ursachen sind nicht erkennbar. Auf ein schuldhaftes Fehlverhalten kommt es im Übrigen nicht an. Entscheidend ist allein, dass solches Fehlverhalten objektiv vorliegt, ursächlich für die Fehlentwicklungen ist und nicht erwartet werden kann, dass sich das Verhalten der Kindeseltern nachhaltig zum Wohl der Kinder ändert. Bei der gegebenen Gefährdungssituation kann auch ein evt. entgegenstehender Kindeswille eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. Zum einen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Willensbekundungen von T. und K. bei ihrer Anhörung des Senats frei von psychischen Zwängen war. Zu wenig spontan waren entsprechende Bekundungen erst auf Nachfragen des Senats und zu offen und positiv wurde über die Verhältnisse bei den Pflegeeltern berichtet. Nach der noch nicht weit zurückliegenden Trennung der Kinder von den Eltern hätte hier eine deutlich emotionalere Reaktion erwartet werden können. Aber selbst bei ernsthaftem Verbleibenswillen der Kinder bei den Eltern könnte dem Willen wegen der konkreten Gefahr nicht entsprochen werden. Diese vom Senat getroffenen Feststellungen werden durch das Beschwerdevorbringen der Kindeseltern nicht entkräftet. So werden die objektiv diagnostizierten Fehlentwicklungen bei den Kindern M. und E. und deren Behandlungsbedürftigkeit außerhalb der Familie nicht in Abrede gestellt. Plausible Erklärungen für diese Entwicklungsstörungen ohne Elternversagen sind nicht erkennbar und werden nachvollziehbar von den Kindeseltern nicht geschildert. Selbst wenn man, wie die Kindeseltern in ihrem Bestreben diese Schädigungen bei den 3 anderen Kindern zu bagatellisieren, mit diesen davon ausginge, dass die bisher eingetretenen Schädigungen (noch) nicht das von der Sachverständigen dargestellt Ausmaß angenommen hätten, sind die krankhaften Befunde in der seelisch-geistigen Entwicklung der Kinder nicht hinweg zu diskutieren. Insbesondere kann alleiniges "Drittversagen" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Eltern keine Erklärungsgrundlage für die gravierenden Schädigungen bei allen Kindern sein. Daher bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung, wie sich die Kinder in der näheren Vergangenheit nach außen für ihre Umwelt dargestellt haben. Zum einen hat die Sachverständige den Anpassungsdruck, dem die Kinder unterliegen, überzeugend erläutert; zum anderen besteht derzeit durch das Jugendamt eine verstärkte Kontrolle der Familie, so dass durchaus nach außen der Eindruck geordneter Familienverhältnisse gegeben sein kann. Die bestehende äußere Ordnung schließt aber die psychisch-soziale Gefährdung in Folge emotionaler Vernachlässigung nicht aus. Angepasstes soziales Verhalten ist häufig gerade in solchen Situationen bei Kindern zu beobachten, wie sie der Senat festgestellt hat. Das äußere Erscheinungsbild geordneter gut bürgerlicher Verhältnisse soll über die wahre Situation hinwegtäuschen und jeglichem evt. aufkommendem Verdacht entgegenwirken. In diese Rolle ist auch T. hineingewachsen. Sie sieht es als selbstverständlich an, die Familie zu verteidigen, würde sie doch sonst als deren Zerstörerin dastehen. Ähnlich verhält sich die Kindesmutter, wenn sie Fehlverhalten ihres Mannes negiert und toleriert. T. sieht die Rolle der Mutter und identifiziert sich mit ihr. So lernt sie falsch verstandenes solidarisches, eben angepasstes Verhalten. Einen Ausweg sieht man da nicht. So bringt der von den Antragsgegnern ins Feld geführte angeblich vom Jugendamt "unterschlagene" Bericht des LVR-Klinikverbunds vom 13.01.2011 auch keine neuen Erkenntnisse. Auch erweist sich der Verdacht gegenüber dem Jugendamt oder dritter Stellen, bewusst "Positives" über die Kindeseltern oder die Entwicklung der Kinder zurückzuhalten, als haltlos. Aus den dargelegten Gründen bleibt auch der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ohne Erfolg und ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Streitwert beträgt: 3.000,00 € gemäß §§ 45 Abs. 1 Nr. 1FamGKG.