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Beschluss

103 II 1861/10

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2012:0116.103II1861.10.0A
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Leitsätze
1. Die Erinnerung der Landeskasse gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen eine Vergütungsfestsetzung in einer Beratungshilfeangelegenheit ist auch nach längerer Zeit nicht verwirkt.(Rn.5) 2. Die Beratung im Rahmen der Beratungshilfe soll grundsätzlich den Unbemittelten in der Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 RVG-VV) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann, ist eine Vertretung nicht erforderlich.(Rn.8) 3. Es ist nicht Aufgabe eines Betreuers, den Betreuten rechtlich so zu beraten wie dies ein Rechtsanwalt kann. Daher dürfen weder Beratungsbedarf noch fehlende Möglichkeit der Selbstvertretung oder Erforderlichkeit der Vertretung wegen der Bestellung eines Betreuers verneint werden.(Rn.10)
Tenor
Die Erinnerung der Landeskasse vom 4. Oktober 2011 gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers vom 3. November 2010 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erinnerung der Landeskasse gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen eine Vergütungsfestsetzung in einer Beratungshilfeangelegenheit ist auch nach längerer Zeit nicht verwirkt.(Rn.5) 2. Die Beratung im Rahmen der Beratungshilfe soll grundsätzlich den Unbemittelten in der Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 RVG-VV) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann, ist eine Vertretung nicht erforderlich.(Rn.8) 3. Es ist nicht Aufgabe eines Betreuers, den Betreuten rechtlich so zu beraten wie dies ein Rechtsanwalt kann. Daher dürfen weder Beratungsbedarf noch fehlende Möglichkeit der Selbstvertretung oder Erforderlichkeit der Vertretung wegen der Bestellung eines Betreuers verneint werden.(Rn.10) Die Erinnerung der Landeskasse vom 4. Oktober 2011 gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers vom 3. November 2010 wird zurückgewiesen. I. Unter dem 11. März 2010 beantragte die Berufsbetreuerin der Antragstellerin bei Gericht Beratungshilfe für die Angelegenheit „Durchsetzung Pflichtmitgliedschaft GKV“. Unter dem 15. März 2010 fertigte der von der Berufsbetreuerin beauftragte Rechtsanwalt einen Schriftsatz an die Barmer GEK, in welcher er unter Berufung auf mehrere gesetzliche Vorschriften vortrug, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Pflichtmitgliedschaft habe, und die Barmer GEK aufforderte, der Antragstellerin eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Mit Schreiben vom 17. März 2010 begründete die Barmer GEK daraufhin rückwirkend die Versicherungspflicht der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Am 27. August 2010 bewilligte der Rechtspfleger die beantragte Beratungshilfe. Unter dem 6. September 2010 beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung einer Vergütung von 255,85 € unter Einschluss einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG und einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 2508, 1002 VV RVG. Am 3. November 2010 setzte der Rechtspfleger die Vergütung antragsgemäß fest. Unter dem 4. Oktober 2011 legte die Bezirksrevisorin im Rahmen der durchgeführten jährlichen Prüfung der Wahrnehmung des Beschwerderechts der Staatskasse in Beratungshilfeangelegenheiten Erinnerung gegen die Festsetzung vom 3. November 2010 ein, soweit die Festsetzung einen Betrag von 35,70 € übersteigt. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung, die der Rechtsanwalt für unzulässig, hilfsweise für unbegründet hält, nicht ab. II. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist nicht wegen Zeitablaufs verwirkt. Das Gesetz sieht gerade keine bestimmte Frist vor, innerhalb derer die Erinnerung einzulegen ist. Es ist auch schützenswertes Vertrauen des Rechtsanwalts dahingehend entstanden, dass die Landeskasse keine Erinnerung mehr einlegen werde. Es liegt auf der Hand, dass die Bezirksrevisorin – angesichts der Tatsache, dass bei Gericht jedes Jahr mehrere Tausend Beratungshilfesachen anhängig sind – nicht jedes Verfahren auf eine anfechtbare Vergütungsfestsetzung überprüfen kann, sondern sich auf Stichproben beschränkten muss. Es liegt aber ebenfalls auf der Hand, dass diese stichprobenartigen Überprüfungen nicht dauernd, sondern nur in gewissen Zeitabständen stattfinden können, da ja die Bezirksrevisorin auch noch andere Aufgaben hat. Daher muss jedem Rechtsanwalt klar sein, dass eine Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe auf Grund einer stichprobenartigen Kontrolle auch noch nach längerer Zeit von der Landeskasse angefochten werden kann. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Der Rechtspfleger hat zu Recht eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG festgesetzt. Im Ansatz zutreffend geht die Erinnerung davon aus, dass die Beratung grundsätzlich den Unbemittelten in der Lage versetzen soll, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Vertretung wird nicht dadurch begründet, dass ein anwaltlicher Schriftsatz beim Gegner größeren Eindruck macht als ein selbstgefertigtes Schreiben. (Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 4688/10, veröffentlicht bei juris). Unzutreffend ist auch die Ansicht des Rechtsanwalts, dass er alleine ohne gerichtliche Nachprüfung darüber entscheide, ob eine Vertretung erforderlich ist. Aus § 2 Abs. 1 BerHG ergibt sich vielmehr, dass das Gericht die Erforderlichkeit der Vertretung genauso zu prüfen hat, wie es auch sonst das Vorliegen von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zu prüfen hat. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall allerdings entgegen der Ansicht der Landeskasse dem Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG zuzubilligen. Dies ergibt sich schon daraus, dass er in dem Schreiben an die Gegenseite vom 15. März 2010 umfangreiche Rechtsausführungen gemacht hat. Weder die rechtssuchende Bürgerin selbst noch ihre Berufsbetreuerin (die, soweit ersichtlich, nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügt) waren zu derartigen Rechtsausführungen in der Lage. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe eines Betreuers ist, den Betreuten rechtlich so zu beraten wie dies ein Rechtsanwalt kann. Daher dürfen weder Beratungsbedarf noch fehlende Möglichkeit der Selbstvertretung oder Erforderlichkeit der Vertretung wegen der Bestellung eines Betreuers verneint werden. Aufgabe des Betreuers ist es vielmehr gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten. Die Bestellung eines Betreuers soll nur die sich aus der Betreuungsbedürftigkeit ergebenden Defizite ausgleichen, nicht aber weitergehend eine allgemeine Rechtsberatung zur Verfügung stellen, die ja einem nicht Betreuungsbedürftigen vom Staat ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt wird. Daher müssen Betreuer auch keine Juristen sein und sind es in der Regel auch nicht, was sich schon aus der Regelung des § 1897 Abs. 5 BGB ergibt. Nach diesen Grundsätzen hat der Rechtspfleger auch die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 2508, 1002 VV RVG zu Recht festgesetzt, da sich die Rechtssache durch einen bislang abgelehnten Verwaltungsakt erledigt hat, sodass insgesamt die Vergütungsfestsetzung zutreffend erfolgte. Da es auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 11. Januar 2012 nicht ankommt, braucht der Bezirksrevisorin hierzu nicht noch rechtliches Gehör gewährt zu werden. Auf die Frage, ob die „Rechtsmaterie für einen juristischen Laien kompliziert ist“ (was sie zweifellos ist), kommt es nicht an. Hierauf käme es höchstens an bei der Frage, ob überhaupt Beratungshilfe zu gewähren ist. Hierum geht es in dem Erinnerungsverfahren jedoch nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Vertretung erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Maßstab hierfür ist aber nicht, ob die Rechtsmaterie kompliziert ist oder nicht, sondern ob im konkreten Fall im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung Rechtsausführungen zu machen waren, die einem Laien nicht möglich sind. Dies kann selbstverständlich auch bei einer nicht komplizierten Rechtsmaterie der Fall sein, sofern durch die Bewilligung von Beratungshilfe das Vorliegen eines Rechtsproblems schon bejahrt worden ist.