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Beschluss

118 F 4933/18

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2020:0217.118F4933.18.00
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Tenor

.

Die elterliche Sorge für das Kind I., geboren am 00.00.0000, wird auf den Kindesvater allein übertragen.

2.

Die Kindesmutter hat das Kind I., geboren am 00.00.0000, an den Kindesvater herauszugeben.

3.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2019 (Az.: II-4 UF 161/18) sowie der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18.11.2019 (Az.: 118 F 4293/19) werden aufgehoben. Die Umgangspflegschaft wird aufgehoben; die Umgangspflegerin Frau L. wird aus ihrem Amt entlassen.

4.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
. Die elterliche Sorge für das Kind I., geboren am 00.00.0000, wird auf den Kindesvater allein übertragen. 2. Die Kindesmutter hat das Kind I., geboren am 00.00.0000, an den Kindesvater herauszugeben. 3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2019 (Az.: II-4 UF 161/18) sowie der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18.11.2019 (Az.: 118 F 4293/19) werden aufgehoben. Die Umgangspflegschaft wird aufgehoben; die Umgangspflegerin Frau L. wird aus ihrem Amt entlassen. 4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Das Kind I., geboren am 00.00.0000, ist aus der Ehe der Kindeseltern, welche mittlerweile geschieden wurde, hervorgegangen. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam zu. Das Kind lebt seit der Trennung der Kindeseltern bei der Kindesmutter. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte kurz nach der Geburt des Kindes im August 0000. Der Kindesvater beantragte am 00.00.0000 im Wege der einstweiligen Anordnung in dem Umgangsverfahren 118 F 7417/15 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund die Regelung des Umgangsrechts. In der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 vereinbarten die Kindeseltern regelmäßige Umgangskontakte des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind I.. Aufgrund des seinerzeitigen Alters des Kindes (7 Monate) sollten die Umgangskontakte im Beisein der Kindesmutter in deren Wohnung stattfinden. In dem Umgangsverfahren 118 F 2945/16 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund begehrte der Kindesvater mit Schriftsatz vom 00.00.0000 die Ausweitung der Umgangsregelung aus dem Vorverfahren dahingehend, dass er das Recht zum Umgang an einem Wochenendtag für mehrere Stunden sowie jeweils mittwochs von 16:00 bis 18:00 Uhr hat, und zwar auch außerhalb der Wohnung der Kindesmutter. Am 00.00.0000 kam es dann während eines Umgangskontaktes in der Wohnung der Kindesmutter im Beisein des Kindes zu einem Zwischenfall zwischen den Kindeseltern, der im Einzelnen streitig geblieben ist. Die Kindesmutter beantragte mit Schriftsatz vom 00.00.0000, das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind zunächst für die Dauer von einem Jahr auszusetzen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 erging in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 118 F 3496/16 ein Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund, in dem der Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind I. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 118 F 2945/16 geregelt wurde. Der Kindesvater hatte danach das Recht zum wöchentlichen Umgang für die Dauer von 1 Stunde in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes Dortmund in Begleitung einer Umgangspflegerin. Das Gericht hat in dem Hauptsacheverfahren 118 F 2945/16 Beweis erhoben über die Frage des dem Kindeswohl am besten dienlichen Umfangs des Umganges durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches die Sachverständige Dipl.-Psych. K. unter dem 00.00.0000 erstattete. Mit Beschluss vom 20.04.2017 in dem Hauptsacheverfahren 118 F 2945/16 wurde der Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind I. geregelt. Der Kindesvater hatte danach das Recht auf wöchentlichen Umgang dienstags für die Dauer von 1,5 Stunden sowie auf vierzehntägigen Umgang freitags für die Dauer von 1,5 Stunden in Begleitung einer Umgangspflegerin. Die Umgänge sollten der Empfehlung der Sachverständigen folgend in den Räumlichkeiten des Mütterzentrums Dortmund stattfinden. Bei Ausfallen eines Umgangskontaktes sollte dieser nach Weisung der Umgangspflegerin zeitnah nachgeholt werden. Der Kindesmutter wurden zweimal jährlich bis zu 14 Tagen Urlaube ohne Durchführung von Umgangskontakten zugebilligt. Zur Umgangspflegerin wurde Frau L. bestellt. Das vom Kindesvater mit Schreiben vom 00.00.0000 eingeleitete Vermittlungsverfahren (118 F 4674/17) wurde nach mündlicher Verhandlung vom 00.00.0000 von den Beteiligten für erledigt erklärt. Der Kindesvater hatte das Vermittlungsverfahren eingeleitet mit der Begründung, die Kindesmutter fahre zur Verhinderung der regelmäßigen Umgangskontakte zu häufig in den Urlaub und gebe dem Kindesvater insbesondere nicht die Möglichkeit, mit I. alleine zu sein. Zudem nehme sie massiven Einfluss auf I., um das Kind von ihm zu entfremden. In der mehrstündigen Verhandlung vom 00.00.0000 ging es im Wesentlichen darum, der Kindesmutter zu vermitteln, dass sie ihre innere Haltung zu den Umgangskontakten gegenüber ihrem Kind zu verändern habe, insbesondere um die Übergaben des Kindes vor den Umgangskontakten kindeswohldienlich zu gestalten. In diesem Zusammenhang erklärte die Kindesmutter auf Druck des Gerichts, die Übergabesituationen anders gestalten zu wollen und sich während der Umgangskontakte nicht mehr in den Räumlichkeiten des Mütterzentrums aufzuhalten. Mit Beschluss vom 07.06.2018 in dem Verfahren 118 F 2945/16 hat das erkennende Gericht den Antrag der Kindesmutter vom 19.03.2018 auf Auswechslung der Umgangspflegerin zurückgewiesen. Der Kindesvater beantragte in dem Verfahren 118 F 2644/18 mit Schreiben vom 00.00.0000 die Abänderung des Beschlusses vom 20.04.2017 und die Ausweitung der Umgangskontakte dahingehend, dass die Umgangskontakte im Hinblick auf die gewachsene Bindung des Kindes an ihn jeweils dienstags und freitags von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr in seiner Wohnung stattfinden sollten, wobei die Übergaben im Beisein der Umgangspflegerin stattfinden könnten. Die Kindesmutter trat dem vorstehenden Antrag insbesondere mit der Begründung entgegen, dass I. im Vorfeld der Umgangskontakte Angst vor diesen habe und eine gewachsene Bindung zum Kindesvater nicht vorliege. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 00.00.0000 wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters zu I. differenziert nach Zeitabschnitten gestaffelt festgesetzt und sukzessive sowohl im Hinblick auf die Frequenz als auch im Hinblick auf den jeweiligen zeitlichen Umfang und auch den Ort der Umgangskontakte erweitert. Kern der Regelung ist, dass der Kindesvater berechtigt sein sollte, Umgangskontakte außerhalb einer geschützten Einrichtung ohne Begleitung einer Umgangspflegerin in seiner Wohnung zu haben. Die Abholsituation sollte nunmehr am Kindergarten „A.“ in M. - den I. seit dem 00.00.0000 besuchte - stattfinden, um die Anwesenheit der Kindesmutter bei den Übergaben zu vermeiden. Die Übergaben sollten ferner bis zum 00.00.0000 noch durch die Umgangspflegerin begleitet werden. Ab dem 00.00.0000 sollte die Umgangspflegschaft komplett entfallen. Mit Schreiben des Jugendamtes der Stadt Dortmund vom 00.00.0000 wurde zur Akte mitgeteilt, dass die Kindesmutter ihre vorherige Arbeitsstelle gekündigt habe und nunmehr in der Kindergarteneinrichtung „A.“ arbeite, die auch I. seit August 2018 besucht. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2019 (Az.: II-4 UF 161/18) wurde der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 00.00.0000 abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass Umgangskontakte des Kindesvaters mit dem Kind wöchentlich dienstags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr - nach einer Anlaufphase auch unbegleitet im Haushalt des Kindesvaters - stattfinden sollten. Die Abholsituation sollte unbegleitet am Kindergarten in M. stattfinden. Die Rückgaben des Kindes sollten unter Begleitung der Umgangspflegerin Frau L. an bzw. in der Wohnung der Kindesmutter stattfinden. Der Kindesmutter wurde die Verpflichtung auferlegt, an den Umgangstagen spätestens um 13:00 Uhr den Kindergarten zu verlassen. Der Kindesmutter wurde ausweislich der Entscheidungsgründe empfohlen, - auch in Anbetracht des bereits laufenden hiesigen Sorgerechtsverfahrens - ihre Tätigkeit als Erzieherin in einem Kindergarten auszuüben, in dem I. nicht tagsüber betreut wird. Der Kindesmutter wurde ferner - auch im Hinblick auf das laufende Sorgerechtsverfahren - empfohlen, eine eigene fachliche Beratung im Hinblick auf die von der Sachverständigen Dipl.