Beschluss
2 Ws 685/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:1126.2WS685.18.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2014 – 50 Gs 769/14 – und der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 17.09.2018 – 21 KLs – 664 Js 23/14 – 18/18 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2014 – 50 Gs 769/14 – und der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 17.09.2018 – 21 KLs – 664 Js 23/14 – 18/18 - aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: I. In dem gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn hat das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 09.05.2014 – 50 Gs 769/14 – den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten in Höhe von 88.668,82 Euro zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche angeordnet. Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn – 664 Js 23/14 – vom 22.8.2014 gegen den Angeklagten und fünf weitere Angeklagte hat die 2. große Jugendkammer des Landgerichts Bonn den Angeklagten mit Urteil vom 10.04.2015 – 22 KLs 20/14 - wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen bandenmäßigem Diebstahl in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem hat sie davon abgesehen, den Verfall von Wertersatz wegen des aus den Taten Erlangten in Höhe von 100.192,- Euro bezüglich des Angeklagten A anzuordnen, weil dem Ansprüche der Geschädigten im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. entgegenstehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. Auf die Revision unter anderem des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.07.2017 – 2 StR 526/15 – dieses Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit davon abgesehen worden ist, den Verfall von Wertersatz in Höhe von 100.192,- Euro anzuordnen, weil dem Ansprüche der Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegenstehen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof u.a. ausgeführt, der Ausspruch nach § 111 Abs. 2 StPO a.F. halte der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer davon ausgegangen sei, dass der hälftige Miteigentumsanteil des Angeklagten an drei mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücken einen vorhandenen Vermögenswert von 88.668,82 Euro bilde (…) und der Angeklagte deshalb (…) über Vermögenswerte in Höhe von 100.192,- Euro verfüge. Der Bundesgerichtshof hat zudem im Hinblick auf die überlange Dauer des Revisionsverfahrens einen Monat der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt angesehen. Hierauf und auf die Revision des Mitangeklagten B, die zur Aufhebung des Urteils im ihn betreffenden Strafausspruch führte, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Nach Rücklauf der Akten im Oktober 2017 hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 07.06.2018 die Beweisaufnahme zum Verkehrswert der Immobilie und zum Nettoverkehrswert des Miteigentumsanteils des Angeklagten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Mit Beschluss vom 29.06.2018 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bonn das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt. Der beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. X, Ortsangabe , hat sein schriftliches Gutachten unter dem 31.07.2018 vorgelegt. Auf die hiergegen nach antragsgemäß gewährter Fristverlängerung mit Verteidigerschriftsatz vom 18.09.2018 erhobenen Einwände hat der Sachverständige sein Gutachten unter dem 15.10.2018 ergänzt. Mit Verteidigerschriftsatz vom 17.08.2018 hat der Angeklagte beantragt, den durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2014 angeordneten dinglichen Arrest in sein Vermögen aufzuheben. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt worden, dass die Fortdauer dieses Arrestes über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren nicht mehr verhältnismäßig sei. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Bonn hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bonn mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.09.2018 – 21 KLs 664 Js 23/14 – 18/18 – den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2014 unter Zurückweisung des Antrags des Angeklagten vom 17.08.2018 im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der dingliche Arrest in das Vermögen auf 41.000 Euro reduziert und der darüber hinaus gehende dingliche Arrest aufgehoben wird. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit am selben Tag beim Landgericht Bonn per Fax eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom 20.09.2018 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt worden, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2014 insgesamt aufzuheben sei, da die Fortdauer des dinglichen Arrestes wegen der ungewöhnlich langen Verfahrensdauer vorliegend unverhältnismäßig sei, zumal eine endgültige Entscheidung des Landgerichts Bonn nach wie vor nicht abzusehen sei. Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bonn hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2018 mit der Begründung nicht abgeholfen, dass die Unschuldsvermutung vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich insoweit in Rechtskraft erwachsenen Urteils der 2. großen Jugendkammer des Landgerichts Bonn vom 10.04.2015 nicht mehr greife, die Fortdauer des dinglichen Arrestes auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer deshalb dennoch weiterhin verhältnismäßig sei und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 12.11.2018 beantragt, die Beschwerde des Angeklagten aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte hat hierzu mit Verteidigerschriftsatz vom 15.11.2018 ergänzend Stellung genommen. II. Die statthafte und auch im Übrigen gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des dinglichen Arrestes in sein Vermögen. Denn ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen für dessen Anordnung im Übrigen ist die Aufrechterhaltung des 2014 angeordneten dinglichen Arrestes vorliegend nicht mehr verhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei auch im Rahmen der Sicherstellung von Vermögenswerten (§§ 111b ff. StPO in alter wie neuer Fassung) zu berücksichtigen, bindet er doch alles staatliche Handeln und beherrscht damit das gesamte Strafverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005, 2 BzR 1822/04, zitiert nach juris; BVerfG; SenE vom 02.09.2013, 2 Ws 311/13 m.w.N.). Denn an die Zumutbarkeit von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sind allgemein besondere Anforderungen zu stellen. Regelmäßig wird die vorläufige Sicherstellung dabei zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem lediglich ein Tatverdacht, unter Umständen auch ein dringender, besteht, aber noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Wie das Landgericht Bonn in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, weist das vorliegende Verfahren die Besonderheit auf, dass der Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt ist. Dass seine Tatbegehung mithin nicht mehr in Zweifel steht, stellt einen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gewichtigen Umstand dar. Allerdings bedingt die Rechtskraft des Schuld- und Strafausspruches nicht, dass der vorläufige Charakter der angeordneten Sicherungsmaßnahme entfiele. In der Folge ist auch hier weiterhin zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung steigen und darüber hinaus noch eine besonders sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen muss, wenn im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen ist (BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005, 2 BzR 1822/04, zitiert nach juris). Aus dem Vorstehenden folgt nicht nur, dass ein Arrestbefehl geeignet und erforderlich sein muss, die Gegenstände und Vermögenswerte, deren Verfall oder Einziehung in Betracht kommt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu sichern. Es ergibt sich daraus vielmehr auch, dass dieser rechtskräftige Abschluss nicht durch Umstände, die aus der Sphäre des Staates kommen, unnötig verzögert werden darf, weil sonst nämlich eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entsteht (SenE vom 02.09.2013 – 2 Ws 311/13- m.w.N; OLG Rostock, Beschluss vom 12.04.2018, 20 Ws 42/18 – m.w.N., zitiert nach juris). Neben der bereits eingetretenen, vom Bundesgerichtshof berücksichtigten überlangen Verfahrensdauer bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens erweist sich auch der weitere Verfahrensgang nach dem Rücklauf der Akten insoweit als zögerlich, als bis zu dem Eintritt in die Beweisaufnahme zum Verkehrswert des Miteigentumsanteils des Angeklagten am Grundstück Xstrasse 15 in Y nochmals mehr als ein halbes Jahr vergangen ist. Und auch nach Eingang des Gutachtens einschließlich der Ergänzung ist ein alsbaldiger Verfahrensabschluss den Angeklagten betreffend immer noch nicht absehbar, ohne dass gewichtige in der Sache liegende Gründe hierfür ersichtlich wären. Der Abschluss des gegen den Mitangeklagten gerichteten, zwischenzeitlich abgetrennten Verfahrens begründet einen solchen nicht. Der Senat verkennt keineswegs, dass der derzeitige Verfahrensstand dafür streitet, dass eine Anordnung im Sinne des §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a StGB a.F. erfolgen wird, wenngleich die Höhe des entsprechenden Betrages noch aufzuklären sein wird. Dennoch erscheint der dingliche Arrest auch bei Anlegung großzügiger Maßstäbe und besonderer Gewichtung des zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und Strafausspruchs in Anbetracht seines Charakters einer nach wie vor vorläufigen Sicherungsmaßnahme unter Berücksichtigung der überlangen Dauer des Verfahrens und des Bestandes der Anordnung mit den damit einhergehenden einschneidenden Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen der Eigentumsrechte des Angeklagten über nunmehr mehr als vier Jahre, wobei ein Abschluss nach wie vor nicht absehbar ist, mit dem Übermaßgebot nicht mehr zu vereinbaren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO.