Urteil
108 C 327/12 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2012:1220.108C327.12.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 957,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 957,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24.04.2012 in X. Der Kläger ist Eigentümer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ####, die Beklagte ist Versicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ##. Zwischen den Parteien ist die vollständige Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien allerdings die Höhe des zu ersetzenden Schadens im Hinblick auf die Mietwagenkosten. Der Kläger hat vom 25.04.2012 bis 11.05.2012 ein Fahrzeug angemietet, welches mit Euro 2.056,99 in Rechnung gestellt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 14.05.2012, Bl. 15 d. A. Bezug genommen. Auf diese Rechnung hat die Beklagte an den Kläger Euro 1.099,49 geleistet. Der Kläger verfolgt mit der vorliegenden Klage den Differenzbetrag in Höhe von Euro 957,50. Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen streitig, ob Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke- oder aber der Fraunhoferliste zu ersetzen sind. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 957,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn, da der Kläger in X wohne, der Unfall sich in X ereignet habe und die Beklagte ihren Sitz in N habe. Im Übrigen rügt sie, dass die Schwacke-Liste nicht zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden könne. Wegen des rechtlichen Vortrags im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung vom 12.10.2012 Bezug genommen. Die Beklagte rügt zudem, dass Der Kläger hat hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit darauf hingewiesen, dass die Beklagte in C eine selbständige Niederlassung mit ca. 1000 Beschäftigten unterhalte und ihr Geschäft, nämlich den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Regulierung von Haftpflicht und Kaskoschäden ausschließlich aus der Niederlassung in C betreibe. Zudem stützt er sich auf den mit der Beklagten gewechselten Schriftverkehr. Hier finden sich überall die Adresse und die Kontaktdaten der Niederlassung in C, diese Niederlassung habe eine derartige Größe erreicht, dass für die Niederlassung C eine eigene Postleitzahl zugeteilt worden sei. Zudem sei die Schadensanzeige an die Niederlassung in C zu versenden. In den Verbraucherinformationen heiße es, dass man sich bei Anzeigen, Erklärungen und Beanstandungen, an die ADAC Geschäftsstelle oder direkt an die B Autoversicherung AG, ####1 C, wenden solle. Hier erwecke die Beklagte jedenfalls den Anschein einer selbständigen Niederlassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zunächst zulässig. Das Amtsgericht in Bonn ist der Auffassung, dass es zur Entscheidung des Rechtsstreites örtlich zuständig ist, da die Beklagte in C eine selbständige Niederlassung i. S. d. § 21 ZPO unterhält: Hiernach können, wenn jemand zum Betrieb eines Gewerbes eine Niederlassung hat, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, alle Klagen gegen ihn, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet. Die Außenstelle der Beklagten in C erfüllt nach Auffassung der erkennenden Abteilung die Voraussetzung des § 21 ZPO: Bei einer Niederlassung handelt es sich um jede von dem Inhaber an einem anderen Ort als dem seines Sitzes für eine gewisse Dauer eingerichtet für seinen Namen und für seine Rechnung betriebene und i. d. R. selbständig, d. h. aus eigener Entscheidung zum Geschäftsabschluss und Handeln berechtigte Geschäftsstelle (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 21 Rn. 6; BGH, II ZR 188/86, Urteil vom 13.07.1997, Rn. 17, abgedruckt in: NJW 1987, 3081 f.). Hinsichtlich der Beurteilung der Selbständigkeit der Niederlassung ist nicht das innere Verhältnis zur Hauptniederlassung, sondern ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird (Vollkommer, a. a. O., Rn. 8). Seitens der Beklagten unbestritten erfolgte der gesamte Schriftverkehr über die Adresse in C, wobei der Eindruck entsteht, dass auch die Entscheidung über die Regulierung des Schadens in C stattfindet. Aus dem Regulierungsschreiben der Beklagten vom 15.05.2012 ergibt sich als Absender die Bonner Adresse. Hieraus kann für den Empfänger der Schluss gezogen werden, dass der Schriftverkehr insgesamt über die Niederlassung in C abgewickelt wird und zudem auch hier - was entscheidend ist - die (abschließende) Schadensregulierung erfolgt. Dies reicht nach Auffassung der erkennenden Abteilung aus. Insoweit ist entscheidend, ob der äußere Anschein einer solchen Niederlassung besteht, nicht aber, ob es sich tatsächlich um eine solche handelt. II. Die Klage ist auch begründet. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1, 3 StVG i. V. m. § 3 PflVersG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. 1. Das erkennende Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn (5 S 266/08, Urteil vom 10.07.2009 sowie dem Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08) der Auffassung, dass die Berechnung auf der Grundlage der Schwackeliste erfolgen kann und diese nicht grundsätzlich ungeeignet zur Berechnung eines Schadens gemäß § 287 ZPO ist. Das Landgericht Bonn hat in der zitierten Entscheidung diesbezüglich ausgeführt: „Der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen, zuletzt noch einmal mit Beschluss vom 13.01.09 – VI ZR 134/08 – ausgeführt, dass gegen die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Auch bei Berücksichtigung des von der Beklagten vorgelegten G Mietpreispiegels 2008, der für das hier fragliche Postleitzahlengebiet einen deutlichen niedrigen Normaltarif ausweist sowie den im Mai 2008 eingeholten Vergleichsangeboten der Firmen F, T und I, die ebenfalls unter dem Normaltarif von Schwacke liegen, werden nach Auffassung der Kammer keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage mangelhaft erscheinen lassen (so auch OLG Köln, Beschluss vom 20.04.09 – 13 U 6/09; Urteil vom 03.03.09 – 24 U 6/08). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Fall der Mietwagentarife nach der Rechtsprechung des BGH Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden dürfen, obwohl diese unvermeidbare, im Wesen der Schätzung begründete Ungenauigkeiten aufweisen. Angesichts der großen Anzahl der Befragungen, der Abbildung regionaler Unterschiede durch Differenzierung nach dreistelligem Postleitzahlengebiet sowie der umfassenden Berücksichtigung sämtlicher Preisbestandteile gibt die Schwacke-Liste nach Auffassung der Kammer ein möglichst realistisches Bild der Marktlage wieder. Der Einwand der Beklagten, dass die Abfrage von Schwacke unter Offenlegung des Zwecks der Abfrage (Erstellung einer Preisübersicht) erfolgt sei, ist nicht geeignet, von einer gezielten Überhöhung der angegeben Preise auszugehen (so schon LG Bonn, NZV 2007, 362). Der Umstand, dass die Erhebung von G in nahezu allen Bereichen niedrigere Tarife ausweist, ist insofern nicht hinreichend aussagekräftig, als diese zu 88 % auf Angaben der sechs großen Internetanbieter für Mietwagen, nämlich den Firmen T, B, F, I, E und H beruht, die Preise mit einer Vorbuchfrist von einer Woche abgefragt und das Gebiet nur in zweistellige Postleitzahlenbereiche unterteilt wurden und somit regionale Unterschiede nicht ausreichend abbildet. Längere Vorbuchfristen werden dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen nicht gerecht.“ Diesen Ausführungen schließt sich das Amtsgericht vollumfänglich an. Darüber hinaus gehende konkrete Einwendungen gegen die Schwacke-Liste hat die Beklagte nicht erhoben. Der Kläger hat auf Grundlage der Schwacke-Liste einen Betrag in Höhe von Euro 2.057 zzgl. Euro 340 Haftungsreduzierung ermittelt. Diese Berechnung wurde seitens der Beklagten nicht beanstandet. Der seitens der Autovermietung in Rechnung gestellte Betrag von Euro 2.056,99 liegt darunter, so dass er in der Höhe nicht zu beanstanden ist. Abzüglich des von der Beklagten gezahlten Betrages von Euro 1.099,49 gezahlten Betrages verbleibt der geltend gemachte Restbetrag von Euro 957,50. 2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert : Euro 957,50