-Psych. K. festgestellte, nicht ausreichend vorhandene Bindungstoleranz der Kindesmutter in Anspruch zu nehmen. Im hiesigen Verfahren 118 F 4933/18 hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 00.00.0000 betreffend I. einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf ihn sowie einen entsprechenden Herausgabeantrag gestellt, um einer nach seiner Auffassung bestehenden Kindeswohlgefährdung des Kindes im Haushalt der Kindesmutter entgegenzuwirken. Mit Schriftsätzen vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 hat die Kindesmutter zunächst einen eigenen Sorgerechtsantrag angekündigt mit der Begründung, die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts mit dem Kindesvater sei unmöglich. In dem Beweisbeschluss des Gerichts vom 00.00.0000 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass das vom Kindesvater eingeleitete Sorgerechtsverfahren von Amts wegen auch als Verfahren nach § 1666 BGB geführt wird. Seit dem 00.00.0000 arbeitet die Kindesmutter nicht mehr im Kindergarten in M., sondern im Kindergarten W. in V.. Seit Februar 0000 besuchte auch I. den Kindergarten in M. nicht mehr. Es kam kurz nach der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm zu einem außergerichtlichen „Vergleichsgespräch“ zwischen den Kindeseltern, in dem die Kindesmutter an den Kindesvater die Bitte herantrug, einem Kindergartenwechsel des Kindes in den Ev. Kindergarten in V. zuzustimmen. Eine außergerichtliche Verständigung zwischen den Kindeseltern scheiterte, sodass der Kindesvater mit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte, ihm die alleinige elterliche Sorge bezüglich der Zuführung zum Kindergarten zu übertragen. In dem daraus hervorgegangenen einstweiligen Sorgerechtsverfahren (Az.: 118 F 1185/19) einigten sich die Kindeseltern in dem Erörterungstermin am 00.00.0000 auf Vorschlag des Gerichts auf einen Wechsel des Kindes in den Kindergarten in V.. Dem Vorschlag des Gerichts lag die Erwägung zugrunde, dass es nicht sinnvoll erschien, dem nicht betreuenden Elternteil die Auswahl der Kindergarteneinrichtung zu überlassen. Im Hinblick auf das laufende Hauptsacheverfahren kam zu diesem Zeitpunkt ein Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Ferner hatte die Kindesmutter bereits angekündigt, dass eine Rückkehr des Kindes in den Kindergarten in M. ausgeschlossen sei und sie bei fehlender Zustimmung des Kindesvaters das Kind wieder zu Hause betreuen werde. Auch der Verfahrensbeistand schloss sich der Auffassung des Gerichts mit vorstehenden Erwägungen an, allerdings mit dem Hinweis, dass sich die Kindesmutter zukünftig - insbesondere im Hinblick auf das laufende Sorgerechtsverfahren - daran messen lassen müsse, ob die Übergaben im Kindergarten in V. funktionieren oder nicht. Der Kindesvater beantragte in dem Verfahren 118 F 2328/19 mit Schreiben vom 00.00.0000 die Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2019 und die Ausweitung der Umgangskontakte dahingehend, dass unter Beibehaltung des wöchentlichen Umgangskontaktes dienstags weitere Wochenendumgangskontakte 14-tägig von freitags bis montags in seinem Haushalt stattfinden sollten. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 kündigte die Kindesmutter einen Umgangsaussetzungsantrag - befristet bis zur Fertigstellung des Sachverständigengutachtens in dem Sorgerechtsverfahren - an. Mit Schreiben des Jugendamtes der Stadt Dortmund vom 16.10.2019 wurde zur Akte mitgeteilt, dass die Kindesmutter die Umgangskontakte (ab dem 00.00.0000) aussetzen werde mit der Begründung, es habe eine körperliche Züchtigung des Kindes im Haushalt des Kindesvaters während des Umgangskontaktes am 00.00.0000 gegeben. Gegenüber der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. erklärte die Kindesmutter, dies habe I. ihr am 00.00.0000 anvertraut. Sie habe sich im Bad abgeschminkt und I. habe schon mal seinen Schlafanzug anziehen sollen, was I. aber nicht gepasst habe. Er sei dann sauer zu ihr ins Bad gekommen und habe ihr auf den Po geschlagen. Sie habe sich auf Augenhöhe zu I. begeben und I. gesagt, „das möchte ich nicht, ich haue dich auch nicht“. Daraufhin habe I. wörtlich gesagt: „Aber der Papa haut mich.“ Nachdem sie I. daran erinnert habe, nicht lügen zu dürfen, habe I. gesagt, „das stimmt aber Mama, als ich das Baby haute, haute er mich auf den Po, voll feste“. Ausweislich des Berichts der Umgangspflegerin vom 00.00.0000 (Bl. 279a d.A.) fand der letzte Umgangskontakt vor dem 00.00.0000 am 00.00.0000 statt. Die Übergabe des Kindes an die Kindesmutter wurde von der Umgangspflegerin Frau L. begleitet und war unauffällig. Während der Übergabe teilte der Kindesvater der Kindesmutter mit, dass er und seine Lebensgefährtin ein Kind erwarten. Diese Mitteilung erfolgte - nach Rücksprache mit den professionellen Verfahrensbeteiligten - vor dem Hintergrund, dass I. bereits seit längerer Zeit von der Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Kindesvaters wusste und es Aufgabe des Kindesvaters sei und nicht Aufgabe des Kindes, die Kindesmutter von der anstehenden Geschwisterschaft des Kindes zu unterrichten. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019 in dem Verfahren 118 F 2644/18, in der vorrangiger Gegenstand ein Vollstreckungsantrag des Kindesvaters war, hat das Gericht ein einstweiliges Umgangsverfahren von Amts wegen eingeleitet (118 F 4293/19). Mit Beschluss vom 18.11.2019 hat das Gericht den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2019 im Wege der einstweiligen Anordnung - vorläufig bis zum Abschluss des hiesigen Hauptsacheverfahrens - dahingehend abgeändert, dass die Umgangskontakte nunmehr wöchentlich freitags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Haushalt des Kindesvaters und dort durchgängig begleitet von der Umgangspflegerin stattfinden sollten. Grund für die vorstehende Abänderung war der seinerzeit ungeklärte Vorfall im Haushalt des Kindesvaters (Züchtigungsvorwurf der Kindesmutter). Nach der vorstehenden Verhandlung vom 18.11.2019 konnte - neben der Interaktionsbeobachtung zwischen I. und dem Kindesvater in der Praxis der Sachverständigen am 00.00.0000 - nur noch der Umgangskontakt am Freitag, dem 00.00.0000 stattfinden. Die Umgangskontakte am 00.00.0000 und am 00.00.0000 scheiterten an der Weigerungshaltung des Kindes in den Übergabesituationen im Kindergarten in V.. Mit Schreiben des Kindesvaters vom 00.00.0000 (Bl. 470 d.A.) teilt dieser mit, dass die Übergaben im Kindergarten in V. mittlerweile nicht mehr umsetzbar seien, da I. sich weigere mitzugehen. Zur Verhinderung weiterer Stresssituationen für I. erklärte der Kindesvater, zunächst weitere Umgangskontakte „schweren Herzens“ nicht stattfinden zu lassen. Bezüglich der weiteren nicht stattgefundenen Umgangskontakte im Jahre 0000 (bis zum 00.00.0000) wird auf die schriftliche Aufstellung des Kindesvaters (Bl. 221 d.A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 12.12.2019 hat das Gericht das vorstehende Umgangsverfahren (118 F 2328/19) mit dem hiesigen Sorgerechtsverfahren (118 F 4933/18) unter Führung des letztgenannten Aktenzeichens verbunden. Die Kindesmutter erklärte im laufenden Verfahren auf schriftliche Anfrage des Gerichts, ob sie mit einer Elternberatung einverstanden sei, eine Elternberatung im Hinblick auf vergangene Beratungsprozesse für nicht zielführend zu halten. In dem Erörterungstermin vom 00.00.0000 im hiesigen Verfahren erklärte die Kindesmutter auf Nachfrage des Gerichts, weiterhin in der Kindergarteneinrichtung in V. tätig zu sein, in der auch I. tagsüber betreut wird. Die Kindesmutter erklärte ferner auf Nachfrage des Gerichts, dass sie eine eigene fachliche Beratung bislang nicht in Anspruch genommen habe, da dies aus ihrer Sicht nicht