Urteil
31 C 224/21
Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGEL:2022:0406.31C224.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 387,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 387,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen. 31 C 224/21 Amtsgericht Geldern IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des ……………… Klägers, Prozessbevollmächtigter: ………………, gegen ……………………, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: …………………, hat das Amtsgericht Geldern im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 06.04.2022 durch die Richter/in für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 387,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. I. Ein Zahlungsanspruch des Klägers i.H.v. 387,10 EUR gegen die Beklagte folgt aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVersG. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für Schäden an dem Fahrzeug des Klägers infolge des durch ein bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges verursachten Verkehrsunfalls vom 21.03.2020 in ……… steht unstreitig fest. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach zu. 1. Für die Zeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs vom 23.03.2020 bis zum 08.04.2020 kann der Kläger Mietwagenkosten i.H.v. 1.253,02 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen. Hierauf hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 772,31 EUR gezahlt, so dass der Kläger Anspruch auf Zahlung weiterer 387,10 EUR hat. Diese Kosten stellen den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar. Grundsätzlich darf der Geschädigte zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Der Umfang dieses Anspruchs bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dieser kann nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019 – I-1 U 74/18 = NJW-RR 2019, 731 Rn. 13-31, beck-online m.w.N.). Demnach ist für die Bestimmung der erforderlichen Mietkosten auf die objektive Marktlage abzustellen. Die insoweit erforderlichen und angemessenen Mietwagenkosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens auf 1.253,02 EUR. Das Gericht stützt seine Schätzung auf einen aus dem Fraunhofer Marktpreisspiegel 2020 sowie dem Schwacke Mietpreisspiegel 2020 gebildeten Mittelwert („Fracke“). Anlass, andere als die in diesen Tabellen angegebenen Werte zugrundezulegen, besteht nicht. Die Heranziehung von Tabellen kann zwar im Einzelfall auf Bedenken stoßen, wenn seitens der Parteien deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden (vgl. BGH, NJW 2013, 1539 = NZV 2013, 233; Senat, Urt. v. 21.04.2015 – I-1U 114/14, BeckRS 2016, 7155; OLG Hamm, NZV 2016, 336 = NJOZ 2016, 723). Voraussetzung ist allerdings eine hinreichend konkrete Bezeichnung der Alternativangebote (vgl. OLG Celle, Urt. v. 01.02.2017 – 14 U 61/16, BeckRS 2017, 140012; vgl. auch OLG Düsseldorf a.a.O.). Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote der Firma ……….und der Firma …………. vermögen diesen Anforderungen nicht zu genügen, da hieraus schon nicht folgt, dass diese auch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anmietung gegolten haben. Die vorgelegten Angebote beziehen sich vielmehr jeweils auf einen Anmietungszeitraum im Januar/Februar 2022; zudem beinhalten die Angebote jeweils eine Haftungsbefreiung mit einem Selbstbehalt von 950,00 EUR bzw. in nicht mitgeteilter Höhe während dem gegenständlichen Mietvertrag ein Selbstbehalt von lediglich 300,00 EUR zugrunde liegt. Somit ist bei der Ermittlung des angemessenen Normaltarifs nach dem jeweiligen Listenwerk aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte berücksichtigte Anmietzeitraum (1-Tages-Wert, 3-Tages-Wert, Wochenpauschale) heranzuziehen und der sich daraus ergebende 1-Tages-Wert mit der Anzahl der Gesamtmiettage zu multiplizieren (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Geschädigte hat ein Recht auf Anmietung eines gleichartigen, d.h. gruppengleichen Fahrzeugs. Für die Ermittlung des Normalpreises im Sinne der Erforderlichkeit ist daher auf die Fahrzeuggruppe des beschädigten Fahrzeugs abzustellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. 7. 2011 - 13 U 108/10), dieses ist unstreitig in die Gruppe 3 einzuordnen. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich folgende Abrechnung: Mietpreisspiegel Schwacke für Normaltarif 2020 im PLZ Gebiet 479, Klasse 3: Wochenpauschale 531,72 EUR : 7 x 17 Tage = 1.291,32 EUR Marktpreisspiegel Fraunhofer für Normaltarif 2020 im PLZ-Gebiet 47, Klasse 3: Wochenpauschale 216,15 EUR : 7 x 17 Tage = 524,96 EUR Summe beider Tarife: 1.816,28 EUR, geteilt durch 2: 908,14 EUR 2. Erstattungsfähig sind über den reinen Mietwagentarif hinaus auch die Kosten einer Haftungsbegrenzung auf 300,00 EUR in Höhe von insgesamt 312,29 EUR. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz ist in der Regel eine adäquate Schadensfolge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2005 – VI ZR 74/04 = NJW 2005, 1041, beck-online m.w.N.; OLG Celle, Urt. v. 30.09.2009 – 14 U 63/09 = NJOZ 2010, 1371, beck-online). Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Anmietenden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007 – 19 U 181/06 = NZV 2007, 199, beck-online). Anhaltspunkte, die vorliegend die Annahme einer Ausnahme rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die diesbezüglich darlegungsbelastete Beklagte hat nicht dargetan, inwieweit ausnahmsweise nicht von einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko auf der Seite des Geschädigten auszugehen war. Die Kosten der Haftungsreduzierung können anhand der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel ermittelt werden (OLG Köln a.a.O.). Danach sind 18,37 EUR pro Tag anzusetzen, insg. 312,29 EUR. 3. Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist ein pauschaler Abzug i.H.v. 5 % der Mietkosten im Wege der Vorteilsausgleichung grundsätzlich vorzunehmen, weil der Geschädigte regelmäßig Eigenaufwendungen erspart (z.B. von so genannten „beweglichen Betriebskosten“ wie Öl-Nachfüllkosten, Reparatur, Wartung und Reifen wie auch den so genannten „ersparten Verschleißkosten“ durch die vorübergehende Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs) (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019 – I-1 U 74/18 = NJW-RR 2019, 731 Rn. 13-31, beck-online). Bei einem Gesamtbetrag i.H.v. 1.220,43 EUR (908,14 EUR + 312,29 EUR) ergibt sich somit nach Abzug von 5 % ein Betrag i.H.v. 1.159,41 EUR. 4. Auf die damit insgesamt bestehende Schadensersatzforderung i.H.v. insgesamt 1.159,41 EUR hat die Beklagte bereits einen Betrag i.H.v. 772,31 EUR geleistet (§ 362 Abs. 1 BGB). Darauf, ob der Kläger die geltend gemachten Mietwagenkosten gezahlt hat, kommt es nach der Erfüllungsverweigerung nicht an, da sich ein etwaiger Anspruch auf Freistellung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hätte. 5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls seit dem 04.05.2020 in Verzug, da die Beklagte auf das anwaltliche Schreiben vom 24.05.2020 eine Regulierung mit Schreiben vom 30.04.2020 endgültig abgelehnt hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Gründe zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Der Streitwert wird auf 387,10 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.