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Urteil

V ZR 42/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein auf der gemeinsamen Grenze liegender Maschendrahtzaun ist eine Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB, wenn er die Grenzlinie schneidet und objektiv beiden Grundstücken dient. • Bei einer solchen Grenzeinrichtung besteht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Einverständnis beider Nachbarn errichtet wurde; der behauptende Gegner einer Beseitigung muss diese Vermutung nicht erschüttern. • § 922 Satz 3 BGB schützt nicht nur die Substanz, sondern auch das äußere Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung; dessen wesentliche Beeinträchtigung durch einen unmittelbar daneben errichteten Zaun kann zur Beseitigungspflicht des Störers führen. • Der Eigentümer haftet nach § 1004 BGB auch für störende Handlungen seines Mieters, wenn er diese duldet oder nicht verhindert. • Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann nach §§ 280, 286 BGB bestehen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Schutz des Erscheinungsbildes einer Grenzeinrichtung; Beseitigungsanspruch nach § 922 Satz 3, § 1004 BGB • Ein auf der gemeinsamen Grenze liegender Maschendrahtzaun ist eine Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB, wenn er die Grenzlinie schneidet und objektiv beiden Grundstücken dient. • Bei einer solchen Grenzeinrichtung besteht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Einverständnis beider Nachbarn errichtet wurde; der behauptende Gegner einer Beseitigung muss diese Vermutung nicht erschüttern. • § 922 Satz 3 BGB schützt nicht nur die Substanz, sondern auch das äußere Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung; dessen wesentliche Beeinträchtigung durch einen unmittelbar daneben errichteten Zaun kann zur Beseitigungspflicht des Störers führen. • Der Eigentümer haftet nach § 1004 BGB auch für störende Handlungen seines Mieters, wenn er diese duldet oder nicht verhindert. • Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann nach §§ 280, 286 BGB bestehen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, getrennt durch einen Maschendrahtzaun, der die Grundstücksgrenze schneidet. Mieter des Beklagten errichteten unmittelbar hinter diesem Zaun ohne Zustimmung der Kläger einen zunächst elf, später zwanzig Meter langen Holzflechtzaun von 1,80 m Höhe. Die Kläger klagten nach vorheriger Schlichtung auf Beseitigung des Holzflechtzauns und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie auf Berufung des Beklagten ab. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision der Kläger auf die Rechtsfragen zur Qualifikation des Maschendrahtzauns als Grenzeinrichtung, zur Vermutung einvernehmlicher Errichtung, zum Schutz des äußeren Erscheinungsbildes nach § 922 Satz 3 BGB und zur Verantwortlichkeit des Eigentümers für das Verhalten seiner Mieter. • Der Maschendrahtzaun schneidet die Grenze und dient beiden Grundstücken; damit liegt eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB vor. • Aus der objektiven Vorteilhaftigkeit einer solchen Anlage für beide Seiten ergibt sich eine Vermutung, dass sie mit dem Einverständnis beider Nachbarn errichtet wurde; die Revision des Beklagten erschüttert diese Vermutung nicht, weil niemand darlegen konnte, von wem der mindestens dreißig Jahre alte Zaun errichtet wurde. • § 922 Satz 3 BGB gewährt Bestandsschutz nicht nur für die Substanz, sondern auch für das äußere Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung; das Erscheinungsbild ist Teil ihres Bestimmungszwecks und kann ohne Zustimmung nicht wesentlich verändert werden. • Die Errichtung des 1,80 m hohen Holzflechtzauns unmittelbar neben dem niedrigen Maschendrahtzaun stellt eine solche wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dar und berechtigt nach § 922 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs.1 BGB zur Beseitigung. • Der Beklagte ist als Eigentümer für die von seinen Mietern veranlasste Beeinträchtigung verantwortlich, weil er es unterließ, die Mieter von der störenden Nutzung abzuhalten; damit sind die Voraussetzungen für einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegeben. • Die Kläger haben zudem einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1 BGB in der geltend gemachten Höhe. • Die Beseitigungspflicht ist nicht rechtsmissbräuchlich, und der Bestandsschutz der Grenzeinrichtung verletzt nicht die Eigentumsgarantie des Art.14 GG, da §§ 921, 922 BGB Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums darstellen. Der Senat hebt das Berufungsurteil auf und entscheidet selbst: Die Kläger haben gegen den Beklagten Anspruch auf Beseitigung des unmittelbar an den Maschendrahtzaun errichteten Holzflechtzauns nach § 922 Satz 3 i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB. Der Maschendrahtzaun ist als Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB anzusehen und steht unter Schutz auch in seinem äußeren Erscheinungsbild; die Errichtung des Holzflechtzauns beeinträchtigt dieses Erscheinungsbild wesentlich. Der Beklagte haftet als Eigentümer für die von seinen Mietern veranlasste Beeinträchtigung, weil er nicht gegen deren Nutzung vorging. Außerdem können die Kläger Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangen; der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.