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Beschluss

8 W 321/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen ist die durch den Terminsvertreter erzielte Terminsgebühr nach § 5 RVG in voller Höhe erstattungsfähig. • Interne Vereinbarungen zwischen Prozessbevollmächtigtem und Terminsvertreter berühren nicht die Erstattungsansprüche der Partei gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner. • Fiktive Reisekosten sind nur anstelle tatsächlich angefallener Kosten erstattungsfähig; eine Ersatzforderung neben der Terminsgebühr kommt hier nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Terminsgebühren bei Beauftragung durch Prozessbevollmächtigten • Bei Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen ist die durch den Terminsvertreter erzielte Terminsgebühr nach § 5 RVG in voller Höhe erstattungsfähig. • Interne Vereinbarungen zwischen Prozessbevollmächtigtem und Terminsvertreter berühren nicht die Erstattungsansprüche der Partei gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner. • Fiktive Reisekosten sind nur anstelle tatsächlich angefallener Kosten erstattungsfähig; eine Ersatzforderung neben der Terminsgebühr kommt hier nicht in Betracht. Die Klägerin begehrt im Anschluss an ein Urteil und einen Beschluss die Festsetzung von Parteikosten, insbesondere einer 1,2-fachen Terminsgebühr sowie weiterer Kostenpositionen für einen Terminsvertreter. Der Terminsvertreter war vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen zur Wahrnehmung eines Termins beauftragt worden. Die Rechtspflegerin des Landgerichts setzte anstelle der beantragten höheren Gebühr einen Pauschalbetrag fest und lehnte die übrigen beantragten Erstattungen ab. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die Terminsgebühr und gegebenenfalls fiktive Reisekosten erstattungsfähig sind und in welcher Höhe. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft (§§ 11 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO). • Anwendbare Normen: § 5 RVG bestimmt, dass Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nach dem RVG zu vergüten sind, wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten wird; Erstattungsmaßstab ergibt sich aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Kostenentscheidung gestützt auf Nr. 1812 KV GKG, §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO. • Beurteilung der Terminsgebühr: Erteilt der Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag, ist er regelmäßig Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten; die dadurch entstandene Terminsgebühr gehört der Vergütung des Prozessbevollmächtigten und ist nach § 5 RVG so zu bemessen, als hätte der Bevollmächtigte selbst gehandelt. • Folgerung zur Erstattung: Die Partei kann die volle Terminsgebühr nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom unterlegenen Gegner erstattet verlangen; interne Vergütungsabreden zwischen Prozessbevollmächtigten und Terminsvertreter ändern hieran nichts. • Abweisung weiterer Anträge: Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für eingekaufte Fremdleistungen sind keine Auslagen i.S.v. Teil 7 VV RVG; fiktive Reisekosten sind nur anstelle tatsächlich angefallener Kosten zu ersetzen und können hier nicht geltend gemacht werden. • Vergleich mit Rechtsprechung: Zitierte Entscheidungen, die Untervollmachtskonstellationen betreffen, sind nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragbar. Die Beschwerde der Klägerin hatte teilweise Erfolg: Die Kostenfestsetzung ist dahin zu ändern, dass die beantragte Terminsgebühr in der Höhe als erstattungsfähig anerkannt und vom Beklagten an die Klägerin 1.846,60 EUR nebst Zinsen zu erstatten sind. Soweit die Klägerin darüber hinausgehende Erstattungsbeträge, insbesondere fiktive Reisekosten oder eine weitergehende Festsetzung, begehrte, wurden diese Anträge zurückgewiesen, weil solche Aufwendungen keine erstattungsfähigen Auslagen sind und fiktive Reisekosten nur anstelle tatsächlich angefallener Kosten ersetzt werden. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 30,00 EUR; sonstige Kostenverteilung wurde festgestellt.