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Beschluss

4 UFH 4/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:1229.4UFH4.10.00
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Tenor

I.

Der Antrag der Kindeseltern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.12.2010 - 401 F 178/09 -, mit welchem den Kindeseltern die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, Beantragung von Hilfen für Erziehung sowie Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. als Ergänzungspfleger übertragen und die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Kindeseltern vom 21.12.2010 (4 UF 228/10) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

II.

Der Antrag der Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes einstweiliges Anordnungsverfahren wird mangels Erfolgsaussicht des Anordnungsantrags zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I. Der Antrag der Kindeseltern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.12.2010 - 401 F 178/09 -, mit welchem den Kindeseltern die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, Beantragung von Hilfen für Erziehung sowie Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. als Ergänzungspfleger übertragen und die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Kindeseltern vom 21.12.2010 (4 UF 228/10) wird auf deren Kosten zurückgewiesen. II. Der Antrag der Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes einstweiliges Anordnungsverfahren wird mangels Erfolgsaussicht des Anordnungsantrags zurückgewiesen. Gründe: I. Der gemäß § 64 Abs. 3 Halbs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 68, Abs. 1 Satz 2, 151 Nr. 1 FamFG zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung des Sorgerechtsbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom – 15.12.2010 – 401 F 178/09 – ist unbegründet. Zwar haben die Kindes Eltern gegen den Sorgerechtsbeschluss Beschwerde eingelegt. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 68, Abs. 1 Satz 2, 151 Nr. 1 FamFG zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – Beschwerde der antragstellenden Kindeseltern gegen den vorgenannten Sorgerechtsbeschluss bietet aber nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, um eine Aussetzung der mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Diese ist jedoch Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung der angeordneten sofortigen Vollziehung. Dabei sind allerdings an die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Zu fordern ist aber, dass das Beschwerdegericht im Rahmen einer vorläufigen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die erstinstanzliche Entscheidung möglicherweise abzuändern sein wird und die sofortige Vollziehung für die von ihr betroffenen Beteiligten zu besonderen Härten führen kann. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. So setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten voraus, welches ein Abwarten bis zu einer Endentscheidung nicht duldet. Dies kann in erster Linie bei eklatanten Rechtsverletzungen angenommen werden. Im Einzelfall kann ein solches Regelungsbedürfnis aber auch unter Kindeswohlgesichtspunkten erforderlich werden, wenn z.B. zu erwarten ist, dass die angefochtene Sorgerechtsentscheidung nicht von Bestand sein wird. Im Ansatz zutreffend weisen die antragstellenden Kindeseltern darauf hin, dass Sorgerechtsverfahren für die Kinder mit der geringstmöglichen Belastung durchzuführen sind, ein Hin- und Hergeschiebe der Kinder also zu vermeiden ist. Hiervon kann aber bei Zurückweisung des Anordnungsantrags nicht ausgegangen werden. Zu Recht hat das Familiengericht den Kindeseltern in dem Sorgerechtsbeschluss gemäß §§ 1666, 1666a BGB, 151 Nr. 1, FamFG die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung , Beantragung von Hilfen für Erziehung sowie Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. als Ergänzungspfleger übertragen. Nach umfangreicher Beweisaufnahme ist das Familiengericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass aufgrund der erheblichen Defizite der Kindeseltern in ihrer Erziehungsfähigkeit und der hierdurch bereits besorgniserregend aufgetretenen Beeinträchtigungen der betroffenen Kinder in ihrer seelisch-geistigen Entwicklung einer vorhandenen und zu besorgenden fortdauernden Kindeswohlgefährdung nicht anders begegnet werden kann als durch Entzug der vorgenannten Teilbereiche der elterlichen Sorge. Dabei hat das Familiengericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch gewahrt, dass es den Kindeseltern nur die unbedingt notwendigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen und es im Übrigen bei ihrer Sorgerechtsverantwortlichkeit belassen hat. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat im Falle einer Kindeswohlgefährdung das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Gemäß § 1666a Abs. 1 BGB dürfen die getroffenen Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das Elternrecht stehen. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur insoweit zulässig, als der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann. Das Familiengericht hat im Rahmen der getroffenen einstweiligen Anordnung diese durch Artikel 6 GG gesetzten Grenzen nicht überschritten. Es hat insbesondere die hierzu vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze beachtet. Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses "natürliche Recht" ist den Eltern nicht vom Staate verliehen, sondern wird von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt. In der Beziehung zum Kind muss das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2333 – 2336 mit Zitat von BVerfGE 60,79, 88 mwN). Vom Schutz des Elternrechts umfasst sind dabei auch die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl BVerfGE 107, 150, 173). Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist als stärkster Eingriff in das Elternrecht allein unter den Voraussetzungen des Art 6 Abs. 3 GG zulässig und setzt voraus, dass die Erziehungsberechtigten versagen oder dass die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. BVerfGE 72, 122, 137f). Das elterliche Fehlverhalten muss hierbei ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl BVerfGE aaO; BVerfG NJW 2010, 2333 – 2336). Vorliegend erscheint es schon zweifelhaft, ob der angefochtene Sorgerechtsbeschluss eine solche Trennung der betroffenen Kinder von ihren Eltern notwendig beinhaltet. Denn die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt bedeutet nicht automatisch die Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Eltern. Vielmehr obliegt es dem Jugendamt in Ausübung seiner Ergänzungspflegschaft, die ihm erforderlich und geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen. So ist in dem Sorgerechtsbeschluss gerade nicht die Herausgabe der Kinder angeordnet worden. Gleichwohl zeigt die Reaktion des Jugendamtes auf den angefochtenen Beschluss, dass das Jugendamt dessen Vollziehung dahin beabsichtigt, dass die Kinder aus dem Haushalt der Eltern herausgenommen und anderweitig untergebracht werden. Diese Maßnahme ist auch gerechtfertigt. Die Trennung der Eltern von ihren Kindern erscheint auch nach Auffassung des Senats unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich (vgl hierzu BVerfGE 60, 79, 89). Der Staat muss nach Möglichkeit zwar versuchen, sein Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, die helfend, unterstützend sowie auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtet sind (vgl BVerfG aaO, 93). Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen aber die einschneidenderen Maßnahmen gegenüber den Eltern, da sie auch nach Überzeugung des Senats eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der betroffenen Kinder mit der erforderlichen Sicherheit belegen und den Gefahren nicht anders begegnet werden kann. So tragen die gerichtlichen Feststellungen insbesondere die Annahme eines Erziehungsversagens des Kindesvaters. Eine durch dessen Verhalten bedingte nachhaltige Gefährdung des geistig-seelischen Kindeswohls kann eindeutig festgestellt werden. Auch steht zur Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit der Annahme des Amtsgerichts fest, dass Maßnahmen der Familienpflege bei Belassen der Kinder im Haushalt der Eltern den (emotionalen) Verwahrlosungstendenzen der Kinder nicht ausreichend begegnen können. So laufen solche Maßnahmen der Sozialpädagogischen Erziehungshilfe schon seit geraumer Zeit im Rahmen der jugendamtlichen Betreuung der Familie, ohne dass die Entwicklungsdefizite sowie Verrohungs- und Verwahrlosungstendenzen bei den betroffenen Kindern – hier insbesondere den beiden älteren beteiligten Kindern – aufgefangen werden konnten. 