Leitsatz: Haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung im Hinblick auf die Frage getroffen, ob eine Bruttoentgelt- oder Nettoentgeltvereinbarung vorliegt und hat die Rechnungsstellerin ihr Leistungsbestimmungsrecht zu Gunsten einer Bruttoentgeltvereinbarung ausgeübt, ist eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung von Umsatzsteuer für die Herstellung so genannter "Zytostatika". Die Klägerin ist ein privater Krankenversicherer; die Beklagte betreibt in ihrem Krankenhaus in H. unter anderem eine Krankenhausapotheke. Sie verkaufte in dem Jahr 2012 an einen Versicherungsnehmer der Klägerin in ihrem Krankenhaus unter anderem sogenannte "Zytostatika-Zubereitungen" im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Zytostatika-Zubereitungen sind Krebsmedikamente die im Rahmen einer "Chemotherapie" zur Anwendung kommen können. Die Zubereitung stellte die Beklagte in ihrer Apotheke individuell her. Die Beklagte stellte dem Versicherungsnehmer der Klägerin die Kosten für diese Medikamente einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung. Die Umsatzsteuer war jedoch nicht auf der Rechnung ausgewiesen. Gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin rechnete die Beklagte sodann im Jahr 2012 für ihre Zubereitungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 5.119,05 EUR ab. Diese Rechnungen wurden von der Klägerin vollumfänglich erstattet. Der Umsatzsteueranteil belief sich hierbei auf den Klagebetrag in Höhe von 817,33 EUR. Hinsichtlich der genauen Berechnung der Klageforderung wird auf Bl. 15 der Gerichtsakte verwiesen. Die Abgabe von Zytostatika zur ambulanten Behandlung wurde im streitigen Zeitraum von Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Während die Finanzverwaltung die entgeltliche Abgabe von Arzneimitteln zur ambulanten Verabreichung in den Räumen des Krankenhauses als umsatzsteuerpflichtig einstufte, bewertete die Rechtsprechung sowohl die ambulante medizinische Behandlung als auch die Medikamentengabe zur ambulanten Versorgung mit Zytostatika als umsatzsteuerfreie Krankenhausleistung im Sinne des § 4 Nr. 14 UstG. Mit Urteil vom 24.09.2014 (Az. V R 19/11) entschied der Bundesfinanzhof, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Behandlung, die dort individuell für einen einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt würden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG (a.F) steuerfrei sei. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Umsatzsteueranteils bezüglich der Kosten für Zytostatika hat, die zeitlich vor der Entscheidung des BFH entstanden sind. Die Klägerin forderte die Beklagte fruchtlos mit Schreiben vom 24.5.2016 unter Fristsetzung zur Zahlung des Klagebetrags auf. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei aufgrund der zu Unrecht erfolgten Berechung der Umsatzsteuer zur Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet. Ein Anspruch sei auch aus ergänzender Vertragsauslegung gegeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 817,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die streitgegenständlichen Rechnungen dergestalt abzuändern, dass die Umsätze aus den patienten-individuellen Zubereitungen umsatzsteuerfrei sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Rückerstattung sei bereits ausgeschlossen, da die Parteien eine Bruttopreisabrede trafen. Ferner sei sie nicht bereichert. Zwar habe sie den Umsatzsteueranteil von dem Kläger erhalten. Jedoch sei sie wegen der Abführung der Umsatzsteuer an die zuständige Finanzbehörde entreichert. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der vorsteuerpflichtigen Sach- und Personalkosten für die Herstellung der letztlich umsatzsteuerfreien Zytostatika belastet sei. Schließlich bestehe auch kein Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung, da es an einer Regelungslücke im Vertrag fehle. Eine Rechnungsberichtigung scheide aus, da keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen wurde. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat nach Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 26.9.2017 das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 17.10.2017 gewährt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB i.V.m §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1, Abs. 2 VVG gegen die Beklagte, da die Leistung nicht rechtsgrundlos erfolgte. Der Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte schlossen einen Behandlungsvertrag mit werklieferungsvertraglichen Elementen. Ein Rechtsgrund für die Zahlung der Umsatzsteuer besteht, da der Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte eine Vereinbarung, dass die Umsatzsteuer in dem Entgelt des Behandlungsvertrags unselbstständig enthalten sein sollte (Bruttopreisabrede), trafen. Der Bundesgerichtshof unterscheidet im Hinblick auf das umsatzsteuervertragliche Element eines Vertrags zwischen einer sogenannten Netto- und Bruttoentgeltvereinbarung. Bei einer Nettoentgeltvereinbarung haben die Vertragsparteien sich darauf geeinigt, dass die Umsatzsteuer selbstständiger Entgeltbestandteil sein soll. Bei einer Bruttoentgeltvereinbarung soll die Umsatzsteuer unselbstständiger Entgeltbestandteil sein. Bei der Bruttoentgeltvereinbarung deckt der Kaufpreis grundsätzlich auch die Aufwendungen für die von dem Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer mit ab (BGH, Urt. v. 11.5.2001 – V ZR 492/99; BGH NJW 1991, 2484). Vorliegend findet sich auf den Rechnungen der Beklagten keinerlei Hinweis auf eine zu entrichtende Umsatzsteuer. Soweit die Klägerin vorträgt, bei medizinischen Heilbehandlungen sei stets davon auszugehen, dass die Parteien eine Nettoentgeltvereinbarung treffen wollte, so verfängt dies nicht, denn allein aus der gesetzgeberischen Wertung, deren Richtigkeit unterstellt, medizinisch notwendige Heilbehandlungsmittel von der Umsatzsteuer zu befreien, ergibt sich kein Hinweis auf das Verständnis der konkreten Erklärungen der Vertragspartner. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass die Vertragsparteien gesetzgeberische Wertungen zum Vertragsinhalt machen wollten. Es mag zwar grundsätzlich ein allgemeines Interesse des Patienten, wie auch des Verbrauchers, bestehen, nicht mit der Umsatzsteuer belastet zu sein, jedoch kommt es auf den konkreten Vertragsinhalt an. Anhaltspunkte im Hinblick auf die Frage, ob eine Brutto- oder Nettoentgeltvereinbarung vorliegt wurden hier jedoch nicht vorgetragen, noch sind diese sonst ersichtlich. Haben die Parteien, wie hier, keine ausdrückliche Vereinbarung im Hinblick auf die Frage getroffen, ob eine Bruttoentgeltvereinbarung oder Nettoentgeltvereinbarung vorliegt, so kann der Verkäufer Preis sowie Art und Umfang der Leistung durch Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts nach §§ 315, 316 BGB festlegen (OLG Köln Urt. v. 22.6.2012 – 20 U 27/12, NJW-RR 2012, 1520, 1521). Die Beklagte hat als leistender Unternehmer somit nicht nur ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315, 316 BGB hinsichtlich der Entgelthöhe für die im Rahmen des Behandlungsvertrages hergestellten Zytostatika, sondern auch hinsichtlich der Entgeltbestandteil-Qualifikation der Umsatzsteuer und damit letztlich die Entscheidung darüber, ob eine Netto- oder eine Bruttoentgeltvereinbarung zwischen den Vertragsparteien zur Anwendung kommt. Es ergibt sich aus der Auslegung (§§133,157 BGB) der als Anlage XXX 2 vorgelegten Rechnungen, die nur eine Gesamtrechnungssumme ohne jedwede umsatzsteuerrechtliche Begrifflichkeit aufweisen, dass das Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Entgeltbestandteil-Qualifikation der Umsatzsteuer im Sinne einer Bruttoentgeltvereinbarung von der Beklagten ausgeübt worden ist. Dies ist im Hinblick auf Billigkeitsgesichtspunkte (§315 BGB) nicht zu beanstanden, da es das Risiko der Falschberechnung der Umsatzsteuer ebenso wie den Vorteil eines Nicht-Anfallens der Umsatzsteuer der Beklagten aufbürdet. Steht nach den aufgezeigten Grundsätzen jedoch fest, dass es sich um eine Bruttoentgeltvereinbarung handelt, so scheidet ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus, da nur bei einer Nettoentgeltvereinbarung die Umsatzsteuer Gegenstand eines selbständigen vertraglichen Forderungsrechts und mithin einem Anspruch nach §812 Abs.1 S.1 1.Alt BGB zugänglich ist. Denn die Aufteilung einer Leistung in einen kondizierbaren und einen nicht kondizierbaren Vergütungsteil entspräche nicht dem vertraglich festgelegten gesamtheitlichen Charakter der Bruttopreisabrede. Auch umgekehrt führt eine nachträgliche Besteuerung nicht zu einer weitergehenden Zahlungsverpflichtung des Zahlungsschuldners. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Parteien entweder ausdrücklich eine Nettopreis-Vereinbarung getroffen haben oder zumindest die Verkehrssitte bzw. ein Handelsbrauch einen entsprechende Nettoabrede nahelegen (BGH, U. v. 28.02.2002 - I ZR 318/99; U.v. 11.05.2001 - V ZR 492/99 sowie U. v. 15.02.1973 - VII ZR 212/71; LG Dortmund, U. v. 23.06.2016 - 2 O 190/15; vgl. insoweit auch EuGH, U. v. 07.11.2013 - C-249/12 und C-250/12). Dies ist jedoch nicht dargelegt worden. Die Klägerin hat auch keinen vertraglichen Anspruch auf Rückerstattung der Umsatzsteuer aus ergänzender Vertragsauslegung des Werklieferungsvertrags i. V. m. §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 u. 2 VVG. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke im Vertrag. Wie bereits dargelegt, vereinbarten die Vertragsparteien, dass eine Gesamtvergütung ohne selbstständigen Umsatzsteueranteil geschuldet war (Bruttoentgeltvereinbarung). Durch diese Vereinbarung legten die Parteien bindend fest, dass das Risiko der Falschberechnung der Umsatzsteuer der Beklagten auferlegt werden sollte. Die Parteien wollten eine klare Allokation der Risiken – und spiegelbildlich auch der Vorteile - einer nachträglichen Änderung der Besteuerung auf Seiten der Beklagten. Diese Regelung war auch nicht unbillig (s.o.). Aus diesen Erwägungen heraus fehlt es auch an einem beiderseitigen Irrtum. Für einen Umsatzsteuererstattungsanspruch müsste nach den Grundsätzen obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, die Klägerin darlegen und beweisen, dass die Vertragsparteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ein zwischen ihnen getätigter Umsatz umsatzsteuerpflichtig ist (OLG Köln Urt. v. 4.8.2016 – 7 U 177/15 , BeckRS 2016, 16272; LG Düsseldorf v. 5.2.2016 – 33 O 86/15, BeckRS 2016, 4582). Ein entsprechender Irrtum des Versicherungsnehmers wurde jedoch weder dargelegt noch bewiesen. Vielmehr dürfte in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen sein, dass die Parteien die Frage der Steuerschuld oder Nichtschuld hier der Beklagten auferlegen wollten. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung ergibt sich auch nicht aus §313 Abs.1 BGB. Ein solcher Anspruch bestünde allenfalls, wenn sich die Umstände, die beiderseitig Grundlage der Vereinbarung geworden sind, schwerwiegend geändert haben und die Parteien den Vertrag aufgrund dieser Veränderung nicht, oder anders abgeschlossen hätten. Es fehlt hier bereits an einer schwerwiegenden Änderung der Umstände, da die Parteien durch die geschlossene Bruttoentgeltvereinbarung die Vorteile und Nachteile einer Falschberechnung der Umsatzsteuer in die Hände der Beklagten legten. Somit trat durch das Urteil des Bundesfinanzhofs und die damit verbundene Änderung der Besteuerung des Umsatzes lediglich ein Umstand ein, den die Parteien schon zum Gegenstand ihrer Abrede machten. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 u. 2 VVG. Insoweit fehlt es bereits an einer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihre an die Patienten ausgestellten Rechnungen diesen gegenüber dahingehend zu korrigieren, dass die Umsatzsteueranteile für die verkauften Zytostatika entfielen und diese Beträge an die Patienten oder den Kläger auszukehren waren. Eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Patienten haben die Parteien weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Die Beklagte und die Patienten haben bei den Verkäufen der Zytostatika jeweils Bruttopreisabreden getroffen (s.o.). Sie haben sich darauf geeinigt, dass für die Medikamente, entsprechend der damaligen Auffassung der Finanzbehörden, Umsatzsteuer anfiel. Durch das Urteil des BFH vom 24.09.2014 ist diese Bruttopreisvereinbarung nicht entfallen. Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 28.09.2016 führt ebenfalls nicht zu einer vertraglichen Pflicht der Beklagten zur Rechnungsberichtigung. Zum einen handelt es sich hierbei um eine Verwaltungsanweisung gegenüber den Finanzbehörden. Zum anderen folgt aus dem Schreiben, dass die Rechnungsberichtigung den Unternehmern ausdrücklich freigestellt ist. Das Schreiben sieht gerade keine Verpflichtung zur nachträglichen Korrektur von ausgestellten Rechnungen, sondern lediglich diese Möglichkeit vor (LG Bochum Urt. v. 8.2.2017 – 4 O 392/16, BeckRS 2017). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zudem, dass mangels Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte auch eine Korrektur der Rechnungen gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 u. 2 VVG ausscheidet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.1, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 817,33 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht L., M. Str. 101, ….. L., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht L. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht H. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht H., Nstr. 9, ….. H., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.