OffeneUrteileSuche
Urteil

261 C 78/12

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2012:0718.261C78.12.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.274,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 277,91 seit dem 20.7.2011, aus € 1.392,64 seit dem 13.3.2011, aus € 1.488,05 seit dem 19.7.2011 und aus € 115,78 seit dem 17.3.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27% und die Beklagte zu 73%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleitsung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen. Sie verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung der schädigenden Fahrzeuge Zahlung weiterer Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht wegen verschiedener Verkehrsunfälle. 3 Die Haftung dem Grunde nach ist in allen Fällen unstreitig. Die Geschädigten mieteten jeweils während der Reparatur ihrer beschädigten Fahrzeuge Mietwagen bei der Klägerin. 4 Fall 1: 5 Das Fahrzeug des Herrn T1 VW Passat Kombi wurde bei einem Verkehrsunfall vom 15.5.2011 in Mönchengladbach beschädigt. Der Geschädigte mietete bei der Klägerin vom 28.5.2011 bis 1.6.2011 ein Fahrzeug VW Golf Plus. 6 Ihr wurden hierfür € 893,04 netto in Rechnung gestellt. Hierauf zahlte die Beklagte € 412,35. Die Klägerin verlangt Bezahlung weiterer € 338,65. 7 Fall 2: 8 Am 27.12.2010 wurde das Fahrzeug Toyota Corolla Verso der Frau U1 bei einem Verkehrsunfall in Düren beschädigt. Frau U1 mietete vom 28.12.2010 bis 20.1.2011 einen Mietwagen VW Golf bzw. Audi A3 bei der Klägerin. 9 Die Klägerin berechnete hierfür € 3.509,76; gezahlt wurden € 1.217,76. Die Klägerin macht weitere € 1.994,84 geltend. 10 Fall 3: 11 Bei einem Verkehrsunfall vom 17.5.2011 in Aachen wurde das Fahrzeug VW Touran des Herrn T2 beschädigt. Herr T2 mietete vom 17.5.2011 bis 31.5.2011 ein Mietfahrzeug VW Touran bei der Klägerin. 12 In Rechnung gestellt wurden hierfür € 2.521,37. Die Beklagte zahlte € 715,23. Die Klägerin verlangt Zahlung weiterer € 1.757,65. 13 Fall 4: 14 Am 27.12.2009 wurde das Fahrzeug Mercedes SLK 200 Komp der Frau U2 bei einem Verkehrsunfall in Bergisch Gladbach beschädigt. Frau U2 mietete vom 18.1. bis 21.2.2010 ein Mietfahrzeug Mercedes C 200 Komp bei der Klägerin. 15 Die Klägerin berechnete hierfür € 791,24 netto; die Beklagte zahlte € 480,00 netto. Die Klägerin fordert Zahlung weiterer € 149,41 netto. 16 Fall 5: 17 Bei einem Verkehrsunfall vom 16.3.2011 in Mönchengladbach wurde das Fahrzeug VW Passat Variant Sport beschädigt. Herr G mietete bei der Klägerin vom 17.3. bis 30.3.2011 ein Mietfahrzeug VW Passat Variant. 18 Hierfür berechnete die Klägerin € 2.281,78. Die Beklagte zahlte € 1.294,83; die Klägerin verlangt nunmehr Zahlung weiterer € 215,97. 19 Die Klägerin ist der Ansicht, es sei ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen auf den Normaltarif vorzunehmen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Beklagte zu verurteilen, an sie € 4.456,52 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 338,65 seit dem 20.7.2011, aus € 1.994,84 seit dem 13.3.2011, aus € 1.757,65 seit dem 19.7.2011, aus € 149,41 seit dem 17.3.2010 und aus € 215,97 seit dem 17.5.2011 zu zahlen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie behauptet, die Geschädigten hätten jeweils problemlos ein Fahrzeug zu einem geringeren Preis anmieten können. Sie ist der Ansicht, die Schwacke-Liste könne nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden. Ferner seien die Tarife nicht nach Pauschalen zu berechnen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in tenorierter Höhe. 28 Die Klägerin ist hinsichtlich der Mietwagenkosten aktivlegitimiert. Die den Geschädigten zustehenden Ansprüche haben diese wirksam an die Klägerin abgetreten. 29 Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann; es ist also vom Normaltarif auszugehen. 30 Für die Ermittlung des Normaltarifs sieht das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage an. Hiervon geht offensichtlich auch der BGH aus, der u.a. in den Entscheidungen vom 19.4.2005, 18.3.2008, vom 24.6.2008, vom 14.10.2008 und vom 17.5.2011 die Heranziehung der Schwacke- Liste nicht beanstandet. 31 Es bestehen nach Ansicht des Gerichts keine Bedenken, den Moduswert vom Normaltarif der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu verwenden. Zu beachten ist hierbei, dass im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO dem Tatrichter ein besonders freies Ermessen einräumt. Hierdurch soll auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen werden. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzgrundlage nicht vor; es muss lediglich gewährleistet sein, dass der Schadensschätzung keine falschen oder unsachlichen Erwägungen zugrundegelegt werden. Der Moduswert des Schwacke-Automietpreisspiegels bildet den örtlichen Markt in ausreichendem Maße ab; er ist derjenige Wert, der in dem genannten Postleitzahlenbezirk am häufigsten angeboten wird. Bei der Bildung der Moduswerte hat sich der Schwacke- Auto- Mietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. Die Schwacke- Organisation tritt dabei als neutrale Sachverständigenorganisation auf. Sie verzichtet bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auf Internetrecherche und wertet schriftliche Preislisten aus, die für jeden frei zugänglich sind. Schwacke hat allein im Jahr 2010 Informationen von 7.697 Vermietstationen ausgewertet. Bei 5.481 Anbietern und Preisinformationen wurden zusätzliche Überprüfungen durch Doppelmeldungen und Internetrecherche vorgenommen. Für das Jahr 2011 gilt ähnliches. 32 Die Beklagte hätte demgegenüber konkret darlegen müssen, dass die befragten Mietwagenunternehmen völlig aus dem üblichen Preisrahmen herausfallen. Denn die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Aufklärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (LG Köln, Urteil vom 19.11.2008, Az: 9 S 171/07). Dies ist hier nicht der Fall. 33 Der allgemeine Verweis auf die Fraunhofer- Studie und die dort aufgeführten Tarife reicht nicht aus. Zudem bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel an der Fraunhofer- Studie. 34 Das Fraunhofer Institut hat mit der nicht belegten Begründung, dass der Anmietzeitraum nur in äußerst seltenen Fällen Einfluss auf den Preis habe, einen Anmietzeitpunkt gewählt, der nicht zwischen Donnerstag 14 Uhr und Montag 9 Uhr lag. Evtl. Ferieneinflüsse, Sondertarife u.ä. wurden nicht berücksichtigt und flossen auch nicht in Durchschnittspreise ein. Es wurde außerdem jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt. Die Erhebung auf Internetbasis, die 88% der Daten ausmacht, umfasste 1602 Anmietstationen, die auf nur sechs verschiedene, überregionale Anbieter entfallen. Mittelständige Anbieter wurden hierbei überhaupt nicht mit einbezogen. Auch bei den telefonischen Befragungen entfielen 58% auf diese sechs Anbieter. Dass hierdurch der relevante örtliche Markt abgebildet wird, erscheint sehr zweifelhaft. Hinzu kommt, dass bei der Recherche durch Fraunhofer eine Preissuchmaschine angewandt wurde, ohne dass hierüber informiert wurde. In welcher Art die Preise im Internet gesucht wurden, ist nicht ersichtlich. 35 Internetangebote stellen auch im Übrigen nach Ansicht des Gerichts keine geeignete Vergleichsgrundlage dar. Es ist schon problematisch, dass nicht jedes Mitglied der Bevölkerung über einen Computer und Internetzugang verfügt; laut einer aktuellen Studie der Initiative D21 nutzt jeder vierte Deutsche das Internet weder privat noch beruflich. Ferner setzt die Internetanmietung regelmäßig eine Vorabreservierung voraus und ist insoweit nicht mit einer Vorort-Anmietung vergleichbar. Auch ist bei Internetangeboten die Anmietzeit von Anfang an befristet. Ferner wurden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben; eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wurde nicht abgegeben. Die Postleitzahlengebiete sind außerdem derart groß gewählt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der Schwacke-Liste kaum möglich ist. Da ein Geschädigter grundsätzlich eine Anmietung in Wohnort- oder Werkstattnähe vornimmt, können weiter entfernte Mietwagenanbieter in einem groß gewählten Gebiet die Preise erheblich verzerren. 36 Woher die Beklagte ihre Kenntnis nimmt, dass Anmietende sich typischerweise zuvor über Internet oder Telefon über Preise informieren, kann das Gericht nicht erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb ein Sachverständiger hierüber Auskunft geben können sollte. Ob sich jemand vor Ort oder über das Internet informiert, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab wie Alter, Internetzugang, geschäftlicher Gewandtheit etc. Eine allgemeingültige Regel dürfte hier nicht existieren. Dass die Geschädigten hier ohne weiteres günstigere Mietwagen hätten in Anspruch nehmen können, ist nicht ersichtlich. Auf die folgenden Ausführungen zu den Screenshots wird Bezug genommen 37 Auch die telefonische Erhebung des Fraunhofer Instituts führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die genauen Erhebungsmethoden sind schon nicht geschildert. Auch ergeben sich bei der Erhebung in einem derart großen PLZ-Gebiet noch größere Verzerrungen als bei der Fraunhofer-Studie. Ein Vergleich mit den Tarifen aus der Schwacke-Liste dürfte nicht möglich sein, wenn ein einzahliges PLZ-Gebiet gewählt wird. 38 Ebenso sind die vorgelegten Angebote der Firmen T, F und B nicht ausreichend. Die Angebote betreffen schon einen anderen Zeitraum als den, für den die Geschädigten jeweils ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen haben. Die pauschale Behauptung der Beklagten, dass die Angebote auch für den jeweils betroffenen Zeitraum in 2010 oder 2011 gültig gewesen wären, wurde in keiner Weise näher ausgeführt oder durch Belege gestützt. Es ist allgemein bekannt, dass Mietwagenkosten zu bestimmten Zeiten aufgrund erhöhter Nachfrage (Urlaub, Messe etc.) erheblich voneinander abweichen können. Weshalb gerade die von der Beklagten eingereichten Angebote für Januar 2012 die gleichen Tarife ausweisen sollen wie im Anmietzeitraum, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zwangsläufig so, dass die Mietwagenpreise sich mit der Zeit steigern, wie das Gericht bei eigenen Recherchen im Internet feststellen konnte. Zum Teil lagen Preise aus einem späteren Zeitraum weit über den von Versicherungen in ihren Screenshots genannten Preisen, zum Teil aber auch darunter. Das Beweisangebot, der Preis von Mai 2012 sei mit dem im Anmietzeitraum identisch, ist offensichtlich völlig ins Blaue hinein erfolgt; eine Beweiserhebung hierzu würde einen Ausforschungsbeweis darstellen. Hinzu kommt, dass die Angebote eine unklare Vormietzeit berücksichtigen. Ferner ist jeweils eine Sofortzahlung vorgesehen; eine spätere Zahlung würde die Preise weiter erhöhen; in welcher Höhe, ist z.T. nicht erkennbar. Auch sind bei den Angeboten von T höhere Selbstbehalte enthalten; eine geringere Selbstbeteiligung würde den Preis weiter erhöhen. Die Konditionen der angeblichen Haftungsbegrenzung bei B und F sind nicht erkennbar. Bei den Angeboten von F ist ein Mindestalter angegeben. Zudem sind bei allen Angeboten Kosten für Zusatzleistungen nicht erkennbar. Ob eine Zustellung und Abholung möglich ist und die genannten Tarife hierbei auch gelten würden, ist nicht aufgeführt. 39 Zudem handelt es sich um Internetangebote. Hierauf kann ein Geschädigter nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht verwiesen werden. Die Mietzeit ist, wie bereits erläutert, von vorneherein festgelegt, was bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs, bei der die benötigte Zeit nicht immer von vorneherein feststeht, problematisch sein kann. Ferner ist zur Anmietung eine Kreditkarte oder die Stellung einer Barkaution erforderlich. Beides ist dem Geschädigten nach Auffassung des Gerichts nicht zuzumuten. Dies liegt bei der Stellung einer Barkaution auf der Hand. Auch kann von einem Geschädigten nicht verlangt werden, dass er in Zeiten hoher Internetkriminalität seine Kreditkartendaten im Internet angibt und sich hierdurch einem Missbrauchsrisiko aussetzt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 18.8.2010, Az: 5 U 44/10). Zudem liegt es gerade bei Unfällen nahe, dass die Geschädigten sich zur Abdeckung etwaiger weiterer, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Kosten ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit offenhalten wollen und daher zunächst von dem Einsatz ihrer Kreditkarten absehen, wenn ihnen durch ein Mietwagenunternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Unfallersatzfahrzeug ohne Einsatz ihrer Kreditkarte anzumieten (OLG Köln, Urteil 8.11.2011, Az: I-15 U 54/11). 40 Derartige Internetangebote stellen im Übrigen einen Sondermarkt dar, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (LG Bonn, Urteil vom 18.7.2011, Az: 1 O 78/11; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 6.8.2010, Az: 5 S 111/09). 41 Anzuwenden ist jeweils die Schwacke- Liste aus dem Jahr der Anmietung. 42 Das Gericht geht davon aus, dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine Berechnung nicht anhand der auf Einzeltage heruntergerechneten Sieben-Tage-Tarife zu erfolgen hat. Das Ansetzen der Pauschalen ist sachgerecht, da hierbei sowohl einmalig anfallende Kosten berücksichtigt werden als auch das Sinken der Kosten bei längerer Anmietung sowie der Umstand, dass eine Anmietzeit bei Unfallwagen grundsätzlich nicht von vorneherein feststehen dürfte. Würde man nur selbst berechnete Einzeltag-Tarife zugrunde legen bliebe unberücksichtigt, dass eben nicht eine genaue Wochenanmietung erfolgt, bei der eine Planung der Weitervermietung für die Mietwagenunternehmen möglich ist. 43 Es ist jeweils das PLZ-Gebiet des Anmietortes zugrunde zu legen. 44 Unter den gegebenen Umständen ergeben sich folgende Abrechnungen: 45 Fall 1: 46 PLZ-Gebiet 411, Mietwagengruppe 4, 5 Tage, Schwacke-Liste 2011. Aus dem Mietvertrag ergibt sich lediglich die Anmietung eines VW Golf Plus, dessen einfachste Ausführung der Gruppe 4 zuzuordnen ist. Dass es sich um ein Fahrzeug der Gruppe 5 handelt hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Der allgemeine Verweis auf die Schwacke-Mietwagenklassen reicht nicht aus, wenn kein höherwertiger Fahrzeugtyp dargelegt ist. 47 1 x 3 Tage € 350,56 48 2 x 1 Tag zu je € 116,85 € 233,70 49 (jeweils arith. Mittel, da kein Moduswert vorhanden) 50 Gesamt € 584,26 51 Ein Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen scheitert hier schon daran, dass die Anmietung fast zwei Wochen nach dem Unfall erfolgte. In einem solchen Fall ist ein Aufschlag nicht gerechtfertigt. 52 Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen, da ein klassenniedrigeres Fahrzeug abzurechnen ist. Der ausweislich der Abtretungserklärung beschädigte VW Passat unterfällt mindestens der Mietwagenklasse 5. 53 Kosten für eine Haftungsbefreiung bis zu € 500,00 sind in der Schwacke-Liste 2011 bereits enthalten. Eine weitergehende Haftungsreduzierung könnte allenfalls ersetzt werden, wenn der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug eine vergleichbar niedrige Selbstbeteiligung abgeschlossen hätte, wobei selbst in diesem Fall ggfs. ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu prüfen wäre. Dass der Geschädigte T1 bei seinem Pkw eine Haftungsreduzierung mit einer niedrigeren Selbstbeteiligung vereinbart hatte, ist nicht dargelegt. 54 Kosten für Zustellung und Abholung sind ersatzfähig in Höhe von € 46,00. Angesichts dessen, dass diese in der Rechnung aufgeführt sind, ist das einfache Bestreiten der Beklagten unbeachtlich. 55 Auch sind die Kosten für einen Zusatzfahrer von € 12,00 pro Tag, insgesamt € 60,00 zu ersetzen. Eine Zusatzfahrerin ist bereits im Mietvertrag vereinbart und dort namentlich benannt. Das einfache Bestreiten der Beklagten ist in Hinblick hierauf unbeachtlich. Auch ist das Ansetzen von Kosten für einen Zusatzfahrer unabhängig von einer Haftungsbefreiung üblich. Dies ist auch sachgerecht, da durch weitere Fahrer das Risiko von Unfällen steigen kann, was auch für die Klägerin zu einer Hochstufung in der Versicherung führen kann. 56 Auf den Gesamtanspruch von € 690,26 (Normaltarif € 584,26, Zusatzfahrer € 60,00, Zustellung und Abholung € 46,00) wurden bereits € 412,35 gezahlt. Es verbleibt ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 277,91 . 57 Fall 2: 58 PLZ-Gebiet 523, Mietwagengruppe 4, 24 Tage, Schwacke-Liste 2010. Die ausweislich der Mietverträge angemieteten VW Golf und ein Audi A3 sind mindestens einer Mietwagenklasse 4 bzw. 5 zuzuordnen. 59 3 x 1 Woche zu je € 495,00 € 1.485,00 60 1 x 3 Tage € 270,00 61 Gesamt € 1.755,00 62 Da ein klassenniedrigeres Fahrzeug abgerechnet wurde ist kein Abzug für Eigenersparnis vorzunehmen. Der laut Abtretungserklärung beschädigte Toyota Corolla Verso entspricht mindestens der Mietwagenklasse 5. 63 Ein Aufschlag von 20% ist nicht hinzuzurechnen. Zwar ist die Anmietung am auf den Unfall folgenden Tag erfolgt. Ein solcher Aufschlag würde aber voraussetzen, dass die Anmietung des Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der Unfallersatzanmietung geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen der Anmietung und dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, Az: 15 U 9/11). Ein „automatischer“ Aufschlag allein aufgrund einer Anmietung am Unfalltag ist nicht vorzunehmen (OLG Köln, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 27.7.2011, Az: I-5 U 44/11). Ein solcher Zusammenhang oder eine Notsituation des Geschädigten ist hier nicht ersichtlich. 64 Hinzu kommen die Kosten für die Haftungsbefreiung für 3 x 1 Woche zu je € 154,00 und 1 x 3 Tage von € 66,00, insgesamt € 528,00. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Geschädigte während der Mietzeit regelmäßig einem höheren wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, da es sich bei den Mietfahrzeugen meist um neuere Fahrzeuge handelt. Die Kosten für den Normaltarif sind jedoch durch die tatsächlich berechneten Kosten von € 516,08 brutto begrenzt. Denn die Schwacke- Liste stellt lediglich eine Schätzgrundlage für die Obergrenze der Kosten dar, sie kann nicht die ersatzfähigen Kosten über den tatsächlich angefallenen Betrag hinaus heraufsetzen. Die Preise aus der Schwacke- Liste bilden insoweit nur die Höchstgrenze; wenn niedrigere Kosten angefallen sind, sind auch nur diese zu ersetzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007, Az: 19 U 181/06). 65 Der Geschädigte kann außerdem die Kosten für Zustellung und Abholung ersetzt verlangen in Höhe von € 50,00 laut Schwacke. Zu dem Bestreiten der Beklagten gilt das zu Fall 1 gesagte. 66 Ferner besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Zusatzfahrer, die laut Schwacke- Liste mit € 12,00 pro Tag, insgesamt € 288,00, anzusetzen sind. Der Zusatzfahrer ist bereits im vom Geschädigten unterzeichneten Mietvertrag aufgeführt und vereinbart und in der Rechnung enthalten. Das allgemeine Bestreiten der Beklagten ist in Hinblick hierauf unbeachtlich. 67 Kosten für Winterreifen sind demgegenüber nicht zu ersetzen. Winterreifen sind im Winterhalbjahr Bestandteil eines verkehrssicheren Fahrzeugs; nur ein solches darf an Kunden vermietet werden. Ein Kunde, der im Oktober ein Fahrzeug anmietet, kann und darf darauf vertrauen, dass das Fahrzeug mit einer ordnungsgemäßen, verkehrssicheren und der Jahreszeit entsprechenden Bereifung, d. h. mit Winterreifen ausgestattet ist (LG Essen, Urteil vom 13.1.2009, Az: 15 S 265/08); die Klägerin war und ist verpflichtet, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, Az: 15 U 9/11). 68 Auf den Gesamtanspruch von € 2.609,80 (Normaltarif € 1.755,00, Haftungsreduzierung € 516,08, Zustellung und Abholung € 50,00, Zusatzfahrer € 288,00) wurden bereits € 1.217,16 gezahlt. Es verbleibt ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 1.392,64. 69 Fall 3: 70 PLZ-Gebiet 522, Mietwagengruppe 5, 15 Tage, Schwacke-Liste 2011. Der laut Mietvertrag angemietete VW Touran unterfällt mindestens der Mietwagengruppe 5. 71 2 x 1 Woche zu je € 781,20 € 1.562,40 72 1 x 1 Tag € 115,00 73 Gesamt € 1.677,40 74 Ein Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen kommt trotz der Anmietung noch am Unfalltag nicht in Betracht, da die erforderliche Notsituation nicht ersichtlich ist. 75 Da ein klassenniedrigeres Fahrzeug berechnet wurde ist kein Abzug für Eigenersparnis vorzunehmen. Wie sich aus der Abtretungserklärung ergibt wurde ein VW Touran Freestyle beschädigt, der der Mietwagenklasse 6 angehört. 76 Kosten für eine Haftungsbeschränkung sind in der Schwacke-Liste 2011 bereits enthalten, s.o. 77 Ersatzfähig sind jedoch die Kosten für Zustellung und Abholung in Höhe von € 46,00, siehe Fall 1. 78 Außerdem sind die Kosten für den im Mietvertrag und in der Rechnung aufgeführten Zusatzfahrer in Höhe von € 12,00 pro Tag, insgesamt € 180,00, zu ersetzen, s.o. 79 Es besteht ferner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Navigationssystem in Höhe der berechneten € 149,94. Auch hier stellt Schwacke nur die Obergrenze dar. Bereits in der Abtretungserklärung ist aufgeführt, dass das beschädigte und genau bezeichnete Fahrzeug mit einem Navigationssystem ausgestattet war. Da die Beklagte als Versicherung des schädigenden Fahrzeugs für den Fahrzeugschaden in Anspruch genommen worden sein dürfte, müssten ihr auch Informationen, etwa ein Gutachten, über den geschädigten Pkw vorliegen. Das einfache Bestreiten ist in Hinblick hierauf unbeachtlich. 80 Gleiches gilt für die Anhängerkupplung, die ebenfalls bereits in der Abtretungserklärung angekreuzt bzw. umrundet ist. Hierfür sind ebenfalls Kosten von € 149,94 zu ersetzen. 81 Auf den Gesamtanspruch von € 2.203,28 (Normaltarif € 1.677,40, Zustellung und Abholung € 46,00, Zusatzfahrer € 180,00, Navigationssystem € 149,94, Anhängerkupplung € 149,94) wurden bereits € 715,23 gezahlt. Es verbleibt ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 1.488,05 82 Fall 4: 83 PLZ-Gebiet 531, Mietwagengruppe 7, 4 Tage, Schwacke-Liste 2010. Der laut Mietvertrag vermietete Mercedes C 200 Kompressor gehört mindestens der Mietwagenklasse 7 an. 84 1 x 3 Tage € 393,00 85 1 x 1 Tag € 122,00 86 Gesamt € 515,00 87 Da nur die netto-Beträge geltend gemacht werden, ist die Mehrwertsteuer herauszurechnen. Es ergibt sich ein Normaltarif von € 432,77. 88 Ein Aufschlag von 20% ist schon aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Unfall und Anmietung nicht hinzuzurechnen. 89 Da ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde ist kein Abzug für Eigenersparnis vorzunehmen. Der laut Abtretungserklärung beschädigte Mercedes SLK 200 Kompressor mit 135 kw ist mindestens der Mietwagenklasse 8 zuzuordnen. 90 Hinzu kommen die Kosten für die Haftungsbefreiung für 1 x 3 Tage von € 78,00 und 1 x 1 Tag von € 26,00, insgesamt € 104,00 bzw. € 87,39 netto. 91 Kosten für Zustellung und Abholung sind ersatzfähig in Höhe von € 50,00 bzw. € 42,00 netto, siehe Fall 1. 92 Es besteht außerdem ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Navigationssystem in Höhe von 10,00 pro Tag, insgesamt € 40,00. Bereits in der Abtretungserklärung ist aufgeführt, dass das beschädigte und genau bezeichnete Fahrzeug mit einem Navigationssystem ausgestattet war. Da die Beklagte als Versicherung des schädigenden Fahrzeugs für den Fahrzeugschaden in Anspruch genommen worden sein dürfte, müssten ihr auch Informationen, etwa ein Gutachten, über den geschädigten Pkw vorliegen. Das einfache Bestreiten ist in Hinblick hierauf unbeachtlich. 93 Auch hier bildet Schwacke wieder nur die Obergrenze. Berechnet wurden € 33,60 netto, nur diese sind zu ersetzen. 94 Kosten für Winterreifen sind nicht ersatzfähig, s.o. 95 Auf den Gesamtanspruch von € 595,76 (Normaltarif € 432,77, Haftungsbefreiung € 87,39, Zustellung und Abholung € 42,00, Navigationssystem € 33,60) wurden bereits € 480,00 gezahlt. Es verbleibt ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 115,78 . 96 Fall 5: 97 PLZ-Gebiet 410, Mietwagengruppe 6, 14 Tage, Schwacke-Liste 2011. Der laut Mietvertrag vermietete VW Passat Variant unterfällt mindestens der Mietwagenklasse 6. 98 2 x 1 Woche zu je € 613,68 € 1.227,36 99 Ein Aufschlag von 20% ist trotz der Anmietung am auf den Unfall folgenden Tag nicht hinzuzurechnen, s.o. 100 Da ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde ist kein Abzug für Eigenersparnis vorzunehmen. Der aus der Abtretungserklärung beschädigte VW Passat 2.0 Sportline Diesel mit 103 kw ist der Mietwagenklasse 7 zuzuordnen. 101 Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind in der Schwacke-Liste 2011 enthalten. Auch hier ist nicht erkennbar, dass der Geschädigte über eine Vollkaskoversicherung mit einer geringeren Haftungsreduzierung als € 500,00 verfügte. 102 Kosten für Zustellung und Abholung sind ersatzfähig in Höhe von € 46,00, siehe Fall 1. 103 Zu den nicht ersatzfähigen Kosten der Winterreifen s.o. 104 Auf den Gesamtanspruch von € 1.273,36 (Normaltarif € 1.227,36, Zustellung und Abholung € 46,00) wurden bereits eine diesen Betrag übersteigende Zahlung geleistet. Es verbleibt kein weiterer Anspruch. 105 Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges §§ 286ff BGB. 106 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 107 Streitwert: € 4.456.52 108