2 Kinder der Familie sind schon aus den gleichen Gründen aus der Familie genommen worden. Die Entwicklung der in der Familie verbliebenen 3 Kinder belegt die offenkundige Gefahr der sich verfestigenden Fehlentwicklung auch bei diesen. Dabei ist darauf zu achten, dass gerade bei der erst knapp 2 Jahre alten Tochter K. solchen Gefahren noch rechtzeitig begegnet werden kann, um die bei den übrigen Kindern der Familien eingetretenen Entwicklungsstörungen und Traumatisierungen zu verhindern bzw. erste beginnende Störungen rechtzeitig beheben zu können. Den antragstellenden Kindeseltern ist zuzugestehen, dass Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls ist, also ein bereits eingetretener Schaden der Kinder oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Palandt/Diederichsen BGB, 70. Aufl. 2011, § 1666 Rn. 10). Bedacht hat der Senat auch, dass die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes gehören (vgl. BGH NJW 2010, 2333 – 2336 unter Zitierung von Staudinger/Coester, BGB, Bearbeitung 2004, § 1666 Rn. 81). Allein ungünstige sozio-ökonomische Verhältnisse vermögen eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung nicht zu begründen. Denn zum Wächteramt des Staates zählt nicht die Aufgabe, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen (vgl.BVerfGE 34, 165, 184; 60, 79, 94). Um solche bloßen "schlechten sozialen und intellektuellen Bedingungen" bei den Kindeseltern geht es aber gerade nicht. Vielmehr hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme – wie sich aus dem überzeugenden schriftlichen familienpsychologischen Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych., Klinische Psychologin BPD, Psych. Psychotherapeutin N. D. (im Folgenden SV D.) vom 26.07.2010 (Blatt 116 – 235 HA 4 UF 228/10 = 401 F 178/09 AG Bonn) sowie aus deren Anhörung im Termin in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2010 (Blatt 318 – 321 HA 4 UF 228/10) ergibt – deutlich zu Tage gefördert, dass den Kindeseltern gravierendes Fehlverhalten in der Pflege, Betreuung und Erziehung – und hier insbesondere dem Kindesvater in Form von sexuellen Übergriffen und Anwendung körperlicher Gewalt und durch Tolerierung solchen Verhaltens seitens der Kindesmutter - vorzuwerfen ist. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass die Kindeseltern eigenes Fehlverhalten trotz der eindeutigen Anzeichen von Entwicklungsstörungen, Traumatisierung und Verwahrlosung ihrer Kinder leugnen und sich in Schutzbehauptungen zu angeblicher Fremdverursachung flüchten. Zu den beträchtlichen Defiziten in der Erziehungsgeeignetheit kommt erschwerend die fehlende Einsichtsfähigkeit hinzu. Überzeugend hat die SV D. anhand ihrer eingehenden Untersuchungen herausgearbeitet, unter welchem psychischen Druck die betroffenen Kinder stehen und aufgrund eines ausdrücklichen oder psychisch empfundenen Schweigegebots Übergriffe des Kindesvaters leugnen. Dieses "gefühlte" Schweigegebot wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass die Kinder sich im Stich gelassen fühlen müssen, wenn ihre Mutter solchen Vorwürfen gegen den Kindesvater, ihren Ehemann, entgegentritt und damit berechtigte Vorwürfe zur Lüge diffamiert werden. So werden Opfer zu Tätern. Eine Vertrauensperson, der man sich offenbaren könnte, existiert nicht. Auch wenn für die nähere Vergangenheit infolge der ständigen Kontrolle durch das Jugendamt und unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens neuerliche Übergriffe des Kindesvaters auszuschließen sein dürften, können die Kinder nicht in der Familie belassen werden. Neben dem oben genannten psychischen Druck, dem sich die Kinder – hier insbesondere die beiden älteren – ausgesetzt fühlen müssen, ist bei der "Verweigerungshaltung" der Kindeseltern an der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Mitwirkungsnotwendigkeit bei der Behandlung der traumatisierten Kinder eine nachhaltige Beseitigung der psychisch- geistigen Entwicklungsstörungen bei Belassen der Kinder bei den Eltern nicht zu erwarten. Die Kinder leben in einer ständigen Angstsituation und müssen diese auch noch leugnen. Sie können ihre Probleme nicht offen aussprechen. Allein die seelische Stresssituation und die Traumatisierung durch die bereits erfahrene körperliche und sexuelle Gewalt im Familienkreis lassen sich nur beheben, wenn die Kinder dem Einfluss der Eltern entzogen werden und angstfrei ihre Probleme aufarbeiten können. Zu Recht weist das Familiengericht darauf hin, dass den Beteuerungen der Kindeseltern, alle Schilderungen ihrer Kinder zu Übergriffen der Eltern und deren, der Kinder, festgestelltes nicht altersgerechtes sexualisiertes tatsächliches und verbales Verhalten seien auf Einflüsse Dritter zurückzuführen, kein Glauben geschenkt werden kann. So hatte der Kindesvater vehement eine intime Beziehung zur Schwester seiner Ehefrau, der Kindesmutter, auch schon zu deren Minderjährigkeit bestritten und insbesondere auch geleugnet, der Vater des von ihr geborenen Kindes zu sein, bis der Nachweis des Gegenteils erbracht war. Auch hier hatte die Kindesmutter sich gegen die Schwester und auf die Seite ihres Mannes gestellt. Auch hier sollte das Opfer zum Täter werden. Die Neigung des Kindesvaters zu sexuellen Kontakten zu minderjährigen Mädchen zeigte sich bereits bei der Aufnahme seiner Beziehung zur