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Urteil

101 C 379/16

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2017:0927.101C379.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.078,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.078,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist eine private Krankenversicherung und macht die Erstattung von an die Beklagte gezahlter Umsatzsteuer für die Herstellung von individuell hergestellten Arzneimitteln geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr V M, C-hang #, ##### I, wurde bei der Beklagten im Zeitraum 12.12.2013 bis 27.12.2013 ambulant behandelt. Im Rahmen dieser Behandlung wurden ihm durch die Krankenhausapotheke der Klägerin individuell hergestellte Medikamente (Zytostatika) verabreicht. Die Beklagte stellte für diese Arzneimittel dem Versicherungsnehmer der Klägerin insgesamt 6.752,04 EUR in Rechnung (Anlage K 1, Bl. 5 ff der Akte). Die Rechnung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, enthielt einen ausgewiesenen Umsatzsteueranteil von 19%, konkret in Höhe von 1.078,06 EUR. Der Versicherungsnehmer der Klägerin reichte die Rechnungen bei der Klägerin ein. Die Klägerin erstattete den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag. Mit Urteil vom 24.09.2014 entschied der Bundesfinanzhof, die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, welche dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, sei als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei (BFH, Urteil vom 24.09.2014, V R 19/ 11 – juris). Die Umsatzsteuerrichtlinien definierten dies (jedenfalls damals) anders (Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE). Am 28.09.2016 beschloss das Bundesfinanzministerium die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Bundessteuerblatt II. Die Veröffentlichung erfolgte auf Blatt 781 des BStBl 2016 ohne Nichtanwendungserlass. Zugleich veröffentlichte das Bundesfinanzministerium am 28.09.2016 Regelungen zur Anwendung des BFH-Urteils. Hierin wird unter „III. Folgen der Steuererleichterung“ u.a. geregelt, dass der Unternehmer, der abweichend von den Grundsätzen des BFH in der Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen habe, den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG schulde (unrichtiger Steuerausweis). Zugleich wird wegen der Berichtigung des unrichtigen Ausweises der Steuer nach § 14c UstG auf Abschnitt 14c Abs. 5 -7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UstAE verwiesen. Unter V "Zeitlicher Anwendungsbereich" ist geregelt, es werde für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer abweichend von den Grundsätzen des BFH seine Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterwirft und insoweit aus den zusammenhängenden Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug geltend mache. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 (Bl. 8 ff. der Akte) verwiesen. Die Klägerin beantragt mit am 26.01.2017 zugestellter Klage, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.078,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es handele sich um eine Bruttopreisabrede, was die Rückforderung von Umsatzsteueranteilen grundsätzlich ausschließe. Zudem ergebe sich aus den Anwendungshinweisen des Bundesfinanzministeriums, dass es für Umsätze vor dem 01.04.2017 bei der bisherigen Handhabung verbleiben könne. Eine Verpflichtung zur Rechnungskorrektur bestehe nicht. Sie sei jedenfalls entreichert, weil sie die Umsatzsteuer abgeführt und nicht zurückerhalten habe. Zudem verkenne die Klägerin, dass bei Auskehrung der Umsatzsteueranteile wegen der Wechselwirkung mit dem Vorsteuerabzug die ursprüngliche Preiskalkulation der Beklagten rückwirkend hinfällig würde. Hierzu behauptet sie, sie habe das Ausgangsprodukt Avastin bei der Firma SAG gekauft, welche ihr hierfür mit Rechnung vom 18.12.2013 einen Betrag von 23.075,88 EUR berechnet habe. In diesem Betrag sei ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 3.780,18 EUR enthalten, der in der Rechnung offen ausgewiesen sei. Daraus folge, dass die Beklagte für das sodann verarbeitete und an den Versicherungsnehmer weitergegebene Ausgangsprodukt Avastin eine Umsatzsteuer in Höhe von 1.021,90 EUR aufgewendet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2017, Bl. 96 - 97 d. A., verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.078,06 EUR aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. §§ 86 Abs. 1 S. 1, 194 Abs. 2 VVG. Die Klägerin hat an ihren Versicherungsnehmer den hier streitigen Anteil der Rechnung über Zytostatika aufgrund des Versicherungsvertrags erstattet. Dem Versicherungsnehmer steht ein Anspruch auf Erstattung dieses Anteils gegen die Beklagte zu, welcher auf die Klägerin gemäß §§ 86 Abs. 1, 194 Abs. 2 VVG übergegangen ist. Der übergegangene Anspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Umsatzsteueranteile durch Leistung des Versicherungsnehmers ohne Rechtsgrund erlangt (a). Ein Wegfall der Bereicherung liegt nicht vor (b). a. Die Zahlung der streitgegenständlichen Rechnung einschließlich des streitigen Umsatzsteueranteils stellt eine Leistung des Versicherungsnehmers an die Beklagte dar. Die Beklagte hat auch bezüglich des Umsatzsteueranteils etwas erlangt, weil der Umsatzsteueranteil jedenfalls zunächst in ihr Vermögen geflossen ist. Die Auskehrung an das Finanzamt ändert hieran nichts. Die Zahlung der streitgegenständlichen Rechnungen einschließlich des streitigen Umsatzsteueranteils erfolgte zudem ohne Rechtsgrund. Denn die Verabreichung der Zytostatika war nach § 4 Nr. 14b UStG als eng mit der ärztlichen Heilbehandlung verbundener Umsatz umsatzsteuerfrei. Es handelte sich, wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, um individuell in der Hausapotheke der Beklagten gefertigte Arzneimittel, die im Rahmen ambulanter Behandlung angewendet wurden und therapeutischen Zwecken dienten. Durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ohne Nichtanwendungserlass ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zudem insofern allgemeinverbindlich, als die Steuerverwaltungen angewiesen sind, diese Entscheidung anzuwenden. Mangels substantieller Veränderung des Wortlauts des § 4 Nr. 14b UStG zwischen dem Behandlungszeitraum um dem Urteil des Bundesfinanzhofs, gelten diese Grundsätze auch für vorherige Zeiträume, mithin für den streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2013. Soweit folglich die Klägerin allein gem. § 14c UStG verpflichtet sein sollte, Umsatzsteuer abzuführen, weil sie in ihrer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen hat, kann dies eine entsprechende Zahlungspflicht der Beklagten nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 – VII ZR 280/05 – Rn. 8, juris). Ohne besondere Vereinbarung ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger zur Zahlung von Umsatzsteuer nur insoweit verpflichtet ist, wie der Leistende auch einen steuerbaren Umsatz hatte, was vorliegend nicht der Fall war. Eine besondere Vereinbarung kann auch nicht aufgrund des Bestehens einer Bruttopreisabrede angenommen werden. Eine ausdrückliche Bruttopreisabrede ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte beruft sich zwar auf eine Bruttopreisabrede, trägt aber nichts dazu vor, wann und mit welchem Wortlaut eine solche geschlossen worden sein soll. Ein entsprechender Vertrag ist weder vorgelegt worden, noch ist zu dessen Inhalt näher vorgetragen worden. Gegen das Vorliegen einer Bruttopreisabrede spricht, dass die Beklagte auf der Rechnung ausweislich Anlage K 1, Bl. 5 der Akte, ausdrücklich einen Nettopreis, den Steuersatz in Höhe von 19 Prozent, den sich hieraus ergebenden Umsatzsteuerbetrag sowie den Gesamtbruttobetrag angegeben hat. Soweit hierdurch davon auszugehen ist, dass die Umsatzsteuer ein eigenständiger Vertragsbestandteil sein sollte, kann diese nur eine Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer begründen, soweit diese auch anfällt. Selbst wenn man in der Rechnung eine Bruttopreisabrede sehen sollte, würde nichts anderes gelten. Diese stellte ebenfalls keinen Rechtsgrund dar. Denn wenn beide Parteien irrtümlich von einer Umsatzsteuerpflicht ausgehen, diese aber tatsächlich nicht besteht, ist der Preis nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung entsprechend herabzusetzen (Palandt § 157 Rn. 13 mWN; a.A. wohl: AG Köln, Urteil vom 23. Mai 2017 – 146 C 101/16 –, juris), weshalb aus der Preisabrede kein Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB folgt. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass der von der Beklagten im Rahmen des Einkaufs des Zytostatika-Ausgangsprodukts gezahlte Umsatzsteuerbetrag in den streitgegenständlichen (Netto-)Betrag eingepreist werden müsste. Zwar mag die Beklagte bei der Berechnung ihres an den Versicherungsnehmer weitergegebenen Nettopreises davon ausgegangen sein, dass sie selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und bei dem von ihr vorgenommenen Kauf des Ausgangsprodukts keine Umsatzsteuer anfällt. Unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens und im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte lässt sich nicht jedoch feststellen, dass die Parteien eine andere Preisabrede getroffen hätten. Die Beklagte konnte als Leistende die Entgelthöhe als Nettopreis bestimmen und mit dem Patienten vereinbaren. Die Preisberechnung liegt damit regelmäßig im Verantwortungs- und Risikobereich der Beklagten als Verkäuferin der Zubereitungen. Dies gilt hier in besonderem Maße, da es bei der individuellen Herstellung von Zytostatika und deren Verkauf keinerlei Preisverhandlungen gibt, somit eine Einflussnahme des Patienten regelmäßig ausgeschlossen ist (AG Köln Urteil vom 07.08.2017 – Az. 123 C 103/17, beck-online). Bei der grundsätzlich auf die vereinbarte Leistung entfallenden Umsatzsteuer handelt es sich dagegen um eine staatliche Zwangsabgabe, welche insofern kein Bestandteil etwaiger Gewinnkalkulationen sein kann (vgl. Kahsnitz, DStR 2017, 1272 (1274)). Ein Interesse des Patienten und Versicherungsnehmers, etwaige Misskalkulationen auf Seiten der Beklagten mit dem Lieferanten in den eigenen Vertrag einzupreisen, kann nicht festgestellt werden. Da die Beklagte grundsätzlich die Entgelthöhe der abgegebenen Zytostatika bestimmen kann, kann ihr Interesse an einer nachträglichen Änderung des Nettopreises auch nicht das Interesse des Patienten am Festhalten des Vertrags überwiegen. Dass ihr hierdurch ein erheblicher Korrektur- und Rückabwicklungsaufwand entsteht, kann dieses Ergebnis nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht ändern. Dem steht nämlich das grundsätzliche Interesse des Versicherungsnehmers gegenüber, von nicht geschuldeten staatlichen Zwangsabgaben verschont zu bleiben. Da er selbst regelmäßig nicht über den Preis der ihm verabreichten Zytostatika bestimmen kann, fällt die vorgenommene Preisbestimmung in den Interessen- und Risikobereich der Beklagten. Die Umsatzsteuerpflicht ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Umsatzsteuer dem Finanzamt so lange schuldet, bis die Rechnung korrigiert worden ist, (§ 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG). Denn diese Vorschrift regelt lediglich die Abwicklung und das Verhältnis gegenüber dem Finanzamt. Ein objektiv nicht umsatzsteuerpflichtiges Geschäft wird dadurch nicht umsatzsteuerpflichtig. Vielmehr soll wegen der Wechselwirkung mit dem Vorsteuerabzug sichergestellt sein, dass eine Berichtigung und Rückzahlung nur dann erfolgt, wenn zuvor „die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist“ (§ 14c Abs. 2 S. 3 UStG), indem sichergestellt ist, dass entweder keine Vorsteuer abgezogen worden ist oder diese an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist, § 14c Abs. 2 S. 4 UStG. In den Anwendungshinweisen ist ausdrücklich klargestellt, dass diese Vorgaben nur das Verhältnis Finanzverwaltung/Rechnungsaussteller betreffen. So heißt es in den Anwendungshinweisen in Abschnitt 14c.2. UStAE u.a. „Die nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG erforderliche Zustimmung ist nicht von einer Rückzahlung eines vereinnahmten Betrags durch den Steuerschuldner an den Belegempfänger abhängig“. Auch die Nichtbeanstandungsregel gemäß dem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.09.2016 betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen den Finanzbehörden und dem Rechnungsaussteller. b. Die Beklagte ist nicht entreichert im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Eine steuerliche Mehrbelastung ist im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB nämlich erst dann zu berücksichtigen, wenn sie endgültig ist (BGH, Urteil vom 15.01.1992, Az. IV ZR 317/90, Tz. 33 - juris unter