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Urteil

24 C 227/08

Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM2:2009:1028.24C227.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 1) und 3) gegenüber dem Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 1) und 3) gegenüber dem Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Parteien sind die Söhne der Eheleute N3 und N. Diese waren zu je ½ Eigentümer des Grundstücks H-Straße in Brühl. Am 20.03.1992 starb die Mutter der Parteien; sie wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu ½ von ihrem Ehemann und zu je 1/8 von den 4 Söhnen beerbt. Am 08.05.2007 verstarb der Vater der Parteien, der ausweislich des von dem Kläger derzeit angegriffenen Erbscheins des Amtsgerichts Brühl vom 15.10.2007 zu je ¼ von den 4 Söhnen beerbt wurde. Dementsprechend sind als Eigentümer des oben genannten Grundstücks derzeit im Grundbuch eingetragen: zu ½ die Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Frau N3 und zu ½ die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn N. In dem dem Erbschein zugrundeliegenden Testament des Vaters vom 10.01.1993 (Anlage K5 der Klageschrift vom 13.05.2008, Bl. 24 ff. d. A.) ist auf Seite 2 Mitte (Bl. 25 d. A.) die Rede davon, dass unter bestimmten näher dargestellten Voraussetzungen der Kläger das oben genannte Grundstück übernehmen solle. Mit Schreiben vom 17.06.2008 (Anlage K14 zum klägerischen Schriftsatz vom 18.08.2008 (Bl. 94 d. A.), gab der Kläger eine diesbezügliche Übernahmeerklärung gegenüber den Beklagten ab. Bereits seit Ende der 80iger Jahre hatte der Kläger das Haus bewohnt, wobei der genaue Zeitpunkt und Umfang dieser Nutzung streitig ist. Die Beklagten vertreten hierzu die Ansicht, dass den oben genannten nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften deshalb ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den Kläger zustehe. Mit Anwaltsschreiben vom 11.07.2007 (Anlage K9 zur Klageschrift, Bl. 37 f. d. A.) forderten sie den Kläger deshalb auf, rückwirkend ab Mai 2007 ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1.000,00 € monatlich an die Erbengemeinschaft zu entrichten. Unter dem 25.07.2007 erstellte der Sachverständige Dr. T im Auftrag des Klägers ein Mietexpose (Anlage K 11 a.a.O., Bl. 41 ff. d. A.), in welchem er eine ortsübliche Miete für das streitgegenständliche Objekt zum Stichtag 08.05.2007 in Höhe von 1.050,00 € pro Monat ermittelte. Der Kläger wendet sich gegen das oben genannte Zahlungsbegehren der Beklagten mit einer negativen Feststellungsklage. Hierzu behauptet er, sich im Jahre 1999 um eine einvernehmliche Regelung im Hinblick auf eine Übernahme des gesamten Grundstücks durch ihn bemüht zu haben, was aber letztlich daran gescheitert sei, dass der Vater nach wie vor habe Miteigentümer habe bleiben wollen. Er habe sich daraufhin mit seinem Vater dahingehend geeinigt, dass er, der Kläger, für seine Nutzung des Hauses zwar kein Entgelt zu zahlen habe, er aber sämtliche laufende Kosten, einschließlich auch der laufenden Instandhaltung und der Verwaltung des Grundbesitzes, zu übernehmen habe; dieser Regelung hätten auch alle anderen Beteiligten, also auch die Beklagten, grundsätzlich zugestimmt. In der Folgezeit sei dann entsprechend dieser Regelung verfahren worden, und nach dem Tode des Vaters sollte eine Übernahme des Hauses durch den Kläger erfolgen. In den folgenden Jahren habe der Kläger nicht unerhebliche Instandhaltungsaufwendungen für das Haus vorgenommen; insoweit wird auf Ziffer III. der Klageschrift (S. 4 a.a.O., Bl. 4 d. A.) und des klägerischen Schriftsatzes vom 18.08.2008 (S. 4 – 6 a.a.O.; Bl. 77-79 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger meint hierzu, dass aufgrund der vor dem Tode des Vaters mit diesem getroffenen Absprache ein Mietverhältnis über das Grundstück zustande gekommen sei, ausweislich dessen der Kläger lediglich verpflichtet sei, die laufenden Aufwendungen für das Grundstück zu tragen, sich um die Verwaltung des Besitzes zu kümmern und die laufende Unterhaltung sicherzustellen. Hilfsweise hält er eine Nutzungsentschädigung allenfalls in Höhe von 660,00 € pro Monat für geschuldet; insoweit wird auf Ziffer VI. der Klageschrift (Seite 5 a.a.O.; Bl. 5 d. A.) und des klägerischen Schriftsatzes vom 18.08.2008 (Seite 6 f. a.a.O.; Bl. 79 f. d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er, der Kläger, den Erbengemeinschaften nach dem am 08.05.2007 verstorbenen N und nach der am 20.03.1992 verstorbenen N3 keine Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Grundstücks H-Straße in #### Brühl schuldet, die über die Tragung der laufenden Kosten dieses Grundstücks einschließlich der Grundbesitzabgaben und Grundbesitzversicherungen, der Verwaltung des Grundbesitzes und der sonstigen laufenden Unterhaltung hinaus geht; hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger den Erbengemeinschaften nach N und N3 eine Nutzungsentschädigung von höchstens 660,00 € monatlich für die Nutzung des Grundstücks H-Straße in #### Brühl, schuldet. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten einen Anspruch der Erbengemeinschaften auf volle Mietzahlung für gerechtfertigt, der Beklagte zu 2) in Höhe von 1.050,00 €, die Beklagten zu 1) und 3) in Höhe von 1.500,00 €. Der Beklagte zu 2) macht darüber hinaus zum Grunde geltend, dass der Kläger jedenfalls mit ihm keine Absprache zum Mietverhältnis getroffen habe, und zur Höhe, dass der Kläger den Erbengemeinschaften die von ihm behauptete eingeschränkte Nutzung nicht angezeigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie der zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erbengemeinschaften gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das streitgegenständliche Grundstück hätten. Vielmehr ist umgekehrt davon auszugehen, dass der Erbengemeinschaft seit dem Tode des Vaters im Mai 2007 – auf diesen Zeitpunkt stellt ausweislich der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftsätze der Parteien deren wechselseitiges Begehren ab – gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zusteht, und zwar aus § 812 BGB. Unstreitig bewohnt der Kläger das streitgegenständliche Haus H-Straße in #### Brühl, welches zur Hälfte im Eigentum der ungeteilten Erbengemeinschaft nach N3 und zur anderen Hälfte nach N steht. Hierdurch hat der Kläger auf Kosten der Erbengemeinschaft „etwas“ im Sinne der genannten Bestimmung erlangt, nämlich ersparte Aufwendungen in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, die sich für das gesamte Objekt unstreitig auf wenigstens 1.050,00 € pro Monat beläuft, nach – an dieser Stelle dahinstehender – Behauptung der Beklagten zu 1) und 3) sogar auf 1.500,00 €. Ein Rechtsgrund hierfür liegt entgegen dem Vortrag des Klägers nicht vor. Seine Übernahmeerklärung vom 17.06.2008 kann einen solchen Rechtsgrund nicht darstellen. Dabei kann dahinstehen, ob der Auslegung des Klägers hinsichtlich der ihr zugrundeliegenden Testamentsklausel grundsätzlich gefolgt werden könnte, da es schon an der diesbezüglichen Dispositionsbefugnis des testierenden Vaters mangelt. Denn über das Haus als Ganzes konnte der Erblasser schon deshalb nicht verfügen, weil er aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach seiner vorverstorbenen Ehefrau nur zu ½ Eigentümer war, während der Kläger und die 3 Beklagten zu je ¼ Eigentümer der anderen ideellen Hälfte waren, worüber der Erblasser eben gerade nicht verfügen konnte. Auch der von dem Kläger behauptete Mietvertrag kann keinen Rechtsgrund darstellen. Insofern kann dahinstehen, ob der Mietvertrag nicht schon deshalb unwirksam ist, weil der Vater nicht für das gesamte Haus dispositionsbefugt war. Jedenfalls scheidet der angebliche Mietvertrag als Rechtsgrund schon deshalb aus, weil der Kläger zu der behaupteten Zustimmung der 3 Beklagten zu diesem Mietvertrag oder – alternativ – zu einer dem Kläger und/oder dem Vater seitens der 3 Beklagten erteilten Vollmacht hierzu nicht hinreichend substantiiert vorträgt; der Kläger teilt keinerlei näheren Daten hierzu mit. Angesichts dessen kommt auch die Erhebung des vom Kläger hierzu angetretenen Beweises durch Zeugnis der Frau N2 nicht in Betracht, da dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe, durch den die an sich von dem Kläger substantiiert vorzutragenden Tatsachen überhaupt erst ermittelt würden. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die von dem Kläger zu zahlende Nutzungsentschädigung höchstens 660,00 € pro Monat betragen solle. Denn unstreitig beläuft sich die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Objekt auf wenigstens 1.050,00 €, nach Behauptung der Beklagten zu 1) und 3) sogar mehr. Der Kläger kann nicht geltend machen, dass er nur einen Teil des Objektes mit entsprechend niedrigerem Mietwert von nur 660,00 € pro Monat bewohne. Denn zum einen hat er nichts dazu vorgetragen, dass und wann genau er den Erbengemeinschaften die eingeschränkte Nutzung angezeigt hätte, und zum anderen hat er für die behauptete eingeschränkte Nutzung auch keinen Beweis angetreten. Auch sonst ist nichts ersichtlich, wieso der Kläger nur 660,00 € pro Monat für die Nutzung des Objektes zahlen sollte. Aus den von ihm behaupteten Unterhaltsmaßnahmen ergibt sich solches nicht, da er derartige Maßnahmen allenfalls für die Zeit vor dem hier entscheidenden Monat Mai 2007 vorträgt, nicht hingegen für die Zeit danach. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: (12 x 1.000,00 €=) 12.000,00 €