Urteil
261 C 122/12
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2012:1126.261C122.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 431,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.9.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19% und die Beklagte zu 81%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 ohne Tatbestand gemäß §§ 313a, 495a ZPO - 2 Entscheidungsgründe: 3 Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. 4 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in tenorierter Höhe. 5 Die Klägerin ist hinsichtlich der Mietwagenkosten aktivlegitimiert. Die der Geschädigten zustehenden Ansprüche hat diese wirksam mit Abtretungserklärung vom 4.9.2012 an die Klägerin abgetreten. 6 Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann; es ist also vom Normaltarif auszugehen. 7 Für die Ermittlung des Normaltarifs sieht das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage an. Hiervon geht offensichtlich auch der BGH aus, der u.a. in den Entscheidungen vom 19.4.2005, 18.3.2008, vom 24.6.2008 und vom 14.10.2008 und 17.5.2011 die Heranziehung der Schwacke- Liste nicht beanstandet. 8 Bei der Bildung der Moduswerte hat sich der Schwacke- Auto- Mietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. Die Schwacke- Organisation tritt als neutrale Sachverständigenorganisation auf. Sie verzichtet bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auf Internetrecherche und wertet schriftliche Preislisten aus, die für jeden frei zugänglich sind. Schwacke hat allein im Jahr 2010 Informationen von 7.697 Vermietstationen ausgewertet. Bei 5.481 Anbietern und Preisinformationen wurden zusätzliche Überprüfungen durch Doppelmeldungen und Internetrecherche vorgenommen. Für das Jahr 2011 gilt ähnliches. 9 Die Beklagte hätte demgegenüber konkret darlegen müssen, dass die befragten Mietwagenunternehmen völlig aus dem üblichen Preisrahmen herausfallen. Denn die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Aufklärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (LG Köln, Urteil vom 19.11.2008, Az: 9 S 171/07). Dies ist hier nicht der Fall. 10 Der allgemeine Verweis auf die Fraunhofer- Studie und die dort aufgeführten Tarife reicht nicht aus. Zudem bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel an der Fraunhofer- Studie. 11 Das Fraunhofer Institut hat mit der nicht belegten Begründung, dass der Anmietzeitraum nur in äußerst seltenen Fällen Einfluss auf den Preis habe, einen Anmietzeitpunkt gewählt, der nicht zwischen Donnerstag 14 Uhr und Montag 9 Uhr lag. Evtl. Ferieneinflüsse, Sondertarife u.ä. wurden nicht berücksichtigt und flossen auch nicht in Durchschnittspreise ein. Es wurde außerdem jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt, was durchgreifende Bedenken an der die Besonderheiten eines Falles wie des vorliegenden erfassenden Repräsentativität der in der Studie abgebildeten Werte begründet. Denn gerade die Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit kennzeichnet in einer erheblichen Anzahl von Fällen die Situation der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, welches an Stelle des infolge des Unfalls fahruntauglichen Fahrzeugs benötigt wird (OLG Köln, Urteil vom 8.11.2011, Az: I-15 U 54/11). Die Erhebung auf Internetbasis, die 88% der Daten ausmacht, umfasste 1602 Anmietstationen, die auf nur sechs verschiedene, überregionale Anbieter entfallen. Mittelständige Anbieter wurden hierbei überhaupt nicht mit einbezogen. Auch bei den telefonischen Befragungen entfielen 58% auf diese sechs Anbieter. Dass hierdurch der relevante örtliche Markt abgebildet wird, erscheint sehr zweifelhaft. Hinzu kommt, dass bei der Recherche durch Fraunhofer eine Preissuchmaschine angewandt wurde, ohne dass hierüber informiert wurde. In welcher Art die Preise im Internet gesucht wurden, ist nicht ersichtlich. 12 Internetangebote stellen auch im Übrigen nach Ansicht des Gerichts keine geeignete Vergleichsgrundlage dar. Abgesehen davon, dass nicht jedes Mitglied der Bevölkerung über einen Computer und Internetzugang verfügt setzt die Internetanmietung regelmäßig eine Vorabreservierung voraus und ist insoweit nicht mit einer Vorort-Anmietung vergleichbar. Auch ist bei Internetangeboten die Anmietzeit von Anfang an befristet. Ferner wurden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben; eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wurde nicht abgegeben. Die Postleitzahlengebiete sind außerdem derart groß gewählt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der Schwacke-Liste kaum möglich ist. Da ein Geschädigter grundsätzlich eine Anmietung in Wohnort- oder Werkstattnähe vornimmt, können weiter entfernte Mietwagenanbieter in einem groß gewählten Gebiet die Preise erheblich verzerren. 13 Die genannten Bedenken sprechen auch gegen die telefonische Erhebung des Fraunhofer Instituts. Hier sind die PLZ-Gebiete zudem derart groß gewählt, dass ein Vergleich nicht möglich ist. 14 Auch die vorgelegten Angebote der Firmen F, B und T sind nicht ausreichend. Diese betreffen schon einen anderen Zeitraum als den, für den der Geschädigte ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen hat. Die pauschale Behauptung der Beklagten, dass dieses auch für den betroffenen Zeitraum in 2011 gültig gewesen wäre, wurde in keiner Weise näher ausgeführt oder durch Belege gestützt. Es ist allgemein bekannt, dass Mietwagenkosten zu bestimmten Zeiten aufgrund erhöhter Nachfrage (Ferien, Messe etc.) erheblich voneinander abweichen können. Weshalb gerade die von der Beklagten eingereichten Angebote für September 2012 die gleichen Tarife ausweisen sollen wie im Anmietzeitraum, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zwangsläufig so, dass die Mietwagenpreise sich mit der Zeit steigern, wie das Gericht bei eigenen Recherchen im Internet feststellen konnte. Zum Teil lagen Preise aus einem späteren Zeitraum weit über den von Versicherungen in ihren Screenshots genannten Preisen, zum Teil aber auch darunter. Das Beweisangebot, der Preis von September 2012 sei mit dem im Anmietzeitraum identisch, erfolgte offensichtlich völlig ins Blaue hinein; eine Beweiserhebung hierzu würde einen Ausforschungsbeweis darstellen. Ferner ist die Mietzeit von vorneherein festgelegt, was bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs während der Reparatur eines Unfallwagens problematisch sein dürfte. Auch berücksichtigen die Angebote eine unklare Vormietzeit. Außerdem ist der Mietpreis bei F und T direkt bzw. bereits bei Abholung zu bezahlen, was dem Geschädigten eine Vorleistungspflicht auferlegen würde; bei B sind die Konditionen nicht erkennbar. Bei dem Angebot der Firma B ist nicht einmal zu sehen, ob eine Vollkaskoversicherung inbegriffen wäre; bei F sind die Konditionen nicht erkennbar, bei T liegt die Höhe des Selbstbehalts bei € 850,00; eine Reduzierung würde die Kosten weiter erhöhen. Ferner sind bei allen Angeboten Kosten für Zusatzleistungen nicht aufgeführt. Ob eine Zustellung und Abholung möglich ist und die genannten Tarife hierbei auch gelten würden, ist nicht erkennbar. 15 Auch ist nicht sicher, ob ein Mietvertrag wirklich zu den genannten Konditionen zustande kommen würde. Wie sich bspw. aus den im Internet abrufbaren allgemeinen Buchungsbedingungen der Fa. B unter 1.1. ergibt, führt die Buchung noch nicht zum Abschluss eines Mietvertrags. Ferner werden laut Ziffer 1.1 Bestandteil des Mietvertrags die Mietvertragsbedingungen des jeweiligen lokalen Anbieters, die in dem von der Beklagten vorgelegten Angebot nicht zu erkennen sind. 16 Zudem handelt es sich um Internetangebote. Hierauf kann ein Geschädigter nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht verwiesen werden. Die Mietzeit ist, wie bereits erläutert, von vorneherein festgelegt, was bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs, bei der die benötigte Zeit nicht immer von vorneherein feststeht, problematisch sein kann. Ferner ist zur Anmietung eine Kreditkarte oder die Stellung einer Barkaution erforderlich. Beides ist dem Geschädigten nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zuzumuten. Dies liegt bei der Stellung einer Barkaution auf der Hand. Auch kann von einem Geschädigten nicht verlangt werden, dass er in Zeiten hoher Internetkriminalität seine Kreditkartendaten im Internet angibt und sich hierdurch einem Missbrauchsrisiko aussetzt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 18.8.2010, Az: 5 U 44/10). Zudem liegt es gerade bei Unfällen nahe, dass die Geschädigten sich zur Abdeckung etwaiger weiterer, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Kosten ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit offenhalten wollen und daher zunächst von dem Einsatz ihrer Kreditkarten absehen, wenn ihnen durch ein Mietwagenunternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Unfallersatzfahrzeug ohne Einsatz ihrer Kreditkarte anzumieten (OLG Köln, Urteil 8.11.2011, Az: I-15 U 54/11). 17 Derartige Internetangebote stellen im Übrigen einen Sondermarkt dar, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (LG Bonn, Urteil vom 18.7.2011, Az: 1 O 78/11; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 6.8.2010, Az: 5 S 111/09). 18 Anzuwenden ist grundsätzlich der Schwacke Automietpreisspiegel für das Unfalljahr, also der des Jahres 2011. 19 Unter den gegebenen Umständen (PLZ 478, Gruppe 3, 11 Tage) ergibt sich folgende Abrechnung: 20 1 x 1 Woche € 682,50 21 1 x 3 Tage € 315,60 22 1 x 1 Tag € 105,20 23 Gesamt € 1.103,30 24 Die Kosten für den Normaltarif sind jedoch durch die tatsächlich angefallen Kosten von € 993,29 begrenzt. Denn die Schwacke- Liste stellt lediglich eine Schätzgrundlage für die Obergrenze der Kosten dar, sie kann nicht die ersatzfähigen Kosten über den tatsächlich angefallenen Betrag hinaus heraufsetzen. Die Preise aus der Schwacke- Liste bilden insoweit nur die Höchstgrenze; wenn niedrigere Kosten angefallen sind, sind auch nur diese zu ersetzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007, Az: 19 U 181/06). 25 Aufgrund der Anmietung eines klassengleichen bzw. nicht klassenniedrigeren Fahrzeugs ist in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und in Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens unabhängig von den zurückgelegten Kilometern gemäß § 287 ZPO ein Abzug für Eigenersparnis von 10% vorzunehmen. Anzumerken ist noch, dass die vom Geschädigten gefahrenen Kilometer die teilweise angenommene Grenze von 1.000 km nicht nur unerheblich, sondern um mehr als 1/3 überschreiten. 26 Nach Abzug von 10% ergibt sich ein Normaltarif von € 893,96. Der bestrittene und nicht unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers, das Autohaus habe keinen Mietwagen in der Klasse 3 zur Verfügung gehabt, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Geschädigte hätte in diesem Fall ein Fahrzeug der Klasse 2 anmieten oder einen anderen Mietwagenanbieter in Anspruch nehmen können. Dies gilt insbesondere, da die Anmietung erst einige Zeit nach dem Unfall erfolgte, hier hätte eine Vorreservierung unschwer erfolgen können. 27 Ein Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen ist nicht geltend gemacht, wäre aber schon in Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen Anmietung und Unfall auch nicht zu ersetzen. 28 Kosten für eine Haftungsbefreiung sind in den Preisen der Schwacke-Liste 2011 bereits enthalten. 29 Auf den Anspruch von € 893,96 wurden bereits € 462,60 gezahlt. Es verbleibt ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 431,36. 30 Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Zinsen waren dabei erst ab Vorlage einer hinreichend bestimmten Abtretungserklärung zu gewähren, da zuvor kein Verzug eingetreten war. Dass die Geschädigte selbst die Forderung gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Die Geltendmachung durch die Beklagte erfolgte zunächst ohne die erforderliche Aktivlegitimation, da die Abtretungserklärung vom 15.5.2012 nicht hinreichend bestimmt war. Aus welchem Grund die Klägerin meint, dass Verzug bereits vor Unterzeichnung der Abtretungserklärung eingetreten sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. In der ersten Abtretungserklärung wurde eine Forderungsmehrheit abgetreten, nämlich ausdrücklich Ansprüche auf Ersatz von Reparaturkosten, Mietwagenkosten und Totalschadenskosten; eine Reihenfolge diesbezüglich ist nicht festgelegt. Eine solche Abtretung ist nicht wirksam (BGH, Urteil vom 7.6.2011, Az: VI ZR 260/10). Eine hinreichend bestimmte Abtretungserklärung wurde erst am 4.9.2012 unterzeichnet und ging bei Gericht am 28.9.2012 ein und wurde am selben Tag an die Beklagte versandt. Es ist davon auszugehen, dass sie die Abtretungserklärung am 31.9.2012 spätestens erhielt. Weshalb der Kläger entgegen dem eindeutigen Wortlaut der ersten Abtretungserklärung darauf beharrt, es seien nur Ansprüche auf Mietwagenkosten abgetreten worden, kann nicht nachvollzogen werden. 31 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. 32 Eine Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. 33 Streitwert: € 530,69 34