Kindesmutter – seiner jetzigen Ehefrau – im minderjährigen Alter; diese war damals 15 Jahre alt, der Kindesvater 14 Jahre älter. Neben der mangelnden Wahrheitsliebe zeigen sich in diesem Verhalten des Kindesvaters damit deutliche Anzeichen dahin, dass er in sexueller Hinsicht nicht in der Lage scheint, die Grenzen des Erlaubten zu erkennen und zu akzeptieren. Die Vorwürfe sexueller Übergriffe gewinnen damit an zusätzlichem Gewicht. Auch die Vorbelastungen der Kindeseltern aus eigener Kindheit – wie sie von der SV D. festgestellt wurden – verdichten den zur Gewissheit werdenden Verdacht des Senats, dass die Vorwürfe bei deren festgestellten Persönlichkeitsstrukturen der Eltern gerade nicht atypisch für ihr Verhalten ist. Schließlich sind die schweren psychischen Störungen der Kinder mit erheblichem Krankheitswert und langwieriger Behandlungsbedürftigkeit weitere deutliche Anzeichen für die unzureichende intellektuelle und emotionale Versorgung der Kinder in ihrer Pflege und Erzeihung und sprechen für die Richtigkeit der Vorwürfe zur Gewaltbereitschaft und zu sexuell zumindest grenzwertigen Verhalten und zur fehlenden Empathiefähigkeit. Hiervor gilt es alle Kinder zu schützen, zeigen doch die Kindeseltern keine Einsichtsfähigkeit. Auch bei ständiger Kontrolle durch das Jugendamt – seit November 2008 betreuen zwei Familienhelferinnen die Familie - ist weiteres Fehlverhalten nicht auszuschließen. Der psychischen Ausnahmesituation der Kinder, der Gefahrensituation nicht entrinnen zu können, hierfür durch ihr Schweigen auch noch selbst "schuld" zu sein, kann nicht anders als durch ihre Herausnahme aus dem Haushalt der Eltern begegnet werden. Solange keine sinnvolle, erfolgversprechende Behandlung der traumatisierten Kinder erfolgen kann, besteht die Gefahrensituation einer weiteren Verfestigung der gesundheitlichen Schäden fort, ohne dass es auf eine positive Feststellung ankäme, ob derzeit und in Zukunft weitere gewalttätige Übergriffe, sei es mit oder ohne sexuellem Hintergrund, zu erwarten sind. So kann die von der SV D. festgestellte emotionale Deprivation letztlich nicht anders plausibel erklärt werden als durch das auch aus ihrer eigenen Entwicklungssituation her erklärbaren Fehlverhalten der Kindeseltern. Wegen der schweren festgestellten geistig-seelischen Störungen der Kinder T., L. und K. wird auf die aufgrund eingehender Untersuchungen getroffenen überzeugenden Feststellungen der SV D. in ihrem Gutachten – hier insbesondere auf deren Zusammenfassung am Ende des Gutachtens (Blatt 230 – 234 HA) – sowie auf deren Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung ( Blatt 318 – 321 HA) verwiesen. So weist die SV D. auf Seite 117 ihres Gutachtens (Blatt 232 HA) nochmals deutlich darauf hin, dass bereits die kleine K. in ihrer reduzierten Mimik, ihrer unkindlichen Ernsthaftigkeit, dem Auftreten dissoziativer Phänomene und bei Hinweisen auf eine unsicher-vermeidende Bindung den Beginn einer Fehlentwicklung sowie emotionale Deprivation zeige. Dem Fortschreiten solcher Entwicklungsstörungen gilt es zu begegnen. Die Sachverständige betont, dass die bei den drei Kindern festgestellten Schädigungen sich in dem letzten Jahr nicht gebessert hätten, allenfalls stabilisiert worden seien. Bei Abwägung der zu beachteswerten aus Art 6 GG geschützten Elternrechte mit dem Recht des Kindes auf eine gewaltfreie, ungefährdete Entwicklung seiner eigenen Persönlichkeit konnte auch im vorläufigen summarischen Verfahren nach § 64 Abs. 3 FamFG die Güterabwägung nur zugunsten des Kindeswohls getroffen werden, da zur Überzeugung des Senats die festgestellten pathologischen Beeinträchtigungen der Kinder in ihrer seelisch-geistigen Entwicklung entscheidend nur auf schweres Fehlverhalten der Kindeseltern – da nicht gewaltfrei und bei fehlender Empathiefähigkeit – zurückgeführt werden kann. Andere Ursachen sind nicht erkennbar. Auf ein schuldhaftes Fehlverhalten kommt es im Übrigen nicht an. Entscheidend ist allein, dass solches Fehlverhalten objektiv vorliegt, ursächlich für die Fehlentwicklungen ist und nicht erwartet werden kann, dass sich das Verhalten der Kindeseltern nachhaltig zum Wohl der Kinder ändert. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Aussetzung der Vollziehung würde die Gefahrensituation der Kinder nur perpetuieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1FamFG. Der Streitwert beträgt: 1.500,00 € gemäß §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG. II. Aus den vorgenannten Gründen war mangels Erfolgsaussicht des einstweiligen Anordnungsverfahrens der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 76 Abs. 1, 111 Nr. 2 FamFG, 114 ZPO entsprechend zurückzuweisen.