Beschluss
242 M 792/23
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2023:1211.242M792.23.00
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Tenor
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 06.10.2023 gegen die Kostenrechnung vom 18.09.2023 in dem Verfahren DR I-0221/23 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 06.10.2023 gegen die Kostenrechnung vom 18.09.2023 in dem Verfahren DR I-0221/23 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zuständige Obergerichtsvollzieherin stellte vorliegend einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als elektronisches Dokument an den Drittschuldner zu. Mit Kostenrechnung vom 18.09.2023 zum Aktenzeichen DR I-0221/23 stellte sie u.a. eine Gebühr KV 100 GvKostG in Höhe von 11,00 Euro in Rechnung. Gegen den Ansatz dieser Gebühr wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Dortmund mit der Erinnerung vom 06.10.2023 unter Verweis auf den Erlass des JM vom 17.12.2021 (2344-Z. 124). Die Obergerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und vertritt die Ansicht, bei der elektronischen Zustellung handele es sich um eine ausschließlich persönlich durch den/die Gerichtsvollzieher/in bewirkte Zustellung, die die Gebühr KV 100 GvKostG entstehen lasse. II. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 18.09.2023 ist unbegründet. Zu Recht hat die Obergerichtsvollzieherin für die elektronische Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner die Gebühr 100 GvKostG erhoben. Wie die elektronische Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kostenrechtlich zu beurteilen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Einer Ansicht nach wird hierin eine sonstige Zustellung im Sinne des KV 101 GvKostG gesehen (so z.B. AG Lüneburg, Beschluss vom 30.05.2022, DGVZ 2022, 202 m.w.N.). Auch der Erlass des JM vom 17.12.2021 (2344-Z. 124), auf den der Bezirksrevisor in seiner Erinnerung Bezug nimmt, sieht den Ansatz einer Gebühr KV 101 GvKostG vor. Eine andere Ansicht geht bei einer elektronischen Zustellung eines PfÜBs von einer persönlichen Zustellung im Sinne von KV 100 GvKostG aus (AG Wesel, Beschluss vom 21.09.2023, 24 M 2066/23; AG Emmerich am Rhein, Beschluss vom 25.08.2023, 60 M 202/23, AG Kempen, Beschluss vom 14.08.2023, 16 M 232/23; AG Bückeburg, Beschluss vom 06.09.2023, 41 M 199/23). Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Ansatz einer KV 100 GvKostG ist gerechtfertigt. Entscheidend ist hier, wie dies das Amtsgericht Emmerich am Rhein ausführt (aaO), dass der Gerichtsvollzieher die Zustellung in eigener Person bewirkt und nicht wie im Falle des KV 101 GvKostG eine dritte Person damit beauftragt. Sowohl bei der elektronischen Zustellung als auch bei der papierenen Zustellung bewirkt der Gerichtsvollzieher persönlich, dass das zuzustellende Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt und übernimmt hierfür auch persönlich die Verantwortung. Der Gerichtsvollzieher stellte die zuzustellenden Dokumente in elektronischer Form zusammen. Er prüft die Möglichkeit und Zulässigkeit der elektronischen Zustellung an den Empfänger. Er wählt das Postfach des Empfängers, in das zugestellt werden soll. Er nimmt dann die eigentliche Zustellung durch Absenden aus dem eigenen und Übersenden in das Postfach des Empfängers vor und übernimmt schließlich auch die Gewähr durch Überprüfen der Eingangsbestätigung dafür, dass die Zustellung erfolgreich war. Bei keinem dieser Schritte bedienst sich der Gerichtsvollzieher der Mitwirkung eines Dritten. Insofern unterscheidet sich die elektronische Zustellung von der Zustellung in Papierform in einen Briefkasten des Empfängers lediglich dadurch, dass der Gerichtsvollzieher keine Wege zwischen seinem Dienstort und dem Ort der Zustellung mehr zurücklegt. Das Zurücklegen eines Weges ist jedoch nicht maßgeblich für die persönliche Zustellung im Sinne des KV 100 GvKostG. Die Begründung aus dem vom Bezirksrevisor angeführten Erlass des JM vom 17.12.2021 trägt hingegen nicht. Dort wird angeführt, dass eine analoge Anwendung der KV 100 GvKostG an einer für Analogie erforderlichen ungewollten Regelungslücke im Gesetz scheitere, da KV 101 GvKostG auch die elektronische Zustellung erfasse. Nach Ansicht des Gerichts ist für eine analoge Anwendung der KV 100 GvKostG auf den vorliegenden Fall jedoch kein Raum, dieser ist vielmehr direkt anwendbar. Nach alledem ist die angegriffene Kostenrechnung nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5 Abs. 2 Satz 2. GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.