erforderlich sei. Der Kindesvater beantragt zuletzt, 1. das Sorgerecht für das gemeinsame Kind I., geboren am 00.00.0000, auf ihn zur alleinigen Ausübung zu übertragen, 2. die Herausgabe des Kindes durch die Kindesmutter an ihn anzuordnen. Die Kindesmutter beantragt zuletzt, den Sorgerechtsantrag und den Herausgabeantrag des Kindesvaters zurückzuweisen. Den mit Schriftsätzen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 angekündigten eigenen Sorgerechtsantrag hat die Kindesmutter im Termin ausdrücklich nicht mehr gestellt. Der Kindesvater beantragt - im Hinblick auf die vorstehenden Sorgerechtsanträge - hilfsweise , 1. den wöchentlichen Umgangskontakt am Dienstag beizubehalten, 2. jede zweite Woche Wochenendumgangskontakte von Freitag bis Montag mit jeweiligen Übergaben am Kindergarten V.. Die Kindesmutter erklärte zuletzt, mit Umgangskontakten des Kindesvaters zum Kind entsprechend dem Vorschlag des Gerichts im Termin vom 00.00.0000 einverstanden zu sein. Das Gericht hat im hiesigen Verfahren die Kindeseltern, den Verfahrensbeistand, die Umgangspflegerin sowie die Vertreter des Jugendamtes der Stadt M. persönlich angehört. Das Gericht hat ferner das Kind I. persönlich angehört, zuletzt am 00.00.0000. Das Gericht hat in dem Sorgerechtsverfahren sowie in dem Umgangsverfahren Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses des Gutachtens wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. K. vom 00.00.0000 sowie auf das schriftliche ergänzende Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. med. T. (Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie) vom 00.00.0000 sowie auf deren ergänzende Stellungnahmen im Erörterungstermin vom 00.00.0000 verwiesen. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Verfahren 118 F 7417/15, 118 F 2945/16, 118 F 3496/16, 118 F 3576/16 (Pflegschaftsverfahren) und 118 F 4674/17, 118 F 2644/18, 118 F 1185/19, 118 F 4293/19 zu Beweiszwecken beigezogen. II. A. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind I., geboren am 00.00.0000, auf den Kindesvater allein folgt sowohl aus den §§ 1666, 1666a BGB als auch aus § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Der Herausgabeanspruch des Kindesvaters beruht auf § 1632 BGB. 1. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater allein ist erforderlich, da das seelische Wohl des Kindes I. durch unverschuldetes Versagen der Kindesmutter in ihrem Haushalt gefährdet ist und die Kindesmutter derzeit nicht in der Lage ist, die zur Abwehr weiterer Gefährdungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, § 1666 BGB. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, § 1666 BGB. Nach § 1666a BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Für die Kindeseltern ist die Trennung von ihren Kindern der stärkste vorstellbare Eingriff in ihr Elternrecht, wobei dieser Eingriff in gleicher Intensität das Kind selbst trifft. Das Fehlverhalten der Eltern muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist, wobei die Gefährdung akut, also unmittelbar, sein muss (vgl. zuletzt BVerfG, FamRZ 2018, 1084). Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert. Diese Voraussetzungen sieht das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an. Das Gericht ist der Auffassung, dass das seelische Wohl von I. derzeit im Haushalt der Kindesmutter gefährdet ist und zur Abwehr dieser Gefahr kein milderes Mittel als der Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters in Betracht kommt (§§ 1666, 1666a BGB). Das Gericht ist - unter dem Eindruck der diversen Kindschaftsverfahren mit den Beteiligten - davon überzeugt, dass die erzieherischen Fähigkeiten der Kindesmutter hinsichtlich der emotionalen Entwicklung von I. gravierenden Einschränkungen unterliegen und sie dadurch die Autonomieentwicklung/Selbständigkeitsentwicklung von I. nicht angemessen begleiten kann. Das Gericht ist ferner unter dem Eindruck des Verhaltens der Kindesmutter in den letzten Jahren zur festen Überzeugung gelangt, dass die Kindesmutter im Hinblick auf den Kindesvater gänzlich bindungsintolerant ist. Dadurch ist im Rahmen der kindlichen Entwicklung von I. bereits eine Schädigung des Kindes eingetreten. a) Zu der Erziehungseignung der Kindeseltern hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches im Dezember 0000 erstattet worden ist. Die Sachverständige Dipl.-Psych. Y. ist zum Ergebnis gelangt, dass die erzieherischen Fähigkeiten des Kindesvaters im Verbund mit den Förderkompetenzen - mit nur geringfügigen Einschränkungen im Bereich der emotionalen Begleitung von I. - gegeben sind. Auch die Bindungstoleranz des Kindesvaters ist gegeben (Bl. 357 d. GA). Die erzieherischen Fähigkeiten der Kindesmutter unterliegen nach dem Befund der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. hingegen erheblichen Einschränkungen, die dadurch zustande kommen, dass es der Kindesmutter aufgrund ihrer emotionalen Ausgangslage weder möglich ist, die vaterbezogenen Bedürfnisse von I. zu unterstützen, noch die Autonomieentwicklung von I. durchgehend angemessen zu begleiten (Bl. 357 d. GA). Zwar sind die Förderkompetenzen der Kindesmutter sowie ihre Fähigkeit, die körperliche Entwicklung von Ben zu begleiten, als gut zu bewerten (Bl. 358 d.GA). Die mütterliche Bindungstoleranz hinsichtlich des Kindesvaters unterliegt hingegen gravierenden Einschränkungen (Bl. 354 d. GA). aa) Hinsichtlich des Kindesvaters führt die Sachverständige Dipl.-Psych. Y. aus, dass der Kindesvater umfänglich erziehungsfähig ist (zu den theoretischen Ausführungen zur Erziehungsfähigkeit siehe Bl. 302 - 304 d.GA). Es gäbe hinsichtlich seiner körperlichen und emotionalen Ausgangslage keine Hinweise auf kritische Einschränkungen; Hinweise auf die von der Kindesmutter vermutete „narzisstische Persönlichkeit“ fanden sich nicht im Ansatz. Der Kindesvater besteche vielmehr durch eine gute Einsichts- und Korrekturfähigkeit sowie die Fähigkeit, sich einfühlsam in die Gefühle und Bedürfnisse von I. hineinzuversetzen und darauf reagieren zu können (Bl. 325 d. GA). Die von der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. festgestellten geringfügigen Einschränkungen im Bereich der emotionalen Begleitung (Umziehen von I. vor der Rückkehr in den mütterlichen Haushalt; Mitteilung an die Kindesmutter, dass I. eine Halbschwester bekommt erst nach Telefonat mit Herrn Dr. T.) sind nach Auffassung des Gerichts Ausdruck der Verunsicherung des Kindesvaters aufgrund des jahrelangen Elternkonfliktes und vor diesem Hintergrund zu vernachlässigen. Nach Auffassung des Gerichts ist der vom Kindesvater unverschuldete Umstand, dass er I. noch nie über längere Zeiträume allein versorgte und betreute, im Hinblick auf seine durch die Sachverständige festgestellten umfassenden Erziehungs-Ressourcen hinzunehmen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. ist die Bindungstoleranz (zu den theoretischen Ausführungen zur Bindungstoleranz vgl. Bl. 311 d. GA) des Kindesvaters ohne Einschränkungen vorhanden. bb) Nach der Überzeugung des Gerichts steht ebenfalls fest, dass eine körperliche Züchtigung des Kindes im Haushalt des Kindesvaters zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat. Dies ergibt sich aus einer umfassenden Würdigung der Angaben der Kindeseltern, des Kindes selbst unter besonderer Berücksichtigung der Aussageentstehung, sowie der Einschätzungen der Sachverständigen Dr. med. T. sowie Dipl.-Psych. Y.. Die Sachverständige Dipl.-Psych. Y. kommt im Rahmen ihrer diagnostischen Untersuchung zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die Hinweise dahingehend erdrückend seien, dass der Vorfall nicht stattgefunden habe (Bl. 332 d. GA). Aus psychologischer Sicht liege die Hypothese mehr als nah, dass die Aussageentstehung von den erfolgten Beeinflussungen des Kindes durch die Kindesmutter in den vergangen Jahren geprägt sei. Ferner sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter ihre negative Haltung dem Kindesvater gegenüber I. nach wie vor nicht verbergen könne. I. habe nach der Hypothese der Sachverständigen seine Aussage zur Züchtigung im Haushalt des Kindesvaters benutzt, um in der konkreten Offenbarungssituation von seinem vorhergehenden Fehlverhalten der Kindesmutter gegenüber abzulenken. Darüber hinaus sei von Relevanz, dass er - nach dem Bericht der Kindesmutter - seine Aussage am Folgetag angereichert habe, was aus psychologischer Sicht als deutlicher Hinweis auf (auto-) suggestive Prozesse zu werten sei. Hinzu komme, dass I. im Vorfeld dieser Aussage bereits die Erfahrung gemacht habe, dass er von der Kindesmutter mit Aufmerksamkeit belohnt werde, wenn er kritisch zum Kindesvater ausführt. Die weiteren Offenbarungen des Kindes gegenüber einer Erzieherin (00.00.0000) und gegenüber der Sachverständigen (00.00.0000) seien insoweit auffällig gewesen, dass I. seine Aussage sehr global und ohne emotionale Begleitung getätigt habe. Nach ihren Beobachtungen von I. im Kontakt mit dem Kindesvater am 00.00.0000 imponierte I. weder durch Anzeichen von Anspannung noch Angst. Die Sachverständige Dipl.-Psych. Y. weist vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Gerichts vollkommen zu Recht auch auf die vom Kindesvater eingereichten Fotos und Videos der Umgangskontakte in seinem Haushalt am 00.00.0000 und 00.00.0000 hin, die nach der Überzeugung des Gerichts im krassen Widerspruch zu dem Züchtigungsvorwurf stehen. Hinzu kommt die glaubhafte Aussage des Kindesvaters im Termin, der jegliche Züchtigungen des Kindes in seinem Haushalt verneint hat. Der Sachverständige Dr. med. T. führt für das Gericht ebenso nachvollziehbar und überzeugend aus, dass er während der - in nahem zeitlichen Zusammenhang zu dem angeblichen Züchtigungsvorfall (00.00.0000) - erfolgten Explorationsgespräche mit I. (00.00.0000, 00.00.0000) keine Hinweise auf besondere Reaktionsweisen von I. im Kontakt mit dem Kindesvater feststellen konnte, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder Belastungsreaktion hätten einen Hinweis geben können. Nach den Beobachtungen des Sachverständigen Dr. med. T. zeigte I. im Kontakt mit dem Kindesvater keine Angst, keine Scham, keine Fluchtimpulse oder irgendwelche anderen Reaktionsweisen, die einen Hinweis auf ein derartiges Geschehen im Kontakt mit dem Kindesvater in der Vergangenheit hätten vermuten lassen. Hierbei ist nach Auffassung des Gerichts besonders zu berücksichtigen, dass zu dem Zeitpunkt der vorstehenden Explorationsgespräche der Züchtigungsvorwurf noch gar nicht erhoben worden war. I. hat den Züchtigungsvorwurf im Detail offensichtlich nur im Umfeld der Kindesmutter geschildert. Er hat mehrere Gelegenheiten ungenutzt gelassen, dieses behauptete Verhalten des Kindesvaters der Umgangspflegerin oder den Sachverständigen Dr. med. T. und Dipl.-Psych. Y. zu schildern, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem er noch unmittelbar unter dem Eindruck des Geschehens hätte stehen müssen. Vor allem bleibt festzuhalten, dass I. auch in der Folgezeit keine Angst oder Distanz zum Kindesvater zeigte, was angesichts einer schmerzhaften, absichtlichen Misshandlung mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre. Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass eine körperliche Züchtigung des Kindes im Haushalt des Kindesvaters zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat. Aufgrund der erdrückenden Anhaltspunkte ist das Gericht mehr als verwundert, dass die Kindesmutter trotzdem bis zuletzt von einer körperlichen Züchtigung ihres Kindes überzeugt ist und diese Überzeugung damit begründet, dass es ausgeschlossen sei, dass ihr Kind sie anlüge. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen hat, den Sachverhalt durch Kontaktaufnahme mit dem Kindesvater selbst zu klären. Nach Auffassung des Gerichts hat die Kindesmutter die vorstehende Aussage des Kindes zum Anlass genommen, die gerade wieder intensivierten Umgangskontakte mit dem Kindesvater zu torpedieren. Es wir dazu auf das näher unten unter dd) beschriebene Verhaltensmuster der Kindesmutter verwiesen. cc) Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. sei bei der Kindesmutter hinsichtlich ihrer emotionalen Ausgangslage das Vorliegen einer Persönlichkeitsakzentuierung feststellbar, die durch eine geringe Einsichts- und Korrekturfähigkeit, eine große Kränkbarkeit, ein hohes Bedürfnis nach Solidarität und eine geringe Toleranz gegenüber Kränkungen sowie ein immenses Bemühen, nicht verlassen zu werden, imponiere. Diese Angst des Verlassenwerdens zeige sich aktuell vor allem in der Beziehung zu ihrem älter und unabhängiger werdenden Kind I.. Die Kindesmutter reagiere darauf, in dem sie versuche, sich für I. vollkommen unverzichtbar zu machen - diesbezüglich instrumentalisiere sie das Co-Sleeping sowie das Stillen ihres fast x-jährigen Kindes. Die Kindesmutter sei daher auch kaum in der Lage, sich über die zunehmende Verbundenheit zwischen Vater und Sohn zu freuen. Nach Einschätzung der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. lasse sich diese Angst der Kindesmutter vor Verlust biographisch mit dem frühen Tod des ersten Kindes in Verbindung bringen (Bl. 352 d. GA). Im Rahmen ihrer Persönlichkeitsakzentuierung weise die Kindesmutter ferner Defizite hinsichtlich ihrer Mentalisierungsfähigkeit auf. So sei die Kindesmutter in Teilen so sehr mit ihren eigenen Gefühlen und Sichtweisen hinsichtlich des Kindesvaters aus der zurückliegenden Paarbeziehung beschäftigt, dass es ihr nicht gelinge, die vaterbezogenen Bedürfnisse für I. wahrzunehmen, auszuhalten oder gar darauf einzugehen. Ferner fehle es neben der Einfühlungsfähigkeit im Hinblick auf die vaterbezogenen Bedürfnisse von I. auch an der Einfühlungsfähigkeit im Hinblick auf die Autonomieentwicklung von Ben (Bl. 353 d. GA). Auch die Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit unterliege aufgrund der geringen Einsichtsfähigkeit zwangsläufig gravierenden Einschränkungen. Die Kindesmutter sei nicht mehr zu einer angemessenen Zusammenarbeit in der Lage, wenn sie ihre eigene Sichtweise nicht bestätigt sehe. Ihre Kritikfähigkeit sei vor diesem Hintergrund eingeschränkt; sie reagiere auf Kritik abwehrend und halte an den eigenen Überzeugungen fest, auch wenn diese sich als unhaltbar offenbaren. Eine Zusammenarbeit mit dem Kindesvater sei der Kindesmutter im Bereich der Umgangskontakte nur noch rudimentär möglich (Bl. 353 d. GA). Hinsichtlich der Erziehungseignung der Kindesmutter führt die Sachverständige Dipl.-Psych. Y. aus, dass diese derzeit erhebliche Einschränkungen im Bereich der emotionalen Begleitung von I. aufweise. Es sei der Kindesmutter nicht möglich, die vaterbezogenen Bedürfnisse von I. zu unterstützen sowie seine Loyalitätskonflikte und ihren erhebliche Anteil an deren Entstehung zu erkennen. Bezogen auf die Autonomieentwicklung/Selbständigkeitsentwicklung von I. weise die Kindesmutter gravierende Schwächen auf. Vielmehr halte die Kindesmutter I. in einer symbiotischen Beziehung und in Abhängigkeit fest (Bl. 354 d. GA). Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. seien die Förderkompetenzen der Kindesmutter im Bereich der kognitiven und sozialen Entwicklung des Kindes hingegen umfangreich. Ferner gelinge der Kindesmutter die Förderung der körperlichen Entwicklung des Kindes gut (Bl. 354 d. GA). Bereits in ihrem früheren Gutachten aus Januar 0000 in dem Verfahren 118 F 2945/16 hat die Sachverständige Dipl.-Psych. Y. die eingeschränkte Bindungstoleranz der Kindesmutter im Hinblick auf den Kindesvater festgestellt. Auch in ihrem aktuellen Gutachten aus Dezember 0000 kommt die Sachverständige Dipl.