Verweis auf RG, Urteil vom 30.10.1942, Az. VII 41/42). Dies vorzutragen, wäre zunächst einmal Sache der Beklagten gewesen. Diese hat indes gar nicht in Abrede gestellt, die gezahlte Umsatzsteuer nach dem Verfahren des § 14c UStG (vgl. oben) gegenüber dem Finanzamt zurückverlangen zu können. Sie trägt lediglich vor, dies sei für sie unzumutbar. Insofern ist von einer nicht bestandskräftigen steuerlichen Belastung auszugehen, weil die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach den §§ 164 Abs. 1, 168 AO, 18 Abs. 3 UStG noch dem Vorbehalt der Nachprüfung entfällt. Die Beklagte kann mithin jederzeit nach den §§ 14c UStG, 164 Abs. 2 AO eine Berichtigung herbeiführen. Die Nichtbeanstandungsregel gemäß dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums gibt der Beklagten lediglich das Recht, eine Korrektur zu unterlassen, schließt aber die Korrektur – auch rückwirkend – gerade nicht aus, wie im Schreiben unter III. ausdrücklich aufgeführt. Die Beklagte kann sich auch nicht auf Entreicherung berufen, weil der durch die Leistung der Klägerin gewonnene Vorteil nicht in ihrem Vermögen verblieben sei. Aufgrund des nunmehr geltenden Entfallens der Umsatzsteuerpflicht der Verabreichung von Zytostatika entfällt der Vorsteuerabzug der Beklagten bezüglich der von ihr bezogenen Ausgangsarzneimittel. Diesen Umstand kann die Beklagte jedoch nicht der Klägerin über § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Voraussetzung der Berücksichtigung von Vermögensnachteilen des Bereicherungsschuldners über § 818 Abs. 3 BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH, wenn diese bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 513/14 –, Rn. 36, juris). Dies kann bereits nicht festgestellt werden. Würde man die Weitergabe der Zytostatika an den Versicherungsnehmer wegdenken, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der vermögensrechtliche Nachteil auf Seiten der Beklagten nicht anfallen würde. Denn unabhängig von der durch die Klägerin gezahlten Summe entfällt aufgrund der geänderten Anwendung der Steuervorschriften die Vorsteuerabzugsberechtigung auf Seiten der Beklagten, welche die eigentliche Entreicherung darstellt. Zudem hängt die Berechtigung des Entreicherungseinwands nach der Rechtsprechung des BGH maßgeblich davon ab, welcher der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das jeweilige Entreicherungsrisiko zugewiesen ist (BGH, Urteil vom 29.07.2015 – Az. IV ZR 448/14 –, Rn. 48, juris m. w. N.). Nach den nach Ansicht des Gerichts maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten ist dieses der Beklagten zugewiesen. Wie bereits im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ausgeführt, kann es auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen nicht zum Nachteil der Klägerin gehen, wenn die Beklagte im Rahmen der Abnahme der Ausgangsarzneimittel Verträge mit Dritten geschlossen hat, aufgrund derer sich infolge der steuerrechtlichen Änderung ein wirtschaftlicher Nachteil ergibt. Das Entreicherungsrisiko trägt die Beklagte, welche es in der Hand hat, bei der Weitergabe und Verarbeitung der Ausgangsarzneimittel über deren Preis zu bestimmen. Nach Ansicht des Gerichts kommt es daher auf die konkrete Darlegung der die Entreicherung begründenden Umstände nicht an. Würde man dies anders sehen, müsste die Beklagte konkret zu der von ihr behaupteten Entreicherung bezogen auf den im Einzelnen dargestellten und für die sodann erfolgte Abgabe aufgeschlüsselten Bezug der Ausgangsarzneimittel vortragen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.08.2017, eingegangen bei Gericht am 14.08.2017, und vom 16.08.2017, dem Gericht am selben Tag in der mündlichen Verhandlung übergeben, zu ihren Bezugspreisen für Avastin im Jahr 2013 vorträgt, ist schon zweifelhaft, ob dieses Vorbringen überhaupt geeignet ist, die konkrete an den Versicherungsnehmer erfolgte Abgabe 2014 zu belegen. Das Vorbringen wäre jedoch gem. § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, nachdem die Klägerin die dort gemachten Angaben bestritten hat. 2. Der Anspruch auf Verzinsung wie tenoriert folgt aus §§ 291, 288 BGB. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.078,06 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.