Urteil
146 C 101/16
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2017:0523.146C101.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um eine private Krankenversicherung. Die Beklagte betreibt am F. Krankenhaus in Köln u.a. eine Krankenhausapotheke. Die durch die Beklagte betriebene Krankenhausapotheke vertrieb an verschiedene Versicherungsnehmerinnen der Klägerin im Rahmen ambulanter Krankenhausbehandlungen sogenannte Zytostatika-Zubereitungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen xxx 1-4, 7 und 10-18 Bezug genommen. Die Rechnungen wurden durch die Patientinnen vollumfänglich gezahlt. Die Klägerin behauptet, aufgrund der Einreichung von Zytostatika-Rezepten folgende Leistungen an die jeweiligen Versicherungsnehmerinnen erbracht zu haben: Leistungsabrechnung vom: 01.10.2012 914,23 Euro, 28.11.2012 1.825,22 Euro, 09.01.2013 4.695,25 Euro, 04.02.2013 3.802,24 Euro, 20.02.2013 2.206,53 Euro, 30.01.2014 889,69 Euro, 18.02.2014 888,72 Euro, 29.01.2014 966,03 Euro, 19.02.2014 1.932,06 Euro, 08.10.2013 839,25 Euro, 12.11.2013 1.678,50 Euro, 29.11.2013 839,25 Euro, 05.02.2014 845,74 Euro, 15.03.2013 839,25 Euro. Sie behauptet ferner, die Beklagte habe im Rahmen der Abrechnung der Zytostatika-Zubereitungen eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % in Ansatz gebracht und ist der Ansicht, daraus resultiere ein Rückzahlungsanspruch von insgesamt 4.643,37 Euro. Darüber hinaus bestreitet sie die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der gegenüber den Patientinnen abgerechneten Preise. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.794,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 05.12.2016, eingegangen am 06.12.2016, hat sie die Klage erweitert und zusätzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.849,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, mit den jeweiligen Versicherungsnehmerinnen sei eine Bruttopreisabrede getroffen worden. Bei den in den Rechnungen ausgewiesenen Endsummen handele es sich um Bruttopreise. Sie beruft sich ferner auf Verjährung. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.04.2017 die Klagerücknahme erklärt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.04.2017 erklärt, dass sie nicht in die Klagerücknahme einwillige. Daraufhin hat die Klägerin unter dem 27.04.2017 einen Klageverzicht erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mangels Einwilligung in die nach der mündlichen Verhandlung erfolgte Klagerücknahme bedarf es der Entscheidung durch ein streitiges Urteil, § 269 Abs. 1 ZPO. Daran vermag auch der mit Schriftsatz vom 27.04.17 erklärte Verzicht nichts zu ändern. Ein Verzicht führt gemäß § 306 ZPO nur dann zum Erlass eines Verzichtsurteils, wenn er in der mündlichen Verhandlung erklärt wird. Angesichts dessen entfaltet der Verzicht keine prozessuale Wirkung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung von 4.643,37 Euro gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1VVG besteht nicht. Sofern einem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zusteht, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 VVG. Die Leistungsabrechnungen sprechen dafür, dass die Klägerin die Versicherungsleistungen in dem jeweils genannten Umfang an die Versicherungsnehmerinnen erbracht hat. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin dennoch bestritten hat, war eine Beweisaufnahme entbehrlich, da ein übergangsfähiger Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht besteht. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Die unstreitig auf die streitgegenständlichen Rechnungen erbrachten Leistungen der Versicherungsnehmerinnen erfolgten nicht ohne Rechtsgrund. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe im Rahmen der Abrechnung der Zytostatika-Zubereitungen eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % in Ansatz gebracht. Es ist unstreitig, dass Umsätze aus der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14 b UStG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung umsatzsteuerfrei sind (BFH, GesR 2015, 116). Diese Rechtsprechung ist dem Grunde nach auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar, da es um Umsätze aus der Verabreichung von Zytostatika-Zubereitungen im Rahmen ambulanter Heilbehandlungen geht. Es wurde jedoch seitens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht in geeigneter Weise vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass in den streitgegenständlichen Rechnungen eine Umsatzsteuer angesetzt wurde. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um einen unselbständigen Teil des zu zahlenden Preises, der – wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt – in dem angebotenen Preis enthalten ist (vgl. Palandt, BGB, 76. Auflage, § 157 Rn. 13 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien sich auf einen Nettopreis geeinigt haben. Die Beklagte hat vorgetragen, dass zwischen den Versicherungsnehmerinnen und der Beklagten eine Bruttopreisabrede getroffen worden sei. Daraus folgt im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Versicherungsnehmerinnen ein Anspruch auf Zahlung der vollständigen Rechnungsbeträge und zwar ungeachtet der steuerlichen Frage, ob eine Umsatzsteuer abzuführen ist. Dies steht im Einklang mit den ausgestellten Rechnungen, in denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Diese Rechnungen wurden seitens der Versicherungsnehmerinnen anstandslos beglichen. Seitens der Klägerin wurden keine Tatsachen vorgetragen, aus denen zu folgern wäre, dass eine Nettopreisabrede getroffen worden ist. Soweit die Klägerin die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der gegenüber den Patientinnen abgerechneten Preise bestritten hat, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Eine weitere Rechtsgrundlage, die geeignet sein könnte, den geltend gemachten klägerischen Anspruch zu stützen, ist nicht ersichtlich. Mangels Bestehens der Hauptforderung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis zum 06.12.2016: 1.794,13 Euro, ab dem 07.12.2016: 4.643,37 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.