-Psych. Y. zu der Feststellung, dass die mütterliche Bindungstoleranz hinsichtlich des Kindesvaters mittlerweile sogar gravierenden Einschränkungen unterliege. Die Kindesmutter sei weder in der Lage, die Erziehungsverhaltensweisen des Kindesvaters differenziert wahrzunehmen, noch könne die Kindesmutter die Besuchskontakte zwischen Kindsvater und I. in irgendeiner Form stützen oder aber I. ihre diesbezügliche Erlaubnis signalisieren. Das Kind habe mittlerweile nicht mehr nur Bedenken, der Kindesmutter gegenüber zu signalisieren, dass er sich im Kontakt mit dem Kindesvater wohlfühle, sondern wünsche, verheimlichen zu können, dass er seine neugeborene Halbschwester väterlicherseits gut finde (Bl. 316 d.GA). dd) Das Gericht hat keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der vorstehenden Feststellungen der Sachverständigen. Holt das Gericht zur Beantwortung der Frage einer Kindeswohlgefahr ein Sachverständigengutachten ein, so ist dieses hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Begründung, inneren Logik und Schlüssigkeit zu prüfen (BGH FamRZ 2013, 288). Nach Auffassung des Gerichts genügt das Sachverständigengutachten den vorstehenden Anforderungen umfassend. Auch die schriftsätzlich erhobenen Einwendungen der Kindesmutter sind unter dem Eindruck der Erörterungen im Termin am 00.00.0000 nicht aufrechterhalten worden. Dies kann im Ergebnis im Übrigen auch dahinstehen, da nach Auffassung des Gerichts sämtliche Einwendungen unerheblich sind. Die von der Sachverständigen festgestellten Einschränkungen finden sich im gesamten über das Verfahren gezeigten Verhalten der Kindesmutter wieder. Die negative Haltung der Kindesmutter zu den Umgangskontakten (Bindungsintoleranz) stellt sich nach Auffassung des Gerichts als ein beharrlicher Verstoß gegen ihre Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB dar. Die gravierende Einschränkung ihrer Bindungstoleranz hinsichtlich des Kindesvaters besteht - nach den Erfahrungen des Gerichts mit der Familie aus diversen Erörterungsterminen - seit der Trennung der Kindeseltern, wie nachfolgende Ausführungen eindrucksvoll veranschaulichen: Nach der Trennung der Kindeseltern im August 0000 unterstützte die Kindesmutter zwar noch Umgangskontakte in ihrer Anwesenheit in der ehemals gemeinsam Ehewohnung, gestattete dem Kindesvater aber keine Umgangskontakte in ihrer Abwesenheit. Auch im Rahmen der nachfolgend festgelegten, von einer Umgangspflegerin begleiteten Umgangskontakte des Kindesvaters mit I. in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes Dortmund ab Mitte 0000 erschwerte die Kindesmutter die Umgangskontakte mit dem Bestreben, jeweils an I. Seite zu sein. Es war für die Kindesmutter augenscheinlich kaum auszuhalten, wenn I. sich von ihr mit dem Kindesvater aus dem Raum entfernte. Aufgrund von häufigen Urlaubsreisen mit I. in diesem Zeitraum nahm die Kindesmutter in Kauf, dass der positive Entwicklungsaufbau zwischen I. und dem Kindesvater immer wieder unterbrochen wurde, so dass das Gericht mit Beschluss von April 0000 sich veranlasst sah, den zeitlichen Rahmen für Urlaube der Kindesmutter zu begrenzen. In einer mehrstündigen Verhandlung im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens im Januar 0000 ging es im Wesentlichen darum, der Kindesmutter zu vermitteln, dass sie ihre innere Haltung zu den Umgangskontakten gegenüber ihrem Kind zu verbessern habe und dem Kind ihre innere Erlaubnis zu den Umgangskontakten zu signalisieren habe, insbesondere um die Übergaben des Kindes vor den Umgangskontakten kindeswohldienlich zu gestalten. In diesem Zusammenhang erklärte die Kindesmutter erst auf Druck des Gerichts, die Übergabesituationen - die mittlerweile im Mütterzentrum in M. in Begleitung einer Umgangspflegerin stattfanden - entsprechend den Empfehlungen der Umgangspflegerin gestalten zu wollen und sich während der Umgangskontakte nicht mehr in den Räumlichkeiten des Mütterzentrums aufhalten zu wollen, wobei letztgenannte Zusicherung zu keinem Zeitpunkt von der Kindesmutter umgesetzt werden konnte. Hierauf folgte eine Phase, in der die Umgangskontakte zwischen Kindesvater und I. schön und problemlos verliefen. Ein erneuter Einbruch dieser positiven Entwicklung erfolgte, nachdem der Kindesvater Mitte 0000 die Ausweitung der Umgangskontakte beantragte und das Gericht die Umgangskontakte gegen den Willen der Kindesmutter am 00.00.0000 ausweitete. Die Abholsituation sollte nunmehr auch am Kindergarten in M. - den I. seit dem 00.00.0000 besuchte - stattfinden, um die Anwesenheit der Kindesmutter bei den Übergaben zu vermeiden, da die Kindesmutter ihre negative Haltung bezüglich der Umgangskontakte beharrlich beibehielt und dies weiterhin zu angespannten Übergabesituationen führte. Die vom Gericht zur Entlastung des Kindes angestrebten Übergaben ohne Anwesenheit der Kindesmutter wurden von der Kindesmutter dadurch torpediert, dass sie in der Folge als Erzieherin in dem Kindergarten in M. ihre Tätigkeit aufnahm. Die Übergaben des Kindes ließen sich dann zunächst aufgrund einer vorübergehenden Abwehr des Kindes nicht realisieren. Nachdem mit Unterstützung der Erzieherinnen in dem Kindergarten M. Übergaben und Umgangskontakte Anfang 0000 wieder etabliert werden konnten, verliefen die Umgangskontakte zunächst wieder positiv. Diese positive Entwicklung - insbesondere die im Kindergarten etablierten Übergaben - wurde in der Folge dadurch unterbrochen, dass die Kindesmutter I. im Kindergarten in M. abmeldete und selbst den Arbeitgeber wechselte. Die in der Folgezeit aufgrund der Abmeldung erforderlichen Übergaben des Kindes an den Kindesvater in Anwesenheit der Kindesmutter oder in Anwesenheit der Großeltern mütterlicherseits waren letztendlich aufgrund der weiterhin fortdauernden negativen Haltung der Kindesmutter zum Scheitern verurteilt. Erst als die Übergaben im neuen Kindergarten in V. - ohne Anwesenheit der Kindesmutter oder der Großeltern mütterlicherseits - wiederum unter enormen Anstrengung der professionellen Beteiligten etabliert werden konnten, zeigten sich diese - bis zum Züchtigungsvorwurf der Kindesmutter - gelingend. Aus dem vorstehenden Entwicklungsverlauf der Umgangskontakte lässt sich folgendes Muster erkennen: Jede positive Entwicklung der Umgangskontakte, die teilweise nur unter enormer Anstrengung der professionellen Beteiligten herbeigeführt werden konnte, wusste die Kindesmutter gezielt zu sabotieren, so dass es immer wieder zu Einbrüchen im Verlauf der Umgangskontakte kam. Es spricht insoweit Bände, dass das erkennende Gericht sich veranlasst gesehen hat, die jährliche Urlaubszeit der Kindesmutter zu reglementieren und das Oberlandesgericht Hamm der Kindesmutter aufgegeben hat, ihre Arbeitsstelle am Umgangstag eine Stunde vor Beginn des Umgangskontaktes zu verlassen. Zwar hat die Kindesmutter mehr oder weniger formal die Vorgaben der Gerichte umgesetzt und nach „außen“ erklärt, die Umgangskontakte zum Kindesvater zu fördern. Die für I. allerdings so wichtige, aus einer „inneren“ Überzeugung herrührende „Erlaubnis“, die Umgänge mit dem Kindesvater wahrnehmen zu dürfen, hat die Kindesmutter dem Kind - nach fester Überzeugung des Gerichts - zu keinem Zeitpunkt erteilt bzw. erteilen können. Der Unterzeichner hat der Kindesmutter in den letzten Jahren während der diversen Erörterungstermine - im Rahmen seiner prozessualen Möglichkeiten - immer und immer wieder - zuletzt auch immer deutlicher - zu verstehen gegeben, dass sie ihre negative innere Haltung bezüglich der Umgangskontakte dringend verändern muss und dem Kind endlich die Erlaubnis zur Wahrnehmung der Umgangskontakte erteilen muss, um einem zukünftigen Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters entgegenzuwirken. Eine entsprechende „Warnung“ findet sich auch in den Entscheidungsgründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2019 wieder, wonach der Kindesmutter - im Hinblick auf das hier anhängige Sorgerechtsverfahren - eine Inanspruchnahme einer eigenen fachlichen Beratung empfohlen wird. Anstatt entsprechend der Empfehlung eine eigene fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um zukünftig in der Lage zu sein, aus einer inneren Überzeugung heraus die Umgangskontakte fördern zu können (Bindungstoleranz), belastet die Kindesmutter hingegen die Vater-Sohn-Beziehung und entfacht Loyalitätskonflikte zum Nachteil des Kindes bis heute. b) Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. ist durch das vorstehende Verhalten der Kindesmutter im Rahmen der kindlichen Entwicklung bereits eine Schädigung eingetreten (Bl. 358 d. GA). Zum einen sei I. emotional belastet und leide unter dem Spannungsfeld, welches die Kindesmutter im Kontext der Vater-Sohn-Kontakte ausstrahle. Darüber hinaus kranke - aufgrund der vorstehenden Einschränkungen der Kindesmutter in ihrer Erziehungsfähigkeit - die Selbstständigkeitsentwicklung des Kindes. Es ist somit nach Auffassung des Gerichts von einer akuten Gefährdung des Kindes im Haushalt der Kindesmutter auszugehen, da bereits ein Schaden eingetreten ist. aa) Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. ist im Hinblick auf den Entwicklungsverlauf und den Entwicklungsstand des Kindes festzuhalten, dass das x-jährige Kind aktuell im Bereich der körperlichen und geistigen Entwicklung im Grundsatz angemessen entwickelt sei; diesbezüglich ist einzig auf die Auffälligkeiten hinsichtlich I: Moralentwicklung bzw. der Vermittlung von Regeln und Werten im Erziehungsalltag hinzuweisen (Bl. 273 d. GA). bb) Im Bereich der emotionalen Entwicklung ist festzuhalten, dass I. im Hinblick auf seine kindliche Biografie bereits erhebliche Anpassungsleistungen erbringen musste. Aus psychologischer Sicht sei kritisch einzuschätzen, dass I. die Auseinandersetzungen seiner Eltern im Rahmen der Besuchskontakte nicht verborgen blieben. Die Kindesmutter belaste nach den vorliegenden diagnostischen Untersuchungen die Vater-Sohn-Beziehung bis heute, die Kindesmutter schürte und schüre bis heute Loyalitätskonflikte. cc) Zusätzlich zu den vorstehenden Belastungen des Kindes im Rahmen seiner emotionalen Entwicklung weise I. - aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter - keine angemessene Autonomieentwicklung auf. I. werde im Alter von x Jahren noch mehrmals täglich gestillt, schlafe ausschließlich in einem Bett mit der Kindesmutter, könne weder alleine schlafen noch ohne die Kindesmutter einschlafen. Das Kind besuche ferner den Kindergarten, in dem die Kindesmutter arbeite und treffe sich auch nur mit Freunden, wenn die Kindesmutter anwesend sei. Die Kindesmutter fördere die Autonomie des Kindes nicht, sondern sabotiere eine altersangemessene Ablösung durch den Umstand, dass sie sich für I. Erleben unentbehrlich mache. Durch dieses Verhalten der Kindesmutter sei es dem Kind nicht möglich, sich umfänglich seinen Entwicklungsaufgaben zu stellen und somit beispielsweise seine Beziehung zum Kindesvater oder zu Freunden zu intensivieren (Bl. 275 d. GA.). Aufgrund der Vermeidung einer alters- und begabungsangemessenen Trennung des Kindes durch das Verhalten der Kindesmutter sei zu befürchten, dass das Kind nachstehende Entwicklungsaufgaben noch schlechter bewältigen wird. Mittelfristig sei bei I. dadurch nicht nur mit weiteren negativen Folgen für seine Selbständigkeitsentwicklung - und damit verbunden auch seiner Selbstwertentwicklung zu rechnen -, sondern auch mit negativen Folgen für die eigene Beziehungsgestaltung (Bl. 358, 359 d. GA). Aktuell solidarisiere sich I. beispielsweise im Außen mit der Kindesmutter; sobald diese zugegen sei oder er befürchte, die Kindesmutter könne von seinen vaterbezogenen Bedürfnissen erfahren, negiere er den Kindesvater, obgleich er sich diesem ansonsten zugetan fühle. Es sei ferner feststellbar gewesen, dass sobald I. sich außerhalb des mütterlichen Einflussfeldes befinde, sich auch sein Verhalten ändere. Aufgrund dieser Einflussnahme durch die Kindesmutter ist es auch der seit Jahren eingesetzten Umgangspflegerin zuletzt nicht mehr möglich gewesen, einen regelmäßigen Kontakt zwischen dem Kindesvater und dem Kind herzustellen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. gelinge es der Kindesmutter bis zuletzt, dafür zu sorgen, dass geplante Kontakte immer wieder nicht stattfinden, und dies teils über viele Wochen. Entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. teilt das Gericht die Befürchtung, dass der Kindesvater und sein Umfeld irgendwann für I. wegbrechen werden - möglicherweise, da es I. nicht mehr aushalten wird, sich in der Sphäre der Mutter permanent in diesem Spannungsfeld zu bewegen -, und somit selbst die wichtige Beziehung I. zum Kindesvater, - die es ihm ermöglichen kann, sich schrittweise aus der symbiotischen Mitter-Sohn-Dyade zu lösen -, keinen Bestand mehr in I. Leben haben werde. dd) Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. T. ergibt sich nach seinen Untersuchungen keine manifeste, schwerwiegende kinder- und jugendpsychiatrische Erkrankung des Kindes im eigentlichen Sinne. Feststellbar seien im Grunde nachvollziehbare, geringe Reaktions- und Verhaltensauffälligkeiten, die am ehesten als Anpassungsreaktion, aber noch nicht als Anpassungsstörung im Sinne der ICD-10-Klassifikation beschrieben werden können (Bl. 36 d. GA). c) Hinsichtlich der kindlichen Bindungen ist die Sachverständige Dipl.-Psych. Y. zu dem Ergebnis gekommen, dass I. beiden Eltern emotional verbunden ist, wobei die Verbundenheit mit der Kindesmutter, mit der I: im Verlauf seines Lebens sehr viel mehr Zeit verbrachte als mit dem Kindesvater, naturgemäß intensiver ist. Gleichwohl sei die Mutter-Kind-Beziehung nicht nur positiv: Zum einen kranke die Beziehung daran, dass die Kindesmutter eine alters- und begabungsgemäße Ablösung und Autonomieentwicklung von I. aus der symbiotischen Beziehung zu ihr vermeide und sabotiere. Zum anderen werde die Bindungsgrundlage des Kindes an die Kindesmutter dadurch gestört und irritiert, dass I. aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter Ängste ausgebildet habe, der Kindesmutter seine kindlichen Wünsche und Sehnsüchte bezüglich des Kindesvaters und der neugeborenen Halbschwester zu offenbaren. Dies habe zur Folge, dass I., sobald die Kindesmutter oder seine Großeltern mütterlicherseits zugegen seien, dem Kindesvater ablehnend begegne. So agiere I. im Rahmen von Übergaben im aktuellen Kindergarten, in dem die Kindesmutter auch arbeitet, ambivalent; I. könne sich dann jeweils zeitnah auf den Kindesvater einlassen. Sobald I. sich dann im Kontakt mit dem Kindesvater befinde, agiere er offen und sei dem Vater deutlich zugetan. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass das von dem Kindesvater an I. gemachte Bindungsangebot offensichtlich trotz zeitweise vollständigen Kontaktabbruchs und nur sehr eingeschränkten Umgangsmöglichkeiten so gut ist, dass I. selbst bei vorheriger verbaler Ablehnung einer Begegnung innerhalb kürzester Zeit in einen vertrauten und innigen Kontakt mit dem Kindesvater gehen kann. d) Der Wille des Kindes führt im Hinblick auf die akute Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Kindesmutter vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. sieht I. seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Bezüglich der Besuchskontakte äußerte das Kind den Wunsch, dass das erkennende Gericht eine Regelung für ihn treffe. Dies sei aus Sicht der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. ein Hinweis darauf, dass I. vermeiden möchte, selbst eine Entscheidung zu treffen aus Sorge, sich zu positionieren. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass I. sich schlichtweg nicht traue, seine entsprechenden Wünsche zu benennen, da er im Verlauf der letzten Jahre die Erfahrung gemacht habe, dass die Kindesmutter seine vaterbezogenen Bedürfnissen und Wünschen nicht freudig und offen gegenüberstehe. Vor diesem Hintergrund ergaben sich mannigfaltige Hinweise, dass der Kindeswille Induzierungen durch die Kindesmutter unterliege (Bl. 287 d. GA). Das Gericht hält nach seinen Erfahrungen im gesamten Verfahren den von I. geäußerten Willen, bei der Kindesmutter leben zu wollen, auch für authentisch. Dieser Wunsch entspricht im Ergebnis seiner Lebenswirklichkeit. I. lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Kindesmutter und es ist ungeachtet jedweder Induzierungen durch die Kindesmutter nachvollziehbar, dass er weder sie noch sein Umfeld, insbesondere das großelterliche Umfeld mütterlicherseits, verlassen will. Der kindliche Wille kann - wie hier - allerdings dann nicht berücksichtigt werden, wenn dieser Wille dem Wohl des Kindes widerspricht. Eine Fortführung seines bisherigen Lebens im Haushalt der Kindesmutter und in deren Einflussbereich führt indes - wie ausgeführt - zu einer Gefährdung des Wohls von I.. e) Nach den getroffenen Feststellungen des Gerichts ist es somit erforderlich, I. derzeit nicht in der Obhut der Kindesmutter zu belassen, da die Gefahr auf andere Weise als durch den Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters nicht abgewendet werden kann (§ 1666a BGB). Die elterliche Sorge ist auf den Kindesvater allein zu übertragen. aa) Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 ist auch ein Auflagenbeschluss des Gerichts nach § 1666 BGB bei gleichzeitigem Verbleib des Kindes im Haushalt der Kindesmutter nicht geeignet, die Gefährdung des Kindes im Haushalt der Kindesmutter abzuwenden. Nach Auffassung des Gerichts sind Auflagen des Gerichts schon deswegen nicht zielführend und