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Beschluss

30 F 249/21

Amtsgericht Heinsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHS:2023:0203.30F249.21.00
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Tenor

Die Anträge des Vaters vom 29.08.2021, 26.09.2021, 04.10.2021, 17.10.2021, 07.11.2021, 25.11.2021, 06.12.2021, 07.01.2022, 25.01.2022 und 15.01.2023 auf Verhängung von Ordnungsmittel gegen die Mutter werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vater.

Entscheidungsgründe
Die Anträge des Vaters vom 29.08.2021, 26.09.2021, 04.10.2021, 17.10.2021, 07.11.2021, 25.11.2021, 06.12.2021, 07.01.2022, 25.01.2022 und 15.01.2023 auf Verhängung von Ordnungsmittel gegen die Mutter werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vater. Gründe: Die Anträge sind unbegründet. Es liegt von der Mutter keine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019 (Az. II-5 UF 69/19) titulierte Umgangsregelung vor. M1, M4 und M3 lehnen seit Sommer 2021 den Kontakt zu ihrem Vater ab. Dies ist dem Gericht aufgrund der weiteren laufenden und geführten Verfahren bekannt, insbesondere aus den Verfahren 30 F 42/22, 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21. Dort konnte festgestellt werden, dass es der ernsthafte Wille aller drei Kinder ist, ihren Vater nicht sehen zu wollen. Im einstweiligen Anordnungsverfahren 30 F 42/22 wurde der Umgang des Vaters mit seinen Kindern daher auch mit Beschluss vom 26.04.2022 zunächst vorläufig bis zum 31.12.2022 ausgeschlossen. Im Beschluss vom 26.04.2022 hat das Gericht bereits folgendes festgestellt: „Alle drei Kinder sprechen sich seit Sommer 2021 deutlich gegen Kontakte mit ihrem Vater aus. Als Grund nennen alle drei, dass der Vater ihrem Umzug nach Heinsberg nicht zugestimmt hat und sie seitdem sehr stark unter Druck setze. Er habe damals von ihnen verlangt, dass sie in einem Brief schreiben sollten, ob sie umziehen wollen. Den Brief von M3 habe der Vater zerrissen und in den Mülleimer geschmissen. M1 und M4 hatten Angst, überhaupt etwas zu schreiben. Der Vater hat den Kindern vorgehalten, dass sie mit dem Umzug zeigen würden, dass sie den Vater nicht ehren und wer den Vater nicht ehre, ehre auch Gott nicht. Seit dem Umzug erscheint der Kindervater zu den im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019 festgesetzten Zeiten an den Schulen der Kinder oder bei ihnen zu Hause, um sie abzuholen, obwohl ihm bekannt ist, dass die Kinder einen Umgang mit ihm ablehnen. Die Kinder haben dabei Angst vor ihrem Vater und verstecken sich vor ihm. Teilweise ist ihnen das Verhalten des Vaters auch unangenehm, da Lehrer und Mitschüler alles mitbekommen. Nach den Angaben der Kinder stehe der Vater jeweils vor der Schule, halte den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hoch und lese den Kinder daraus vor. Die Kinder berichten der Verfahrensbeiständin und auch dem Gericht gegenüber, dass der Vater sie dabei auch anschreie und ihnen sagen würde, dass sie ein Herz aus Stein hätten. In den diesjährigen Osterferien ist der Vater eine Woche lang täglich am Wohnhaus der Kinder erschienen, ist dabei vor das Wohnzimmerfenster gelaufen, hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hochgehalten und hat seine Faust vor das Fenster gehalten. An zwei Terminen ist dabei auch die Polizei erschienen, was die Kinder ebenfalls mitbekommen haben. Nach der Einschätzung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin, die bereits im Verfahren 30 F 248/21 und 30 F 264/21 im Oktober 2021 mit den Kindern gesprochen und unter dem 05.11.2021 berichtet hat, sind die Kinder durch das Verhalten des Kindesvaters stark belastet und es besteht ein dringender Handlungsbedarf, die Kinder vor dem Verhalten des Vaters zu schützen. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht nach Anhörung der Kinder und Durchführung der Verhandlung uneingeschränkt an. Die Kinder haben dem Gericht überzeugend, authentisch und nachvollziehbar dargelegt, dass sie derzeit den Kontakt zu ihrem Vater ablehnen. Die Kinder äußern diese Einstellung nunmehr über einen Zeitraum von rund 10 Monaten wiederholt und gegenüber unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten und können diese Einstellung auch nachvollziehbar begründen. Es besteht für das Gericht daher kein Zweifel daran, dass es derzeit ihr eigener Wille ist, den Vater nicht sehen zu wollen, auch wenn eine Beeinflussung durch die Mutter – wie vom Vater behauptet – nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Insbesondere haben die Kinder deutlich gezeigt, dass sie durch die Situation massiv belastet und verunsichert sind, sich von ihrem Vater nicht gehört fühlen und dringend Ruhe und Abstand brauchen. M1 erklärte ausdrücklich, dass sie sich wünsche, dass ihr Vater mit dem ganzen Stress aufhöre und netter ist, wie ein richtiger Vater.“ Aufgrund dieser Feststellungen hätte die Durchführung von Umgangskontakten jedenfalls seit August 2021 eine Kindeswohlgefährdung dargestellt, worauf das Jugendamt in seinem Bericht von 02.02.2022 ausdrücklich hingewiesen hat. Auch aktuell stellt die Durchführung von Umgangskontakten nach den bisherigen Feststellungen in den Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21 eine Kindeswohlgefährdung dar. Die Kinder wurden in den Verfahren am 30.11.2022 angehört. Dabei äußerten alle drei überzeugend und nachvollziehbar, dass sie weiterhin keinen Kontakt zu ihrem Vater haben möchten. Sie erklärten, dass durch den Umgangsausschluss Ruhe eingekehrt sei und sie sich wieder besser auf die Schule konzentrieren könnten. Alle Kinder wirkten weiterhin durch die Situation massiv belastet, was insbesondere bei M4 deutlich wurde. Sie fing bei der Anhörung an zu weinen, als sie erklären sollte, warum sie keinen Kontakt zu ihrem Vater haben möchte, ihn aber dennoch zum Geburtstag anrufen bzw. eine Karte schreiben wollte. Sie wirkt dabei sehr verzweifelt und berichtete, dass sie ein schlechtes Gefühl und Herzrasen hatte, als sie ihn angerufen habe. Nach Einschätzung der Verfahrensbeiständin in den o.a. Parallelverfahren, wäre ein Übergehen dieses ausgeprägten, stabilen und zielgerichteten Willens mit dem emotionalen Kindeswohl nicht zu verantworten, weil es die notwendigen Selbstwirksamkeitserfahrungen der Kinder zunichtemachen würde (s. Bericht vom 06.12.2022 in 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21). Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Auch der Vertreter des Jugendamtes schließt derzeit einen Umgang zwischen Vater und Kindern aus. Insgesamt hat daher die Mutter die titulierten Umgangskontakte nicht schuldhaft vereitelt, so dass gegen sie keine Ordnungsmittel festzusetzen sind. In den Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21 wird nunmehr durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens u.a. geklärt, ob und ggf. wie Umgangskontakte zwischen Vater und Kindern angebahnt und durchgeführt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG.