Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Oktober 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Erkelenz – 6 C 165/09 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 623,47 € nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Berufungswert: 645,97 € G r ü n d e : I. Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Mietvertrag vom 26.02.2009, dem ein Verkehrsunfall vom gleichen Tag zugrundeliegt, geltend. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Beklagte hat vorprozessual 285,71 € gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 166-168 d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage ganz überwiegend, in Höhe von 645,97 € stattgegeben. Es hat ausgeführt, die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung sei auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 vorzunehmen. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände seien nicht so gravierend, dass es veranlasst sei, von der Anwendung der Schwacke-Liste abzusehen und auf die von der Beklagten bevorzugte Fraunhofer-Liste zurückzugreifen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, die bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwände gegen die Schwacke-Liste seien beachtlich, so dass die Frauenhofer-Liste als Schätzungsgrundlage anzuwenden sei. Ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen sei nicht zu machen, da die Klägerin hierzu nicht vorgetragen habe. Die Zusatzkosten (Vollkasko-Versicherung, Winterbereifung, Zustellung) seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache im Wesentlichen keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 623,47 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten hat, § 398 BGB (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 13.01.2009 – 5 S 81/08 – Juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständig, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2008, 1519) ist es grundsätzlich zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" (im Folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage bedarf aber dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Die Kammer hat in der Vergangenheit mehrfach festgestellt (Urteil vom 14.10.2008 – 5 S 64/08 – Juris), dass die Schwacke-Liste grundsätzlich eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt. Hintergrund war stets, dass Mängel an ihrer Eignung nicht durch konkrete Tatsachen aufgezeigt worden sind. Es gab insbesondere keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob der "Marktpreisspiegel-Mietwagen in Deutschland" des Frauenhofer Instituts (im Folgenden: Frauenhofer-Liste) den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) an die Einwendungen gegen die Schwacke-Liste gerecht wird, da die Anmietung in den damals zu entscheidenden Fällen vor der Erhebung der Daten der Frauenhofer-Liste stattfand (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, a.a.O.). Im vorliegenden Fall muss diese Streitfrage entschieden werden, da die Anmietung am 26.02.2009, also nach der Datenerhebung der Frauenhofer-Liste 2008 erfolgte. Die Kammer übt das ihr nach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass die Höhe des Normaltarifs auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 geschätzt wird. Denn die Beklagte hat nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass die Schwacke-Liste keine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt. Zu den Vor- und Nachteilen der Listen im Einzelnen: Die Schwacke-Liste hat den Vorteil, dass sie Internettarife, die mangels konkreter Verfügungsmöglichkeit nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden können, unbeachtet lässt und mit einer Differenzierung über dreistellige PLZ-Gebiete über eine wesentlich größere Datenbasis verfügt. Es lässt sich nicht feststellen, dass sich der in Rechtsprechung und Literatur erwähnte Nachteil der Schwacke-Liste, nämlich die nicht anonymisierte Abfrage der Daten, derart auf die Höhe der Preise ausgewirkt hätte, dass die Schwacke-Liste für die Schadensschätzung grundsätzlich ungeeignet wäre. Bei der von Schwacke gewählten Erhebungsmethode der nicht anonymisierten Datenerhebung wird vielfach behauptet (vgl. z.B. Richter VersR 2009, 1438; VersR 2007, 620), einzelne Autovermieter hätten im eigenen Interesse überhöhte Preise angegeben. Diese Behauptung ist spekulativ und bisher nicht durch konkrete Indizien zuverlässig erhärtet worden. Dass die nicht anonymisierte Abfrage maßgeblichen Einfluss auf die Datenerhebung gehabt haben könnte, erscheint