geeignet, da die Kindesmutter nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen im Termin prognostisch nicht in der Lage sein wird, ihr eigenes Verhalten kurzfristig zu verändern. Im Erörterungstermin hat die Kindesmutter - trotz der nachdrücklichen Empfehlung des Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung vom 07.02.2019 - erklärt, eine eigene fachliche Beratung für nicht erforderlich zu halten. Der Sachverständige Dr. med. T. hat darüber hinaus für das Gericht nachvollziehbar erläutert, dass die Dauer einer derartigen Therapie mit mehreren Jahren zu veranschlagen sei. Ferner hat der Sachverständige Dr. med. T. auf die geringen Erfolgsaussichten einer derartigen Therapie im Hinblick auf die fehlende Eigenmotivation der Kindesmutter hingewiesen. Das Gericht kann sich daher nur den Prognosen der beiden Sachverständigen anschließen, dass die Erfolgsaussichten der Therapie im Hinblick auf die nicht vorhandene Eigenmotivation der Kindesmutter schlecht sind. Es wird insoweit auf die Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. in ihrem Gutachten (Bl. 362 d. GA) sowie auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T. in seinem Gutachten (Bl. 38 d. GA) verwiesen. So empfiehlt die Sachverständige Dipl.-Psych. Y. in ihrem schriftlichen Gutachten einen Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters, sollte im Verlauf der nächsten Monate keine grundlegende Verhaltensmodifikation gelingen. Um einen Wechsel in den Haushalt des Kindesvaters zu verhindern, müssten nach Einschätzung der Sachverständigen folgende Ziele im Verlauf der nächsten Monate erreicht werden: Die Besuchskontakte müssten ohne Einschränkungen und Unterbrechungen stattfinden; die Kindesmutter müsste die vorgeschlagenen Hilfen (SPFH-Einsatz und Therapie für I.) annehmen, da eine Verhaltensänderung aus ihr allein heraus vor dem Hintergrund der Situation in den letzten Jahren unmöglich erscheint; die eingesetzten Hilfen müssten zu dem Schluss kommen, dass die Kindesmutter dem Sohn im Alltag mehr Freiräume verschafft; die Schlafsituation müsste sich verändern; die Stillsituation müsste verändert werden. Sämtliche Ziele sind nach Überzeugung des Gerichts unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht zu erreichen, da entsprechend der sachverständigen Einschätzungen eine Verhaltensveränderung der Kindesmutter aus ihr allein heraus unmöglich erscheint und die Kindesmutter eine eigene Therapie schlichtweg abgelehnt hat. Deswegen scheidet im Hinblick auf das Erfordernis einer Eigenmotivation nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch eine Auflage zur Durchführung einer eigenen Therapie aus. Nach Auffassung des Gerichts sind sämtliche Auflagen entsprechend der vorstehend zu erreichenden Ziele ohne eine vorangehende eigene Therapie der Kindesmutter zur Überwindung ihrer negativen Haltung zum Scheitern verurteilt. Nach Überzeugung des Gerichts ist eine individualtherapeutische Maßnahme des Kindes, von der die Kindesmutter selbst nicht überzeugt ist, nicht zielführend. Es ist sehr wahrscheinlich, dass eine einstündige Therapie des Kindes zum Zwecke der Selbständigkeitsentwicklung des Kindes leerläuft, sofern die Kindesmutter während der übrigen Zeit ihr Erziehungsverhalten bezogen auf das Kind nicht ändert. Trotz der Empfehlung des Oberlandesgerichts Hamm in der Entscheidung vom 07.02.2019 ist die Kindesmutter trotz eines Kindergartenwechsels im Frühjahr 0000 weiterhin als Erzieherin in der Einrichtung tätig, in der I. auch tagsüber betreut wird. Die Kindesmutter hat ferner in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 trotz der eindeutigen Empfehlungen der Sachverständigen das Co-Sleeping und das Stillen weiterhin zu rechtfertigen versucht. Trotz schriftlicher Nachfrage des Gerichts hat die Kindesmutter es bis zuletzt abgelehnt, eine dringend erforderliche Elternberatung in Anspruch zu nehmen. Die Kindesmutter hat schriftsätzlich vortragen lassen, dass sie eine sozialpädagogische Familienhilfe in ihrem Haushalt nicht sehe. Besonders schwer wiegt hier, dass die Kindesmutter auch im Verhandlungstermin vom 00.00.0000 bis zuletzt die Kindeswohldienlichkeit von Umgangskontakte des Kindes im Haushalt des Kindesvaters - insbesondere unbegleitete Übernachtungskontakte - in Frage gestellt hat. Nur unter dem Druck des Verfahrens und des vom Gericht in Aussicht gestellten Wechsels des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters hat die Kindesmutter schließlich erklärt, mit sämtlichen Vorschlägen des Gerichts einverstanden zu sein. Im Hinblick auf die Erklärungen beider Sachverständiger im Termin, des Verfahrensbeistandes sowie der Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt M. sowie aus eigener Überzeugung des Gerichts wird die vorstehende Erklärung der Kindesmutter im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Kindesmutter als nicht tragfähig angesehen. Das Gericht hat im Rahmen seiner Entscheidung davon abgesehen, den Kindeseltern zusätzlich eine Auflage nach § 1666 BGB dahingehend zu erteilen, eine dringend angezeigte außergerichtliche Elternberatung (z.B. durch die Beratungsstellen der Träger der Kinder- und Jugendhilfe) in Anspruch zu nehmen, da beide Kindeseltern entsprechende Erklärungen im Verfahren abgegeben haben. Das Gericht geht hier davon aus, dass die diesbezüglichen Erklärungen beider Kindeseltern - auch im Falle des mit der Entscheidung ausgesprochenen Wechsels des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters - Bestand haben. bb) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und nach Abwägung auch der Risiken für das Kindeswohl, die mit einem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters verbunden sind, erscheint die Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Kindesmutter die einzige mögliche Maßnahme, da der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen und Auflagen des Gerichts, begegnet werden kann. Eine Verbesserung der Gesamtsituation kann nur durch einen Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters erfolgen. Die mit einem Wechsel einhergehenden Risiken werden geringer bewertet als die Gefahren für das Kind bei einem Verbleib des Kindes im Haushalt der Kindesmutter. Mit Hilfe der professionellen Beteiligten erfolgte ein mühsamer Aufbau einer Bindung des Kindes zum Kindesvater, die nach Bewertung des Gerichts als ausreichend belastbar erachtet wird, um mögliche Risiken für das Kindeswohl durch einen Wechsel in den Haushalt des Kindesvaters so gering wie möglich zu halten. Folgende Risiken werden von den Sachverständigen benannt: Aufgrund der festgestellten symbiotischen Verstrickung des Kindes mit der Kindesmutter geht die Sachverständige Dipl.-Psych. Y. davon aus, dass zunächst im Falle des Wechsel und der damit einhergehenden Nichtbeachtung des Kindeswillens mit einer deutlichen Labilisierung des Kindes zu rechnen sei (Bl. 364 d. GA). Aus kinderpsychiatrischer Sicht schätzt der Sachverständige Dr. med. T. einen Wechsel zum jetzigen Zeitpunkt für das Kind als wahrscheinlich traumatisierend ein, da dies als Bruch in seiner Biografie zu verstehen sei und I. dies nicht gut nachvollziehen könnte (Bl. 39 d. GA). Allerdings weist die Sachverständige Dipl.-Psych. Y. bereits in ihrem schriftlichen Gutachten darauf hin, dass die symbiotische Beziehung, in der I. von der Kindesmutter nach wie vor belassen und gehalten wird, einen möglichen Wechsel zwar erschwere, aber nicht unmögliche mache. In diesem Zusammenhang führt die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass mit zunehmendem Alter des Kindes und mit entsprechend zunehmendem Bedürfnis nach Autonomie die festgestellten Einschränkungen der Kindesmutter im Hinblick auf I. gesamte Entwicklung umso schwerer wiegen werden und die entsprechende Gefährdung somit wachse. Im Zuge einer solchen negativen Entwicklung wäre die Beziehung zur Kindesmutter auch zunehmend weniger als Ressource einzuschätzen. Die Entwicklungschancen wären, nach einer kurzfristig sicherlich schmerzhaften Trennung von der Kindesmutter, bei seinem Vater höher und im Hinblick auf die mittel- und längerfristige Entwicklung von Ben bilanzierend deutlich günstiger zu bewerten (Bl. 365 d. GA). Daran anschließend kann nach der festen Überzeugung des Gerichts mit dem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters nicht weiter zugewartet werden - insbesondere kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 und den sachverständigen Stellungnahmen im Verhandlungstermin eine Vorbereitungszeit nicht mehr abgewartet werden. Es liegt auf der Hand - und wäre aus Sicht des Gerichts sogar nachvollziehbar -, dass die Kindesmutter schlichtweg nicht in der Lage sein wird, mit dem Kind - bei weiterem Verbleib in ihrem Haushalt - eine individualtherapeutische Anbindung des Kindes zum Zwecke der „Vorbereitung des Obhutswechsels“ zu fördern. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Dr. med. T. gefragt nach möglichen bleibenden Schäden für das Kind infolge eines Wechsels ergänzend zu seinen schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die erste Reaktion des Kindes im Falle eines Wechsels eine starke Stressreaktion sein wird und die erste Reaktion wahrscheinlich auch eine Widerstandsreaktion sein wird. Dieser schockartige Zustand wird seiner Prognose nach allerdings keine bleibenden Schäden bei dem Kind zurücklassen, da die Erziehungsressourcen beim Kindesvater vorhanden seien, diesem Stress entgegenzuwirken. Insoweit geht der Sachverständige davon aus, dass sich diese Stresssituation im Hinblick auf die Ressourcen beim Kindesvater auch wieder schnell beruhigen kann und die Risiken insoweit geringer wiegen als die Gefahr für das Kindeswohl beim Verbleib des Kindes im Haushalt der Kindesmutter. Der Unterzeichner möchte an dieser Stelle noch einmal klar zum Ausdruck bringen, dass der nunmehr ausgesprochene Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters zu keinem Zeitpunkt die vom Unterzeichner favorisierte Lösung darstellte und er dies auch den Kindeseltern im Rahmen der prozessualen Möglichkeiten während der gesamten Verfahren immer und immer wieder mitgeteilt hat. Nach der Einschätzung des Unterzeichners wäre auch der Kindesvater bis zuletzt bereit gewesen, auf einen Wechsel des Kindes in seinen Haushalt zu verzichten, wenn er den Eindruck gehabt hätte, dass bei der Kindesmutter die ernstgemeinte Veränderung ihrer negativen Haltung zu ihm und zu einer Ausdehnung der Umgangskontakte ersichtlich gewesen wäre. Unter dem Eindruck der letzten mündlichen Verhandlung (und sämtlicher Verhandlungen zuvor) hat sich bei dem Unterzeichner die Überzeugung manifestiert, dass die Kindesmutter derzeit und auch in absehbarer Zukunft ohne Inanspruchnahme eigener fachlicher Beratung nicht in der Lage ist, ihre innere Haltung hin zur Kindeswohldienlichkeit von Umgangskontakten beim Kindesvater zu verändern. Die Kindesmutter präsentierte sich dem Unterzeichner von Verhandlung zu Verhandlung immer uneinsichtiger und starrer und gefangen in ihrer negativen Haltung. Die wiederholte Empfehlung in den Verhandlungen, außergerichtliche Elternberatung in Anspruch zu nehmen, wurde stetig von der Kindesmutter zurückgewiesen. Die Hoffnung des Unterzeichners, die Kindesmutter könne sowohl im Hinblick auf die Apelle des Unterzeichners und der weiteren professionellen Verfahrensbeteiligten als auch im Hinblick auf den moderaten Aufbau des Verfahrensdrucks in den zurückliegenden Verfahren ihre negative Haltung zum Positiven ändern und einfach altersentsprechende Übernachtungskontakte 14-tägig von freitags bis montags zulassen, hat sich unter dem nachhaltigen Eindruck in der letzten mündlichen Verhandlung leider zerschlagen. Die vom Gericht zunächst vorgeschlagene „Zwischenvereinbarung“ war am Schluss der Erörterungen aufgrund der Aussagen der Kindesmutter nicht mehr einer gerichtlichen „Billigung“ zugänglich. Was zum Wohle des Kindes bleibt, ist ein Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters. Dem haben sich der Verfahrensbeistand und die Mitarbeiter des Jugendamtes uneingeschränkt angeschlossen. Sowohl der Kontinuitätsgrundsatz (Verbleib im Haushalt der Kindesmutter) als auch der entsprechende Wille des Kindes treten vorliegend im Hinblick auf die vom Gericht festgestellte Gefährdung des Kindes im Haushalt der Kindesmutter zurück. cc) Die Entscheidung, in welchen Umfang der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen ist, hat sich grundsätzlich auf diejenigen Bereiche zu beschränken, die unbedingt notwendig sind (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Entgegen der Empfehlung der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y. in ihrem schriftlichen Gutachten ist eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater derzeit erforderlich. Das Gericht erwartet im Hinblick auf die getroffene Entscheidung eine - zumindest vorübergehende - Zuspitzung des Elternkonfliktes, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Umsetzung des Wechsels mit erheblichem Stress für sämtliche Familienmitglieder einhergehen wird. Es erscheint insoweit geboten, dass der Kindesvater in diesem Fall sämtliche Entscheidung zum Wohle des Kindes schnell und alleine treffen kann. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die - im Anschluss an einen Wechsel als erforderlich angesehene - individualtherapeutische Anbindung des Kindes in der Klinik Walstedde verwiesen, die die Kindesmutter noch in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 mit dem Einwand in Frage stellte, es gehe aufgrund der längeren Fahrtzeit Spielzeit für das Kind verloren. Ferner wird der Kindesvater zeitnah eine Entscheidung im Hinblick auf den Kindergarten treffen müssen; es wird insoweit auf den Dissens der Kindeseltern in dem Verfahren 118 F 1185/19 verwiesen, der nur durch gerichtliche Intervention gelöst werden konnte. Schließlich ist auszuführen, dass die Kindesmutter ihren schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sie allein damit begründet hat, dass eine Kommunikation und damit einhergehend eine gemeinsame Ausübung der elterliche Sorge mit dem Kindesvater „unmöglich“ sei. Schließlich hat auch der Verfahrensbeistand in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater allein beantragt. 2. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater allein ist auch nach § 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB gerechtfertigt. Danach ist bei Getrenntleben der Eltern dem Antrag eines Elternteils, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller allein dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat zu der vorgenannten Vorschrift entschieden, dass allein aus der normtechnischen Gestaltung von § 1671 BGB kein Regel-/ Ausnahmeverhältnis zugunsten des Fortbestandes der gemeinsamen elterlichen Sorge hergeleitet werden könne. Ebenso wenig bestehe eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel für das Kind die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei. Für die allgemein gehaltene Aussage, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei als die Alleinsorge eines Elternteils, bestehe in der kinderpsychologischen und familiensoziologischen Forschung auch weiterhin keine empirisch gesicherte Grundlage (BGH FamRZ 2008, 592). Vorzuziehen ist die Alleinsorge daher in den Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht funktioniert, weil zwischen den Eltern keine Konsensmöglichkeit besteht. So liegt der Fall hier. Es kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen des Gerichts zu den Voraussetzungen des §§ 1666, 1666a BGB verwiesen werden. B. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist nach Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater allein auch der Herausgabeantrag des Kindesvaters begründet, §§ 1632 BGB i.V.m 1666, 1666a BGB. C. Aufgrund der vom Gericht ausgesprochenen Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater allein war über den nur hilfsweise gestellten Antrag des Kindesvaters zur Ausweitung der Umgänge nicht zu entscheiden. Vor dem Hintergrund des anstehenden Wechsels des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters waren sowohl der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2019 (Az.:II-4 UF 161/18) sowie die Umgangspflegschaft selbst aufzuheben, § 1696 BGB. Zur Klarstellung ist auch der im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18.11.2019 (Az.: 118 F 4293/19) aufgehoben worden, der mit Abschluss des hiesigen Hauptsacheverfahrens gegenstandslos geworden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.