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Beschluss

103 II 8727/06

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0309.103II8727.06.0A
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Leitsätze
Bei der Beratungshilfe sind Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners gemäß § 58 Abs. 1 RVG ohne Einschränkungen auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen; eine analoge Anwendung von § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 RVG i.V.m. Abs. 3 RVG kommt nicht in Betracht (Anschluss OLG Bamberg, 16. Januar 2009, 4 W 171/08; entgegen LG Saarbrücken, 8. April 2009, 5 T 172/09) (Rn.3) .
Tenor
Die Erinnerung vom 25. Februar 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 17. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Beratungshilfe sind Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners gemäß § 58 Abs. 1 RVG ohne Einschränkungen auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen; eine analoge Anwendung von § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 RVG i.V.m. Abs. 3 RVG kommt nicht in Betracht (Anschluss OLG Bamberg, 16. Januar 2009, 4 W 171/08; entgegen LG Saarbrücken, 8. April 2009, 5 T 172/09) (Rn.3) . Die Erinnerung vom 25. Februar 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 17. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 4. März 2011, die es sich zu eigen macht. Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 RVG hat sich die Rechtsanwältin die 67,90 €, die sie von der Gegnerin ihrer Mandantin erhalten hat, auf ihren Zahlungsanspruch gegen die Landeskasse in Höhe von insgesamt 130,07 € anrechnen zu lassen, sodass die Rechtsanwältin lediglich den von der Rechtspflegerin bereits festgesetzten Differenzbetrag von 62,17 €, aber keinen weiteren Betrag verlangen kann. Für die von der Rechtsanwältin angestrebte „restriktive Auslegung“ des § 58 Abs. 1 RVG besteht kein Raum. § 58 Abs. 1 RVG spricht gerade nicht von der Vergütung, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts übersteigt, sondern schlicht von der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung. Welche Vergütung das ist, ergibt sich für die Beratungshilfe aus § 44 RVG in Verbindung mit dem 5. Abschnitt des Teils 2 des VV RVG. Auch das OLG Bamberg hat mit dem von der Rechtspflegerin zu Recht zitierten Beschluss vom 16. Januar 2009 (Az. 4 W 171/08, zitiert nach juris) ausgeführt, dass die vom Gegner des Rechtssuchenden zu ersetzenden Kosten auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auch dann angerechnet wird, wenn die „Wahlanwaltsvergütung“ nicht vollständig erstatt worden ist. Zutreffend führt das OLG Bamberg aus, dass die Beratungshilfe dem Rechtsanwalt der mittellosen Partei eine Mindestvergütung sichern wolle, mehr nicht. Auch das OLG Celle hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2010 ( Az. 2 W 383/10, zitiert nach juris) zu Recht betont, dass angesichts des eindeutigen Wortlautes des von § 58 Abs. 1 RVG eine Anrechnung von Zahlungen, die der Rechtsanwalt vom zahlungspflichtigen Gegner erhalten hat, ohne Einschränkungen erfolgt und dass auch eine analoge Anwendung von § 58 Abs. 2 RVG oder § 59 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 RVG nicht in Betracht kommt. Soweit das LG Saarbrücken (Beschluss vom 8. April 2009, Az. 5 T 172/09, zitiert nach juris) „unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik“ eine restriktive Auslegung des § 58 Abs. 1 RVG dahingehend vornehmen will, dass nur solche Zahlungen, die der Rechtsanwalt gemäß § 9 BerHG erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet werden, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts übersteigen, vermag des Gericht dem nicht zu folgen. Der eindeutige Gesetzeswortlaut verbietet, wie schon ausgeführt, diese Auslegung. Da die hier in Rede stehende Rechtsfrage durch das OLG Bamberg in einem nahezu identischen Fall schon erschöpfend beantwortet worden ist und zudem eine weitere aktuelle Entscheidung des OLG Celle vorliegt, besteht für eine Zulassung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. § 56 Abs. 1 RVG kein Raum.