zweifelhaft. Denn die Preissteigerung zwischen der Schwacke-Liste 2003 und der Schwacke-Liste 2007 weicht von der üblichen Preissteigerung in diesen Jahren nicht wesentlich ab. In einer Vielzahl der Kammer vorliegenden Schadensfälle liegt die Preissteigerung zwischen der Schwacke-Liste 2003 und der Schwacke-Liste 2007 in einem Bereich von 16% bis 25% und damit unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuererhöhung im Rahmen einer normalen Preissteigerung der Preise im Bereich "Verkehr" des statistischen Bundesamtes. Zwar gibt es auch vereinzelt deutlich darüber liegende Preissteigerungen, diese rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass insgesamt die Preise der Schwacke-Liste manipulativ hoch angesetzt seien. Soweit darauf hingewiesen wird, dass von der Schwacke-Liste 2006 zur Schwacke-Liste 2007 die 3-Tages-Preise deutlich über der normalen Preissteigerung angehoben worden seien, fällt das nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Preissteigerung der Schwacke-Liste in der Zeit von 2003 bis 2007 insgesamt im Rahmen der normalen Preissteigerung liegt. Konkrete Mängel der Schwacke-Liste werden von der Beklagten auch nicht dadurch aufgezeigt, dass sie Alternativangebote aus dem Internet vorlegt, deren Preise deutlich niedriger sind als die der Schwacke-Liste. Gegen die Vergleichbarkeit dieser Internetpreise spricht bereits, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (BGH Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 und Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04). Die Angebote beziehen sich auch auf einen anderen Anmietungszeitraum, so dass nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Geschädigte nach dem Unfall auf ein Fahrzeug zu diesem Preis hätte zugreifen können. Denn es ist davon auszugehen, dass Verfügbarkeit und Preis eines Mietwagens vom jeweiligen Anmietungszeitpunkt abhängen. Die anonyme Datenerhebung der Fraunhofer-Liste ist zwar grundsätzlich ein methodischer Vorteil. Dieser erscheint aber angesichts der im vorigen Absatz aufgeführten Gründe nicht so gewichtig, dass deshalb der Fraunhofer-Lister der Vorzug zu geben wäre. Die Fraunhofer-Liste hat im Übrigen weitere Nachteile, so dass sie die Schwacke-Liste im Sinne der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erschüttern kann. Die Erhebung der Fraunhofer-Liste beruht überwiegend auf der Abfrage von Internettarifen der sechs großen Autovermieter, die in der konkreten Unfallsituation vom Geschädigten – mangels Internetanschluss – nicht ohne Weiteres abgefragt werden können. Hiermit ist zugleich der Vorwurf der fehlenden Repräsentativität verbunden, da die mittelständischen Autovermieter nur unzureichend berücksichtigt worden sind. Hinzu kommt, dass der örtlich relevante Markt bei der Fraunhofer-Liste weniger gut abgebildet wird als bei der Schwacke-Liste. Denn die Erhebungen von Fraunhofer beschränken sich im Wesentlichen auf die zweistelligen PLZ-Gebiete, während die Schwacke-Liste nach drei PLZ-Ziffern differenziert. Bei der Fraunhofer-Liste fällt außerdem nachteilig ins Gewicht, dass die Datenerhebung auf einer Vorbuchungsfrist von einer Woche beruht, während die Anmietung bei einem Unfall in aller Regel kurzfristig erfolgt (vgl. hierzu Braun zfs 2009, 183, 186). Da die zeitliche Fuhrpark-Planung einen entscheidenden Einfluss auf die Preisgestaltung des Autovermieters hat, besteht die Gefahr, dass die von Fraunhofer ermittelten Preise durch ein untypisches Anmietungsszenario beeinflusst sind. Die ergänzende Untersuchung von Fraunhofer, wonach die Vorbuchungszeiten nur einen geringen Einfluss auf die Preisbildung hätten, beruht auf einer sehr geringen Datenbasis (vgl. Richter a.a.O.) und erscheint für die Kammer daher nicht stichhaltig. Weiter spricht gegen die Eignung der Fraunhofer-Liste, dass dort nur das arithmetische Mittel genannt wird. Das arithmetische Mittel ist jedoch kein Preis im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 und Urteil vom 19.04.2003 – VI ZR 398/02), sondern nur eine statistische Rechengröße. Die Kammer hat es in der Vergangenheit daher immer für richtig gehalten, den Normaltarif nach dem Modus-Wert (Preis, der jemandem am häufigsten genannt wird, wenn man sich nach Preisen erkundigt) zu ermitteln. Dass in der Schwacke-Liste auch der arithmetische Mittelwert abgelesen werden kann, ist unerheblich. Denn damit trägt Schwacke lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsprechung den für richtig gehaltenen Wert auswählen kann. Gegen die von Fraunhofer erhobenen Preise spricht auch, dass diesen ein Selbstbehalt bei der Vollkaskoversicherung von 750,00 € bis 1.000,00 € zugrunde liegt, während bei Schwacke der Selbstbehalt "üblicherweise bei 500,00 €" liegt. Da sich die großen Autovermieter eine Haftungsreduzierung durch Aufschläge auf den Grundpreis bezahlen lassen, müssten die Preise bei Fraunhofer um diese Aufschläge bereinigt werden, um mit denjenigen der Schwacke-Liste verglichen werden zu können. Ähnliche Probleme ergeben sich daraus, dass in der Fraunhofer-Liste auch weitere Nebenkosten, die wesentlicher Bestandteil des zu ermittelnden Marktpreises sind (wie Zustellung und Abholung, Zusatzfahrer, Winterreifen etc.), nicht genannt werden, während die Schwacke-Liste eine Nebenkostentabelle bereit hält, in der die Zuschläge abgelesen werden können. Eine "Kombination" von Schwacke und Fraunhofer (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 09.10.2009 – 21 S 27/09 – Juris) hält die Kammer deshalb nicht für sachgerecht, weil gegen die Anwendung der Schwacke-Liste keine durchgreifenden Bedenken bestehen und außerdem die Preise beider Listen – wie aufgezeigt – aus methodischen Gründen nicht vergleichbar sind. Unter Anwendung der Schwacke-Liste 2007 ergibt sich folgende Berechnung: Plz-Gebiet 418, Klasse 1, 10 Tage 1 x Wochenpreis: 363,00 € 1 x 3-Tagespreis 198,00 € pauschaler Aufschlag von 20 %: 112,20 € 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung: 108,00 € 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung: 54,00 € 10 Tage Winterbereifung à 15,00 € 150,00 € Zustellung und Abholung: 25,00 € Zwischensumme 1.010,20 € abzüglich 10% ersparte Eigenaufwendungen 101,02 € Zwischensumme 909,18 € abzüglich gezahlter 285,71 € Restbetrag: 623,47 € Die Kammer hält einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif (ohne Voll- und Teilkaskoversicherung) in Höhe von 20 % für angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 13.01.2009, a.a.O.). Soweit die Beklagte hierzu einwendet, der pauschale Aufschlag auf den Normaltarif könne nicht geltend gemacht werden, weil die Klägerin nicht zu unfallbedingten Mehrleistungen vorgetragen habe, so ist dies nicht zutreffend. Die Klägerin hat in erster Instanz (Schriftsatz vom 10.08.2009, Seite 9 ff.) zu den unfallbedingten Mehrleistungen im Einzelnen vorgetragen. Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Voll- und Teilkaskoversicherung sind gleichfalls erstattungsfähig und nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zu berechnen (OLG Köln a.a.O.). Dies steht im Einklang mit den Urteilen des BGH vom 15.02.2005 – VI ZR 74/04 (NJW 2005, 1041) und vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05 (Juris), wonach die Mehraufwendungen für eine Vollkaskoversicherung in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen sind, weil der Geschädigte durch die Anmietung eines Fahrzeugs einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Ein Abzug unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs kommt unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert war, nicht in Betracht, weil der Geschädigte während des Anmietzeitraum keine Eigenaufwendungen einsparen kann. Denn selbst beim Bestehen einer Vollkaskoversicherung wird die Prämie während der Reparaturdauer regelmäßig weiter entrichtet. Hinsichtlich der Kosten für die Zustellung und Abholung haben sich die Parteien auf einen Betrag von 25,00 € im Berufungsverfahren zur Vermeidung einer Beweisaufnahme verständigt. Auch die Kosten für die Winterreifen sind erstattungsfähig, unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge über Winterbereifung verfügten. Den Autovermieter trifft die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen, zu welchem in den Wintermonaten auch Winterbereifung gehört. Es ist aber nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen als Preisbestandteil des Normaltarifs anzusehen sind. Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in seinem kalkulatorischen Ermessen, ob er die unstreitig durch die Vorhaltung von Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Preisbestandteil des Normaltarifs berücksichtigt oder - wie vorliegend - Zusatzkosten für Winterreifen in Rechnung stellt, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen worden sind (so Landgericht Bonn, Urteil vom 26.06.2009, 15 O 7/09 – zitiert nach JURIS). Die Zinsforderung ist aus §§ 280, 286, 288 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens im Rahmen von § 287 ZPO die Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.