Beschluss
103 II 1701/10
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2012:0118.103II1701.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Abänderung der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe auf die Erinnerung der Landeskasse zu Lasten des Rechtanwalts ist auch nach längerem Zeitablauf nicht wegen entgegenstehenden Vertrauensschutzes unzulässig.(Rn.1)
2. Eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 RVG-VV kann im Rahmen der Beratungshilfe für Vertretung in SGB-II-Sachen nur für die Vertretung solcher Personen gewährt werden, die gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II einen eigenen Anspruch gegen die ARGE bzw. das Jobcenter haben.(Rn.5)
Tenor
Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 4. Oktober 2011 wird die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers vom 30. August 2010 abgeändert.
Die den Rechtsanwälten W… & K… & N… aus B… aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 129,95 €.
Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abänderung der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe auf die Erinnerung der Landeskasse zu Lasten des Rechtanwalts ist auch nach längerem Zeitablauf nicht wegen entgegenstehenden Vertrauensschutzes unzulässig.(Rn.1) 2. Eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 RVG-VV kann im Rahmen der Beratungshilfe für Vertretung in SGB-II-Sachen nur für die Vertretung solcher Personen gewährt werden, die gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II einen eigenen Anspruch gegen die ARGE bzw. das Jobcenter haben.(Rn.5) Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 4. Oktober 2011 wird die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers vom 30. August 2010 abgeändert. Die den Rechtsanwälten W… & K… & N… aus B… aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 129,95 €. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist nicht wegen Zeitablaufs verwirkt (Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2012, Az. 103 II 1861/10, veröffentlicht bei juris). Ein Vertrauensschutz besteht nicht, vielmehr mussten die Rechtsanwälte angesichts der Tatsache, dass die Landeskasse nach dem Gesetz unbefristet Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung einlegen kann, mit einer Abänderung der Vergütungsfestsetzung zu ihren Lasten rechnen. Die Erinnerung ist aber nur teilweise begründet. Grundsätzlich kann, was auch die Landeskasse nicht in Zweifel zieht, in Beratungshilfesachen - entgegen der früheren Rechtsprechung des Gerichts - eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zugesprochen werden (OLG Naumburg, Beschluss vom 25. Mai 2010, Az. 2 Wx 4/10, zitiert nach juris). Unzutreffend ist die Ansicht der Landeskasse, dass eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG nur für solche Auftraggeber zugesprochen werden könne, die im Beratungshilfeschein aufgeführt sind. Diese Ansicht überschätzt die Bedeutung des Beratungshilfescheins. Vielmehr kann und muss auf der Grundlage eines einmal erteilten Scheins die gesamte Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG abgerechnet werden, auch wenn hierzu weitere Rechtsfragen oder weitere Auftraggeber gehören, die im Beratungshilfeschein nicht aufgeführt sind. Maßgeblich ist allein, ob es noch dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG ist. Die gegenteilige Ansicht der Landeskasse ist unpraktikabel. Im Drang der Geschäfte der Rechtsantragstelle ist es den dort tätigen Rechtspflegern nicht zuzumuten, durch eingehende Nachfragen zu ermitteln, welchen genauen Umfang die beabsichtigte anwaltliche Tätigkeit auf Grund des erteilten Beratungshilfescheins haben soll und aus welchen Personen sich die Bedarfsgemeinschaft zusammensetzt. Davon abgesehen ist vorliegend ohnehin kein Beratungshilfeschein ausgestellt worden, vielmehr wird nachträglich Beratungshilfe zusammen mit der Vergütungsfestsetzung begehrt. Zutreffend ist allerdings die Ansicht der Landeskasse, dass in SGB-II-Sachen Beratungshilfe nur solchen Personen bewilligt werden kann, die einen eigenen Anspruch gegen die ARGE bzw. das Jobcenter haben können, und das sind nur Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Denn Kinder ohne eigenen Anspruch haben keinen Beratungsbedarf. Nur für solche Personen, die einen eigenen Anspruch haben, kann eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zugesprochen werden, denn wer nicht Beratungshilfe bekommt, kann im Rahmen der Vergütung für Beratungshilfe auch nicht als Auftraggeber bei der Erhöhungsgebühr berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall haben die beiden Kinder der Antragsteller (geboren in den Jahren 1997 und 2000) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, erst recht galt das zum Zeitpunkt der im Rahmen der beantragten Beratungshilfe erbrachten Leistungen. Beratungshilfe ist daher nur den beiden in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern zu bewilligen, sodass - wie die Landeskasse zu Recht ausführt - nur eine Erhöhungsgebühr berücksichtigt werden kann. Dies ergibt folgende Berechnung: Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG): 70,00 € Erhöhungsgebühr wegen 2 Auftraggebern (Nr. 1008 VV RVG): 21,00 € Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG): 18,20 € Zwischensumme: 109,20 € 19 % Umsatzsteuer: 20,75 € Summe: 129,95 € Die Rechtsanwälte, zu deren Gunsten die Vergütungsfestsetzung erfolgte, hatten rechtliches Gehör zu der Erinnerung.