Urteil
4 C 1495/20
AG Erfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGERFUR:2020:1223.4C1495.20.00
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Leitsätze
1. Für die Ansprüche aus Art. 8 der Fluggastrechte-VO ist allein der Fluggast selbst aktivlegitimiert. Zwar ist der Wortlaut der Verordnung nicht eindeutig, soweit sie sich auf den „Fluggast“ bezieht. Die Vorschrift, die auf Art. 8 Fluggastrechte-VO verweist, spricht allerdings davon, dass „dem Fluggast“ die Unterstützungsleistungen anzubieten sind, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Dritter den Flug gebucht hat. Das Gericht geht nicht davon aus, dass etwas anderes daraus herzuleiten wäre, dass sich der Luftbeförderungsvertrag durch die Wahl der Flugscheinerstattung in ein Rückgewährschuldverhältnis wandeln würde.(Rn.13)
2. Ein Anspruch kann auch nicht im Wege des Vertrags zugunsten Dritter geltend gemacht werden. Denn der Erstattungsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen muss nicht genauso behandelt werden wie der gegen den Vertragspartner gerichtete Rückabwicklungsanspruch. Das Europarecht sollte nicht durch nationalstaatliches Recht des Vertrags zugunsten Dritter modifiziert werden.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und die Beklagte je 1/2 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Ansprüche aus Art. 8 der Fluggastrechte-VO ist allein der Fluggast selbst aktivlegitimiert. Zwar ist der Wortlaut der Verordnung nicht eindeutig, soweit sie sich auf den „Fluggast“ bezieht. Die Vorschrift, die auf Art. 8 Fluggastrechte-VO verweist, spricht allerdings davon, dass „dem Fluggast“ die Unterstützungsleistungen anzubieten sind, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Dritter den Flug gebucht hat. Das Gericht geht nicht davon aus, dass etwas anderes daraus herzuleiten wäre, dass sich der Luftbeförderungsvertrag durch die Wahl der Flugscheinerstattung in ein Rückgewährschuldverhältnis wandeln würde.(Rn.13) 2. Ein Anspruch kann auch nicht im Wege des Vertrags zugunsten Dritter geltend gemacht werden. Denn der Erstattungsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen muss nicht genauso behandelt werden wie der gegen den Vertragspartner gerichtete Rückabwicklungsanspruch. Das Europarecht sollte nicht durch nationalstaatliches Recht des Vertrags zugunsten Dritter modifiziert werden.(Rn.17) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und die Beklagte je 1/2 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) 71,30 € von der Beklagten gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 lit. a 1. Spiegelstrich Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 verlangen. Die Beklagte annullierte als ausführendes Luftfahrtunternehmen des streitgegenständlichen Flugs den durch den Zedenten gebuchten Flug OE... vom 13.05.2020. Die Beklagte wählte nach Abtretung der Ansprüche die Erstattung der Flugscheinkosten. Einwendungen gegen die Berechtigung des Anspruchs der Klägerin hat die Beklagte nicht erhoben. Allerdings ist der Anspruch auf die Hälfte der eingeforderten Summe begrenzt, weil die Klägerin nur die Flugscheinkosten des Zedenten, nicht aber dessen Mitreisender beanspruchen kann. Der die Mitreisende betreffende Anspruch folgt nicht aus Art. 8 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO. Für die Ansprüche aus Art. 8 der Fluggastrechte-VO ist allein der Fluggast selbst aktivlegitimiert (Steinrötter, BeckOGK-Fluggastrechte-VO, 01.08.2020, Art. 8 Rn. 62). Zwar ist der Wortlaut der Verordnung nicht eindeutig, soweit sie „dem Fluggast“ allein das Wahlrecht einräumt, sich zwischen anderweitiger Beförderung und Erstattung der Flugscheinkosten zu entscheiden, aber nicht regelt, an wen die Flugscheinkosten auszukehren sind. Dabei spricht für die Aktivlegitimation des einzelnen Fluggastes allerdings, dass Art. 5 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechte-VO, der auf Art. 8 Fluggastrechte-VO verweist, davon spricht, dass „dem Fluggast“ die Unterstützungsleistungen anzubieten sind, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Dritter den Flug gebucht hat (LG Köln BeckRS 2014, 4026; Brecke ZLW 2012, 358 (363); Schmid/Degott/Hopperdietzel Fluggastrechte, 2014, Vorbem. Rn. 22 ff.). Das Gericht geht nicht davon aus, dass etwas anderes daraus herzuleiten wäre, dass sich der Luftbeförderungsvertrag durch die Wahl der Flugscheinerstattung in ein Rückgewährschuldverhältnis wandeln würde. Soweit sich die Klägerin diesbezüglich auf eine in der Literatur vertretene Auffassung (Keiler in Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 2016, Art. 8 Rn. 8) bezieht, welche aus Erwägungsgrund 17 (beziehungsweise hier 10) der Fluggastrechte-VO folgert, dass die Wahl der Flugscheinkosten einen Vertragsrücktritt und die schuldrechtliche Rückabwicklung bewirke, folgt das Gericht dem nicht. Der Erwägungsgrund spricht allein von einer „Rückerstattung des Flugpreises“. Die Klägerin übersieht, dass die Fluggastrechte-VO den Fluggast gerade nicht in unmittelbarer Abhängigkeit zum Vertragsverhältnis (welches ohnehin europarechtsautonom bestimmt werden müsste, vgl. EuGH NJW-RR 2020, 552) behandelt, sondern den vorrangigen Zweck hat, die dem (konkreten) Fluggast durch Annullierung entstehenden Ärgernisse und Unannehmlichkeiten auszugleichen, wie unmittelbar aus Erwägungsgrund 2 abzuleiten ist. Auch die Passivlegitimation folgt in der Fluggastrechte-VO nicht notwendig dem Vertrag, sondern allein der Flugdurchführung (vgl. BGH NJW 2010, 1522). Dabei müsste aus der Auffassung der Klägerin konsequenterweise abgeleitet werden, dass ein Luftfahrtunternehmen, das seinerseits nicht Vertragspartner des Fluggastes geworden ist, in ein vertragsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis einbezogen würde (vgl. zur Problematik Steinrötter, a.a.O., Art. 8 Rn. 61). Zudem spricht gegen eine zu enge Bindung des Ausgleichsanspruchs aus der Fluggastrechte-VO an die Rolle als Vertragspartei, dass gerade die in Art. 8 bezeichneten Ansprüche (soweit sie über die Erstattung der Flugscheinkosten hinausgehen) sowie diejenigen aus Art. 9 Fluggastrechte-VO unmittelbar vor Ort am Abflughafen eingelöst werden müssen (vgl. EuGH EuZW 2006, 112), wo regelmäßig allein das ausführende, nicht aber zwingend das Buchungsluftfahrtunternehmen ansprechbar sein wird. Gleichfalls ist auf die dort zu erbringenden Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen der Reisende angewiesen und zwar unabhängig von der Person des Buchenden. Vor diesem Hintergrund kann es für die effektive Durchsetzung der Ansprüche aus Art. 8 Fluggastrechte-VO (vorbehaltlich des Umstandes, dass überhaupt eine (vertragliche) Buchung vorliegt) auch allein auf das faktische Verhältnis zwischen Reisendem und ausführenden Luftfahrtunternehmen ankommen. Die Aufspaltung der Anspruchsinhaberschaft erschiene anderenfalls künstlich und systemfremd, da es sich bei den Ausgleichsleistungen nach Art. 8 und 9 der Fluggastrechte-VO um in der Sache einheitlich zu behandelnde Alternativen desselben Anspruchs auf Betreuungsleistungen des Fluggastes handelt (wie auch Keiler, a.a.O., Rn. 7 feststellt). Auch das Argument, der bloß Mitreisende habe keine Flugscheinkosten aufgewendet, sodass ihm auch keine erstattet werden könnten, verfängt nicht: Dass gleichwohl der Fluggast Anspruchsinhaber sein kann, wird nämlich bereits dann deutlich, wenn man die rechtliche Konstruktion des Art. 8 Abs. 2 Fluggastrechte-VO in den Blick nimmt. Danach sollen auch Buchende einer Pauschalreise, vorbehaltlich Entschädigungsansprüchen nach der Pauschalreisen-RL 90/314/EWG (bzw. nunmehr RL 2015/2302/EU), die Ansprüche nach Art. 8 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO geltend machen können. Im Falle einer Pauschalreise steht aber gerade das Reiseunternehmen im Außenverhältnis für den Erwerb des Flugscheins ein, sodass sichtbar wird, dass dem Verordnungsgeber nicht der Vertragspartner, sondern der Fluggast selbst vor Augen stand. Im Übrigen ist nach dem Wortlaut der Norm auch nicht der durch den Fluggast für den Flugschein aufgewendete Betrag zu ersetzen, sondern die Flugscheinkosten, zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, wobei die Fassung im Passiv (die sich auch in der englischen (“the full cost of the ticket at the price at which it was bought“) und französischen Sprachfassung (“au prix auquel il [le billet] a été acheté“) widerspiegelt) klar macht, dass es nicht auf die Person des Erwerbers ankommt. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, weil dem tatsächlich Buchenden gegenüber dem Fluggast aus dem Innenrechtsverhältnis ein Anspruch auf Auskehr der Flugscheinkosten zustehen kann; jedenfalls kann ein Anspruch auf Abtretung der Forderung bestehen. Dass hier die Mitreisende an den Zedenten ihren Anspruch abgetreten hätte, ist indessen schon nicht vorgetragen, sondern allein, dass der Zedent zur Ausübung des Wahlrechts bevollmächtigt worden sei. Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass der Zedent den Anspruch der Mitreisenden jedenfalls im Wege des § 328 BGB geltend machen könne. Ebenso wenig kann sie sich auf §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2, 648a Abs. 1, Abs. 5 BGB berufen. Die Beklagte ist für diese Ansprüche nicht passivlegitimiert. Denn anders als im Rahmen der Fluggastrechte-VO ist für die vertraglichen (Rückabwicklungs-)Ansprüche auch der tatsächliche Vertragspartner heranzuziehen. Dies ist vorliegend aber nicht die Beklagte, sondern - wie die Klägerin zuletzt klargestellt hat - die R. Letztlich überzeugt auch die Herangehensweise, die Erwägungen des Vertrags zugunsten Dritter auf die Fluggastrechte-VO zu übertragen, nicht. Es mag richtig sein, dass der Rückerstattungsanspruch regelmäßig dem Rückgewährschuldverhältnis entspricht und dass mit der Wahl der Flugscheinkostenerstattung zugleich ein (national schuld-)rechtlicher Rücktritt erklärt wird (vgl. Steinrötter, a.a.O., Art. 8 Rn. 28). Daraus folgt aber nicht - auch nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes -, dass der Erstattungsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen genauso behandelt werden müsste wie der gegen den Vertragspartner gerichtete Rückabwicklungsanspruch. Zwar mag zutreffen, dass wenn der Dritte zurückgetreten ist, dem Versprechensempfänger der Anspruch auf Rückerstattung der Gegenleistung (§§ 323, 324, 326, 346 BGB) zusteht (Gottwald in MüKo-BGB, 8. Aufl. 2019, § 335 Rn. 10), was dazu führt, dass für den - indes nur wirtschaftlich, nicht rechtlich - gleichen Anspruch zwei verschiedene Gläubiger zwei verschiedenen Schuldnern gegenüberstehen können (nämlich der Fluggast dem ausführenden Unternehmen und der Buchende dem Vertragspartner). Dieses Problem ist aber nicht unbekannt und über Art. 12 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO zu korrigieren, um eine doppelte Inanspruchnahme - die hier aber gegenwärtig ohnehin nicht in Raum steht, weil nicht ersichtlich wäre, dass der Vertragspartner des Buchenden bereits Zahlungen geleistet hätte - zu vermeiden (vgl. im Einzelnen Maruhn in BeckOK-Fluggastrechte-VO, 16. Ed. 01.01.2020, Art. 12 Rn. 19 ff.; siehe auch BGH NJW 2020, 40). Jedenfalls ist vor dem Hintergrund des effet utile ein bestehender Widerspruch einheitlich zugunsten des Europarechts aufzulösen. Die Modifikation des Europarechts durch nationalstaatliches Recht (§§ 328, 335 BGB) verbietet sich dagegen. Die zugesprochenen Verzugszinsen gründen in §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Sie ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich, weil das Gericht Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO in einem bislang höchstrichterlich nicht geklärten Umfang auszulegen hatte und dies nach Art. 267 Abs. 1 AEUV grundsätzlich dem Europäischen Gerichtshof zukommt. Da das erkennende Gericht mangels Vorlagepflicht den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung nicht ersucht hat (Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV), war die Berufung zuzulassen (Rimmelspacher in MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 511 Rn. 70). Die Berufungszulassung erfolgt dabei allein zugunsten der Klägerin, weil nur diese durch die Beantwortung der zu klärenden Frage durch das erkennende Gericht belastet wird (vgl. BGH NJW 2018, 1683; 2018, 1880). Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Flugscheinkosten in Anspruch. Die Beklagte war ausführendes Luftfahrtunternehmen des Fluges OE..... von Erfurt nach... Palma de Mallorca, der am 13.05.2020 um 15:15 Uhr starten und um 17:40 Uhr landen sollte. Herr O. (fortan: Zedent) buchte bei der Fluggesellschaft R. zwei Flugtickets, ausgestellt auf ihn und eine weitere Reisende, Frau B. (fortan: Mitreisende), und zahlte hierfür insgesamt einen Betrag von 142,60 €. Der Flug OE... wurde in der Folge annulliert. Die aus der Annullierung folgenden Ansprüche trat der Zedent, nachdem die Mitreisende ihn zur Ausübung des Wahlrechts nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 bevollmächtigt hatte, am 10.05.2020 an die Klägerin ab, welche die Beklagte auf Erstattung der Flugscheinkosten bis zum 07.08.2020 in Anspruch nahm. Zahlungen der Beklagten erfolgten nicht. Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne die gesamten Flugscheinkosten von der Beklagten verlangen, weil aus Art. 8 der Fluggastrechte-VO ein Rückgewährschuldverhältnis folge, das auch die Flugscheinkosten der Mitreisenden beinhalte. Jedenfalls sei dies aus den Vorschriften über den Vertrag zugunsten Dritter, im Übrigen aus Bereicherungsrecht zu folgern, nachdem die vertragsgemäße Leistung nicht erbracht worden sei. Die Klägerin beantragt mit am 23.09.2020 zugestellter Klage, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 142,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat sich nicht geäußert. Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.