Urteil
33 O 86/15
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein ausdrücklicher vertraglicher Auftraggebervermerk, dass dieser die Umsatzsteuer an die Finanzbehörden abführt, schließt eine ergänzende Auslegung dahin aus, der Leistungsempfänger müsse nachträglich Umsatzsteuer an den Unternehmer zahlen.
• Eine Anpassung des Werkvertrages nach § 313 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Interessen des Unternehmers das schutzwürdige Interesse des Leistungsempfängers am Bestand der Vereinbarung überwiegen; dies war vor Inkrafttreten von § 27 Abs. 19 UStG nicht der Fall.
• Fehlt dem Unternehmer ein durchsetzbarer zivilrechtlicher Anspruch gegen den Leistungsempfänger, kann er diesen auch nicht an das Finanzamt abtreten mit Wirkung gegen den Leistungsempfänger.
Entscheidungsgründe
Keine Zahlungspflicht des Bauträgers für nachträgliche Umsatzsteuer aus abgetretenen Rechten • Ein ausdrücklicher vertraglicher Auftraggebervermerk, dass dieser die Umsatzsteuer an die Finanzbehörden abführt, schließt eine ergänzende Auslegung dahin aus, der Leistungsempfänger müsse nachträglich Umsatzsteuer an den Unternehmer zahlen. • Eine Anpassung des Werkvertrages nach § 313 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Interessen des Unternehmers das schutzwürdige Interesse des Leistungsempfängers am Bestand der Vereinbarung überwiegen; dies war vor Inkrafttreten von § 27 Abs. 19 UStG nicht der Fall. • Fehlt dem Unternehmer ein durchsetzbarer zivilrechtlicher Anspruch gegen den Leistungsempfänger, kann er diesen auch nicht an das Finanzamt abtreten mit Wirkung gegen den Leistungsempfänger. Die Streithelferin (AN) verpflichtete sich als Unternehmerin, Fliesenarbeiten für die Beklagte (AG, Bauträger) zu erbringen. Die Parteien vereinbarten ausdrücklich, die Preise seien netto und die Umsatzsteuer werde vom Auftraggeber entsprechend § 13b UStG direkt abgeführt. Nach Leistung stellte die AN keine Umsatzsteuer in Rechnung; die AG zahlte und erklärte die Umsatzsteuer an das Finanzamt, das Geld erhielt sie später zurück. Aufgrund einer BFH-Entscheidung und gesetzlichen Änderungen bot das Land an, die Steuerschuld durch Abtretung eines zivilrechtlichen Anspruchs zu erfüllen; die AN stellte Rechnungen und trat den Anspruch an das Land ab. Das Land klagte auf Zahlung von 8.991,42 Euro aus diesen abgetretenen Rechten. Die Beklagte behauptete, es bestünden weder ein abtretbarer Anspruch noch Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung; zudem sei eine Abtretung wegen vertraglichen Verbots unwirksam. • Klageabweisung: Die Beklagte hat ihre vertraglichen Verbindlichkeiten erfüllt; ein weiterer Anspruch der Streithelferin auf Zahlung der Umsatzsteuer besteht nicht. • Vertragliche Auslegung: Der Werkvertrag enthält eine eindeutige Regelung, wonach der Auftraggeber die Umsatzsteuer abführt; deshalb ist eine ergänzende Auslegung ausgeschlossen, selbst angesichts später geänderter Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis. • § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage): Selbst wenn eine schwerwiegende Veränderung vorläge, überwiegt hier das schutzwürdige Interesse der Beklagten am Bestand der Vereinbarung das Interesse der Streithelferin an einer Anpassung; die Beklagte konnte bei Rückerstattung der Steuer im Januar 2014 nicht vorhersehen, dass dies zu einer Belastung der AN führen würde. • § 27 Abs. 19 UStG: Die erst mit Wirkung ab 31.07.2014 geschaffene Abtretungsmöglichkeit schützt das Vertrauen des Unternehmers, ändert aber nicht die zivilrechtliche Lage der Parteien im vorliegenden Fall und führt nicht dazu, dass der Leistungsempfänger nachträglich zahlungspflichtig wird. • Abtretung (§ 398 BGB): Mangels eines durchsetzbaren Anspruchs der Streithelferin gegen die Beklagte konnte das Land durch Abtretung keinen Durchsetzungsanspruch erlangen. • Prozessrechtliches Ergebnis: Mangels Anspruchs des Klägers bestehen keine Zinsen oder Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten; die Klage ist daher insgesamt unbegründet. Die Klage des Landes auf Zahlung von 8.991,42 Euro wird abgewiesen. Die Beklagte hat ihre vertraglichen Pflichten erfüllt; der Werkvertrag enthielt eine eindeutige Vereinbarung, dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer abführt, sodass kein abtretbarer Anspruch der Streithelferin entstand. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB kommt nicht in Betracht, weil das Interesse der Beklagten am Bestand der Vereinbarung das Interesse der Streithelferin nicht überwiegt. Folglich konnte die Streithelferin keinen Anspruch an das Land abtreten, und das Land hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Es bestehen daher auch keine Zinsen oder vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskostenansprüche.